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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.02.2005 R 2004 90

22 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,138 parole·~6 min·3

Riassunto

Baubewilligung | Baurecht

Testo integrale

R 04 90 4. Kammer URTEIL vom 22. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung 1. … und … sind Miteigentümer je zur Hälfte von Parzelle 254 in ... Sie haben im Jahr 2003 auf diesem Grundstück ein Wohnhaus sowie eine Doppelgarage gebaut. Gemäss den am 23. Mai 2003 bewilligten Plänen war zwischen Doppelgarage und Wohnhaus ein Zwischenbau vorgesehen, welcher als Schopf dienen sollte. Am 3. August 2004 stellten … und …das Gesuch, das Dach des Zwischenbaus über den Sitzplatz nach Nordosten bis auf 2.5 m an die Grundstücksgrenze heran zu verlängern. Zur Wahrung der Symmetrie mit Haus und Garagendach würde dies eine Firsterhöhung der Sitzplatzüberdachung um 40 cm bedingen. Zudem ersuchten sie um Versetzung der ursprünglich an der Garagenwand geplanten Solarkollektoren. Während die Gemeinde die Versetzung der Solarkollektoren mit Entscheid vom 7. September 2004 genehmigte, wurde die Verlängerung und Erhöhung des Daches des Gartensitzplatzes nicht bewilligt. Durch das Verschieben der Konstruktion nach Nordosten würde die Gebäudelänge neu über 12 m betragen, da die beiden Gebäudeteile Garage und Haus als ein Gebäude gälten. Dies widerspreche Art. 36 BG. 2. Dagegen erhoben … und … am 27. September 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an die Gemeinde, für die projektierte Verlängerung und Erhöhung des Gartensitzplatzes die Baubewilligung zu erteilen. Bei der projektierten Anbaute handle es sich um eine Anbaute im Sinne von Art. 59 Abs. 2 BG und sei deshalb bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht miteinzurechnen.

3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die maximale Gebäudelänge werde vom Hauptteil des am 23. Mai 2003 bewilligten Projektes erreicht. Daran schliesse sich der Zwischentrakt an, welcher seinerseits wiederum mit der Garage verbunden sei. Damit übersteige die Gesamtlänge dieses Gebäudekomplexes die zulässige Länge bei weitem. Das Bauvorhaben habe deshalb seitens der Gemeinde nur gestützt auf Art. 64 Abs. 3 BG bewilligt werden können, wonach die Baubehörde bei abgesetzten Hauptfassaden eine abweichende Regelung treffen könne, wenn die Überbauung gut ins Ortsbild passe und architektonisch gut gestaltet sei. Dies treffe für das abgeänderte Projekt nicht mehr zu. Entgegen der Auffassung der Rekurrentschaft handle es sich beim Zwischenbau nach Praxis des Verwaltungsgerichtes nicht um eine Anbaute. Diese würden sich dadurch charakterisieren, dass sie funktionell und konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt seien. Unter anderem heisse dies, dass der Anbau keinen direkten Zugang zum Hauptbau aufweise. Hier sei der Zwischenbau aber im Erd- und Obergeschoss mit dem Hauptbau direkt verbunden. 4. Am 22. Februar 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten mit ihrem Anwalt sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In Art. 59 Abs. 2 BG wird der Umfang von An- und Nebenbauten definiert, welche gemäss Art. 64 Abs. 2 BG bei der Gebäudelänge nicht mitberechnet

werden müssen, sofern sie eingeschossig sind. Kann der vorliegend umstrittene Gebäudeteil als Anbaute in diesem Sinne qualifiziert werden, ist er ohne weiteres zu bewilligen. Es braucht dann nicht mehr geprüft zu werden, ob er allenfalls einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 64 Abs. 3 BG für abgesetzte Hauptfassaden zugänglich wäre. 2. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BG dürfen An- und Nebenbauten bis auf 2.5 m an die Grenze gestellt werden, wenn sie gemäss Art. 56 Abs. 2 keine anrechenbare Bruttogeschossfläche enthalten, nicht höher als 4,5 m (Firsthöhe) und nicht grösser als 30 m2 sind. Mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn dürfen solche Bauten auch an die Grenze gestellt werden. Nach Art. 64 Abs. 2 BG sind bei der Gebäudelänge eingeschossige Anbauten im Sinne von Art. 59 Abs. 2 nicht anzurechnen. Das Verwaltungsgericht hatte sich schon wiederholt mit ähnlich lautenden Bestimmungen anderer Gemeinden über Anund Nebenbauten zu befassen. Derartige Gebäude werden nun, wenn sie keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten und eine gewisse Kubatur nicht überschreiten, in den kommunalen Baugesetzen regelmässig mit Bezug auf die Gebäude- und die Grenzabstände privilegiert und müssen vielfach nicht in die Gebäudelänge einbezogen werden, da sie für die Nachbarn weniger immissionsträchtig sind als Wohn- oder Gewerberäume. Damit eine Anbaute als solche anerkannt werden kann, muss sie die Voraussetzungen dafür dauerhaft erfüllen. Entgegen der in PVG 1989 Nr. 24 ohne nähere Begründung geäusserten Ansicht gehört dazu nicht, dass eine Anbaute keinen direkten Zugang zum Hauptgebäude hat. Durch ein solches Erfordernis würde nämlich die Ausübung der Hilfsfunktion der Anbaute vielfach verunmöglicht oder unnötig erschwert. So wäre es wenig sinnvoll, wenn aus einem Magazinanbau die gelagerte Ware nicht direkt ins Hauptgebäude geschafft werden könnte. Ebenso wäre es verfehlt, bei einem angebauten, offenen, d.h. nicht von allen Seiten mit Fassaden umbauten Gartenhaus, das gar keinen Raum im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. VGE 740/94), zu verlangen, dass es nur über einen Umweg vom Hauptgebäude aus erreicht werden kann, zumal es zum dauernden menschlichen Verweilen gar nicht geeignet ist. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass durch einen direkten Zugang vom Hauptgebäude die

lmmissionsträchtigkeit von Anbauten nicht nur nicht erhöht, sondern sogar vermindert wird, da dadurch Lärmimmissionen auf den Weg dahin vermieden werden. Schliesslich bedürfte es für eine solche Einschränkung der Baufreiheit wohl auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. VGE 689/95). Massgebend ist für Anbauten somit lediglich, dass es sich bei ihnen um Gebäudeteile untergeordneter Natur handelt, die für die jeweiligen Hauptbauten eine Hilfsfunktion ausüben. Sie treten gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung, da sie eine begrenzte Grundfläche (vorliegend nur 30 m2) aufweisen und immer eingeschossig sein müssen. Dadurch besitzen sie für die Nachbarn nur ein geringfügiges Störpotential, was wiederum die Privilegierung bei den Abstandsvorschriften rechtfertigt. Diese Voraussetzungen erfüllt auch der von den Rekurrenten geplante Anbau. Er hält die baugesetzlichen Masse für An- und Nebenbauten ein. Von der Funktion her ist er bloss nebensächlich und untergeordnet. Er wird als Schopf und offener überdeckter Sitzplatz benutzt. Hinzu kommt, dass er auch konstruktiv unabhängig vom Hauptgebäude ist. Dass er über einen Zugang zum Haupthaus verfügt, ist nach dem oben Gesagten belanglos. Damit ist der Anbau entgegen der Ansicht der Gemeinde bei der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Ohne den Anbau ist diese aber unbestritten eingehalten. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen und die Baubewilligung für den Anbau zu erteilen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche die anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Baubescheid aufgehoben und die Bewilligung für den Anbau gemäss Baugesuch vom 4. August 2004 erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 2'119.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … und … aussergerichtlich gesamthaft mit Fr. 1'500.--.

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