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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2005 R 2004 122

15 aprile 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,241 parole·~11 min·4

Riassunto

Quartierplan | Baurecht

Testo integrale

R 04 122 4. Kammer URTEIL vom 15. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. a) Am 15. November 2004 genehmigte der … von … den Quartierplan „...“. In seinem Entscheid führte er aus, dass die im Quartierplan vorgesehenen Baufenster gegenüber der … Anpassungen an den von der Regierung vorläufig angeordneten Freihaltebereich Gb2 voraussetzen würden. Die Reduktion des Freihaltebereiches Gb2 von 15 auf 10 m sei von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juli 2004 genehmigt worden. Der Beschluss sei infolge Anfechtung desselben beim Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig. b) Die Genehmigung des Quartierplans erfolgte unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem wurde die Baugesellschaft „...“ darauf aufmerksam gemacht, dass … gegen den Beschluss der Regierung vom 6. Juli 2004 betreffend Änderung des Freihaltebereichs gegenüber der … Rekurs beim Verwaltungsgericht eingereicht habe (Verfahren R 04 83) und dass allfällige, vom Gericht in jenem Verfahren angeordnete formelle oder materielle Anweisungen in Bezug auf den festgelegten Freihaltebereich zwingend zu beachten seien und ausdrücklich vorbehalten würden. Die Bauherrschaft wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche weiteren Planungen auf ihr eigenes Risiko resp. das Risiko allfälliger Rechtsnachfolger erfolgten. c) Die von … am 19. Januar 2004 gegen den Quartierplan erhobene Einsprache wies der Stadtrat am 15. November 2004 ab. Der Stadtrat erwog insbesondere, dass die Regierung am 25. Mai 1999 den Teilzonenplan „Umzonung Gebiet …“ sowie Art. 51 Abs. 3 und 4 des Baugesetzes der … (BG) genehmigt habe. In diesem Entscheid habe die Regierung angeordnet,

dass die Fläche der Freihalte- und Grünbereiche Gb1 und Gb2 gemäss Strukturplan vom 14. September 1998 zum Entwurf für einen GÜP … G5 vorläufig freizuhalten sei und nicht durch neue Hochbauten überbaut werden dürfe. In der Zwischenzeit sei der Quartierplan „...“ erarbeitet worden. Der Quartierplan verletze zwar den Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 25. Mai 1999. Dort werde aber der Freihaltebereich nur vorläufig angeordnet. Andere gleichwertige Lösungen, welche den Zweck der Freihaltung im Uferbereich der … ebenfalls erfüllten, sollten nach wie vor möglich sein. Der Stadtrat habe sich veranlasst gesehen, der Regierung ein Gesuch um Abänderung des Freihaltebereiches zu stellen, was die Regierung mit Beschluss vom 6. Juli 2004 gutgeheissen habe. Die Regierung habe den Freihaltebereich in Übereinstimmung mit dem Quartierplan neu festgelegt. Gegen diesen Beschluss habe … beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben (Verfahren R 04 83). Deswegen müsse ein entsprechender Vorbehalt in den Genehmigungsentscheid über den Quartierplan aufgenommen werden. Im Übrigen hielt der Stadtrat die Rügen der Verletzung des Grenzabstandes und betreffend Entzug von Licht und Sonne für unbegründet. 2. Am 7. Dezember 2004 liess … beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Genehmigung des Quartierplans „...“ erheben und beantragte deren Aufhebung. Es gehe wie im Verfahren R 04 83 dem Rekurrenten auch hier darum, dass die mit dem Zonenplangenehmigungsentscheid der Regierung im Mai 1999 festgelegten Grünbereiche Gb1 im Umfang von 5 m und Gb2 im Umfang von 15 m als verbindlich zu gelten hätten. Der Quartierplan verletzte diesen Freihaltebereich und im Übrigen stehe auch der vom Gemeinderat am 11. November 1999 beschlossene GÜP … G5 diesem Quartierplan entgegen. Zudem sei die zulässige Geschosszahl gemäss Regierungsbeschluss von 1999 auf fünf beschränkt. Die Zulassung von fünf Geschossen und einem Attikageschoss verletze somit übergeordnetes Recht. 3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wies der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch jenes um Sistierung des Verfahrens ab.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 beantragte die Baugesellschaft „...“, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Eventuell sei dieser abzuweisen. Gemäss den Vorschriften des GÜP … G5 sollte das Areal … mit maximal fünf Geschossen plus Attikageschoss überbaut werden. Die Regierung habe im Entscheid vom 6. Juli 2004 den Freihaltebereich gegenüber der … abgeändert. Im Quartierplangebiet „Scesaplana“ sei von der … ein Quartierplan genehmigt worden, bei welchem Bauteile in den von der Regierung 1999 festgelegten Grünbereich Gb2 hineinragten. Diesem Vorhaben habe der Rekurrent konkludent zugestimmt. Es sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegen dasselbe Vorhaben im Quartierplangebiet „...“ wende. Betreffend des beanstandeten Attikageschosses übersehe der Rekurrent, dass das fragliche Gebiet im Quartierplan „...“ auch gemäss Art. 6 des nicht anwendbaren GÜP … G5 mit vier bis fünf Geschossen plus Attikageschoss überbaut werden dürfte. Zudem entspreche es der konstanten Praxis, dass Attikageschosse bei Flachdachbauten als Dachgeschoss und somit nicht als eigentliches anrechenbares Geschoss gälten (VGU R 99 120). Im Regierungsbeschluss von 1999 finde sich im Übrigen kein Vorbehalt bezüglich der Berechnung der Geschosszahl. Für die Berechnung der Geschosszahl sei somit auf die entsprechenden Bestimmungen im Baugesetz der … abzustellen. Gemäss Praxis sei ein GÜP wie ein Quartierplan gemäss Art. 38 ff. KRG zu behandeln (VGU R 02 89). Nicht eingeschränkt werde dadurch indessen die Kompetenz der Baubehörde zum Erlass von Gewässerabstandslinien. Diese habe somit festgelegt und durch die Regierung genehmigt werden können. Bezüglich des Gewässerabstandes sei durch den Regierungsbeschluss von 2004 eine neue Situation geschaffen worden, was es dem Stadtrat erlaubt habe, den Quartierplan zu bewilligen. Die … reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell gilt es vorab, die Eintretensfrage zu klären. Nach Art. 52 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Vorliegend ist dazu erstellt, dass der Rekurrent als Eigentümer und Nachbar der unmittelbar auf der Nordseite der … gelegenen Parzelle 9077 wegen seiner besonderen räumlichen Nähe sowie der engen Beziehung zur geplanten Gesamtüberbauung im Gebiet „…“ auf der Südseite der … offensichtlich mehr als Dritte vom Genehmigungsentscheid der Vorinstanz betreffend Quartierplan „...“ und Reduktion der Freihalteflächen entlang des Uferbereichs berührt ist (vgl. neu zur erweiterten Rekurslegitimation PVG 2003 Nr. 34; VGU R 04 19 E. 1). Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 2. Rekursthema bildet vorliegend die Frage, ob die … den zur Diskussion stehenden Quartierplan „...“ genehmigen durfte, obwohl dieser gegen die vorläufig festgelegten Gewässerabstandsvorschriften Gb 2 des Regierungsbeschlusses von 1999 verstösst. Ferner streitig und zu prüfen ist die Frage, wie die zulässige Geschosszahl im selbigen Beschluss zu interpretieren ist. 3. a) Dem Verwaltungsgericht steht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zu. Es hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Es hält sich aber nach Massgabe seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz zurück, insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen (vgl. PVG 1993 Nr. 43 und 44).

b) Gemäss Art. 38 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG/BR 801.100) dient die Quartierplanung dazu, bei Bedarf ein Teilgebiet der Gemeinde im Rahmen der Grundordnung zu erschliessen und seine Überbauung zu gestalten. Die Gemeinden bestimmen durch Gesetz, wie die Quartierplanung und die Erschliessung anzuordnen, durchzuführen und zu finanzieren sind und legen die diesbezüglichen Rechte und Pflichten fest. Von dieser Kompetenz hat die … in den Art. 27 ff. des kommunalen Baugesetzes (BG) Gebrauch gemacht. c) Der Quartierplan kann Elemente des Erschliessungsplanes und des Gestaltungsplanes umfassen und es können gestützt auf die Grundordnung besondere Bauvorschriften erlassen werden (Art. 39 und 40 KRG; Art. 27 BG). Bei der Einteilung des Quartiers ist nach Art. 28 Abs. 1 BG darauf zu achten, dass der Charakter der betreffenden Zone gewahrt bleibt, eine zweckmässige Bebauung mit guter Besonnung und bestmöglichem Windschutz erreicht wird und die Wohnstrassen sich den Hauptverkehrslinien gut und verkehrssicher anschliessen. Die Genehmigung des Quartierplans erfolgt nach Art. 29 Abs. 1 BG durch den Stadtrat. Gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG bedürfen Baugesetze, Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne wie auch deren Änderungen alle der Genehmigung durch die Regierung, wobei sie erst mit dieser Genehmigung in Kraft treten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens wahrgenommen worden sind. 4. a) Vorliegend hiess die Regierung mit Beschluss vom Juli 2004 das Gesuch der … um Abänderung der Gewässerabstandslinie Gb2 gut. Sie legte darin den Freihaltebereich gegenüber der … neu entsprechend dem Plan „Gewässerabstandslinien …, neue Linie Gb2 mit Ersatzflächen“ vom 8. April 2004 und damit in Übereinstimmung mit dem Quartierplan „...“ fest. Damit kam die Regierung auf ihre eigene Genehmigungsauflage betreffend Freihaltefläche Gb2 vom Mai 1999 zurück und passte diese planerische Zwischenlösung dem Antrag der … an. Dass in dieser Änderung des provisorischen Genehmigungsvorbehalts von 1999 durch dieselbe Instanz im

Jahre 2004 noch kein unzulässiger Widerruf gesehen werden kann, wurde schon im vorgelagerten Verfahren R 04 83 festgestellt. Die kritisierte Abänderung von 2004 beinhaltete nämlich im Vergleich zur Lösung von 1993, als noch keinerlei Uferabstandsvorschriften existierten, eine klare Besserstellung der Anstösser, weshalb die Regierung auch eine entsprechende Plankorrektur vornehmen durfte (vgl. VGU R 04 83). b) Der ... von … genehmigte daraufhin im November 2004 den Quartierplan „...“ unter dem ausdrücklichen Vorbehalt allfälliger gerichtlicher Anweisungen aus dem Rekursverfahren R 04 83 betreffend regierungsrätlicher Änderung des Freihaltebereichs Gb2. Da der Regierungsbeschluss vom Juli 2004 im genannten Verfahren als rechtens qualifiziert wurde und sich der Quartierplan im Wesentlichen auf die darin erfolgte Änderung des Zonenplans stützte, fiel in der Folge auch der diesbezügliche Vorbehalt weg. Das Vorbringen des Rekurrenten, der Quartierplan verletze in Bezug auf den Freihaltebereich zudem den GÜP … G 5, stösst jedoch ins Leere. Das städtische Baugesetz kennt zwar – im Gegensatz zum kantonalen Raumplanungsrecht - das Planungsinstrument „Gesamtüberbauungsplan“ (Art. 7 f.) und dies zusätzlich zu den eigentlichen Quartierplanvorschriften gemäss Art. 27 ff. BG. Im Genehmigungsentscheid der Regierung vom 1. Februar 1994 betreffend Revision des kommunalen Baugesetzes und Zonenplans führte diese jedoch aus, dass es aus verschiedenen Gründen problematisch und fragwürdig sei, die Stadtplanung über das Instrument „Gesamtüberbauungsplan“ abzuwickeln und wies daher die … an, im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung das Baugesetz mit einer gesetzlichen Grundlage für den Generellen Gestaltungsplan zu ergänzen. Als Instrument der Grundordnung unterliege dieser ebenso wie der Zonenplan, der Generelle Erschliessungsplan sowie das Baugesetz der Volksabstimmung in der Gemeinde und der Genehmigungspflicht durch die Regierung (Art. 37 KRG). Der „Gesamtüberbauungsplan“ hingegen wird praxisgemäss wie ein Quartierplan behandelt (vgl. VGU R 02 89), besteht er doch insbesondere aus Quartierplanbestimmungen und Teilplänen und richtet sich im Verfahren nach den Quartierplanvorschriften (Art. 7 Abs. 6 BG). Auch im Beschluss von 1999 führte die Regierung aus, dass der GÜP kein Plan der Grundordnung

darstelle, zumal er nicht durch den … Souverän erlassen worden sei und somit auch keiner Genehmigung durch die Regierung zugänglich sei. In der Folge konnte der vorliegend angerufene GÜP … G 5 auch nie Verbindlichkeit erlangen. Eine Berufung darauf ist daher unbehelflich. Es ergibt sich hiermit, dass sowohl der Regierungsbeschluss von 2004 wie auch die darauf gestützte Genehmigung des Quartierplans „...“ durch den … rechtens sind. 5. Was die zulässige Geschosszahl betrifft, so wurde diese gemäss Regierungsbeschluss von 1999 bis zum Vorliegen eines Generellen Gestaltungsplans vorderhand auf fünf beschränkt. Der – wie erörtert, hier nicht relevante – GÜP … G 5 sah im Übrigen auf dem fraglichen Grundstück vier bis fünf Geschosse plus Attikageschoss vor. Auch der Quartierplan „...“ erlaubt schliesslich eine Überbaubarkeit mit fünf Geschossen plus einem Attikageschoss. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Festlegung der Geschosszahl im Quartierplan übergeordnetes Recht verletzt. Gemäss der vom Verwaltungs- und vom Bundesgericht geschützten Praxis der … wird ein Attikageschoss bei Flachdachbauten einem Dachgeschoss gleichgestellt und gilt somit nicht als anrechenbares eigentliches Geschoss. Dies gilt bezüglich der Berechnung der Ausnützungsziffer (vgl. BGE 1P. 724/2000 vom 13. Februar 2001 und VGU R 99 120/122 zur Auslegung von Art. 41bis lit. a BG) sowie ausdrücklich betreffend Anrechnung von Geschossen im Sinne der Zonenordung (Art. 42 BG). Nach der so genannten „Kniestockregel“ dient zur Abgrenzung zwischen AZ-pflichtigen und AZ-befreiten Dachräumen folgender Grundsatz (vgl. dazu VGU R 99 120/122 und R 00 102): "Durchbricht eine für Wohnzwecke vorgesehene Aufbaute die für ein Schrägdach zulässige Dachebene, zählt sie als Vollgeschoss. Bleibt die Aufbaute hingegen räumlich innerhalb der Gebäudehülle, wenn eine fiktive Profillinie von der Schnittstelle Dachstock/Hausfassade bis zum Dachgiebel in einem Steigungswinkel von maximal 45 Grad gezogen würde, zählt sie nicht als Vollgeschoss. Der zuletzt genannten Auffassung von Art. 41bis BG vermag sich das Verwaltungsgericht anzuschliessen.“

Für die Berechnung der Geschosszahl ist vorliegend auf diese Praxis und somit auf die entsprechenden Bestimmungen im Baugesetz der … abzustellen. Im Regierungsbeschluss von 1999 wurde keine neue Regelung zur Anrechnungsweise von Dach- bzw. Attikageschossen erlassen. Die Beschränkung auf fünf Geschosse erfolgte mithin im Sinne der Bauordnung und der Praxis in der ... Für das Gericht besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Bewilligungspraxis abzuweichen, womit unter den fünf Geschossen im Regierungsbeschluss von 1999 fünf Vollgeschosse plus das nicht anrechenbare Attikageschoss zu verstehen sind. Der Quartierplan erweist sich demzufolge als baurechts- und zonenkonform. Zusammenfassend folgt daraus, dass die angefochtene Genehmigung des Quartierplans zu Recht erfolgte und die diesbezüglichen Einwände des Rekurrenten allesamt unbegründet sind, was im Resultat zur Abweisung des Rekurses führt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dieser hat die Rekursgegnerin, welche anwaltlich vertreten war, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 198.-zusammen Fr. 3'198.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … hat der Einfachen Gesellschaft „…“ eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

R 2004 122 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2005 R 2004 122 — Swissrulings