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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.10.2020 A 2020 43

16 ottobre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·835 parole·~4 min·3

Riassunto

Gewinn- und Kapitalsteuer (Ermessenstaxation) | Steuern der jur. Personen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 43 4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 16. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Gewinn- und Kapitalsteuer (Ermessenstaxation)

- 2 - Sachverhalt: 1. Die B._____ GmbH erhob am 6. März 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern der Steuerperiode 2018 vom 6. Februar 2020 betreffend die A._____. 2. Diese wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 abgewiesen. 3. Dagegen erhob die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. September 2020 (Poststempel: 9. September 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte folgende Punkte: "- Es sei der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramt Graubünden vom 06.02.2020 betreffend Steuerpflichtige Gesellschaft Nr. 130361, aufzuheben; - Es sei aufgrund der geschilderten Fakten und Tatbeständen eine angemessene Besteuerungsnachnahme in Verbund mit der Steuerbehörde des Kantons Zürich die definitive Einschätzung zu sistieren;" 4. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen worden sei, da die Beschwerdeführerin auch im Einspracheverfahren den umfassenden Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenstaxation nicht erbracht habe. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2020 liess der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme zukommen. Zeitgleich forderte er die Beschwerdeführerin auf innert zehn Tagen, d.h. bis zum 14. Oktober 2020, einen Kostenvor-

- 3 schuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 6. Die Beschwerdeführerin änderte am 9. Oktober 2020 replicando ihre Rechtsbegehren, welche nun folgendermassen lauteten: "a) Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, d.h. es sei die Einreichefrist der Steuererklärung 2018 aufzuheben und es sei der kantonalen Steuerbehörde den Auftrag zu erteilen, die nun vorliegende Steuererklärung 2018 samt Geschäftsbilanzen der A._____ zu prüfen und zu taxieren; b) Die mit hiesiger Replik-Zuschrift eingereichten Steuererklärungen 2018 mit Erfolgsrechnung und Bilanzen 2018 sei von der Steuerverwaltung zu prüfen und steuerrechtlich zu veranlagen;" 7. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 7. September 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvor-

- 4 schuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 14. Oktober 2020 auf. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zugestellt. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

- 5 - 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf Fr. 300.-- festgesetzt. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 300.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 140.-zusammen CHF 440.-gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]. 4. [Mitteilungen]

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