VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 42 4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 14. Oktober 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuerbusse
- 2 - Sachverhalt: 1. Mit Mahnung vom 13. Februar 2020 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: KStV) A._____ mit, dass seine Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 nicht eingetroffen sei. Ihm wurde eine Frist von 20 Tagen zum Einreichen der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Steuererklärung samt Beilagen gegeben. Die Mahnung erfolgte unter dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (Ordnungsbusse und Ermessensveranlagung). 2. Am 10. März 2020 meldete sich A._____ telefonisch bei der KStV. Bezugnehmend auf die ihm zugestellte Mahnung teilte er mit, dass er die Steuererklärung bereits eingereicht habe. Da bei der KStV kein Eingang festgestellt werden konnte, stellte A._____ in Aussicht, dass er seine Steuererklärung 2018 bzw. eine Kopie derselben nochmals einreichen werde. 3. Mit Bussverfügung vom 5. Juni 2020 wurde A._____ gestützt auf Art. 173 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden eine Busse in der Höhe von Fr. 150.-- auferlegt. In derselben Verfügung forderte die KStV A._____ auf, die Steuererklärung 2018 inklusive Hilfsformularen und Beilagen innert acht Tagen einzureichen. 4. Am 12. Juni 2020 meldete sich A._____ erneut telefonisch bei der KStV. Er wies darauf hin, dass er die Steuererklärung 2018 bereits eingereicht habe. Da diese jedoch nicht bei der Steuerverwaltung angekommen sei, brauche er nochmals die Steuerformulare 2018. Diese wurden A._____ von der KStV am 12. Juni 2020 per A-Post-Plus zugestellt. 5. Gegen die Bussverfügung vom 5. Juni 2020 erhob A._____ am 2. Juli 2020 (Poststempel) Einsprache. Er habe die Steuererklärung 2018 fristgerecht
- 3 eingereicht. Diese sei aber nicht bei der KStV angekommen. Er habe nun alle Formulare erhalten und fülle seine Steuererklärung 2018 erneut aus. 6. Die KStV wies die Einsprache von A._____ mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 ab. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2020 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er habe seine Steuererklärung 2018 mit der normalen Post abgeschickt. Sie sei nicht angekommen. Nun habe er die Steuererklärung 2018 erneut per A-Post-Plus eingereicht, welche auch angekommen sei. 8. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragte die KStV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe eine Verfahrenspflicht gemäss kantonalem Recht verletzt, indem er die Steuererklärung rund fünfeinhalb Monate nach der Mahnung vom 13. Februar 2020 eingereicht habe. Trotz ausreichender Fristansetzung und Hinweis auf die Strafandrohung sei der Beschwerdeführer seiner Steuerdeklarationspflicht nicht nachgekommen, weshalb er androhungsgemäss und zu Recht mit einer Busse in der Höhe von Fr. 150.-- bestraft worden sei. 9. Mit Replik vom 23. September 2020 und 5. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er alle Unterlagen abgeschickt habe, leider lediglich mit normaler Post. Er könne nicht nachprüfen ob die Post angekommen oder verlorengegangen sei. Er habe der Beschwerdegegnerin den Sachverhalt geschildert, mehr könne er nicht sagen.
- 4 - 10. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2020 sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2020, mit welchem diese die Bussverfügung vom 5. Juni 2020 bestätigte. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 150.-- und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters unzweifelhaft gegeben ist. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrenspflichten anrechnen lassen muss, welche eine Busse in der Höhe von Fr. 150.-- zu rechtfertigen vermag. 3.1. Gemäss Art. 173 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen
- 5 oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Damit eine steuerliche Ordnungsbusse im Sinne von Art. 173 StG ausgesprochen werden kann, muss damit zunächst eine entsprechende Verfahrenspflicht seitens der Steuerpflichtigen bestehen und sodann eine Verletzung derselben gegeben sein. In Frage steht vorliegend eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StG. Demnach ist die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangen Unterlagen fristgerecht einzureichen (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 StG). Weiter muss dem Steuerpflichtigen vorgängig eine Mahnung zur Erfüllung der Verfahrenspflichten ergangen sein. Mit der Mahnung wird der mitwirkungspflichtigen Person eine Frist eingeräumt um die versäumten Verfahrenspflichten zu erfüllen. Das von der betroffenen Person verlangte Verhalten muss in der Mahnung hinreichend klar umschrieben sein. Diesem Bestimmtheitsgebot genügt sie, wenn ihr entnommen werden kann, welche Mitwirkungshandlungen gefordert werden sowie auf welche Weise und binnen welcher Frist sie zu erbringen sind (BGE 124 IV 297 E.4.d; SIEBER/MALLA in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 55 Rz. 13). Die Mahnung muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Strafandrohung für den Unterlassungsfall versehen sein und der mitwirkungspflichtigen Person zugestellt worden sein (SIEBER/MALLA, a.a.O. Art. 55 Rz. 14 f.). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllt, wenn die mit der Mahnung gesetzte Frist verstreicht, ohne dass die mitwirkungspflichtige Person der Anordnung nachgekommen ist. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob die versäumte Verfahrenspflicht
- 6 zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt worden ist (SIEBER/MALLA, a.a.O. Art. 55 Rz. 16 f.). In subjektiver Hinsicht ist die fahrlässige oder vorsätzliche Verfahrenspflichtverletzung strafbar. Vorausgesetzt ist, dass der Mitwirkungspflichtige überhaupt in der Lage war, die von ihm verlangte Mitwirkungshandlung vorzunehmen (SIEBER/MALLA, a.a.O. Art. 55 Rz. 18). 3.2. Gemäss Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2018 im Kanton Graubünden eine Steuererklärung einzureichen. Diese sei jedoch erst nach der entsprechenden Mahnung und Bussenverfügung bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht – als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E.3.5). Diese für das ordentliche Verfahren massgebliche Beweislastverteilung gilt auch für das Steuerstrafverfahren. Sie widerspricht nicht der Unschuldsvermutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2. November 2017 E.4.2.3). Einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärung tatsächlich wie behauptet fristgerecht eingereicht habe, diese jedoch nicht bei der Steuerverwaltung angekommen sei, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2018 zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem einreichte, hat keinen Einfluss. Vorliegend hat der Beschwerdeführer damit die Verfahrenspflichten in Art. 127 Abs. 2 StG verletzt. 3.3 Auf die Folgen dieser Pflichtverletzung wurde der Beschwerdeführer mit Mahnung vom 13. Februar 2020 aufmerksam gemacht. Diese ist dem Be-
- 7 schwerdeführer zugegangen, wie er der Steuerverwaltung am 10. März 2020 telefonisch bestätigt hat. Da der Beschwerdeführer innert der mittels Mahnung gesetzten Frist die Steuererklärung nicht einreichte, hat er den objektiven Tatbestand der Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von Art. 173 StG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, seinen Verfahrenspflichten nachzukommen. Er wusste, dass er die Steuererklärung 2018 innert 20 Tagen einreichen muss und tat es trotzdem nicht. Er nahm es damit zumindest in Kauf seine Pflicht gemäss Art. 123 Abs. 2 Satz 2 StG zu verletzen. Damit hat er vorsätzlich gegen seine Verfahrenspflichten verstossen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Busse auferlegte. 4. Die Höhe der Busse bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO). Vorliegend handelte der Täter vorsätzlich. Die ausgesprochene Busse ist mit Fr. 150.-- am unteren Ende des Strafrahmens von Art. 173 StG. Die Bussenhöhe entspricht mithin dem Verschulden und ist nicht zu beanstanden. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird aufgrund des geringen Aufwands des Einzelrichters auf Fr. 300.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
- 8 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 300.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 194.-zusammen CHF 494.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]