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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.11.2020 A 2020 36

11 novembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,919 parole·~15 min·3

Riassunto

Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 36 4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 11. November 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

- 2 - Sachverhalt: 1. A._____ ist Eigentümer eines Einfamilienhauses auf der Parzelle 14063 in der politischen Gemeinde X._____. Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung Nr. 20195615 vom 4. April 2019 wurde A._____ eine Gästetaxe (Jahrespauschale) von Fr. 666.40 für das Jahr 2018 auferlegt. 2. Dagegen erhob A._____ am 15. April 2019 Einsprache, welche von der Gemeinde X._____ mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 abgewiesen wurde. 3. Dagegen erhob A._____ am 9. April 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte geltend, dass die Nettowohnfläche nicht korrekt ermittelt und damit ein zu hoher Betrag verlangt worden sei. 4. Die Gemeinde X._____ teilte dem Verwaltungsgericht am 8. Mai 2020 mit, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise aufhebe. Sie wolle den Sachverhalt erneut prüfen um dann neu zu entscheiden. Das Verfahren könne daher abgeschrieben werden. 5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 schrieb der zuständige Instruktionsrichter das Verfahren A 20 15 infolge Anerkennung ab. 6. Am 22. Juli 2020 erliess die Gemeinde X._____ einen neuen Einspracheentscheid zur Einsprache vom 15. April 2019. Die Einsprache von A._____ wurde teilweise gutgeheissen und neu eine anrechenbare Nettowohnfläche von 91 m2 gemäss Erhebung des Amtes für Immobilienbewertung angewendet. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

- 3 - 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides der Gemeinde X._____ vom 22. Juli 2020. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Gemeinde X._____ die erste Beschwerde schriftlich anerkannt habe, dass sie den Einspracheentscheid vorsätzlich auf einen falschen Sachverhalt gestützt habe, dass sie sich willkürlich verhalten habe, indem sie ihm Fristen angesetzt habe, sich selber aber nicht an Fristen von der übergeordneten Instanz gehalten hätte, dass sie ihren Berechnungen eine vorsätzlich mit falschem Inhalt erstellte Urkunde zu Grunde gelegt habe, dass sie ihm das rechtliche Gehör verweigert habe und gegen das Gleichheitsgebot verstosse. 8. Mit Schreiben vom 25. September 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. August 2020. Seine Beschwerde richte sich gegen ein steuerliches Einschätzungsverfahren, d.h. gegen eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer, welche dem interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot unterstellt sei. Die Gemeinde X._____ habe Steuergeheimnisse und Steuersachverhalte unerlaubt an einen Dritten weitergegeben. 9. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 liess die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerdeabweisung beantragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 10. Mit Replik vom 14. Oktober 2020 (Poststempel: 16. Oktober 2020) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. Mit Duplik vom 29. Oktober 2020 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags von Fr. 34.-verpflichtet hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 1.2. Da der Streitwert vorliegend Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 1.3. Beschwerdethema bildet dabei die Rechtmässigkeit (sowie Vertretbarkeit) des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Juli 2020. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.

- 5 - 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin ihm mehrfach das rechtliche Gehör verweigert habe. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf Argumente, welche er in seiner ersten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2020 vorgebracht hatte. Dieser Einspracheentscheid wurde von der Beschwerdegegnerin jedoch in Wiedererwägung gezogen und am 22. Juli 2020 wurde ein neuer Einspracheentscheid erlassen. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 nicht mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 9. April 2020 auseinandergesetzt, vermag er nicht durchzudringen. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin genau gestützt auf dieses Verfahren vor Verwaltungsgericht (A 20 15) den angefochenten Entscheid in Wiedererwägung gezogen. Andererseits verlangt die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wiederlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E.3.4.3, 142 III 433 E.4.3.2. m.H.). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen befasst (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 3 Ziff. 12 ff.). Die Überlegungen von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, gehen aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

- 6 - 22. Juli 2020 hervor und können ohne Weiteres nachvollzogen werden. Gestützt darauf war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diesen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Nur weil die Begründung nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zutrifft, liegt nicht eine Gehörsverletzung vor. 3.1. Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit über die Abgabepflicht des Beschwerdeführers an sich. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Nettowohnfläche nicht korrekt ermittelt habe, weshalb ein zu hoher Betrag veranlagt worden sei. Die Nettowohnfläche betrage 24.594 m2 was die Beschwerdegegnerin im Verfahren A 20 15 vor dem Verwaltungsgericht anerkannt habe. In der neuen Einspracheverfügung vom 22. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin die anerkannte Nettowohnfläche willkürlich auf 91 m2 festgelegt. 3.2. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass sie die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren A 20 15 nicht anerkannt habe. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, die erste Veranlagungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was sie dann mit dem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 getan habe. Der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich die Folgen, die sich aus der Bereitschaft der Beschwerdegegnerin ergeben, die erste Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. In Wiedererwägung ziehen sei nicht gleichzusetzen mit dem Anerkennen der Beschwerde. Sodann bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie die Nettowohnfläche von 91 m2 im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 vorsätzlich falsch dargestellt habe. Die Nettowohnfläche entspreche der Nutzfläche pro Wohnung gemäss der Schätzungseröffnung des Amts für Schätzungswesen. Die aktuelle Schätzung des Amtes für Schätzungswesen (heute Amt für Immobilienbewertung AIB) datiere vom 24. Oktober 2019 (vgl. beschwer-

- 7 degegnerische Akten [Bg-act.] 2). Darin werde für das Einfamilienhaus auf der Parzelle 14063 eine Nettowohnfläche von 91 m2 festgelegt. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen des Vollzugs des Tourismusgesetzes grundsätzlich an die amtliche Schätzung des kantonalen Amtes für Immobilienbewertung gebunden. Eine Änderung der Nettowohnfläche käme nur bei einer Neueinschätzung der Nettowohnfläche durch das zuständige kantonale Amt in Frage. 3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ (nachfolgend TG; 83.1) haben Gästetaxenpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Die obligatorische Jahrespauschale beträgt pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr 6.50 bis 12 Franken (Art. 10 Abs. 3 TG). Dabei entspricht die Nettowohnfläche der Nutzfläche pro Wohnung gemäss der Schätzungseröffnung des Amts für Schätzungswesen (vgl. Art. 4 lit. f TG). Gemäss Art. 21 TG in Verbindung mit Art. 11 lit. b der Verordnung über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ (nachfolgend TV; 83.11) betragen die Abgaben in der Zone B – in welcher sich die Parzelle des Beschwerdeführers befindet – 85 Prozent der festgelegten Ansätze. 3.4. Dem Beschwerdeführer ist insoweit nicht zu folgen, als er behauptet, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren A 20 15 vor dem Verwaltungsgericht anerkannt, dass die Nettowohnfläche 24.594 m2 betrage. Vielmehr hat sie den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben. Das Wort "Anerkennung" hat lediglich der Richter bei der Festlegung der Kostentragung

- 8 verwendet. Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Nettowohnfläche von 24.594 m2 anerkannt hat. Vorliegend beträgt die Nettowohnfläche gemäss der rechtskräftigen Schätzung vom 24. Oktober 2019 insgesamt 91 m2. Darauf hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt. Die Gemeinde hat folglich für das Jahr 2018 eine Gästetaxe in der Höhe von Fr. 618.80 (91 m2 x 0.85 x Fr. 8.--) erheben dürfen. Was sie gemäss Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 auch tat (Fr. 666.40 - Fr. 47.60). Überdies passte sie auch die Rechnungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zu Gunsten des Beschwerdeführers an, weshalb ihm nach Abzug der Zahlung vom April 2019 (Fr. 442.--) lediglich Fr. 34.-- für die Jahrespauschale 2018 in Rechnung gestellt wurden (vgl. Bf-act. 1 S. 3 f.). 4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin willkürlich gehandelt habe, indem sie privaten Personen Fristen setze, sich selber aber nicht an Fristen von der übergeordneten Instanz halte. Im Rahmen der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 11. Mai 2020. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass diese mit Schreiben vom 8. Mai 2020, wonach die Gemeinde den ersten Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehe, fristgerecht der Aufforderung zur Vernehmlassung nachgekommen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist weiter festzuhalten, dass es für den Erlass des in Wiedererwägung gezogenen ersten Einspracheentscheides keine Frist gab. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich keine Frist versäumen, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist.

- 9 - 5. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Berechnung "Nettowohnfläche nach SIA 416" vom 24. Oktober 2019 (vgl. Bg-act. 2) unrichtig sei. Das Amt für Schätzungswesen habe willkürliche Annahmen der Masse getroffen, als es für die Verkehrsflächen im Gang des 2. OG 5.73 m x 1.73 m angenommen habe. Diesbezüglich kann wie oben festgehalten werden, dass die "Berechnung Nettowohnfläche nach SIA 416" vom 24. Oktober 2019, wonach die Nettowohnfläche 91 m2 beträgt, rechtskräftig ist und war (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Immobilienbewertungen). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen die amtliche Bewertung anzufechten oder eine Neubewertung zu verlangen, wenn er der Ansicht war, dass die vom Amt für Immobilienbewertung ermittelte Nettowohnfläche falsch ist. Die Beschwerdegegnerin durfte sich folglich zu Recht darauf abstützen 6.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass es gegen das Gleichheitsgebot von Art. 8 BV verstosse, wenn dem Privatanbieter, welcher in seinem eigenen Haus wohne und ein Zimmer an Feriengäste vermiete nach Art. 9 Abs. 2 lit. c TG eine Jahrespauschale pro Zimmer berechnet werde, ihm und seiner Ehefrau hingegen zusätzlich zu den Zimmern auch Küchen, Wände, Gänge, Bad und Treppen bei der Veranlagung berücksichtigt werden. 6.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Rechtsgleichheit verletzt ist, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 136 II 130 E.3.3.2 m.H.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Situation einer Person mit Wohnsitz in der Gemeinde nicht der Situation eines Besitzers einer Ferienwohnung entspricht. Allein schon diese Tatsache rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung, weil die ortsansässige Person für die von Beschwerdeführer vorgebrachten Bauten

- 10 über die ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuer besteuert wird. Auch diese Rüge ist unbegründet. 7.1. Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 geltend, dass der Grundsatz der Mässigkeit der Abgabe verletzt werde. 7.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Tatsache, dass die Kurtaxe eine Steuer darstellt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – noch nicht, dass sie nicht von Einwohnern anderer Kantone erhoben werden darf (vgl. BGE 102 Ia 143 E.2a). 7.3. Kurtaxen und dergleichen, welche von Kurgästen oder Eigentümern von Ferienhäusern erhoben werden, werden vom Bundesgericht regelmässig als rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV) und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vereinbar eingeschätzt, soweit die Kurtaxe nicht als (allgemeine) Aufenthaltssteuer ausgestaltet ist. Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die Gästetaxe freilich nur solange qualifiziert werden, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden. Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (vgl. BGE 102 Ia 143 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.4.2, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5.4, 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3,

- 11 - 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E.3; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss., Bern 1991, S. 50 ff.). 7.4. Dass die Gästetaxe vorliegend zweckwidrig verwendet würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, rügt jedoch die Höhe der Gästetaxe. Es liegt auf der Hand, dass die vorliegend strittige Gästetaxe in der Höhe von Fr. 618.80 einen geringfügigen Betrag darstellt. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'000.-- würde der Beschwerdeführer zwar keine Einkommenssteuern in der Gemeinde X._____ oder im Kanton Graubünden zahlen, die Angabe in der Rechtsprechung dient jedoch nicht dazu, allfällige Personen ohne Einkommen von der Gästetaxenpflicht zu befreien. Sie dient als Grenzwert zur Ermittlung, wann die Gästetaxe nicht mehr als geringfügig eingestuft werden kann. Gemäss Beschwerdegegnerin liege die durchschnittliche Steuerauslastung in der Gemeinde im Jahre 2018 bei rund Fr. 2'992.20. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Fr. 618.80 sind um ein vielfaches tiefer und es kann von einer geringfügigen Abgabe gesprochen werden. 8. Sodann macht der Beschwerdeführer noch eine unzulässige Doppelbesteuerung geltend. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale Doppelbesteuerung liegt indes nur vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E.2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar im Kanton Zürich und Graubünden Steuersubjekt. Das Steuerobjekt sind vorliegend jedoch die Anzahl Übernachtungen und nicht das steuerbare Vermögen und Einkommen. Mangels Identität

- 12 des Steuerobjekts ist folglich eine interkantonale Doppelbesteuerung zu verneinen. 9. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung zur Beschwerde vom 25. September 2020 vorbringt, dass Art. 122 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Das Steuergeheimnis dient zunächst dem grund- und zivilrechtlich gesicherten Persönlichkeitsschutz sowie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Steuerpflichtigen. Es geht insofern über das Amtsgeheimnis hinaus, als der Steuerpflichtige aufgrund seiner sehr weitreichenden Offenlegungspflicht (Deklarations- und Auskunftspflicht) als besonders schutzbedürftig erscheint und eine Durchbrechung des Geheimnisses aus diesem Grund lediglich in besonderen Fällen gestattet ist, in denen das Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen bestehen. Das Steuergeheimnis dient aber mittelbar auch der Sachverhaltsermittlung im Veranlagungsverfahren. Es erleichtert auskunftspflichtigen Dritten die ihnen obliegende Offenlegung, indem sie darauf vertrauen können, dass die gegenüber den Steuerbehörden offengelegten Informationen nicht allgemein bekannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2014 vom 18. April 2016 E.3.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die amtliche Funktion und nicht die Stellung der betreffenden Person massgeblich (vgl. BGE 76 IV 151 m.H., sowie Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden Ziff. 3.3 <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/Verfahren/122-01.pdf> [zuletzt besucht am 11. November 2020]). Der Beizug eines Anwalts steht zweifellos nicht nur dem Bürger, sondern auch der Gemeinde zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt diese im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und übernimmt somit diesbezüglich eine amtliche Aufgabe, d.h. auch er selbst ist zur Wah-

- 13 rung des Steuergeheimnisses verpflichtet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist er gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) zur umfassenden Wahrung der durch die Beschwerdegegnerin anvertrauten Informationen verpflichtet. Diese Rüge ist somit ebenfalls unbegründet. 10. Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zu Recht eine Gästetaxe von Fr. 618.80 auferlegt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Die übrigen Vorbringen, betreffend das angeblich strafbare Verhalten anderer Personen, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass strafbare Handlungen vorliegen, kann er diese bei der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 1'000.- - festgesetzt. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 14 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 284.-zusammen CHF 1'284.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (2C_1033/2020).

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