Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.08.2020 A 2020 31

24 agosto 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·851 parole·~4 min·4

Riassunto

Beitragsverfahren | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 31 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 24. August 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Via B._____"

- 2 - 1. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 hat A._____ gegen die Entscheidung der Gemeinde X._____ im Beitragsverfahren "Sanierung Via B._____" Einsprache erhoben. Die Gemeinde X._____ ist – gemäss Aussage von A._____ – mit Schreiben vom 13. Juli 2020 nicht darauf eingetreten bzw. hat die Einsprache abgewiesen. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juli 2020 vorsorglich Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verwies er auf das Schreiben von C._____ vom 20. Juli 2020 sowie die darin geltend gemachte Begründung. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Er forderte ihn deshalb auf, die Beschwerdeschrift entsprechend zu ergänzen, die angefochtene Verfügung sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen und sodann dem Gericht einzureichen. Für die Behebung der Mängel räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 13. August 2020 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde vom 21. Juli 2020 nicht eingetreten werde. Ausserdem bat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, bis am 13. August 2020 (Zahlungseingangsvaluta) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde. 4. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging keine verbesserte Eingabe beim Verwaltungsgericht ein und es konnte kein fristgerechter Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 3 - 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 21. Juli 2020 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die

- 4 - Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- innert 20 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 13. August 2020, auf. Mit dem gleichen Schreiben forderte er ihn auch zur Verbesserung seiner Eingabe auf. Dieses Schreiben wurde am 24. Juli 2020 per Einschreiben/Rückschein an den Beschwerdeführer versandt und gemäss Rückschein am 27. Juli 2020 in Empfang genommen. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde und die Beschwerdeschrift nicht den Vorgaben von Art. 38 VRG entspricht, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 2.3. Auf die Beschwerde könnte zudem aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters, die Beschwerdeschrift gemäss den gesetzlichen Anforderungen zu ergänzen, die angefochtene Verfügung sowie die verfügbaren Beweismittel beizulegen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht gewillt, die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde wahrzunehmen, womit auch gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Eingabe nicht einzutreten wäre. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter werden die Staatsgebühren auf Fr. 200.-- festgesetzt. Demnach erkennt der Einzelrichter:

- 5 - 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 322.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

A 2020 31 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.08.2020 A 2020 31 — Swissrulings