VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 19 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 27. August 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Polizeikosten
- 2 - 1. Am 17. Februar 2019, um 22:44 Uhr, meldete die Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden im Auftrag einer Drittperson, dass sich im Restaurant C._____, in B._____, eine Schlägerei abspiele. In der Folge rückte eine Polizeipatrouille der Polizei B._____ aus. Die Polizisten trafen vor Ort A._____ an. Das anwesende Restaurantpersonal teilte der Patrouille mit, dass A._____ zuvor das Inventar verstellt und andere Gäste verbal angegriffen habe, worauf er gebeten worden sei, das Lokal zu verlassen. Der Aufforderung des Personals sei er nicht nachgekommen. Eine andere Person habe ihn schliesslich hinausbegleitet. A._____ sei allerdings zurückgekehrt und habe erneut die anderen Gäste beleidigt. A._____ habe sich gegenüber den Polizisten laut und aggressiv verhalten sowie abschätzende Bezeichnungen verwendet. Nach dem hinausbegleiten griff A._____ wiederholt an den Kopf eines Polizisten, weshalb er arretiert werden musste. Ein anschliessend durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft. Aufgrund des Zustandes und Verhaltens von A._____ (Fremd- oder Selbstgefährdung) ordnete der diensthabende Pikettoffizier den Polizeigewahrsam an. Am darauffolgenden Morgen wurde er um 08:23 Uhr wieder entlassen. 2. Am 27. Februar 2019 stellte die Polizei bei A._____ für den Vorfall vom 17. Februar die amtlichen Aufwendungen bestehend aus Einsatzkosten, Kosten für den Atemlufttest sowie die Zellenbelegung und -reinigung in Rechnung. 3. Da A._____ die Rechnung trotz Mahnungen nicht bezahlte, erfolgte am 20. Juni 2019 die Betreibung beim Betreibungsamt der Region D._____. Der Zahlungsbefehl wurde ihm am 10. Juli 2019 zugestellt und gleichentags erhob A._____ Rechtsvorschlag. 4. Mit Verfügung vom 25. November 2019 legte der Kommandant der Polizei fest, dass A._____ den Betrag von Fr. 400.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem
- 3 - 29. März 2019 sowie Mahnungs- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 130.-- zu bezahlen habe. Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung werde zudem der im Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag beseitigt. 5. Gegen die Verfügung der Polizei erhob A._____ am 2. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Gemeinderat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zusammenfassend machte er geltend, dass die Polizisten unverhältnismässig reagiert hätten, als sie ihn auf den Polizeiposten führten und kein Protokoll verfasst worden sei. 6. Der Gemeinderat lehnte die Beschwerde von A._____ am 31. März 2020 ab. A._____ sei zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes, des Atemlufttests und der Zellenbelegung betrachtet worden. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. 7. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Poststempel) gelangte A._____ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Bitte, aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Gemeinderates vom 31. März 2020 bis zum 30. Mai 2020 zu verlängern. 8. Der Instruktionsrichter informierte A._____ am 6. Mai 2020, dass peremptorische Fristen nicht erstreckbar sind. Aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) könne er allenfalls von einem Fristenstillstand profitieren. 9. In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, den Entscheid des Gemeinderates B._____ vom 31. März 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Einleitung einer Aufsichts-Untersuchung gegen den
- 4 - Kommandanten der Polizei. Begründend führte er hauptsächlich an, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei. 10. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 beantragte der Vertreter der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend begründete die Beschwerdegegnerin folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei der Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes, des Atemlufttests und der Zellenbelegung. Die rechtlichen Grundlagen seien einwandfrei vorhanden. 11. Mit Replik vom 8. Juli 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer bestritt den geschilderten Sachverhalt und bekräftigte seine gemachten Aussagen in der Beschwerde vom 19. Mai 2020. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Juli 2020 auf eine Duplik und hielt an sämtlichen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 12. Mit Schreiben vom 4. August 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die Rechnung der städtischen Dienststelle "Immobilien und Bewirtschaftung" vom 18. Februar 2020 nach, wie vom Instruktionsrichter am 21. Juli 2020 verlangt. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Gemeinderates vom 31. März 2020 welcher die in Rechnung gestellten Kosten des polizeilichen Einsatzes in der Höhe von Fr. 400.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. März 2019 sowie Mahnung- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 130.-- bestätigte. Der Streitwert liegt somit klarerweise unter Fr. 5'000.-- und die vorliegende Angelegenheit ist auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist folglich gegeben. 1.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Der angefochtene Entscheid erging am 31. März 2020 womit die Beschwerde grundsätzlich verspätet ist. Soweit jedoch nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Kantons gesetzliche Fristen über die Ostertage stillstanden, begann dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten der COVID-19 Verordnung und dauerte bis und mit dem 19. April 2020 (Art. 1 Abs. 1 COVID-19). Die gesetzlichen Fristen standen vor dem Verwaltungsgericht vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG). Vorliegend stand folglich die Frist zur Beschwerdeerhebung vom 31. März 2020 bis zum 19. April 2020 still. Die Beschwerdeeinreichung am 19. Mai 2020 war mithin innerhalb der durch die COVID-19 Verordnung verlängerten Frist. 1.3. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates stellt ferner ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar,
- 6 weshalb auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2020 einzutreten ist. Beschwerdethema bezüglich der Kostenauferlegung ist dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Störer- bzw. Verursacherprinzip im allgemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier massgebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. 2. Nach Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes steht die Polizei im Dienste der Bevölkerung und der Behörden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des kommunalen Polizeigesetzes obliegen der Polizei insbesondere Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei übertragen sind (lit. a) sowie Massnahmen, um drohende Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. b). Polizeiliches Handeln richtet sich dabei gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten oder das Verhalten Dritter, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet (Art. 7 Abs. 1 kommunales Polizeigesetz). Gemäss diesem Störerprinzip, hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Die Beschränkung polizeilicher Massnahmen auf Personen, die eine besondere Nähe zu einer Gefahr aufweisen, entspricht einem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips, wonach staatliche Eingriffe in personeller Hinsicht nicht über das Mass des Erforderlichen hinausgehen dürfen (Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden A 15 27 vom 21. Juli 2017 und A 17 29 vom 21. Juli 2017; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 28 f.). 3. Während sich das Störerprinzip mit der Frage befasst, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden hat, widmet sich das Verursacherprinzip der
- 7 - Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 Rz. 36 und Rz. 40). Gemäss Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes richtet sich der Kostenersatz aufgrund von polizeilichen Massnahmen nach dem Verursacherprinzip, indem für all diese Massnahmen bei demjenigen, der die Aufwendung veranlasst hat, Gebühren bis zu maximal Fr. 5'000.-- erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt dabei die notwendigen Gebührentarife. Massgebend ist vorliegend mithin das Kostenreglement. Gemäss diesem Kostenreglement betragen die Einsatzkostenpauschale Fr. 80.-- (Art. 1), die Kosten für die Zellenbelegung pro Nacht Fr. 150.-- (Art. 5), die Kosten der Zellenreinigung werden nach Aufwand berechnet (vgl. Art. 5) und die Auslagen für den Atemlufttest belaufen sich auf Fr. 20.-- (Art. 3). Dazu kommen Verwaltungsgebühren von Fr. 30.-- für die notwendig gewordene zweite Mahnung und Fr. 100.-- für das Betreibungsbegehren. 4.1. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann tragen muss, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Zu prüfen ist demnach vorliegend, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Lokal C._____, nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für Gäste und Personal geschlossen werden konnte. Zu fragen ist weiter, ob durch die Anzeigeerstattung durch den Wirt für die Polizei die
- 8 - Pflicht bestand die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. In diesem Fall das Ausrücken der Polizei mit anschliessendem in Gewahrsam nehmen des alkoholisierten Beschwerdeführers sowie Abtransport desselben zur Unterbringung für eine Nacht in der Ausnüchterungszelle. Gemäss Art. 11 des kommunalen Polizeigesetzes i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) kann die Polizei renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (beispielsweise wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam nehmen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 17. Februar 2019 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. 4.2. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Polizei durch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zum Lokal C._____ gerufen wurde. Offenbar war der Beschwerdeführer nach einer verbalen Streitigkeit und einer tätlichen Auseinandersetzung aufgefordert worden das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur temporär nachgekommen. Der Beschwerdeführer war zudem gemäss Feststellung der Polizei alkoholisiert und seine Berechenbarkeit dadurch eingeschränkt. Gemäss Haftbericht der Polizei vom 23. Februar 2019 verhielt sich der Beschwerdeführer bei der Überführung auf den Polizeiposten abfällig gegenüber der Polizei, indem er die Polizisten als "Nullen", "Faschisten" und "Idioten" betitelte. Zudem habe er einem Polizisten vermehrt gegen den Kopf gegriffen, weshalb er in
- 9 - Handfesseln gelegt werden musste. Aufgrund seines Alkoholkonsums und seines Verhaltens bestand die Gefahr für Fremd- und/oder Eigengefährdung. Deshalb wurde durch den Pikettoffizier der vorübergehende Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers angeordnet. Für den Gemeinderat war damit jedenfalls genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Polizei zu Recht und verhältnismässig erfolgte und konsequenterweise auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürfen. 4.3. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf des 17. Februar 2019 im Lokal C._____ in B._____ widerspricht dieser Darstellung denn auch nicht. Der Beschwerdeführer habe mit E._____ eine verbale Auseinandersetzung gehabt, in welcher er E._____ beleidigt habe und an seiner Jacke gezerrt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus dem Lokal befördert worden, wogegen er sich mit einem Barhocker gewehrt habe (vgl. beschwerdeführerische Akte [Bf-act.] 2). Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Beschwerdeführer zum Polizeiposten geführt worden (Bf-act. 3). 4.4. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Auseinandersetzung beteiligt war, welche ursächlich für das Aufgebot der Polizei B._____ war. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Polizei glaubwürdig erscheinen, durch die Akten belegt sind und durch den Einzelrichter nicht angezweifelt werden. Die Polizei ist durch ihre Ausbildung geschult, heikle Situationen zu erfassen und deeskalierend auf diese einzuwirken. Es gibt daher keine plausiblen Gründe die Darstellung der Polizei in Frage zu stellen. Insbesondere gibt es vorliegend keine Motivlage, wieso die Polizei grundlos jemanden im Lokal C._____ beschuldigen sollte, in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen zu sein. Die Einwände des Beschwerdeführers sind diffus und können nicht belegen, dass der Beschwerdeführer nicht für den Polizeieinsatz ursächlich war. Hingegen ist die Sachverhaltsschilderung
- 10 der Polizei gut dokumentiert und entspricht den beschwerdeführerisch beigebrachten Zeugenberichten. Der Einsatz der Polizei war somit gerechtfertigt und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert, weshalb konsequenterweise auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürfen. 5.1. Zu überprüfen ist noch die Höhe der in der Verfügung vom 25. November 2019 geltend gemachten Kosten für den Polizeieinsatz vom 27. Februar 2019. Gemäss Art. 1 des Kostenreglements ist richtigerweise der Betrag von Fr. 80.-- (Einsatzkostenpauschale) geschuldet. Weiter sind auch die Gebühren für die Zellenbelegung in der Höhe von Fr. 150.-- (Art. 5), die Fr. 20.-- für den Atemlufttest (Art. 3) sowie die Betreibungs- und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 130.-- nicht zu beanstanden. 5.2. Die Kosten der Zellenreinigung werden gemäss Art. 5 des Kostenreglements nach Aufwand berechnet. Vorliegend wurde dafür eine Pauschale von Fr. 150.-- angegeben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 S. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Hausabwart zwecks Zellenreinigung um 08:29 Uhr aufgeboten wurde, jedoch erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers um 08:23 Uhr (vgl. Bg-act. 10). Zum Entlassungszeitpunkt konnte der effektive Aufwand folglich noch nicht beziffert werden. Gleichwohl waren die Reinigungskosten in der Höhe von Fr. 150.-- bereits im Entlassungsprotokoll sowie dem dazugehörigen Effektenverzeichnis – welchen der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte – angegeben (vgl. Bg-act. 1 und 2). Der in der Rechnung der städtischen Dienststelle "Immobilien und Bewirtschaftung" vom 18. Februar 2020 nachträglich geltend gemachte Aufwand beträgt 1.5 Stunden à Fr. 80.-- sowie Reinigungsmaterial à Fr. 30.-- (vgl. Bg-act. 20). Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin leitet die Kosten der Zellenreinigung von Fr. 150.-- aus Art. 5 ab. Der Wortlaut von Art. 5 verlangt jedoch unzweifelhaft eine Berechnung der Zellenreinigung nach
- 11 - Aufwand, was der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Seite zwei seines Schreibens vom 4. August 2020 auch selbst einräumt (nachdem er auf Seite eins desselben Schreibens noch pauschale Reinigungskosten in Höhe von Fr. 150.-- aus Art. 5 ableitet). 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat hier nicht geltend gemacht, dass die Zelle besonders stark verschmutzt gewesen wäre. Offensichtlich erfolgte keine Verrechnung nach effektivem Aufwand, was der gesetzlichen Grundlage widerspricht. Zwar erscheint eine gewisse Pauschalierung bzw. die Verrechnung eines Minimalaufwands pro Reinigung angemessen, ganze Fr. 150.-- für eine Zellenreinigung als Minimalbetrag kann jedoch nicht als zulässige geringfügige Verwaltungsgebühr betrachtet werden. Ob tatsächlich jedes Mal Reinigungsmaterial für Fr. 30.-- verwendet wird und für die Reinigung einer Ausnüchterungszelle jeweils 1.5 Stunden notwendig sind, kann offengelassen werden. Vorliegend scheint dieser Betrag jedenfalls unverhältnismässig hoch zu sein. Ein (Grund-)Aufwand in der Höhe von Fr. 80.-- ist hier gerade noch vertretbar und kann dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Reinigungsgebühren sind deshalb auf diesen Betrag herabzusetzen. 6. Zusammengefasst erweist sich demnach, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes betrachtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 460.- - (Einsatzkostenpauschale [Fr. 80.--], Atemlufttest [Fr. 20.--], Gebühren Zellenbelegung [Fr. 150.--], Reinigungskosten [Fr. 80.--], Betreibungs- und Mahngebühren [Fr. 130.--]) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 330.-- seit dem 29. März 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20191994 des Betreibungsamts der Region D._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 33.30 aufzuerlegen.
- 12 - 7.1 Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-festgesetzt. Sie geht zusammen mit den Kanzleiauslagen zulasten der unterliegenden Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt, gesamthaft betrachtet, zu etwa 4/5 und obsiegt zu etwa 1/5 (betreffend Reinigungskosten). Damit hat er Fr. 400.-- zuzüglich dem entsprechenden Anteil der Kanzleiauslagen zu tragen. Die restlichen Fr. 100.-- zuzüglich anteilsmässigen Kanzleiauslagen werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 7.2 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Reinigungskosten werden auf Fr. 80.-- herabgesetzt. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. A._____ wird verpflichtet der Gemeinde B._____ den Betrag von Fr. 460.- - nebst Zins auf Fr. 330.-- seit 29. März 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20191994 des Betreibungsamts der Region D._____ aufgehoben und der Gemeinde B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 33.30 werden A._____ auferlegt.
- 13 - 4. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen zu 4/5 zulasten von A._____ und zu 1/5 zulasten der Gemeinde B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, B._____, zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]