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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.06.2020 A 2020 12

16 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·5,662 parole·~28 min·2

Riassunto

Steuerpflicht (Hauptsteuerdomizil) - PVG 2020 Nr. 13 | Steuern übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 12 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Pedretti, Meisser Aktuarin Hemmi URTEIL vom 16. Juni 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde O.2._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sarah Walker, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Steuerpflicht (Hauptsteuerdomizil)

- 2 - 1. Der ledige, 1988 geborene A._____ meldete sich per 1. November 2018 in O.1._____ als Wochenaufenthalter an. Im entsprechenden Frageblatt "Anmeldung Einzelperson" gab A._____ an, dass er von O.3._____ nach O.1._____ gezogen sei. Tatsächlich war er jedoch bereits in O.3._____ als Wochenaufenthalter angemeldet. 2. Die Gemeinde O.1._____ teilte A._____ am 7. November 2018 mit, dass er die Voraussetzungen für eine Niederlassung in der Gemeinde O.1._____ erfülle, da er in O.1._____ eine 4.5-Zimmerwohnung bewohne, 29 Jahre alt sei, in der Region Arbeit suche und im Haus der Eltern in O.4._____ nur ein Zimmer bewohne. Da er sich bis im Juni 2019 in Ausbildung zum Treuhandexperten befinde, werde ihm die Anmeldung als Wochenaufenthalter ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2019 bewilligt. Gleichzeitig wurde A._____ aufgefordert, sich per 1. Juli 2019 zur Niederlassung in O.1._____ anzumelden und den Heimatschein zu deponieren. 3. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wandte sich die Gemeinde O.1._____ an A._____ und bat ihn, sich per 30. Juni 2019 in der Gemeinde O.2._____ abzumelden und sich per 1. Juli 2019 bei der Einwohnerkontrolle O.1._____ anzumelden. Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 teilte A._____ mit, dass sich die Ausgangslage seines Aufenthalts seit letzten November grundlegend geändert habe. Neu übe er in seiner Wohngemeinde O.2._____ ehrenamtliche Tätigkeiten aus (Kulturorganisation B._____, Verein C._____). Zudem sei in der Kirche der Chef-Revisor ausgeschieden, weshalb sein Teil der Arbeit aktuell so wichtig sei wie nie zuvor. Er sei nun die einzige Person mit berufsverwandten Qualifikationen. Nötigenfalls werde er den Lebensmittelpunkt O.2._____ auf dem Rechtsweg begründen lassen. In der Folge forderte die Gemeinde O.1._____ A._____ auf, einige Fragen betreffend Arbeits- und Wohnsituation zu beantworten. Mit E-Mail vom 26. Juni 2019 teilte A._____ mit, dass die Ausbildung in O.3._____ noch nicht abgeschlossen sei. Die Dauer könne sich bis Juli 2020 hinzie-

- 3 hen. In O.1._____ halte er sich aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nur unter der Woche auf. Am häufigsten halte er sich in seiner Freizeit in O.2._____ auf. Voraussichtlich werde er sich aufgrund seines Berufs in der nächsten Zeit weiterhin in O.1._____ bzw. in dieser Region aufhalten. Da für die Gemeinde O.1._____ noch Unklarheiten bestanden, bat sie mit E-Mail vom 27. Juni 2019 erneut um Beantwortung einiger Fragen. Mit E-Mail vom 29. Juni 2019 führte A._____ aus, dass er sich in Ausbildung zum eidgenössischen Treuhandexperten befinde. Die Schule sei bereits abgeschlossen. Im Juni 2019 habe die eidgenössische Prüfung stattgefunden. Das Resultat sei noch nicht bekannt. Er arbeite in einem 80%-Pensum bei der D._____ AG. In O.1._____ wohne er in einer 4-Zimmerwohnung und in O.4._____ stehe ihm ein Zimmer im Haus seiner Eltern zur Verfügung. Zudem gehe er in O.4._____ einer selbständigen Erwerbstätigkeit (A._____ Consulting) nach. Der Sitz des Unternehmens befinde sich ebenfalls in O.4._____. Er beabsichtige nicht, auf unbestimmte Zeit in O.1._____ zu bleiben. Am 9. August 2019 kam die Gemeinde O.1._____ erneut zum Schluss, dass der Wochenaufenthalterstatus bei A._____ nicht gerechtfertigt sei. 4. Mit Verfügung vom 20. November 2019 stellte die Gemeinde O.1._____ fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil von A._____ ab der Steuerperiode 2019 in O.1._____ befinde. 5. Dagegen erhob A._____ am 13. Dezember 2019 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem beantragte er einen Vortritt, falls die Einsprache nicht gutgeheissen werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit November 2018 berufsbedingt in O.1._____ aufhalte, weil er in O.6._____ arbeite und berufsbegleitend eine Ausbildung (aktuell Treuhandexperte, ab 2020 LLM an der Universität Liechtenstein) absolviere. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich eindeutig in seiner Heimatgemeinde O.2._____, wo er aufgewachsen sei

- 4 und wo er seine Frei- und Ferienzeit verbringe. Er fahre praktisch jedes Wochenende (meistens schon am Freitagabend) nach O.4._____ und kehre erst am Sonntagabend spät nach O.1._____ zurück. Seit er in O.1._____ wohne, sei er lediglich an sechs Wochenenden nicht nach Hause gefahren. In O.4._____ wohne er bei seinen Eltern, welche ein Haus besitzen würden und wo er ein eigenes Zimmer habe. Soziale, gesellschaftliche, freundschaftliche und wirtschaftliche Kontakte habe und pflege er ausschliesslich in O.4._____. So befinde sich sowohl der Sitz seines Einzelunternehmens (A._____ Consulting) als auch derjenige der Kollektivgesellschaft, welche er zusammen mit seinem Cousin betreibe, in O.2._____. Er sei gut in das gesellschaftliche Leben im Dorf integriert und bekleide das Amt des Revisors der Kirchgemeinde O.2._____. Weiter sei er Mitglied im Verein C._____, welcher die Entwicklung der Kultur des Dorfes fördere und damit die Abwanderung verringern wolle. Die Mehrheit seiner privaten und freundschaftlichen Kontakte pflege er zu Personen im Engadin. Diese Tatsachen würden eindeutig belegen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in O.2._____ befinde. Seine Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen in BGE 125 I 54, welcher zur Begründung der angefochtenen Verfügung herangezogen worden sei. Es sei klar, dass seine beruflichen und teilweise auch privaten Kontakte im Raum O.1._____ stärker würden, je länger er in dieser Region arbeite. Aus heutiger Sicht sei aber nicht absehbar, dass sich diese Beziehungen soweit ausweiten würden, dass sich sein Lebensmittelpunkt von O.4._____ nach O.1._____ verlagern würde. Allenfalls könne die Situation in einigen Jahren neu beurteilt werden. 6. Am 13. Januar 2020 fand der beantragte Vortritt statt. 7. Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 teilte A._____ der Gemeinde O.1._____ mit, dass er aufgrund verschiedener Immobilienangebote beabsichtige, im Jahr 2020 den Wohnort bzw. den Wohnkanton zu wechseln.

- 5 - 8. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 wies die Gemeinde O.1._____ die Einsprache von A._____ vom 13. Dezember 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insgesamt keine gewichtigen Indizien und Beweismittel vorgebracht werden konnten, die das Hauptsteuerdomizil in O.2._____ aufrechterhalten könnten. Es würden zwar unbestrittenermassen Beziehungen zur Gemeinde O.2._____ bestehen. Diese seien jedoch nicht derart intensiv, dass sie die natürliche Vermutung, wonach der unverheiratete Steuerpflichtige sein Hauptsteuerdomizil dort habe, wo er sich während der Woche aufhalte und arbeite, zu entkräften vermöchten. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2019 in O.2._____ befunden habe. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Eltern in O.2._____ ein 12-Zimmerhaus mit 1'100 m2 Umschwung besitzen würden. Die Gemeinde O.1._____ habe nie nach der Grösse dieses Anwesens gefragt, weshalb sie zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass die Wohnsituation in O.1._____ komfortabler sei. Zudem mache die Gemeinde O.1._____ geltend, dass er seine Tätigkeit als Einzelunternehmer der Firma A._____ Consulting auch von anderen Orten aus ausführen könne. Die Gemeinde O.1._____ vermöge jedoch keine Betriebsstättentatbestände für O.1._____ nachzuweisen. Sodann habe die Gemeinde O.1._____ zu seiner Beteiligung an der Kollektivgesellschaft keine Stellung beziehen können, da sie bei ihm die für einen Nachweis nötigen Informationen nicht eingefordert habe. Auch seien von der Gemeinde O.1._____ keine aktuellen Informationen zu seiner Tätigkeit im Verein C._____ eingefordert worden. Eine Arbeitsbestätigung des Jahres 2019 sei ihm zum besagten Zeitpunkt noch nicht vorgelegen, da diese erst nach Vollendung des Jahres ausge-

- 6 stellt werde. Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2017 sei jedoch unbefristet. Weiter beabsichtige er, im Jahr 2020 eine Immobilie in der Gemeinde O.5._____ zu erwerben und daher seinen Wochenaufenthalterstatus aufzuheben und den Wohnsitz nach O.5._____ zu verlegen. Dies unterstreiche unmissverständlich, dass die Absicht des dauernden Verbleibens in O.1._____ nicht gegeben sei. Die Gemeinde O.1._____ komme zum Schluss, dass er es unterlassen habe, eine besonders intensive, über den üblichen Rahmen hinausgehende familiäre, gesellschaftliche und wirtschaftliche Beziehung zu substantiieren bzw. nachzuweisen, weshalb die natürliche Vermutung für das Hauptsteuerdomizil in O.1._____ nicht habe entkräftet werden können. Die Gemeinde O.1._____ verkenne die Funktion der natürlichen Vermutung; diese sei ein Element der Beweiswürdigung und nicht eine Beweislastregel. In O.2._____ gehe er einer intensiven Vereins- und Amtsaktivität nach. Auch sei nicht unerheblich, dass sein Freundes- und Kollegenkreis in O.2._____ sei. Dies spreche für den Lebensmittelpunkt in O.2._____. Die Gemeinde O.1._____ habe den Umstand, dass er in O.2._____ in einem 12-Zimmerhaus mit 1'100 m2 Umschwung wohne, während er in O.1._____ lediglich über eine 4-Zimmerwohnung verfüge, zu wenig berücksichtigt. Zudem übe er am Familienort mehrere Nebenerwerbstätigkeiten, ein Amt und Vereinstätigkeiten aus. Weiter wirke er an Umbauarbeiten wie auch beim Unterhalt von Haus und Garten mit. Auch sei es aussergewöhnlich, dass Eltern und erwachsene Kinder während vielen Jahren ein Haus teilen und dort regelmässig gemeinsam die Wochenenden verbringen würden. Dies zeige, dass eine speziell intensive familiäre Beziehung bestehe. 10. Die beigeladene Gemeinde O.2._____ teilte dem streitberufenen Gericht am 19. März 2020 mit, dass sie die Auffassung des Beschwerdeführers teile, sich jedoch am Verfahren nicht beteiligen wolle. Gleichzeitig ersuchte sie aber um Mitteilung des Entscheids.

- 7 - 11. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hauptberuflich als Treuhandexperte in einem Treuhandbüro in O.6._____ tätig sei. Er bewohne eine 4-Zimmerwohnung in O.1._____, sei ledig und befinde sich nicht mehr in Ausbildung. Gestützt auf diese Indizien habe die Beschwerdegegnerin das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers in O.1._____ angenommen, was nicht zu beanstanden sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe vermöchten diese Auffassung nicht zu entkräften. So sei die in der Freizeit und an den Wochenenden vom Beschwerdeführer geschilderte Wohnsituation bei der Familie alles andere als unüblich. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Besuchen jeweils im Elternhaus übernachte, dürfte vor allem der grossen Distanz zwischen O.1._____ und O.4._____ geschuldet sein. Diese Distanz erlaube es nämlich nicht, für kürzere Besuche von O.1._____ nach O.4._____ und dann umgehend wieder zurück zu reisen. Somit werde der Beschwerdeführer seine Familienbesuche jeweils so planen, dass er dort auch gleich übernachten könne. Das begründe aber keinen Lebensmittelpunkt und damit auch kein Steuerdomizil. Sodann spiele die Grösse des Anwesens der Eltern des Beschwerdeführers keine Rolle. Der Beschwerdeführer sei an den Wochenenden als Gast dort und seinen persönlichen und für eine Einzelperson auch angemessen grossen Rückzugs- und Wohnort habe er in der 4-Zimmerwohnung in O.1._____. Die vom Beschwerdeführer ferner ins Feld geführten Nebentätigkeiten würden zwar ein grosses Engagement für seinen Heimatort zeigen, begründeten aber keinen Wohnsitz in O.4._____ bzw. O.2._____. Keine dieser Tätigkeiten erfordere eine regelmässige Anwesenheit vor Ort. Vielmehr sei es offensichtlich möglich, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten neben seiner Haupttätigkeit ortsunabhängig oder an den Wochenenden von O.4._____ aus ausserhalb der Arbeitszeiten erledigen könne. Somit seien es also nicht diese Nebentätigkeiten, die seinen Wohnort bestimmen würden, sondern seine hauptberufliche

- 8 - Tätigkeit als Treuhandexperte in O.6._____. Weiter zeige die Erwerbsabsicht für eine Immobilie in O.5._____, dass der Beschwerdeführer sich schon jetzt und auch früher deutlich von O.4._____ bzw. O.2._____ abgenabelt habe. Schliesslich verkenne der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beweislastverteilung, dass wenn die natürliche Vermutung für das Hauptsteuerdomizil in O.1._____ spreche, er belegen müsse, dass sein Lebensmittelpunkt in O.2._____ liege. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin von ihm zu wenig Informationen eingeholt habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Beschrieb seines Freundesund Kollegenkreises keinen einzigen weiteren Beweis (Namens- bzw. Zeugenliste) angeboten habe. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin sei ausnahmsweise eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 12. Am 17. April 2020 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin habe erst im Verfahren begonnen, zusätzliche Tatsachen für die Feststellung der Lebensumstände einzufordern. Die Zerstörung der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an dem Ort, von dem aus sie sich zur Arbeit begebe, setze nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Im angefochtenen Entscheid werde nicht einmal der Beruf des Beschwerdeführers klar dargelegt. Es stimme nicht, dass er als Treuhandexperte arbeite. Der Beschwerdeführer habe diesen Titel noch nicht inne. Die Ausbildung sei noch nicht abgeschlossen. Hier zeige sich wiederholt die mangelhafte Berücksichtigung und Gewichtung der Berufs-, Familienund Lebensumstände. Von Sorgfältigkeit könne nicht die Rede sein. Sodann würden die Übernachtungen in O.2._____ nicht erfolgen, weil ein Besuch für einen Tag nicht möglich sei. Die Fahrt dauere eine Stunde und 21 Minuten, weshalb eine Hin- und Rückreise an einem Tag durchaus möglich wäre. Des Weiteren sei die 4-Zimmerwohnung in O.1._____ aufgrund des

- 9 knappen Immobilienangebots gewählt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, eine kleinere Wohnung mit Parkplatz zu finden. Ähnliches habe bereits für O.3._____ gegolten, wo er ebenfalls nicht in einer 1-Zimmerwohnung gewohnt habe. Die Gemeinde O.3._____ habe seinen Lebensmittelpunkt in O.2._____ jedoch nach sorgfältiger Prüfung anerkannt. Ferner sei es dem Beschwerdeführer ein Rätsel, warum die Beschwerdegegnerin ohne Rechtsvertreter nicht in der Lage sei, den Prozess zu führen, zumal für die Beschwerdegegnerin ja anscheinend alle Indizien klar seien. Der Beschwerdeführer müsse bei Unterliegen nur die Gerichtskosten tragen. Betreffend Beweismittel habe der Beschwerdeführer den Fragebogen ausgefüllt und sowohl mündliche als auch schriftliche Auskünfte erteilt. Zudem habe er den "Amtsbericht" der Kirche O.2._____ und Belege zur Vereinsmitgliedschaft vorgelegt. Ebenfalls seien Belege zur wirtschaftlichen Anbindung an O.2._____ eingereicht worden. Eine Freundschaftsliste habe die Beschwerdegegnerin nie eingefordert. Im Übrigen sei fraglich, ob eine solche Liste überhaupt geeignet sei, etwas zu beweisen. Die Feststellung, dass die Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von überall aus ausgeübt werden könne, sei irrelevant. Die Steuerausscheidung 2018 habe gezeigt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit in O.2._____ anerkannt werde. Sein Engagement in O.2._____ könne nicht ortsunabhängig ausgeführt werden. Sitzungen der Vereine und die Revision der Buchhaltung der Kirche würden vor Ort erfolgen. In O.2._____ verfüge der Beschwerdeführer zudem über ein Büro, auf dem sämtliche Software installiert sei. Die Lizenzen seien nur für diesen Computer gelöst und von O.1._____ aus könne auf diese Programme nicht zugegriffen werden. Schliesslich werde der Beschwerdeführer aufgrund eines Immobilienerwerbs spätestens per 1. Juni 2020 nach O.5._____ ziehen. Er habe sich dann etwa 1.5 Jahre in O.1._____ aufgehalten, womit nicht von der Absicht des dauernden Verbleibens ausgegangen werden könne.

- 10 - 13. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. April 2020 auf die Einreichung einer Duplik. 14. Am 5. Mai 2020 forderte der Instruktionsrichter die Präsidentin des Vereins C._____ (Mutter des Beschwerdeführers) auf, einige Unterlagen einzureichen. Zuvor hielt diese in ihrer vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin und beim angerufenen Gericht eingereichten Arbeitsbestätigung fest, dass der Beschwerdeführer die Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Mehrwertsteuerabrechnungen erstelle sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen abrechne. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die Präsidentin des Vereins C._____ mit, dass der besagte Verein bisher zwei Events durchgeführt habe (2017 und 2019). Den Angestellten würden keine Lohnausweise ausgestellt, da die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet würden. Zudem sei der erwähnte Verein nicht mehrwertsteuerpflichtig. Gleichzeitig reichte die Präsidentin des Vereins C._____ das Protokoll der Generalversammlung 2018/2019 sowie die Jahresrechnungen ein. 15. Ebenfalls am 5. Mai 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen (Steuererklärungen 2017 und 2018, Jahresrechnungen der Einzelfirma, detaillierte Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen von November 2018 bis April 2020) einzureichen. Gleichzeitig bat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Beantwortung verschiedener Fragen bezüglich der Einzelfirma A._____ Consulting sowie der Kollektivgesellschaft E._____. Am 14. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen ein. Unter anderem hielt er fest, dass die Kreditkartenauszüge auf zwölf Monate beschränkt seien, zumal für weitere Auszüge Kosten anfallen würden. 16. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 sowie auf

- 11 die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2019 abgewiesen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers zu Recht für die Steuerperiode 2019 in O.1._____ festgelegt hat. 3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im interkantonalen und verwaltungsgerichtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 34 vom 27. August 2013 E.2, A 12 35 vom 28. August 2012 E.2, A 11 29 vom 22. November 2011 E.2) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer natürlichen Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über

- 12 die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und Art. 6 Abs. 1 und 2 StG). Massgeblich ist grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 22 vom 15. Dezember 2017 E.2a). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. BGE 138 II 300 E.3.2, 132 I 29 E.4.1). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1). Über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E.3.2, 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.4.2). 3.2. Die bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthal-

- 13 ter") an den Familienort zurückkehrt (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2 und E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E.4.2, 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E.3.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1). Dasselbe gilt an sich auch, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern und Geschwister (vgl. BGE 113 Ia 465 E.4b). Da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E.2.2.2, 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E.4.2). Selbst bei allwöchentlicher Rückkehr zu den Eltern oder Geschwistern können die Beziehungen der unverheirateten Person zum Arbeitsort überwiegen. Zu denken ist an Konstellationen, in welchen die betreffende Person sich am Arbeitsort eine unmöbliert angemietete Wohnung hält, am Arbeitsort ein Konkubinat führt oder über einen namhaften Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der Person (vgl. BGE 125 I 54 E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E.2.4). 3.3. Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund bzw. die Beziehungen solcher Personen zur elterlichen Familie sind praxisgemäss dann nicht mehr hinreichend ausgeprägt, um den Lebensmittelpunkt am Familienort aufrechtzuerhalten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist,

- 14 und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat der Kanton oder die Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E.2.2.3, 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E.2.5, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.3.1, 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.3). 3.4. Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden Sachverhaltselemente sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (vgl. BGE 138 II 300 E.3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln sind die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit tragen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E.3.5, 138 II 57 E.7.1, 121 II 257 E.4c/aa). Die praktische Bedeutung dieser Beweislastverteilung ist insofern überschaubar, als das Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt hat, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten lassen. Solche auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen lassen es zu, aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu schliessen (vgl. OES- TERHELT/SEILER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 3 Rz. 83). 4. Der Umstand, dass sich der unverheiratete, zum Zeitpunkt der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 20. November 2019 bzw. des angefoch-

- 15 tenen Einspracheentscheids vom 21. Februar 2020 30-jährige bzw. 31-jährige Beschwerdeführer vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält (O.1._____), zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit begibt, begründet vorliegend die natürliche Vermutung, dass er dort Ende 2019 seinen Lebensmittelpunkt hatte und damit für die Steuerperiode 2019 sein Hauptsteuerdomizil in O.1._____ befand. Wie nachfolgend dargelegt wird, vermag der Beschwerdeführer diese natürliche Vermutung nicht zu entkräften. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin von ihm keine aktuellen Informationen zu seiner Beteiligung an der Kollektivgesellschaft E._____ und zu seiner Tätigkeit im Verein C._____ sowie auch keine Freundschaftsliste eingefordert habe, verkennt er die Tatsache, dass er die dargelegte natürliche Vermutung hätte widerlegen müssen und er somit von sich aus – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und weil offensichtlich in seinem Interesse – sämtliche beweiskräftigen Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin sowie beim streitberufenen Gericht hätte einreichen müssen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer als angehender Treuhandexperte hätte klar sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin steuerbegründende Tatsachen zu beweisen hat – sich aber hier auf die natürliche Vermutung stützen darf – und er hingegen steuermindernde Tatsachen (Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in O.1._____ und damit Umstossung der natürlichen Vermutung) beweisen muss. 5.2. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aussagen regelmässig nicht ehrlich war bzw. wichtige Fakten verschwieg. So teilte er der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage hin mit E- Mail vom 29. Juni 2019 mit, dass er zu einem 80%-Pensum angestellt sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4). Tatsächlich betrug das Pensum des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2019 ab 1. April 2019 80 %; es war jedoch bereits vereinbart, dass das

- 16 - Pensum ab 1. August 2019 auf 100 % erhöht wird (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2019 S. 1). Ausserdem behauptete der Beschwerdeführer mehrfach, dass das Elternhaus in O.4._____ über einen Umschwung von 1'100 m2 verfüge. Die Parzelle der Eltern des Beschwerdeführers ist inklusive Haus 1'003 m2 gross (vgl. https://map.geo.gr.ch/gr_webmaps/ _____/Basisinformationen, zuletzt besucht am 13. Juli 2020). Von einem Umschwung von 1'100 m2 kann also nicht die Rede sein. Betreffend Arbeitsbestätigung des Vereins C._____ für das Jahr 2019 macht der Beschwerdeführer sodann geltend, dass Arbeitsbestätigungen erst nach Ablauf des Jahres ausgestellt würden und er daher erst vor Gericht die entsprechende Bestätigung habe einreichen können. Details zur Tätigkeit des Vereins C._____ und insbesondere zu seiner Funktion mit zeitlichem Aufwand pro Monat/Jahr hätte der Beschwerdeführer offensichtlich bereits vorher einreichen können und sollen, zumal es an ihm gelegen wäre, die natürliche Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts in O.1._____ umzustossen. 5.3. Ferner ist auf die beschwerdeführerische Tätigkeit als Revisor der Evangelischen Kirchgemeinde O.2._____ einzugehen. Es ist als gerichtsnotorisch anzusehen, dass sich die Tätigkeit eines Revisors auf sehr wenige Sitzungen – wenn nicht sogar auf eine einzige – beschränkt. Wie der Homepage der Evangelischen Kirchgemeinde O.2._____ zu entnehmen ist, nahm der Beschwerdeführer an den Generalversammlungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 nicht teil (vgl. http://O.2._____-ref.ch/__ /, zuletzt besucht am 13. Juli 2020). Es kann also von einem sehr geringen Zeitaufwand ausgegangen werden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Revisor der Evangelischen Kirchgemeinde O.2._____ reicht demnach bei Weitem nicht aus, um die natürliche Vermutung umzustossen und stellt auch im Gesamtbild lediglich in marginalster Weise ein Indiz für den Lebensmittelpunkt in O.2._____ dar. Der Bestätigung des Präsidenten der erwähnten Kirchgemeinde vom 10. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdehttps://map.geo.gr.ch/ http://O.2._____-ref.ch/__%20/

- 17 führer jeweils im Frühling zusammen mit den anderen Revisoren die Rechnung der Kirchgemeinde revidiere und in der Regel auch an der Jahresversammlung teilnehme, was jedoch in den letzten drei Jahren nachweislich nicht der Fall war. Somit verliert auch die Aussage des Präsidenten, wonach der Beschwerdeführer auch an anderen Anlässen der Gemeinde teilnehme, an Gewicht (vgl. Bg-act. 6). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich so aktiv auf Gemeindeebene mitwirken würde, wie der Präsident der Evangelischen Kirchgemeinde O.2._____ behauptet, stellt sich die Frage, weshalb dieser seine Bestätigung vom 10. Dezember 2019 noch an die Adresse des Beschwerdeführers in O.3._____ sandte (vgl. Bg-act. 6), obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt längst in O.1._____ wohnte. 5.4. Ausserdem macht der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (A._____ Consulting) geltend, dass die Betriebsstätte in O.4._____ im Rahmen der Steuerveranlagung nie in Frage gestellt worden sei. Dies ist jedoch nicht der entscheidende Punkt. Tatsache ist, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers praktisch inaktiv ist (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters an den Beschwerdeführer vom 5. Mai 2020). Im Jahr 2018 erzielte der Beschwerdeführer einen Umsatz von Fr. 700.-- und im Jahr 2019 einen Ertrag von Fr. 1'700.-- (vgl. Beilagen zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020). Bei einem durchschnittlichen Stundenansatz eines Treuhänders von mindestens Fr. 120.-- bis etwa Fr. 250.-fällt der jährliche zeitliche Aufwand – sofern die gesamte Tätigkeit vor Ort ausgeübt würde, was aber bei einer Beratungstätigkeit bzw. bei Steuerund Sozialversicherungsfragen nicht zwingend sein muss – äusserst bescheiden aus. Somit hilft dem Beschwerdeführer also auch die Berufung auf seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht, die natürliche Vermutung umzustossen.

- 18 - 5.5. Des Weiteren ist bezüglich der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kollektivgesellschaft E._____ festzuhalten, dass diese Gesellschaft weder im Handelsregister noch im Gemeinderegister eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die relevanten Umsätze nicht erreicht worden seien (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020). Dem Gesellschaftervertrag vom Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass die Kollektivgesellschaft E._____ den Betrieb eines Online-Shops und die Abwicklung der damit zusammenhängenden Geschäfte bezweckt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Die genauen Aufgaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Kollektivgesellschaft ergeben sich aus diesem Gesellschaftervertrag nicht (vgl. Bf-act. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern – aufgrund des angeblichen Sitzes der Kollektivgesellschaft E._____ in O.2._____ – eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in O.2._____ erforderlich sein sollte. Vielmehr ist der Betrieb des Online- Shops samt Abwicklung der damit zusammenhängenden Geschäfte von überall aus möglich. Daher reicht auch die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kollektivgesellschaft E._____ nicht aus, um die natürliche Vermutung umzustossen. 5.6. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein C._____ ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verein von der Mutter des Beschwerdeführers präsidiert wird. Die Mutter des Beschwerdeführers hielt in ihrer Bestätigung vom 31. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerdeführer beim Verein C._____ im Rahmen einer Nebentätigkeit als Ressortleiter "Finanzen" angestellt sei und daher unter anderem Mehrwertsteuerabrechnungen und Unterlagen für die Steuern erstelle (vgl. Bf-act. 3). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters hin musste die Mutter des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 allerdings einräumen, dass keine Lohnausweise ausgestellt würden, zumal alle Mitarbeiter im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet würden, und der Verein C._____ nicht mehrwertsteuerpflichtig sei (vgl. Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12.

- 19 - Mai 2020). Damit ist die Bestätigung vom 31. Dezember 2019 als reine Gefälligkeitsbestätigung einzustufen. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Verein C._____ in den Jahren 2017 und 2019 jeweils ein Openair durchgeführt hat. Die Buchhaltung ist rudimentär und für das Jahr 2018 wurde kein Jahresabschluss erstellt. Das nächste Openair ist offenbar für das Jahr 2021 geplant. Zudem wurde betreffend die Jahre 2018 und 2019 lediglich eine Generalversammlung am 2. Februar 2020 durchgeführt. Die Mitglieder des Vereins C._____ tragen ausserdem grösstenteils denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer; nur ein Mitglied besitzt einen anderen Nachnamen (vgl. Beilagen zum Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020). Tatsache ist, dass der Aufwand in der Zeitspanne eines Events vor Ort tatsächlich gegeben ist. Dieser Aufwand ist aber auch überschaubar und die Funktion des Beschwerdeführers als Ressortleiter "Finanzen" (vgl. Bf-act. 3 und Beilagen zum Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020) bedingt selbst im Jahr eines Events eine weniger starke Präsenz vor Ort. 5.7. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe nie nach der Grösse des Anwesens in O.2._____ gefragt und daher zur Unrecht darauf geschlossen, dass die Wohnsituation in O.1._____ komfortabler sei. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, steht ihm im Haus seiner Eltern in O.4._____ lediglich ein Zimmer zur Verfügung (vgl. Bg-act. 4). Der Beschwerdeführer hält sich an den Wochenenden im Elternhaus bloss als Gast auf. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wie viele andere Zimmer das besagte Haus hat. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in O.1._____ unbestrittenermassen über eine selbst möblierte 4-Zimmerwohnung, welche er alleine bewohnt. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in O.1._____ eine komfortablere Wohnmöglichkeit hat als in O.2._____.

- 20 - 5.8. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, dass er aufgrund eines Immobilienerwerbs spätestens per 1. Juni 2020 nach O.5._____ ziehen werde, weshalb der Aufenthalt in O.1._____ lediglich etwa 1.5 Jahre gedauert habe und somit nie die Absicht des dauernden Verbleibens bestanden habe, verkennt er, dass die Absicht des dauernden Verbleibens nicht von der Dauer der Anwesenheit abhängt, sondern von der Absicht, an einem Ort für eine gewisse Zeit zu leben. Selbst wenn beispielsweise jemand aufgrund einer einjährigen Hausrenovation von O.7._____ nach O.8._____ ziehen würde, würde diese Person Wohnsitz in O.8._____ begründen. Ausserdem ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun im Jahr 2020 Wohneigentum in O.5._____ erworben hat und dort Wohnsitz nehmen will, dafür spricht, dass bereits im Jahr 2019 der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht mehr in O.2._____ lag. 5.9. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt habe. Es sei nicht wahr, dass er als Treuhandexperte arbeite. Er habe diesen Titel (noch) nicht erworben. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin selbst mitteilte, dass er die Ausbildung zum Treuhandexperten im Sommer 2019 abschliessen werde (vgl. Bg-act. 2, 3 und 4). Offenbar hat der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung im Sommer 2019 nicht bestanden, was die Beschwerdegegnerin nicht wissen konnte. Auf jeden Fall kann der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er wiederum verkennt, dass sich die Beschwerdegegnerin – unabhängig von Beruf und Ausbildung – auf eine natürliche Vermutung stützen kann und er diese natürliche Vermutung widerlegen müsste. 5.10. Bereits die bisherigen Erwägungen genügen, um aufzuzeigen, dass die natürliche Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts am Arbeitsort O.1._____ (vgl. E.3.3 und E.4) nicht umgestossen werden konnte. Der

- 21 - Vollständigkeit halber ist jedoch noch auf die vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin eingereichten Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen einzugehen. Im Rahmen seiner Einsprache vom 13. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er von November 2018 bis zum 13. Dezember 2019 lediglich an sechs Wochenenden nicht nach O.4._____ gefahren sei; vier Mal aus beruflichen Gründen. Ansonsten sei er in der Regel jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagsabend bei seinen Eltern gewesen (vgl. Bg-act. 6). Mit Blick auf die Kreditkartenauszüge bzw. die Kontobewegungen ergibt sich folgendes Bild: Kreditkartenauszüge Cembra Money Bank: (verschiedene Angaben der Ausgaben) Kontobewegungen UBS Privatkonto: (verschiedene Angaben der Ausgaben) Auch wenn gewisse Bewegungen am Samstagmorgen sehr früh oder am Sonntagabend sehr spät erfolgt sein könnten, ergibt sich aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer eben nicht – wie von ihm behauptet – jedes Wochenende (abgesehen von sechs Wochenenden) in O.2._____ bei seinen Eltern verbracht hat. Hinzuzufügen bleibt, dass im Rahmen der obigen Darstellung die Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt wurden. Eine enge persönliche Bindung zur elterlichen Familie in O.2._____ vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen. 6. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im massgebenden Steuerjahr 2019 in O.1._____ befunden hat. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Fe-

- 22 bruar 2020 als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 7.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings gerechtfertigt, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zuzusprechen, zumal sie dem Beschwerdeführer die Rechtslage und die massgebliche Rechtsprechung von Beginn weg korrekt mitgeteilt hat und der Beschwerdeführer trotzdem immer wieder neue Argumente geltend gemacht und diese jeweils auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angepasst hat. Daher ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr in Abweichung des Grundsatzes von Art. 78 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen, gutzuheissen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 542.--

- 23 zusammen Fr. 3'542.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat die Gemeinde O.1._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

A 2020 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.06.2020 A 2020 12 — Swissrulings