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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.12.2019 A 2019 50

10 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,111 parole·~6 min·2

Riassunto

abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung | Steuern übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 50 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 10. Dezember 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung

- 2 - 1. Die Eheleute A._____ und B._____ sind in X._____ wohnhaft. Am 28. Juli 2016 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) gegen B._____ beim Betreibungsamt Y._____ die Betreibung für ausstehende Einkommens- und Vermögenssteuern Kanton 2014 von Fr. 20'086.-- nebst Zins zu 4 % ab 29. Juli 2016 sowie für Verzugszinsen bis 28. Juli 2016 von Fr. 285.95, Mahngebühren von Fr. 30.-und Betreibungsgebühren von Fr. 100.-- ein. Am 17. August 2017 stellte die Steuerverwaltung beim Betreibungsamt Y._____ das Betreibungsbegehren gegen B._____ über den Betrag von Fr. 12'947.-- (Einkommensund Vermögenssteuern Kanton 2015) nebst Zins zu 4 % ab 18. August 2017, zuzüglich Fr. 123.70 Zinsen bis 17. August 2017, Fr. 30.-- Mahngebühren sowie Fr. 100.-- Betreibungsgebühren. Am 20. August 2019 leitete die Steuerverwaltung beim Betreibungsamt Y._____ die Betreibung gegen A._____ für ausstehende Einkommens- und Vermögenssteuern Kanton 2017 von Fr. 8'898.-- nebst 4 % Zins ab 21. August 2019 sowie für Zinsen bis 20. August 2019 von Fr. 494.35, Mahngebühren von Fr. 30.-- und Betreibungsgebühren von Fr. 100.-- ein. Gegen alle drei eingeleiteten Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z._____ vom 2. November 2016 wurde der Steuerverwaltung in der Betreibung Nr. 22753 des Betreibungsamts Y._____ definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'086.-- nebst Zins zu 4 % seit 29. Juli 2016 erteilt. Mit Urteil vom 23. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Z._____ der Steuerverwaltung in der Betreibung Nr. 25585 des Betreibungsamts Y._____ definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'947.-- nebst Zins zu 4 % seit 18. August 2017, für Fr. 123.70 aufgelaufene Zinsen bis 17. August 2017, für Fr. 30.-- Mahngebühren sowie für Fr. 100.-- Betreibungsgebühren. Das Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern Kanton 2017 ist noch pendent.

- 3 - 3. Am 3. Oktober 2019 erliess die Steuerverwaltung gegenüber A._____ gestützt auf Art. 158 StG eine Sicherstellungsverfügung für die Einkommensund Vermögenssteuern Kanton 2014 und 2015 sowie 2017 bis 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 68'552.75 (inklusive Zinsen und Kosten). Begründet wurde der Erlass der Sicherstellungsverfügung wie folgt: "Der Einzug der Forderungen scheint gefährdet (Art. 158 Abs. 1 StG)." 4. Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 3. Oktober 2019 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten, die angefochtene Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben. In formeller Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Sicherstellungsverfügung keinen Sinn mache und der Einzug der Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin angesichts des vorliegenden Einkommens überhaupt nicht gefährdet sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe weder eigenes Einkommen noch Vermögen. 5. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die in Rechnung gestellten Einkommens- und Vermögenssteuern Kanton 2014, 2015 und 2017 nicht beglichen und sich in der Vergangenheit den Inkassobemühungen der Beschwerdegegnerin entzogen habe. Folglich erachte die Beschwerdegegnerin den Einzug ihrer Forderungen als gefährdet und habe sich daher in Ausübung ihrer Pflicht veranlasst gesehen, eine Sicherstellung zu verfügen. Ein Fehlverhalten seitens der Beschwerdegegnerin sei nicht ersichtlich. 6. Mit Schreiben vom 21. November 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VRG zur Leistung eines Kos-

- 4 tenvorschusses im Betrag von Fr. 3'000.-- innert zehn Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 2. Dezember 2019, auf, mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte der Vorschuss nicht fristgemäss geleistet werden. 7. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte kein fristgerechter Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 29. Oktober 2019 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen (vgl. E.2.1 f.) ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. In Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen

- 5 und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 523 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2019 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 3'000.-- innert zehn Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 2. Dezember 2019, auf. Dieses Schreiben wurde am 21. November 2019 per Einschreiben an die Beschwerdeführer versandt und gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. November 2019 am Postschalter in X._____ in Empfang genommen. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Urteilsdatum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 29. Oktober 2019 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu tragen. Demnach erkennt der Einzelrichter:

- 6 - 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 640.-gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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