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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 06.11.2019 A 2019 41

6 novembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,583 parole·~23 min·2

Riassunto

Verkehrssteuer und Gebühren | Steuern übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 41 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 6. November 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Verkehrssteuer und Gebühren

- 2 - 1. Mit Rechnung Nr. 1700124626 vom 22. Februar 2017 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) der B._____, folgende Verkehrssteuern sowie Gebühren in Rechnung: Rechnung Nr. 1700124626 im Betrag von Fr. 280.70, bestehend aus: - Fr. 60.-- für den am 22. Februar 2017 ausgestellten Fahrzeugausweis für den auf das Kontrollschild GR Z.1._____ immatrikulierten Personenwagen, - Fr. 284.55 (abzüglich Fr. 170.75 Ökosteuerrabatt 60 %) für die Verkehrssteuern vom 22. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 für den auf das Kontrollschild GR Z.1._____ immatrikulierten Personenwagen, - Fr. 50.-- für das Kontrollschilderpaar GR Z.1._____, - Fr. 50.-- für den Eintrag Code 178 (Halterwechsel verboten) betreffend den auf das Kontrollschild GR Z.1._____ immatrikulierten Personenwagen, - Fr. 17.25 (abzüglich Fr. 10.35 Ökosteuerrabatt 60 %) für die Verkehrssteuern vom 3. Februar 2017 bis 21. Februar 2017 für den auf das Kontrollschild GR Z.2._____ immatrikulierten Personenwagen. 2. Nachdem die Zahlung der Verkehrssteuern und Gebühren ausgeblieben war, erliess das Strassenverkehrsamt am 10. April 2017 die Zahlungserinnerung Nr. 1700183260 im Betrag von Fr. 177.10. Dieser neue Betrag resultiere aufgrund der effektiven Verkehrssteuern vom 22. Februar 2017 bis 21. März 2017 im Betrag von Fr. 25.45 (abzüglich Fr. 15.25 Ökosteuerrabatt 60 %). 3. Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 10. April 2017 erfolglos geblieben war, erliess das Strassenverkehrsamt am 8. Mai 2017 die zweite Mahnung Nr. 1700215022 für den Betrag von Fr. 207.10.

- 3 - 4. Mit Kontoauszug vom 9. Juni 2017 forderte das Strassenverkehrsamt A._____ zur Zahlung der ausstehenden Forderung in der Höhe von Fr. 207.10 innert zehn Tagen auf. 5. Am 14. Juni 2017 stellte das Strassenverkehrsamt A._____ eine Abzahlungsvereinbarung bzw. Schuldanerkennung (Fr. 50.-- pro Monat) zu, welche er unterschrieben retournierte. 6. Mit Schreiben vom 6. September 2017 wies das Strassenverkehrsamt A._____ darauf hin, dass er der Vereinbarung betreffend Ratenzahlungen nicht nachgekommen sei. Zugleich wurde er unter Fristansetzung von 20 Tagen aufgefordert, mitzuteilen, ob er in der Lage sei, den offenen Betrag gesamthaft oder allenfalls in Raten zu begleichen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werde die Betreibung eingeleitet. 7. Am 11. September 2017 ersuchte A._____ das Strassenverkehrsamt um Ratenzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 10.--. Das Strassenverkehrsamt wies dieses Gesuch am 12. September 2017 ab und forderte A._____ gleichzeitig auf, bis zum 30. September 2017 Fr. 100.-- zu überweisen und den restlichen Betrag gemäss Abzahlungsvereinbarung zu begleichen, unter dem Hinweis, dass andernfalls die Betreibung eingeleitet werde. 8. Mit Betreibungsbegehren vom 25. Oktober 2017 leitete das Strassenverkehrsamt beim Betreibungsamt der Stadt X._____ die Betreibung gegen A._____ für eine ausstehende Forderung von Fr. 207.10 sowie für eine Betreibungsgebühr von Fr. 100.-- ein. Mit Unzustellbarkeitsanzeige vom 26. Januar 2018 informierte das Betreibungsamt der Stadt X._____ das Strassenverkehrsamt darüber, dass die Betreibungsurkunde infolge Wegzugs von A._____ ins Ausland nicht zustellbar sei.

- 4 - 9. Am 20. Februar 2018 wurde die B._____ infolge Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht. 10. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 und E-Mail vom 24. Januar 2019 forderte das Strassenverkehrsamt A._____ abermals zur Zahlung der ausstehenden Forderung in der Höhe von Fr. 207.10 innert zehn Tagen auf mit dem Hinweis, dass andernfalls die Betreibung eingeleitet werde. Zugleich führte das Strassenverkehrsamt aus, Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ als Inhaber der Einzelfirma mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen hafte. 11. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2191033 des Betreibungsamts der Region D._____ vom 19. März 2019 betrieb das Strassenverkehrsamt A._____ für eine Forderung von Fr. 307.10. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: Mahnung Nr. 1700215022 vom 8. Mai 2017 Fr. 207.10, Betreibungsgebühren Fr. 100.--. Gegen den besagten Zahlungsbefehl erhob A._____ am 25. März 2019 Rechtsvorschlag. 12. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 verpflichtete das Strassenverkehrsamt A._____, dem Kanton Graubünden Fr. 367.80 (Verkehrssteuern und Gebühren von Fr. 177.10, Mahngebühren von Fr. 30.--, Gebühren für das Betreibungsbegehren von Fr. 100.--, Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 60.70) zu bezahlen und beseitigte den in der Betreibung Nr. 2191033 des Betreibungsamts der Region D._____ erhobene Rechtsvorschlag. Die dagegen am 4. Mai 2019 erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab und beseitigte den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 2191033 des Betreibungsamts der Region D._____.

- 5 - 13. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde gegen die Departementsverfügung vom 2. Juli 2019 wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners wird aufgehoben. 3. Die angefochtene Betreibung 2191033 am Betreibungsamt D._____ wird aufgehoben und aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers vollständig gelöscht. 4. Der Beschwerdegegner trägt Spruchgebühr und Verfahrenskosten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er dem Strassenverkehrsamt nichts schulde. Denn seine frühere Einzelfirma sei einerseits erloschen und anderseits seien sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten gemeinsam mit der gesamten Geschäftstätigkeit auf die C._____ mit Sitz im Ausland übertragen worden. Über diesen Schritt sei das Strassenverkehrsamt am 19. Oktober 2017 informiert worden. Das Strassenverkehrsamt habe der Übertragung der Schuld in der Höhe von Fr. 177.10 auf die C._____ sowie der daraus folgenden Befreiung des Einzelunternehmens bzw. des Beschwerdeführers von dieser Schuld durch konkludentes Verhalten zugestimmt. Auch habe das Strassenverkehrsamt durch sein Handeln im Sinne von Treu und Glauben klar zum Ausdruck gebracht, dass es mit diesem Schritt einverstanden sei. Seit dem Schreiben vom 19. Oktober 2017 bis zum Jahr 2019 habe das Strassenverkehrsamt nämlich korrekterweise keinen Versuch unternommen, den Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmen. Das Strassenverkehrsamt sei gehalten, die C._____ in Anspruch zu nehmen. 14. Mit Eingabe vom 20. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 15. Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. bzw. 29. August 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, sich bezüglich

- 6 seines am 13. Juni 2019 neu gegründeten Einzelunternehmens mit Sitz in Y._____ zu äussern. Am 30. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung vom 5. Juli 2019 ein. 16. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2019 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung. 17. In seiner freigestellten Replik vom 10. September 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdegegner über das Erlöschen des Unternehmens und das Abtreten von Forderungen und Verbindlichkeiten an eine juristische Person mit Sitz im Ausland nachweislich informiert worden sei. Der Beschwerdegegner bestreite in seiner Vernehmlassung weder diese Tatsache noch das konkludente Einverständnis. 18. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2019 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor

- 7 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 39 Abs. 1 lit. b, Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Zudem wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig. Zudem erweist sich die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – als offensichtlich unbegründet, was die einzelrichterliche Kompetenz ebenfalls rechtfertigt. 2. Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) hat die Halterin oder der Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Hubraum oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besonderen Fällen nicht fixe Ansätze anzuwenden sind (Art. 10 Abs. 2 EGzSVG). Für Personenwagen mit einem Hubraum von 686 bis 1078 ccm gilt im Kanton Graubünden eine jährliche Verkehrssteuer von Fr. 331.80 (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b der Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger [BR 870.120]). Für die Berechnung der Ver-

- 8 kehrssteuer ist das Kalenderjahr massgebend und sie wird ab Gültigkeitsdatum des Versicherungsnachweises oder ab Aushändigungs- bzw. Zustelldatum der Kontrollschilder erhoben und jeweils bis Ende des Kalenderjahres berechnet (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [RVzEGzSVG; BR 870.110]). Gemäss Art. 13 Abs. 3 RVzEGzSVG beträgt die Verkehrssteuer 100 Prozent für 365 Tage und reduziert sich bei kürzerer Immatrikulationsdauer des Fahrzeugs um ein Dreihundertfünfundsechzigstel pro Tag. Für emissionsarme Motorfahrzeuge mit herkömmlichen oder alternativen Antriebssystemen wird eine Ermässigung von 60 bis 80 Prozent gewährt (Art. 13 Abs. 2 EGzSVG). Für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 110 g/km wird die Verkehrssteuer um 60 Prozent ermässigt (Art. 15 Abs. 1 lit. a RVzEGzSVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 EGzSVG setzt die Regierung die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung erbracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal Fr. 2'000.-- und sind von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen. Bei besonders grossem Aufwand erhöht sich der Gebührenrahmen auf Fr. 10'000.--. Für einen neuen Ausweis oder ein Duplikat werden Fr. 60.--, für die Bearbeitung des Codes 178 (Halterwechsel verboten) Fr. 50.-- und für Kontrollschilder (Paar) ebenfalls Fr. 50.-- erhoben (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. j und Art. 4 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung für Leistungen des Strassenverkehrsamtes zugunsten von Motorfahrzeughaltern [BR 870.130]). 3.2. Im konkreten Fall stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) der B._____, für den auf das Kontrollschild GR Z.2._____ immatrikulierten Personenwagen Verkehrssteuern in der Höhe von Fr. 6.90 (Verkehrssteuern von Fr. 17.25 für den Zeitraum vom 3. Februar 2017 bis 21. Februar 2017, abzüglich Ökosteuerrabatt von Fr. 10.35 [60 %]) in Rechnung. Sodann erhob das Strassenverkehrsamt für

- 9 den auf das Kontrollschild GR Z.1._____ immatrikulierten Personenwagen Verkehrssteuern in der Höhe von Fr. 10.20 (Verkehrssteuern von Fr. 25.45 für den Zeitraum vom 22. Februar 2017 bis 21. März 2017, abzüglich Ökosteuerrabatt von Fr. 15.25 [60 %]). Des Weiteren stellte das Strassenverkehrsamt der B._____ für den am 22. Februar 2017 ausgestellten Fahrzeugausweis betreffend den auf das Kontrollschild GR Z.1._____ immatrikulierten Personenwagen Fr. 60.-- in Rechnung. Schliesslich setzte das Strassenverkehrsamt die Gebühr für das Kontrollschilderpaar GR Z.1._____ und die Eintragung des Codes 178 (Halterwechsel verboten) betreffend den auf das Kontrollschild GR Z.1._____ immatrikulierten Personenwagen auf je Fr. 50.-- fest (vgl. Akten Strassenverkehrsamt [StV-act.] 1 und 2). Damit ist der Bestand der vom Strassenverkehrsamt geltend gemachten Forderung aufgrund von Verkehrssteuer- und Gebührenausständen in der Höhe von insgesamt Fr. 177.10 grundsätzlich nachgewiesen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. 3.3. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass das Strassenverkehrsamt gegen ihn keinen Anspruch habe. Die ursprüngliche Forderung in der Höhe von Fr. 177.10 habe gegen die B._____ bestanden und hätte innerhalb von sechs Monaten nach der Löschung dieses Einzelunternehmens im Jahr 2017 (recte: 2018) beim Beschwerdeführer als früherer Inhaber geltend gemacht werden müssen. Allerdings habe das Strassenverkehrsamt diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. 3.4. Vorliegend war der Beschwerdeführer Inhaber des am 5. September 2016 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragenen und am 20. Februar 2018 gelöschten Einzelunternehmens "B._____" mit Sitz in Y._____(vgl.servet/Search?EID=7&DOCID=3037561,https://www.shab.ch /shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=4066523, zuletzt besucht am 6. November 2019). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass das Strassenverkehrsamt die Rechnungen betreffend Verkehrssteuern und Gebühren https://www.shab.ch/shabforms https://www.shab.ch/shabforms

- 10 zunächst an das besagte Einzelunternehmen adressierte (vgl. StV-act. 1, 2 und 3). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass für Schulden immer der Einzelkaufmann haftet, und zwar unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen und ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist (vgl. MEIER-HAYOZ/FORST- MOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 26 Rz. 8 und 20). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Beschwerdeführer für die ursprünglich an sein früheres Einzelunternehmen adressierte Forderung betreffend Verkehrssteuern und Gebühren in der Höhe von total Fr. 177.10 mit seinem persönlichen Vermögen einzustehen hat. Dies anerkannte der Beschwerdeführer denn auch selbst, indem er die vom Strassenverkehrsamt am 14. Juni 2017 zugesandte Abzahlungsvereinbarung bzw. Schuldanerkennung (Fr. 50.-- pro Monat) am 19. Juni 2017 unterschrieb und an das Strassenverkehrsamt retournierte (vgl. StV-act. 5). Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer das Strassenverkehrsamt am 11. September 2017 um Reduktion der Monatsraten auf Fr. 10.-- (vgl. StV-act. 6). Dass die im Streit liegende Forderung zunächst an das Einzelunternehmen "B._____" adressiert war, hat nach dem Gesagten keinerlei Einfluss auf die Haftung des Beschwerdeführers für selbige. Die besagte Forderung war – wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt – von Anfang an gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er dem Strassenverkehrsamt den Betrag von Fr. 177.10 nicht schulde, zielt somit ins Leere. Ebenfalls hilft dem Beschwerdeführer die Rüge, die besagte Forderung hätte ihm gegenüber nur noch während sechs Monaten nach der Löschung des Einzelunternehmens "B._____" geltend gemacht werden können, nicht. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) beruft (vgl. StVact. 4). Diese Bestimmung sieht jedoch lediglich vor, dass Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten nach Bekanntmachung der Streichung durch das Schweizerische Handels-

- 11 amtsblatt der Konkursbetreibung unterliegen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gläubiger weiter die Möglichkeit, seine Forderung auf dem Wege der Pfandbetreibung geltend zu machen (Art. 42 Abs. 1 SchKG). Wie der Beschwerdegegner schliesslich zu Recht ausführt, unterliegt die Forderung des Strassenverkehrsamts in zeitlicher Hinsicht nur der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) (vgl. Urteil des Kantonsgerichts X._____ vom 5. August 2016 E.4.1.5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts), welche vorliegend aber noch nicht abgelaufen ist. 3.5. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Einzelunternehmen "B._____" eine Tochtergesellschaft der C._____ mit Sitz im Ausland gewesen sei. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten seien gemeinsam mit der gesamten Geschäftstätigkeit auf die Muttergesellschaft "C._____" übertragen worden. Über diesen Schritt sei das Strassenverkehrsamt am 19. Oktober 2017 informiert worden. Es habe der Übertragung der Schuld in der Höhe von Fr. 177.10 auf die C._____ sowie der daraus folgenden Befreiung des früheren Einzelunternehmens bzw. des Beschwerdeführers von dieser Schuld durch konkludentes Verhalten zugestimmt. Auch habe das Strassenverkehrsamt durch sein Handeln im Sinne von Treu und Glauben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es damit einverstanden sei. Seit dem Schreiben vom 19. Oktober 2017 bis zum Jahr 2019 habe das Strassenverkehrsamt nämlich korrekterweise keinen Versuch unternommen, den Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmen. Das Strassenverkehrsamt hätte sich an die Muttergesellschaft im Ausland wenden müssen. 3.6. Auch mit diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen ab-

- 12 treten (zedieren), soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft, durch das die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar übergeht, nicht bloss ein Verpflichtungsgeschäft. Allerdings beruht die Zession wie grundsätzlich jedes Verfügungsgeschäft im Allgemeinen auf einem Verpflichtungsgeschäft, das meistens in einem schuldrechtlichen Vertrag besteht. Da die Zession ein Verfügungsgeschäft ist, bedarf der Zedent der Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung. Das bedeutet, dass vorliegend nur das Strassenverkehrsamt als Gläubiger der im Streit liegenden Forderung betreffend Verkehrssteuern und Gebühren (oder ein zur Verfügung über die Forderung ermächtigter Stellvertreter des Gläubigers) zedieren kann (vgl. GIRSBERGER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 164 Rz. 16 f.). Aus den Akten lassen sich jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass das Strassenverkehrsamt die besagte Forderung rechtswirksam abgetreten hätte. Sodann trifft es nicht zu, dass das Strassenverkehrsamt im Zeitraum vom 19. Oktober 2017 bis zum Jahr 2019 keinen Versuch unternommen hätte, den Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmen. So ergibt sich nämlich aus den Akten, dass das Strassenverkehrsamt am 25. Oktober 2017 beim Betreibungsamt der Stadt X._____ gegen den Beschwerdeführer die Betreibung einleitete, die Betreibungsurkunde allerdings infolge Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland nicht zugestellt werden konnte (vgl. StV-act. 7). Im Übrigen liegt auch keine externe Schuldübernahme nach Art. 176 OR vor, zumal es im konkreten Fall an der Voraussetzung eines Vertrags zwischen der C._____ und dem Strassenverkehrsamt bezüglich einer Schuldübernahme mangelt (vgl. TSCHÄNI, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 176 Rz. 5). Schliesslich kann darauf verzichtet werden, das Vorliegen einer internen Schuldübernahme gemäss Art. 175 OR näher zu prüfen, da eine solche gegenüber dem Strassenverkehrsamt als Gläubiger ohnehin ohne Wirkung bleiben würde (vgl. TSCHÄNI,

- 13 in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 175 Rz. 1). 3.7. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für die vom Strassenverkehrsamt geltend gemachte Forderung aufgrund von Verkehrssteuer- und Gebührenausständen von insgesamt Fr. 177.10 unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haftet und sich seine diesbezüglichen Rügen als unbegründet erweisen. 4.1. Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Inkassostelle spätestens 20 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung mit einer Frist von 10 Tagen (Art. 18 Abs. 1 der Weisungen für das Rechnungswesen). Spätestens 50 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist erlässt die Inkassostelle eine gebührenpflichtige zweite Mahnung (Art. 18 Abs. 2 der Weisungen für das Rechnungswesen). Wird der geschuldete Betrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, ist die gebührenpflichtige Betreibung spätestens 30 Tage nach Versand der zweiten Mahnung einzuleiten (Art. 19 Abs. 1 der Weisungen für das Rechnungswesen). In begründeten Einzelfällen kann die Inkassostelle eine Verlängerung der Fristen für Mahnungen und für die Einleitung der Betreibung gewähren (Art. 21 Abs. 1 der Weisungen für das Rechnungswesen). 4.2. Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Verkehrssteuern und Gebühren in der Höhe von total Fr. 177.10 nicht, weshalb das Strassenverkehrsamt das Mahnverfahren einleitete. Dabei hielt es die entsprechenden Vorgaben ein. So wurde die Rechnung Nr. 1700124626 des Strassenverkehrsamts vom 22. Februar 2017 am 10. April 2017 und damit innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist (24. März 2017) ein erstes Mal gemahnt (vgl. StV-act. 1 und 2). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit der ersten Mahnung eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Ausstands eingeräumt (vgl. StV-act. 2). Die zweite Mahnung er-

- 14 folgte sodann am 8. Mai 2017 und damit innerhalb von 50 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist (24. März 2017) (vgl. StV-act. 1 und 3). Des Weiteren stellte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2017 eine Abzahlungsvereinbarung bzw. Schuldanerkennung (Fr. 50.-- pro Monat) zu, welche er unterschrieben retournierte (vgl. StVact. 5). Nachdem in der Folge allerdings keine Zahlungen seitens des Beschwerdeführers eingingen, leitete das Strassenverkehrsamt am 25. Oktober 2017 beim Betreibungsamt der Stadt X._____ die Betreibung ein (vgl. StV-act. 7). Infolge Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland konnte die Betreibungsurkunde nicht zugestellt werden (vgl. StV-act. 7). Als das Strassenverkehrsamt schliesslich Kenntnis vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde Y._____ erlangte, leitete es – nach einem weiteren Korrespondenzwechsel im Januar 2019 (vgl. StV-act. 4) – beim Betreibungsamt der Region D._____ gegen den Beschwerdeführer die Betreibung ein (Zahlungsbefehl Nr. 2191033 vom 19. März 2019; vgl. StV-act. 8). Dass das Strassenverkehrsamt das Betreibungsbegehren nicht spätestens 30 Tage nach Versand der zweiten Mahnung stellte, ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal es dem Beschwerdeführer – wie gesehen – Ratenzahlungen und damit eine Verlängerung der Frist für die Einleitung der Betreibung gewährte. Angesichts der schlüssigen Aktenlage hat das Strassenverkehrsamt den Betrag von Fr. 177.10 für die ausstehenden Verkehrssteuern und Gebühren somit zu Recht auf dem Betreibungsweg geltend gemacht. 5.1. Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. SchKG); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren untersagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie hier

- 15 - – noch kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115 E.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VK.2014.00008 vom 30. März 2015 E.3.2; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 140). Voraussetzung für die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 79 Rz. 16). Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (vgl. BGE 128 III 39 E.2, 119 V 329 E.2b, 107 III 60 E.3). Erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Verfügung bzw. eines allfälligen Rechtsmittelentscheids, welche bzw. welcher den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, kann die Betreibung fortgesetzt werden (Art. 79 Satz 2 SchKG). 5.2. Vorliegend wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Mai 2019 der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2191033 des Betreibungsamts der Region D._____ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Beschwerdeführer zur Zahlung einer ausstehenden Forderung in der Höhe von Fr. 367.80 (Verkehrssteuern und Gebühren von Fr. 177.10, Mahngebühren von Fr. 30.--, Gebühren für das Betreibungsbegehren von Fr. 100.--, Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls und weitere Betreibungskosten von Fr. 60.70) an den Kanton Graubünden verpflichtet (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Das Vorgehen

- 16 des Strassenverkehrsamts entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 6. Gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; BR 710.110) setzt das Departement für Finanzen und Gemeinden unter anderem jährlich die Mahn- und Inkassogebühren fest. Die Gebühren für Mahnungen betragen höchstens Fr. 30.-- und für Betreibungsbegehren höchstens Fr. 100.--. Im Jahr 2017 belief sich die Gebühr für die zweite Mahnung auf Fr. 30.-- (vgl. https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/ekab/00.011.277/pdf, zuletzt besucht am 6. November 2019) und im 2019 diejenige für die Betreibung auf Fr. 100.-- (vgl. https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/ekab/00.031.559/pdf, zuletzt besucht am 6. November 2019). Vorliegend erhob das Strassenverkehrsamt für die zweite Mahnung vom 8. Mai 2017 eine Gebühr von Fr. 30.-- (vgl. StV-act. 3). Zudem machte das Strassenverkehrsamt mit der Einleitung der Betreibung Nr. 2191033 Betreibungsgebühren von Fr. 100.-- geltend (vgl. StVact. 8). In Anbetracht des Ausgeführten ist die Geltendmachung der besagten Gebühren nicht zu beanstanden, weshalb sie dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt wurden. 7. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.6). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 2191033 sowie die weiteren Betreibungskosten zu übernehmen hat (vgl. StV-act. 8).

- 17 - 8. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2019 somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Juli 2019 führt. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, dem Strassenverkehrsamt den Betrag in der Höhe von Fr. 307.10 (Verkehrssteuern und Gebühren von Fr. 177.10, Mahngebühren von Fr. 30.--, Gebühren für das Betreibungsbegehren von Fr. 100.--) zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2191033 des Betreibungsamts der Region D._____ aufzuheben. Zudem hat der Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von derzeit Fr. 60.70 zu tragen. 9.1. Zu beurteilen ist schliesslich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob die Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b).

- 18 - 9.2. Gemäss den vorliegenden Akten wird der Beschwerdeführer seit Juni 2019 von seiner Wohnsitzgemeinde Y._____ sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. Buchungsbelege zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. August 2019). Laut Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt gründete der Beschwerdeführer jedoch am 13. Juni 2019 ein neues Einzelunternehmen mit Sitz in Y._____ (vgl. https://www.shab.ch/shab-forms/servlet/Search?EID=7&DOCID=1004679058, zuletzt besucht am 6. November 2019). Diesbezüglich hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2019 an den Instruktionsrichter fest, dass die Gründung der neuen Einzelfirma der Gemeinde Y._____ bei der Bedürftigkeitsprüfung bekannt gewesen und berücksichtigt worden sei. Die Einzelfirma sei zum Zwecke einer möglichen späteren Arbeitsaufnahme errichtet worden (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2019). Nach dem Gesagten erscheint zwar das Erfordernis der Mittellosigkeit infolge der dem Beschwerdeführer von seiner Wohnsitzgemeinde gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung als erfüllt; indessen muss die Beschwerdeerhebung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, können doch die Erfolgsaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden. Eine durchschnittliche Partei hätte bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise auf eine Beschwerde verzichtet. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- für angemessen und ausreichend (Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: https://www.shab.ch/shab-forms/

- 19 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ wird verpflichtet, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den Betrag von Fr. 307.10 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2191033 des Betreibungsamts der Region D._____ aufgehoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-zusammen Fr. 1'192.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. November 2019 nicht eingetreten (2C_941/2019)

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