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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.09.2019 A 2019 32

9 settembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,854 parole·~19 min·2

Riassunto

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessenstaxation) | Einkommenssteuer

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 32 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 9. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessenstaxation)

- 2 - 1. Für die Einreichung der Steuererklärung 2017 wurde A._____ von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) eine Frist bis 30. September 2018 gewährt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist und nachdem A._____ von der Steuerverwaltung am 19. Oktober 2018 gemahnt wurde, büsste die Steuerverwaltung A._____ mit Verfügung vom 22. November 2018 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2017. In der Bussverfügung wurde A._____ letztmals aufgefordert, die Steuererklärung 2017 innert acht Tagen einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könne. Weil die gewährte Frist ungenutzt verstrich, nahm die Steuerverwaltung am 4. März 2019 die Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. für die direkte Bundessteuer 2017 nach Ermessen vor. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen wurden per A-Post Plus an A._____ versandt. 2. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 8. April 2019 Einsprache. Sie führte aus, dass sie aufgrund eines längeren Spitalaufenthalts mit anschliessender Rekonvaleszenz nicht in der Lage gewesen sei, sich um das Einreichen der Steuererklärung 2017 zu kümmern. Von Dezember 2018 bis zum jetzigen Zeitpunkt sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie werde ihre Steuererklärung 2017 sowie diejenige ihres Lebenspartners bis Ende April 2019 einreichen. 3. Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte die Steuerverwaltung A._____ mit, dass auf ihre Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne, da die Einsprachefrist offensichtlich abgelaufen sei und keine Beweismittel (vollständige Steuererklärung 2017) eingereicht worden seien. Gleichzeitig wurde A._____ zwecks Abklärung eines allfälligen Fristwiederherstellungsgrunds aufgefordert, innert 20 Tagen ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Daraus müsse hervorgehen, dass sie handlungsunfähig gewesen sei, eine blosse

- 3 - Arbeitsunfähigkeit genüge nicht. Zudem wurde A._____ um Stellungnahme gebeten, weshalb es ihrem Lebenspartner nicht möglich gewesen sei, beide Steuererklärungen 2017 fristgerecht einzureichen. 4. Mit Schreiben vom 26. April 2019 reichte A._____ ein undatiertes ärztliches Attest von Dr. med. B._____, Allgemeinmedizin FMH, X._____, sowie einen provisorischen Austrittsbericht des Spitals vom 25. Januar 2019 ein. Dr. med. B._____ attestierte A._____ im besagten ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 21. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019 sowie eine anschliessende Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. Februar 2019 bis 26. März 2019. Ergänzend wies A._____ im Schreiben vom 26. April 2019 darauf hin, dass die Zustellung der Ermessenstaxation am 8. März 2019 erfolgt sei und die Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung und nicht nach Erstellung der Veranlagung einzureichen sei. Weiter führte A._____ aus, sie habe aufgrund der schweren Knieverletzung und der anschliessenden Sepsis nicht sitzen und keine Arbeiten am Computer erledigen können. Durch die intensive Medikation sei sie unfähig gewesen, sich zu konzentrieren. Bei der späteren Arbeitsfähigkeit von 50% habe sie am Arbeitsplatz nur leichte Routinearbeiten erledigen können. 5. Am 30. April 2019 reichte A._____ der Steuerverwaltung die vollständig ausgefüllte Steuererklärung 2017 per E-Mail ein. Zudem wurde die Steuererklärung 2017 gleichentags in den Briefkasten der Steuerverwaltung gelegt. 6. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache von A._____ vom 8. April 2019 nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einsprache erst nach Ablauf der ordentlichen Einsprachefrist und damit verspätet erfolgt sei und kein Grund für eine Fristwiederherstellung vorliege.

- 4 - 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie eine ordentliche Neuveranlagung. Sie machte geltend, dass das Versäumnis aufgrund eines schwerwiegenden Unfalls entstanden sei. Wegen einer Operation und der darauffolgenden Komplikationen mit längerem Spitalaufenthalt sowie der anschliessenden intensiven medikamentösen Behandlung sei sie nicht handlungsfähig gewesen. Die Steuererklärung 2017 sei nachgereicht worden. Aufgrund einer grossen baulichen Investition an ihrem Eigenheim wären ihr für das Jahr 2017 steuerliche Vorteile zugestanden. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch Nichteinreichen der Steuererklärung 2017 ihre Verfahrenspflichten verletzt habe. Nach erfolgter Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung sei zu Recht eine Ermessenstaxation vorgenommen worden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Zum einen könne eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, unter gleichzeitiger Nachreichung aller notwendigen Unterlagen. Folglich hätte die Beschwerdeführerin mit der Einsprache eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen müssen, was sie nicht getan habe. Zum anderen sei die Ermessenstaxation am 4. März 2019 per A-Post Plus verschickt worden. Am 5. März 2019 sei die Sendung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen worden und gelte damit als zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist habe folglich am 6. März 2019 zu laufen begonnen und am 4. April 2019 geendet. Die erst am 8. April 2019 der Post übergebene Einsprache sei somit verspätet. Schliesslich liege kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor.

- 5 - 9. Am 9. Juli 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde ̶ wie nachfolgend aufgezeigt wird ̶ offensichtlich unbegründet ist. 1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 8. April 2019 nicht eingetreten ist. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde

- 6 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend ̶ wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) ̶ der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2. Ist die Vorinstanz wie vorliegend auf eine Einsprache nicht eingetreten, hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2016 [510 16 10] E.2). 3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2017 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechts-

- 7 wirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin für die Einreichung der Steuererklärung 2017 eine Frist bis 30. September 2018. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2017 mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin offenbar mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (nicht bei den Akten). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Mahnung die Steuererklärung 2017 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2018 gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 173 StG. In der Bussverfügung forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, innert acht Tagen die Steuererklärung 2017 einzureichen und teilte ihr mit, dass bei erneutem Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Nachdem die Beschwerdeführerin auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Steuererklärung 2017 nicht eingereichte hatte, erfolgte mit Verfügungen vom 4. März 2019 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als auch für die direkte Bundessteuer 2017 eine Ermessensveranlagung (vgl. Bg-act. 2.1, 2.2 und 2.3). Dies ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist und die Steuererklärung 2017 nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügung vom 22. November 2018 eingereicht hat, nicht zu beanstanden. 4.1.1. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Diese von den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geforderte Begründung der Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung stellt nach der bundesge-

- 8 richtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 137 Abs. 4 StG). Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen, blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, also eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einreichen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1.2. Das Bundesgericht hat seine frühere Rechtsprechung in dem Sinne verdeutlicht, als dass die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorschreiben, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung we-

- 9 gen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird. Nach der neueren Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lebt die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde wieder auf, wenn die Ungewissheit des Sachverhalts, die zur ermessensweisen Einschätzung geführt hat, durch den Steuerpflichtigen beseitigt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.4). 4.1.3. Diese vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde im Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuererklärung zu verweisen, die nachgereicht werde und als Beweismittel diene, wenn die Steuererklärung nach Ablauf der Einsprachefrist nachgereicht werde. Vielmehr hätten die Pflichtigen gegen die ihnen obliegenden Pflichten der Begründung und Beweisnennung verstossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 E.2.2). 4.2. Nach dem Gesagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 8. April 2019 keine Steuererklärung 2017 nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. In der Einsprachebegründung muss jedoch ̶ wie erwähnt ̶ der Sachverhalt in substantiierter Weise dargelegt werden und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Vorliegend enthielt die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019 keine ausreichende, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen vom 4. März 2019 aufzeigende Begründung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der Einsprachefrist keine Unterlagen ein, die Auskunft über sämtliche Ein-

- 10 künfte gegeben hätten und gleichzeitig als Erklärung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben hätten herangezogen werden können. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, betreffend Einsprachebegründung auf die Nachreichung der Steuererklärung 2017 bis Ende April 2019 zu verweisen (vgl. Bg-act. 4). Gemäss der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Praxis reicht dies nicht, um dem Unrichtigkeitsnachweis nach Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nachzukommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019 eingetreten ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 mitgeteilten Rechtsmittelbelehrungen explizit besagen, dass die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könnten, was bedeute, dass die bisher versäumten Mitwirkungspflichten innerhalb der Einsprachefrist vollständig nachgeholt werden müssten und der Grund für die Ermessenstaxationen beseitigt werden müsse, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (vgl. Bg-act. 2.1 und 2.3). 5.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG kann der Steuerpflichte gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG und Art. 124 Abs. 1 StG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 133 Abs. 1 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG).

- 11 - 5.2. Vorliegend wurden die Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 gleichentags der Post übergeben (17.19 Uhr) und mittels A-Post Plus an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. Bg-act. 3). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 5.3. Die Form der Zustellung von Verfügungen wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. In Art. 116 Abs. 1 DBG und Art. 41 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 StG ist nur vorgeschrieben, dass die Veranlagungsverfügung dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist. Folglich bestimmt die Steuerbehörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung zustellen will. Die Zustellung der Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 5.4. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der

- 12 - Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.5. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ̶ auch bei der Zustellungsart A-Post Plus ̶ ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist jedoch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.6. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 geltend, dass ihr die Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 nicht am 5. März 2019, sondern am 8. März 2019 zugestellt worden seien (vgl. Bg-act. 7). Dieser Einwand überzeugt nicht und erweist sich als reine Schutzbehauptung. Anhand der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich nämlich feststellen, dass die Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 der Beschwerdeführerin am 5. März 2019 (08.26 Uhr) zugestellt wurden (vgl. Bg-act. 3). Zwar wird mit einem "Track & Trace"- Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach

- 13 des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Zudem ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 4. März 2019 ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Bg-act. 3). 5.7. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 am Dienstag, 5. März 2019 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurden, was als fristauslösendes Moment zu gelten hat (vgl. vorne E.5.4). Die 30tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Mittwoch, 6. März 2019 zu laufen und endete am Donnerstag, 4. April 2019. Die erst am 8. April 2019 der Post übergebene Einsprache der Beschwerdeführerin erfolgte damit verspätet (vgl. Bg-act. 5). 6.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen ist. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Im gleichen Sinne verlangt Art. 133 Abs. 3 DBG für das Eintreten auf verspätete Einsprachen den Nachweis des Steuerpflichtigen, dass er zur rechtzeitigen Einreichung durch erhebliche Gründe verhindert war. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglich-

- 14 keit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.3.3). 6.2. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 geltend, sie habe aufgrund der schweren Knieverletzung und der anschliessenden Sepsis nicht sitzen und keine Arbeiten am Computer erledigen können. Durch die intensive Medikation sei sie unfähig gewesen, sich zu konzentrieren. Bei der späteren Arbeitsfähigkeit von 50 % habe sie am Arbeitsplatz nur leichte Routinearbeiten erledigen können (vgl. Bg-act. 7). In ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls fest, dass das Versäumnis aufgrund eines schwerwiegenden Unfalls entstanden sei. Wegen einer Operation und der darauffolgenden Komplikationen mit längerem Spitalaufenthalt sowie der anschliessenden intensiven medikamentösen Behandlung sei sie nicht handlungsfähig gewesen. Diese Einwände gehen fehl. Zwar war die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr mit Schreiben vom 26.

- 15 - April 2019 eingereichten undatierten ärztlichen Attest von Dr. med. B._____, Allgemeinmedizin FMH, X._____, vom 21. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019 voll arbeitsunfähig, danach noch zu 50 % vom 25. Februar 2019 bis 26. März 2019 (vgl. Bg-act. 8). Aus dem besagten ärztlichen Attest geht allerdings nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre finanziellen und administrativen Pflichten zu erfüllen. Eine Arbeitsunfähigkeit, erst recht eine im Umfang von 50 %, ist nicht mit einer Handlungsunfähigkeit, welche für eine Restitution notwendig wäre, gleichzusetzen. Damit wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Auch die Bestimmung eines Vertreters wäre möglich gewesen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. April 2019 gestellte Frage, weshalb es ihrem Lebenspartner nicht möglich gewesen sei, beide Steuererklärungen 2017 fristgerecht einzureichen (vgl. Bg-act. 6.2), unbeantwortet blieb. Aus alledem folgt, dass die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 8. April 2019 per Post erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 bzw. direkte Bundessteuer 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 16 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 404.-zusammen Fr. 1‘204.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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