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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.02.2020 A 2019 30

18 febbraio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,412 parole·~17 min·2

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer (Zinsen, Gebühren, Kosten) | Grundstückgewinnsteuer

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 30 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Pedretti, Meisser Aktuar Paganini URTEIL vom 18. Februar 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Grundstückgewinnsteuer (Zinsen, Gebühren, Kosten)

- 2 - 1. A._____ (vor der Namensänderung: C._____) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in O.1._____. Am 15. August 2011 veräusserte er sein Grundstück Nr. 3187 in O.2._____ (GR) zum Preis von Fr. 350'000.-- an D._____. Dieser leistete vorerst Fr. 200'000.--. Für den Restkaufpreis von Fr. 150'000.-- gewährte ihm A._____ ein verzinsliches Darlehen, rückzahlbar bis spätestens am 31. Dezember 2012 und sichergestellt durch einen Namenschuldbrief an erster Pfandstelle des Kaufgrundstücks. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 bat A._____ die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV) um einen Aufschub der Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer bis zur Restzahlung der Fr. 150'000.--, da diese wahrscheinlich nicht rechtzeitig erfolgen könne. Die KSTV beharrte aber auf der Einreichung der Steuererklärung innert der gesetzten Frist. Nach unbenutztem Ablauf der Frist veranlagte die KSTV am 16. August 2012 eine Grundstückgewinnsteuer für Kanton und Gemeinde von insgesamt Fr. 96'142.50 auf der Basis eines steuerbaren Grundstückgewinns von Fr. 320'475.--. Nach erfolglosem Einsprache- und Beschwerdeverfahren (Einspracheentscheid vom 21. März 2013 und Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 13 21 vom 11. September 2013) gelangte A._____ an das Bundesgericht, das auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eintrat (Urteil 2C_1045/2013 vom 2. Juni 2014), womit die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Die vom 31. August 2012 datierte Rechnung in Höhe von Fr. 96'142.50 mit einer Zahlungsfrist bis 29. November 2012 wurde nicht beglichen. 2. Da die Grundstückgewinnsteuer unbezahlt blieb, verfügte die KSTV am 6. Mai 2014 gegenüber dem Erwerber ein gesetzliches Grundpfandrecht. 3. Am 4. Juli 2014 stellte die KSTV A._____ (nochmals) Rechnung gemäss rechtskräftiger Veranlagung. Eine entsprechende Bezahlung unterblieb. Die erste Betreibung gegen A._____ wurde an seinem alten Wohnsitz eingereicht, woraus Rückweisungskosten von Fr. 18.30 entstanden. Die zweite Betreibung mündete in eine Rückweisung des verspäteten Fortset-

- 3 zungsbegehrens seitens des Betreibungsamts O.1._____ vom 2. März 2016. Am 17. Januar 2017 reichte die KSTV ein erneutes Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt O.1._____ ein. Der von A._____ erhobene Rechtsvorschlag wurde vom Kantonsgericht Zug am 8. September 2017 beseitigt. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2017 abgewiesen. 4. Im Rahmen der Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des Erwerbers (D._____ sel.) ersuchte das Konkursamt Mendrisio (Tl) das Betreibungsund Konkursamt Surselva rechtshilfeweise um Versteigerung des streitbetroffenen Grundstücks Nr. 3187. Die Versteigerung vom 24. Februar 2017 brachte einen Zuschlag zum Preis von Fr. 50'000.--. Insgesamt ergab sich ein Konkursergebnis von Fr. 46'360.35, welches das Konkursamt am 9. November 2017 an die KSTV überwies. 5. Nachdem A._____ am 31. August 2017 die KSTV um Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 16. August 2012 bzw. des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 21. März 2013 ersucht hatte, entsprach die KSTV mit Entscheid vom 10. November 2017 diesem Revisionsgesuch, da sich der steuerbare Gewinn durch die Versteigerung des Verkaufsobjekts reduziert hatte. Die KSTV setzte sodann den Grundstückgewinn auf der Basis des bezahlten Kaufpreises in der Höhe von Fr. 200'000.-- neu auf Fr. 151'170.-- fest, wodurch sich eine Grundstückgewinnsteuer für Kanton und Gemeinde von noch Fr. 37'996.80 ergab. Dieser Revisionsentscheid erwuchs in Rechtskraft, worauf das beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A 17 39, mit welchem sich A._____ gegen die Betreibungen durch die KSTV zur Wehr gesetzt hatte, sowie das dazugehörige Verfahren A 17 42 betreffend Prozessbeschwerde, als gegenstandslos abgeschrieben wurden (Abschreibungsverfügungen vom 20. und 28. November 2017).

- 4 - 6. Am 20. November 2017 stellte die KSTV A._____ den Betrag von Fr. 47'673.80 in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich aus der Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80, Verzugszinsen über Fr. 8'172.10 ab der ursprünglichen Veranlagung am 29. November 2012 sowie Fr. 1'504.90 für Betreibungskosten und Gebühren zusammen. Am 4. Dezember 2017 erstellte die KSTV eine neue Rechnung über denselben Betrag. Am 18. Dezember 2017 zog die KSTV die Betreibung gegen A._____ zurück. 7. Infolge der selbst nach der zweiten Mahnung weiterhin ausbleibenden Zahlung zog die KSTV mit Schreiben vom 15. März 2018 das konkursamtliche Ergebnis von Fr. 46'360.35 zur Deckung der eigenen Forderung verrechnungshalber heran. Den ausstehenden Forderungsbetrag setzte die KSTV auf Fr. 47'016.55 herab, da nur die Verzugszinsen bis Eingang der Zahlung von Fr. 46'360.35 des Konkursamts Mendrisio am 9. November 2017, mithin im Umfang von Fr. 7'514.85 berücksichtigt wurden. Den Restbetrag von Fr. 656.20 erliess die KSTV A._____ aus verwaltungsökonomischen Gründen. 8. Darauf reagierte A._____ am 15. und 16. März 2018 mit einer Gegenforderung über Fr. 9'019.75 (Fr. 47'016.55 abzüglich Fr. 37'996.80 und Fr. 656.20). Die KSTV kam dieser Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 27. März 2018 nicht nach. Auf die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde – worin er sinngemäss um Erstattung von Fr. 9'019.75 ersuchte – trat das Verwaltungsgericht mit Urteil A 18 15 vom 2. Oktober 2018 nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an das Departement für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden (DFG) weiter. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018 nicht ein. 9. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 wies das DFG die Beschwerde von A._____ ab.

- 5 - 10. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. (ohne Unterschrift) und am 6. Juni 2019 (mit Unterschrift) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erstattung des den Steuerbetrag übersteigenden Betrags aus der Zahlung vom Konkursamt Mendrisio (Fr. 46'360.-- – Fr. 37'996.80 = Fr. 8'363.20). Zudem beantragte er sinngemäss eine Entschädigung bzw. Vergütung von insgesamt Fr. 27'500.--. 11. Am 13. Juni 2019 setzte der Instruktionsrichter dem Vertreter des Beschwerdeführers unter Erteilung eines Verweises gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung der erwähnten Mängel in der Beschwerde (unziemliche Formulierungen) an. Dieses Schreiben wurde in Kopie auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Gleichentags leitete der Instruktionsrichter Kopie der Beschwerden vom 4. und 6. Juni 2019 an das Kantonsgericht des Kantons Graubünden weiter, weil darin auch die Rückweisung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2019 beantragt wurde. 12. Am 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde gegen den Entscheid des DFG vom 16. Mai 2019 ein. Er machte neu geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die KSTV sei anzuweisen, ihm Fr. 20'000.-- zu überweisen (den Steuerbetrag übersteigender Betrag zuzüglich pauschaler Anwaltskosten). 13. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Nachdem der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 26. Juni 2019 über diese Forderung beklagt hatte, erläuterte ihm der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 27. Juni 2019 die Rechtslage.

- 6 - 14. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die KSTV darum, ihm ein akzeptables Vergleichsangebot zu unterbreiten. 15. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragte das DFG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Verrechnung des Guthabens mit der Steuerforderung sei zulässig. Auch seien die Verzugszinsen ebenso wie die Gebühren und Betreibungskosten geschuldet. Letztlich bestehe kein Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 20'000.--; es fehle ohnehin an der Substantiierung der Forderung. 16. Am 26. September 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Kopie der Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2019 ein. 17. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass man das Verfahren mit einer Zahlung der KSTV an ihn in Höhe von Fr. 20'000.-- abschliessen könne bzw. solle. 18. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters leitete der Beschwerdegegner am 29. Oktober 2019 dem Verwaltungsgericht die Antwort der KSTV zu den Fragen des Instruktionsrichters betreffend gewisse geltend gemachte Betreibungskosten weiter.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019, womit dieser die Verwaltungsbeschwerde des heutigen Beschwerdeführers gegen die Verrechnungs- und Steuererlasserklärung der KSTV vom 15. März 2018 abwies. Der Beschwerdegegner kam zum Schluss, dass sowohl die Steuerforderung über Fr. 37'996.80 als auch die Verzugszinsen von Fr. 7'514.85 sowie die Betreibungskosten und Gebühren von Fr. 1'504.90 geschuldet seien, weshalb der von der KSTV ermittelte Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 47'016.55 rechtmässig sei. Zudem hielt er die Verrechnung dieser Forderung mit dem aus dem Konkursverfahren erhaltenen Guthaben für zulässig. 1.2. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen, ablehnenden Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Ebenso wurde der geforderte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet. Auf die frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG und Art. 38 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Eine schriftliche Vollmacht zu Gunsten des den Beschwerdeführer vertretenden B._____ (seines Vaters) liegt nicht vor, jedoch hat der Beschwerdeführer von dem gegen seinen Vater ausgesprochenen Verweis eine Kopie erhalten und in der Folge keine Einwände gegen die Vertretung erhoben. Ausserdem ist sein Vater in allen bisherigen Verfahren sein Vertreter gewesen, weshalb eine gültige Bevollmächtigung als gegeben gelten kann. 2. Streitgegenstand bildet einerseits die Höhe der von der KSTV geltend gemachten Forderung gemäss Schreiben vom 15. März 2018 in Höhe von gesamthaft Fr. 47'016.55 (bestehend aus der Grundstückgewinnsteuer sowie den Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten). Andererseits

- 8 bildet der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- Streitgegenstand. 3. Die Veranlagung und der Bezug der Grundstückgewinnsteuer für Kanton und Gemeinde erfolgt gemäss gesetzlicher Regelung durch den Kanton (vgl. Art. 41 ff. des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000] sowie Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Im vorliegenden Fall hat die KSTV die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80 ausgehend von einem Verkaufserlös von Fr. 200'000.-- und sodann (nach Abzug der Erwerbskosten und Aufwendungen) auf der Basis eines Veräusserungsgewinns von Fr. 151'170.-- ermittelt. Diese Steuer wurde gemäss unangefochten gebliebenem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 rechtskräftig veranlagt und ist deshalb unbestrittenermassen geschuldet. 4. Sodann ist zunächst zu klären, ob die Verzugszinsen im Umfang von Fr. 7'514.85 gerechtfertigt sind. 4.1. Die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. c StG mit der provisorischen Steuerrechnung oder der Veranlagungsverfügung fällig. Bei der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in der Regel keine provisorische Rechnungsstellung, sondern es erfolgt zuerst die Veranlagung und anschliessend wird eine definitive Rechnung versandt. So erfolgte auch im vorliegenden Fall ursprünglich zunächst die Veranlagung am 16. August 2012 und dann die entsprechende Rechnungsstellung am 31. August 2012. 4.2. Die Zahlungsfrist beträgt gemäss Art 153 Abs. 1 lit. b StG 90 Tage. Für verspätete Zahlungen ist gemäss Art. 153 Abs. 3 StG ein Verzugszins geschuldet. Der anwendbare Verzugszinssatz wird jährlich durch das DFG festgelegt. Der Verzugszinssatz wurde in den Jahren 2012 bis 2017 nicht angepasst und jeweils bei 4 % belassen.

- 9 - Vorliegend datiert die Rechnung über den ursprünglichen Betrag von Fr. 96'142.50 vom 31. August 2012 und hatte eine Zahlungsfrist von 90 Tagen (Bg-act. 1). Der ursprüngliche Betrag war demnach am 29. November 2012 fällig gewesen. Auf der Rechnung steht zudem ausdrücklich der Hinweis, dass eine verspätete Zahlung die Nachforderung von Verzugszinsen nach sich zieht. Zudem steht notorischerweise auf der Rückseite jeder Rechnung, dass ein allfälliges Rechtsmittel die Zahlungsfrist nicht unterbricht. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass einer Einsprache und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Und selbst wenn den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, wäre einzig die Vollstreckung der Forderung ausgeschlossen (und nicht der Verzugszinslauf). Der Zinslauf ab 29. November 2012 ist daher nicht zu beanstanden. Die jährlichen Zinssätze ab 2012 bis zum Eingang der Zahlung durch das Konkursamt Mendrisio im Jahr 2017 werden nicht bestritten. Die Berechnung der Verzugszinsen durch die KSTV in Höhe von Fr. 7'514.85 für den Zeitraum vom 29. November 2012 bis zum 9. November 2017 (vgl. Zinsberechnung vom 6. März 2018 [Bgact. 6]) ist somit korrekt. 4.3. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, dass er früher schon die Zahlung von Fr. 40'000.-- angeboten habe. Die Verzugszinsen würden daher zu Unrecht gefordert. Dem ist entgegenzuhalten, dass er nach der ursprünglichen Rechnung vom 29. November 2012 eine Teilzahlung in Höhe des offerierten Betrages, sprich Fr. 40'000.--, hätte leisten können, um allfällige Verzugszinsen auf der geleisteten Zahlung zu verhindern. Mit dem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 (Bg-act. 3) wurde einzig der seinerzeit nach wie vor unbezahlte Steuerbetrag angepasst, mit der Folge, dass daraufhin eine neue definitive Rechnung mit Verzugszinslauf ab 29. November 2012 erstellt wurde (vgl. Rechnung vom 20. November 2017 [Bg-act. 4]). Gemäss letzter massgebender Zinsberechnung vom 15. März 2018 (Bg-act. 5) wurden die Verzugszinsen dann auf dem neuen Steuer-

- 10 betrag ab 29. November 2012 bis Eingang des mit der Gesamtforderung verrechneten Veräusserungserlöses am 9. November 2017 berechnet, was rechtens ist. Der Beschwerdeführer macht zudem zu Unrecht sinngemäss geltend, man habe sich umfassend auf eine Einmalzahlung von Fr. 37'996.80 per Saldo aller Ansprüche geeinigt. Eine solche Saldoklausel ergibt sich aus dem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 nämlich nicht. Im Übrigen wurde das Vergleichsabkommen (vgl. Entwurf vom 26. September 2017 [Bf-act. 2]) vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet. Selbst wenn darin eine solche Saldoklausel erblickt werden sollte, so ist festzustellen, dass dieses Abkommen ohnehin nie gültig zustande gekommen ist. Die KSTV hat somit zu Recht Verzugszinsen vom Ablauf der Zahlungsfrist am 29. November 2012 bis Eingang der Zahlung von Fr. 46'360.35 seitens des Konkursamts Mendrisio am 9. November 2017, mithin im korrekten Umfang von Fr. 7'514.85 berücksichtigt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5. Des Weiteren sind die in Höhe von Fr. 80.-- verrechneten Gebühren (Mahngebühr von Fr. 30.-- und Betreibungsgebühr von Fr. 50.--) zu überprüfen. Wird die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen, erlässt die Steuerverwaltung eine Mahnung mit einer Frist von zehn Tagen (Art. 154a Abs. 1 StG). Geht die Zahlung innert Frist nicht ein, erlässt die Steuerverwaltung eine zweite Mahnung. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Regierung festzulegen ist (Art. 154a Abs. 2 StG). Gemäss Art. 50 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) beträgt die Gebühr für die zweite Mahnung Fr. 30.-- (Abs. 1). Die Betreibungsgebühr beträgt Fr. 100.-- (Abs. 2). Die Betreibungsgebühr betrug vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Juli 2016 noch Fr. 50.--. Das Inkasso (Mahnung, 2. Mahnung und Betreibung) erfolgte hier, wie gesagt, gestützt auf eine damals rechtskräftige Veranlagung. Die Mahn- und Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 80.-- für die ursprüngliche Rechnung wurden damit zu Recht mit dem erhaltenen Kon-

- 11 kursguthaben verrechnet, weil diese geschuldet waren. Im Übrigen hat die KSTV die Mahnungsgebühr für die zweite Mahnung zur Rechnung vom 4. Dezember 2017 (vgl. Bf-act. 7 und 8) in die Verrechnungs- und Erlasserklärung vom 15. März 2018 (Bg-act. 5) zu Recht nicht einbezogen, zumal diese Rechnung vom 4. Dezember 2017 (mit Verzugszinsen bis 20. November 2017) nach der Herabsetzung des Steuerbetrags in der erwähnten Erklärung vom 15. März 2018 infolge der Berücksichtigung (und wohl auch der Korrektur) der Verzugszinsen bis Eingang der Zahlung von Fr. 46'360.35 seitens des Konkursamts Mendrisio am 9. November 2017 hinfällig wurde. Die Beschwerde erweist sich demnach auch diesbezüglich als unbegründet. 6. Sodann ist die Rechtmässigkeit der Rechnung gestellten Betreibungskosten von insgesamt Fr. 1'424.90 zu prüfen. Die KSTV hat den Beschwerdeführer dreimal betrieben. Bei der ersten Betreibung hat sie die Betreibung am falschen Ort (am alten Wohnsitz des Beschwerdeführers in O.3._____) eingeleitet. Dies obwohl ihr – wie sie selbst im Schreiben vom 29. Oktober 2019 auf Anfrage des Instruktionsrichters einräumt – die korrekte Adresse des Beschwerdeführers an anderer Stelle bekannt war. Die Rückweisungskosten von Fr. 18.30 (vgl. Bg-act. 11) sind daher nicht gerechtfertigt. Sodann verpasste die KSTV im Rahmen des Steuerbezugs bei der zweiten Betreibung die Frist für das Fortsetzungsbegehren und musste mit der Betreibung neu beginnen. Auch dies ergibt sich aus dem Schreiben der KSTV vom 29. Oktober 2019 in Antwort auf die Fragen des Instruktionsrichters. Die dritte Betreibung hat die KSTV im Anschluss an den rechtskräftigen Revisionsentscheid zurückgezogen. Damit erweisen sich die doppelte Belastung der Zahlungsbefehlskosten (zweite und dritte Betreibung) und die in Rechnung gestellten Verfahrenskosten (bzw. der damit verrechnete, von der KSTV geleistete Kostenvorschuss) in der ersten Rechtsöffnung (zweite Betreibung) als ungerechtfer-

- 12 tigt. Das bedeutet, dass Fr. 203.30 (Kosten des ersten Zahlungsbefehls [Bg-act. 9]), Fr. 450.-- (Kostenvorschuss für den ersten Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2016 [vgl. Bg-act. 7]) und Fr. 100.-- (Entschädigung im ersten Rechtsöffnungsverfahren [vgl. Rechnung vom 20. November 2017 {Bg-act. 4}]) nicht dem Beschwerdeführer verrechnet werden dürfen. Diese Kosten sind durch das Verpassen der Frist für das Fortsetzungsbegehren erfolgt und somit auf einen Fehler der KSTV zurückzuführen. Hingegen sind die Kosten für die Ausstellung des zweiten Zahlungsbefehls von Fr. 203.30 (Bg-act. 10) sowie der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 450.-für den zweiten Rechtsöffnungsentscheid (Bg-act. 8) im Rahmen der dritten Betreibung gerechtfertigt, selbst wenn die KSTV nach Inkrafttreten des Revisionsentscheids die Betreibung zurückzog, zumal die Revision der Grundstückgewinnsteuer nicht im Zusammenhang mit einem Verschulden ihrerseits steht. Nach dem Gesagten erweist sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als teilweise begründet. 7. Demnach ist festzuhalten, dass im geltend gemachten Forderungsbetrag der KSTV gewisse Positionen zu streichen sind, wodurch folgendes Bild resultiert: Forderung Fr. 47'016.55 ./. Rückweisungskosten Fr. 18.30 (erste Betreibung an falsche Adresse) ./. Zahlungsbefehlskosten Fr. 203.30 (zweite Betreibung) ./. Entschädigung Fr. 100.00 (erste Rechtsöffnung [zweite Betreibung]) ./. Kostenvorschuss Fr. 450.00 (erste Rechtsöffnung [zweite Betreibung]) Total Fr. 46'244.95 Vom Konkursamt Mendrisio hat die KSTV am 9. November 2017 den Betrag von Fr. 46'360.35 erhalten. Dieser Betrag ist höher als die soeben neu ermittelte Forderung der KSTV von Fr. 46'244.95. Es resultiert deshalb ein Guthaben von Fr. 115.40 zugunsten des Beschwerdeführers. In diesem Umfang ist die im Übrigen gestützt auf Art. 120 OR rechtmässige Verrech-

- 13 nung der KSTV aufzuheben und die KSTV anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu erstatten. 8. Obschon der Beschwerdeführer nie anwaltlich vertreten war, macht er nun angebliche Anwaltskosten geltend, ohne aber diese zu belegen. Dazu macht er geltend, trotz am 24. September 2017 abgeschlossenem Vergleich über den Betrag von Fr. 37'996.80 habe die KSTV am Rechtsöffnungsverfahren (eingeleitet am 19. Juli 2017) beim Kantonsgericht Zug festgehalten. Dabei seien Anwaltskosten von ca. Fr. 7'500.-- angefallen. Zudem müsste die Grundstückgewinnsteuer seiner Ansicht nach insgesamt Fr. 27'000.-- betragen, weshalb er nun die Rückführung von Fr. 20'000.-- fordere. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Sinne Entschädigungsansprüche in Höhe von insgesamt Fr. 27'500.-- geltend macht, ist er auf eine allfällige Staatshaftungsklage zu verweisen. Darauf ist hier nicht weiter einzutreten. Es sei aber bemerkt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren unterlegen ist, weshalb er ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Ausserdem ist die von der KSTV geltend gemachte Grundstückgewinnsteuer einschliesslich Verzugszinsen und Kosten mit der vorstehend dargestellten Korrektur ausgewiesen. Die betreffenden Anträge sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 115.40 gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die KSTV wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu überweisen. 10.1. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Davon gehen gemäss dem Ausgang des Verfahrens ein Drittel zu Lasten der KSTV und zwei Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers (unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--). Der Drittel zu-

- 14 lasten der KSTV rechtfertigt sich durch das teilweise – wenn auch minimale Obsiegen – des Beschwerdeführers und durch das fragwürdige Verhalten der KSTV, die den Versteigerungserlös vom Konkursamt Mendrisio am 9. November 2017 erhalten hat und doch bis zum 15. März 2018 die volle Zahlung – auch mittels zweiter Mahnung und Betreibungsandrohung – gefordert hat. Dem Beschwerdegegner steht gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Der nicht anwaltlich vertretene, minimal obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Verwaltungsgerichtspraxis ebenfalls keinen Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung. 10.2. Aufgrund des minimalen Obsiegens ist die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden angewiesen, A._____ den Betrag von Fr. 115.40 zu überweisen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 3'333.-gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 15 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. April 2020 nicht eingetreten (BGU 2C_268/2020).

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