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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2019 A 2019 1

22 gennaio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·915 parole·~5 min·2

Riassunto

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 1 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Casutt als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 22. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

- 2 - 1. Am 19. September 2018 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Veranlagungsverfügung von A._____ für die direkte Bundessteuer sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2017. Dagegen erhob A._____ am 23. Oktober 2018 Einsprache. 2. Mit Schreiben vom 5. November 2018 wurde A._____ von der Steuerverwaltung aufgefordert, innert 20 Tagen eine detaillierte Aufstellung der Zahlungen an B._____ einzureichen. 3. Am 29. November 2018 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache vom 23. Oktober 2018 teilweise gut und anerkannte an die Ex-Frau bezahlte Unterhaltszahlungen von Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--). Sie führte weiter aus, dass die Einsprache aufgrund der fehlenden detaillierten Aufstellung der ausbezahlten Beträge materiell nicht geprüft werden könne und daher abgewiesen werde. 4. Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 27. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht erklärte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass die Steuerverwaltung anscheinend seine Belege und Beweise nicht erhalten habe. Deswegen habe er diese der Steuerverwaltung nochmals zugestellt und hoffe, dass der Entscheid überarbeitet werde. 5. Gleichentags teilte der Beschwerdeführer auch der Steuerverwaltung mit, dass er ihr die Kopien der Zahlungsbestätigungen bereits am 20. November 2018 gesendet habe. Diese seien anscheinend nie angekommen, weshalb er sie in der Beilage nochmals zugestellt habe. 6. Der Instruktionsrichter bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2019 den Eingang des Schreibens vom 27. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, stellte aber gleichzeitig fest,

- 3 dass die Eingabe den Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Er räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 15. Januar 2019 ein, mit der Aufforderung, die Mängel bis dahin zu beheben, da ansonsten auf die Beschwerde mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 nicht eingetreten werden könne. 7. Die vom Instruktionsrichter gesetzte Frist bis zum 15. Januar 2019 zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde vom 27. Dezember 2018 im Sinne von Art. 38 VRG verstrich in der Folge ungenutzt, womit das hängige Verfahren nun androhungsgemäss zu erledigen bzw. mit einem Entscheid (Nichteintreten auf die Beschwerde) zu beenden ist. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) sowie Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Um als offensichtlich unzulässig taxiert zu werden, müssen einem Rechtsmittel die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde fehlen, d.h. um auf eine Beschwerde überhaupt inhaltlich eintreten zu können, müssen alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen korrekt erfüllt sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 09 vom 22. März 2018 E.1b). 2. Der vorliegende Entscheid wird in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da wie nachfolgend zu zeigen ist, die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde fehlen und sie somit offensichtlich unzulässig ist.

- 4 - 3. Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Eine solche Eingabe wird nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Beschwerdeverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 126, E.5c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 00 90 vom 30. Juni 2000 E.1; PVG 1985 Nr. 79, E.1a; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 06 43 vom 28. November 2006, E.1). 4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder einen Antrag formuliert noch den Sachverhalt dargestellt. Folglich fehlt es auch an einer konzisen Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag entsprechen sollte, bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Wie der prozessleitenden Verfügung vom 4. Januar 2019 des Instruktionsrichters zweifelsfrei entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer sowohl auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 27. Dezember 2018 und deren unerlässliche Verbesserung hingewiesen, als auch unmissverständlich auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter

- 5 - Verbesserung der bis dato ungenügenden Beschwerdeschrift aufmerksam gemacht. Trotz dieser klaren Vorgaben und der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliess es der Beschwerdeführer nachweislich, auf die gesetzte Nachfrist bis zum 15. Januar 2019 zu reagieren und damit seiner Verpflichtung gemäss Art. 38 VRG Folge zu leisten. 5. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde vom 27. Dezember 2018 nicht einzutreten. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 340.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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