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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 06.11.2018 A 2018 38

6 novembre 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,644 parole·~8 min·5

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 38 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Simmen URTEIL vom 6. November 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2018, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2018 (Poststempel) sowie dessen Replik vom 18. September 2018, das Schreiben des Notars B._____ vom 18. September 2018, die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2018, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 die Stockwerkeigentumseinheit (StWE) Nr. S50499 samt Autoeinstellplatz in der Gemeinde X._____, welche er im Jahr 1990 für Fr. 760'000.-- erworben hatte, für Fr. 1'320'000.-- verkauft hat, - dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 die Steuererklärung für Grundstückgewinne eingereicht hat und dabei einen Grundstückgewinn von Fr. 173'427.-- deklariert hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Veranlagungsverfügung vom 17. April 2018 aufgrund eines Veräusserungspreises von Fr. 1'320'000.--, einem Abzug für den Erneuerungsfonds von Fr. 12'443.--, Nebenkosten der Veräusserung von Fr. 49'821.-- und Anlagekosten von Fr. 1'017'937.-- einen Grundstückgewinn von Fr. 239'799.-- veranlagt hat, woraus eine kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer von je Fr. 28'416.20, insgesamt somit Fr. 56'832.40, resultiert hat, - dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. April 2018 am 16. Mai 2018 Einsprache erhoben hat mit den Anträgen auf Anerkennung nicht bewilligter Abzüge auf Vorauszahlungen von Fr. 21'899.65 und Zusprache eines Ersatzes für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.--, - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt hat, dass die Zinsen auf geleisteten Zahlungen vor Fälligkeit keine Anlagekosten im Sinne von Art. 49 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) seien und

- 3 dass keine gesetzliche Grundlage für die Leistung einer Entschädigung bestehe, weil das Verfahren nach Auffassung des Steuerpflichtigen nicht speditiv genug abgewickelt worden sei, - dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2018 an seinen Anträgen festgehalten und überdies hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung nicht bewilligter Abzüge auf Vorauszahlungen die Berücksichtigung der Geldentwertung und zusätzlich einen Vorauszahlungsrabatt von Fr. 448.45 beantragt hat, - dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Mai 2018 mit Entscheid vom 21. Juni 2018 abgewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Anerkennung nicht bewilligter Abzüge auf Vorauszahlungen von Fr. 21'900.-- und Gewährung eines Vorauszahlungsrabatts von Fr. 448.45, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. September 2018 den Abzug von Zinsen auf Baukrediten von Fr. 21'899.65, den Abzug für Mobiliar von Fr. 6'500.--, Schadenersatz für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.-- und die Gewährung eines Vorauszahlungsrabatts von Fr. 448.45 beantragt hat, - dass die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. September 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass auf die Beschwerde hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.-- sowie des Vorauszahlungsrabatts von Fr. 448.45 nicht einzutreten ist, weil Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig die beim Beschwerdeführer veranlagte Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von kantonal und kommunal je Fr. 28'416.20, insgesamt somit Fr. 56'832.40, und die entsprechenden Faktoren zur Berechnung des-

- 4 selben bilden und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorauszahlungsrabatt von Fr. 448.45 sowie auch der Schadenersatz für entgangenen Gewinn von Fr. 5'067.-- keinen direkten Zusammenhang mit der Veranlagung des Grundstückgewinns haben, - dass die Prozessvoraussetzungen im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und auf die Beschwerde − soweit nicht den Vorauszahlungsrabatt und den Schadenersatz für entgangenen Gewinn betreffend − einzutreten ist, - dass der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen, - dass die Steuerpflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 StG durch jede Veräusserung begründet wird, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird, - dass der Veräusserer eines Grundstücks steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 1 StG), - dass als Veräusserungsgewinn der Betrag gilt, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG), - dass als Erwerbspreis der beurkundete Kaufpreis gilt, zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers (Art. 48 Abs. 1 StG), - dass als Aufwendungen Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen sowie Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren, gelten (Art. 49 Abs. 1 StG), - dass Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als

- 5 - Einkommen versteuert worden ist, nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden können (Art. 49 Abs. 2 StG), - dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einerseits der Abzug von "Zinsen auf Anzahlungen" in der Höhe von Fr. 21'899.65 sowie anderseits der Abzug für Mobiliar von Fr. 6'500.-vom Verkaufspreis streitig und zu prüfen ist, - dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Zinsen auf Anzahlungen" in der Höhe von Fr. 21'899.65 − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − nicht um Zinsen für einen Baukredit handelt, weil der Beschwerdeführer im Jahr 1990 keinen Bau erstellt hat, sondern vielmehr eine StWE gekauft und dafür eine Hypothek aufgenommen hat, - dass es sich bei den geltend gemachten Zinsen bei korrekter Betrachtung um Hypothekarzinsen handelt, welche dem Beschwerdeführer belastet worden sind (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1/1 sowie Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6 Beilage 1 und 2) und welche im damaligen Zeitpunkt gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a StG grundsätzlich vom Einkommen hätten abgezogen werden können, - dass der Beschwerdeführer die Hypothekarzinsen im damaligen Zeitpunkt indes nicht vom Einkommen in Abzug bringen konnte, weil aus der noch nicht fertig gestellten StWE (noch) kein Einkommen (Eigenmietwert) resultiert hat (vgl. Bg-act. 14), - dass das Gesetz in Art. 48 - 50 StG abschliessend regelt, welche Anlagekosten vom Veräusserungserlös in Abzug gebracht werden können und Hypothekarzinsen nicht darunterfallen (weil diese gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a StG − wie gesehen − vom Einkommen abgezogen werden können), - dass die Beschwerdegegnerin somit den Abzug von "Zinsen auf Anzahlungen" in der Höhe von Fr. 21'899.65, bei denen es sich bei korrekter Betrachtung um Hypothekarzinsen handelt, zu Recht nicht gewährt hat, - dass der Beschwerdeführer bereits in der Steuererklärung vom 5. März 2018 geltend gemacht hat und wieder in der Replik vom 18. September

- 6 - 2018 geltend macht, dass im Veräusserungspreis von Fr. 1'320'000.-eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten sei, weshalb der Erlös für den Verkauf der StWE entsprechend zu reduzieren sei, - dass es sich bei dieser Behauptung um eine steuermindernde Tatsache handelt, für welche der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 123 Rz. 77 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 122 ff. Rz. 35 ff.), - dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag vom 22. Mai 2015 weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht hat und dementsprechend nicht geprüft werden kann, ob darin eine Abmachung enthalten ist, wonach im Kaufpreis tatsächlich eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten ist, - dass lediglich in der Korrespondenz des Notars B._____ von Mobiliar die Rede ist, indem im E-Mail vom 13. April 2015 (Bf-act. 2/4) festgehalten wurde, dass gewisses Mobiliar in der Wohnung verbleibe (ob dafür indes ein Preis bezahlt wurde, ist nicht erwähnt), - dass der Notar B._____ in einem E-Mail an den Beschwerdeführer vom 15. April 2015 (Bf-act. 2/5) empfohlen hat, für das Inventar eine separate Position im Kaufvertrag aufzunehmen, damit dies bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden könne, - dass die Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Kaufvertrag wohl unterblieben ist, weil der Beschwerdeführer den entsprechenden Kaufvertrag im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wohl eingereicht hätte, wenn darin tatsächlich schriftlich vereinbart worden wäre, dass im Kaufpreis von Fr. 1'320'000.-- eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten ist, - dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch keine Bestätigung des Käufers und auch keine anderweitige Bestätigung ein-

- 7 gereicht hat, wonach im Veräusserungspreis von Fr. 1'320'000.-- eine Zahlung von Fr. 6'500.-- für Mobiliar enthalten sei, - dass der Beschwerdeführer damit den Nachweis nicht erbracht hat, dass vom erhaltenen Kaufpreis von Fr. 1'320'000.-- der Betrag von Fr. 6'500.-- nicht für die Wohnung, sondern für übernommenes Mobiliar, geleistet worden ist, - dass die Beschwerdegegnerin den beantragten Abzug für Mobiliar in der Höhe von Fr. 6'500.-- damit zu Recht nicht anerkannt hat, zumal auch in der Handänderungsanzeige vom 27. Mai 2015 (Bg-act. 2) explizit vermerkt ist, dass anlässlich des Verkaufs kein Mobiliar mitveräussert wurde, - dass sich die Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinnsteuer vom 17. April 2018 somit als rechtens erweist und die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 16. Mai 2018 zu Recht abgewiesen hat, - dass sich der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Grundstückgewinnsteuer vom 21. Juni 2018 folglich als rechtens erweist, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, - dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 8 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 2‘176.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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