Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.06.2018 A 2018 10

18 giugno 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,426 parole·~12 min·3

Riassunto

Handänderungssteuer (Widerruf, Wiedererwägung, Revision) | Handänderungssteuer

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 10 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 18. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer (Widerruf, Wiedererwägung, Revision)

- 2 - 1. Die C._____ AG ist die Muttergesellschaft der B._____ AG, welche wiederum einzige Gesellschafterin der A._____ GmbH ist. Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 2015 (mit Nachtrag vom 29. Oktober 2015) verkaufte die A._____ GmbH der C._____ AG das in der Gemeinde X._____ gelegene Hotel D._____ zum Preis von Fr. 1'300'000.--. 2. Nachdem der Gemeinde X._____ am 18. November 2015 die Handänderung durch das Grundbuchamt angezeigt wurde, verfügte sie am 31. Dezember 2015 gegenüber der C._____ AG und der A._____ GmbH die Handänderungssteuer von gesamthaft Fr. 26'000.--. Da gemäss Ziff. III/5. des Kaufvertrags vom 28. Oktober 2015 die Handänderungssteuer je zur Hälfte von der Käufer- und der Verkäuferschaft getragen werden sollte, stellte die Gemeinde sowohl der C._____ AG als auch der A._____ GmbH je eine Rechnung über Fr. 13'000.-- zu. 3. Die dagegen von der C._____ AG und der A._____ GmbH am 5. Februar 2016 erhobene Einsprache wurde von der Gemeinde X._____ mit Einspracheentscheid vom 5. April 2016 abgewiesen. 4. Dagegen erhob die C._____ AG am 13. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Entscheid A 16 21 vom 10. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. 5. Am 20. August 2017 ersuchten die C._____ AG und die A._____ GmbH bei der Gemeinde X._____ um Wiedererwägung bzw. Widerruf des Einsprache- und Veranlagungsentscheids vom 5. April 2016. Als Begründung legten sie ihrem Schreiben eine öffentliche Urkunde vom 2. Juni 2017 über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der C._____ AG und der A._____ GmbH bei. 6. Mit Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die Gemeinde X._____ die Gesuche der C._____ AG und der A._____ GmbH um Revision, Wiederruf

- 3 und Wiedererwägung des Einsprache- und Veranlagungsentscheids vom 5. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. 7. Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. Januar 2018 und Anerkennung der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der C._____ AG und der A._____ GmbH mit allen damit zusammenhängenden Rechtsund Steuerfolgen. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 8. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018, auf die Beschwerde sowie das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu beschränken. 9. Am 20. März 2018 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG und begründete dies im Wesentlichen mit einer akuten Spitalpflege des einen Geschäftsführers im Zeitpunkt der Zustellung des strittigen Entscheids und einer Ansässigkeit des anderen Geschäftsführers im Ausland, wodurch die notwendigen Besprechungen und Abstimmungen nur sehr eingeschränkt möglich gewesen seien. 10. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. März 2018 die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie die ausnahmsweise Zusprache einer aussergerichtlichen Entschädigung.

- 4 - 11. In zwei weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentationen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zeigen ist − offensichtlich unzulässig ist. 2. Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der sinngemäss geltend gemachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 19. Januar 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision, Wiederruf und Wiedererwägung des Einsprache- und Veranlagungsentscheids vom 5. April 2016 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein

- 5 - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Nachdem der angefochtene Entscheid indes vom 19. Januar 2018 datiert und die hiergegen erhobene schriftliche Beschwerde dem streitberufenen Gericht erst am 26. Februar 2018 (Poststempel) zugestellt wurde, gilt es vorab zu klären, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 GKStG kann die steuerpflichtige Person gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) nicht erstreckt werden. Für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Dieses sieht in Art. 7 VRG vor, dass Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist (Art. 8 Abs. 2 VRG). 4.2. Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 von der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 24. Januar 2018 in Empfang genommen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie den angefochtenen Entscheid erst am 26. Januar 2018 in Empfang genommen hat (vgl. Beschwerde vom

- 6 - 26. Februar 2018 S. 1), erweist sich belegtermassen als falsch. Dementsprechend begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 29 Abs. 2 GKStG am 25. Januar 2018 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am 23. Februar 2018. Wie gesehen müssen Eingaben gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG spätestens am letzten Tag der Frist − vorliegend wäre das somit der 23. Februar 2018 gewesen − einer schweizerischen Poststelle übergeben werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Post zuhanden des Verwaltungsgerichtes erfolgte aber anhand der Akten verifizierbar erst am 26. Februar 2018. Der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2018 ist somit mit Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde vom 26. Februar 2018 (Poststempel) ist damit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.1. In ihrer Eingabe ans Gericht vom 20. März 2018 (Poststempel) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ausser zweier Geschäftsführern über keine Mitarbeiter verfüge. Einer der Geschäftsführer habe sich im Zeitpunkt der Zustellung des Entscheids vom 19. Januar 2018 in akuter Spitalpflege befunden, wobei die medizinische Behandlung mit Spitalaufenthalt bis heute andauere. Der zweite Geschäftsführer, dessen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sich auf die Überwachung der Baustelle in Y._____ beschränke, sei im Ausland ansässig. Trotz der schwierigen Umstände habe die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der strittigen Verfügung am 26. Januar 2018 versucht, möglichst rasch zu handeln, obschon in der gesetzten Frist die Handlungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen sei. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gegeben. 5.2. Zunächst gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nicht die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über das

- 7 - Verwaltungsverfahren, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 VwVG Anwendung finden auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind, sondern vielmehr jene des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung finden. Dementsprechend ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 24 VwVG, wonach eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um eine Wiederherstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. 5.3. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Hierfür muss sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen (Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRG). Auf eine Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E.2.3). So bildet beispielsweise ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit

- 8 der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz)- Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E.2.1; PLÜSS, in: GRIFFEL (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 12 Rz. 62). In zeitlicher Hinsicht muss die Erkrankung am Ende der Frist liegen beziehungsweise sich mit dem Termin überschneiden. Erkrankt die Partei hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf beziehungsweise dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 122 V 255 E.2a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.3.3). Weitere objektive Fristwiederherstellungsgründe wären Naturkatastrophen oder Militärdienst. Demgegenüber ist von subjektiver Unmöglichkeit auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit Eingabe ans Gericht vom 20. März 2018 (Poststempel) eingereicht. Wie gesehen macht sie geltend, erst am 26. Januar 2018 Kenntnis vom strittigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2018 erhalten zu haben − dies entgegen des mittels Track and Trace dokumentierten Empfangs durch die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 (vgl. Bg-act. 4 sowie vorstehend E.4.2). Grund für die verspätete Kenntnisnahme soll einerseits ein Spitalaufenthalt des einen Geschäftsführers sowie anderseits eine Auslandansässigkeit des anderen Geschäftsführers gewesen sein, weshalb die notwendigen Besprechungen

- 9 und Abstimmungen nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sein sollen. Wie nachstehend dargestellt rechtfertigt dies im vorliegenden Fall indes keine Wiederherstellung der Frist. Wie gesehen hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2018 − und damit drei Tage nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 29 Abs. 2 GKStG − Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben (vgl. vorstehend E.4.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der angebliche Hindernisgrund folglich weggefallen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRG ist das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Folglich hätte das Fristwiederherstellungsgesuch selbst unter der wenig wahrscheinlichen Prämisse, dass das Hindernis erst im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, mithin am 26. Februar 2018, weggefallen ist, spätestens innert zehn Tagen nach Einreichung der Beschwerde gestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat aber aktenkundig erst am 20. März 2018, nachdem ihr die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2018 vorlag, welche Nichteintreten auf die Beschwerde infolge verpasster Beschwerdefrist beantragt, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht. Dementsprechend erfolgte aber die Einreichung des Antrags auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 verspätet, weil die 10-tägige Frist für den Antrag auf Wiederherstellung allerspätestens am 26. Februar 2018 zu laufen begonnen hatte. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hindernisgründen, weil das Fristwiederherstellungsgesuch − wie gesehen − ohnehin zu spät eingereicht wurde. Selbst wenn somit Hindernisgründe − wie von der Beschwerdeführerin behauptet − bestanden hätten, wäre auf das Gesuch um Fristwiederherstellung mangels Einhaltung der 10-tägigen Frist nicht einzutreten. 6.1. Nach dem vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2018 mit Ablauf der

- 10 - 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde vom 26. Februar 2018 (Poststempel) ist damit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zudem erfolgte auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist verspätet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend − entgegen dem expliziten Antrag der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 27. März 2018 − kein Anlass. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin insbesondere durch die Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 20. März 2018 (Poststempel) auf Seiten der Beschwerdegegnerin Aufwand verursacht hat. Dieser Aufwand hielt sich jedoch − wie die eingereichten Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin zeigen − in überschaubarem Rahmen, weshalb vorliegend ein Abweichen von der Grundregel von Art. 78 Abs. 2 VRG nicht angebracht ist. Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 11 - 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1‘730.-gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

A 2018 10 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.06.2018 A 2018 10 — Swissrulings