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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2017 A 2016 38

14 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,524 parole·~23 min·6

Riassunto

Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 38 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer eines Ferienhauses (Maiensäss) in der politischen Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde). Mit einem Rundschreiben der Gemeinde vom 10. Juli 2015 wurde A._____ über die Regelung für die Erhebung der Gästetaxe für das Jahr 2014 wie folgt informiert: "Da anzunehmen ist, dass die wenigsten Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Gruppenunterkünften, Maiensässhütten etc. die einzelnen Logiernächte detailliert erfasst haben, schlagen wir vor, die Gästetaxe für alle Taxpflichtigen als Pauschale in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Ansätze ersehen Sie aus der Beilage. Falls jemand diesem Vorgehen nicht zustimmen kann, hat er die entsprechenden detaillierten Angaben zu den Übernachtungszahlen für die Abrechnung beizubringen." Weil A._____ auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, erhob die Gemeinde von ihm am 7. September 2015 (Rechn.-Nr. 20150174) eine Gästetaxe für die Periode von 1. Juli bis 31. Dezember 2014 als Pauschale in der Höhe von Fr. 240.--. 2. Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob A._____ gegen diese Rechnungsstellung Einsprache. Begründend führte er insbesondere aus, dass die Rechtsgrundlage und die Berechnung mit "Basis" und "Faktor" nicht nachvollziehbar seien. Am 3. November 2015 antwortete die Gemeinde auf das Schreiben vom 17. September 2015 und bat um Bezahlung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen. Bei der Bemessungsgrundlage handle es sich um den Ansatz für eine Fünfzimmerwohnung. 3. Am 15. Januar 2016 verschickte die Gemeinde eine Mahnung an A._____, zumal nach wie vor keine Zahlung eingegangen sei. Auf diese Mahnung hat A._____ mit Schreiben vom 28. Januar 2016 reagiert und eine Korrektur der Zimmerzahl verlangt. Mit Schreiben vom 2. März 2016 akzeptierte die Gemeinde eine solche Korrektur der Zimmerzahl, ging nunmehr von einer Vierzimmerwohnung aus und stellte infolgedessen

- 3 - A._____ am 3. März 2016 eine bereinigte Rechnung (Rechn.-Nr. 20162067) über die Gästetaxe für die Periode von 1. Juli bis 31. Dezember 2014 mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 210.-- aus. 4. Mit Eingabe vom 15. März 2016 erhob A._____ Einsprache gegen die bereinigte Rechnung (Rechn.-Nr. 20162067) sowie gegen die inzwischen mit Datum vom 1. März 2016 erlassene Rechnung über die Gästetaxe 2015 mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 470.40 (Rechn.-Nr. 20161493). Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 wurde auf die Einsprache betreffend Gästetaxe 2014 nicht eingetreten, da die dreissigtägige Frist nicht eingehalten worden und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Einsprache betreffend die Gästetaxe 2015 wurde abgewiesen. Den Ausführungen von A._____, wonach die Gemeinde für die Zufahrt zu seinem Maiensäss keinen Winterdienst leiste und deswegen die Liegenschaft im Winter nicht nutzbar sei, folgte die Gemeinde nicht, könne das Maiensäss doch problemlos im Winter zu Fuss erreicht werden, so dass eine Nutzung ohne weiteres möglich sei. 5. Am 20. Juli 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Reduktion der Gästetaxe. Der Beschwerdeführer führte generell an, dass die Erhebung einer Gästetaxe nur zulässig sei, wenn Gästen die betreffende Liegenschaft auch real motorisiert oder zu Fuss zugänglich sei. Sein Maiensäss sei aufgrund des Tiefschnees de facto während 6 Monaten im Jahr weder mit dem Auto noch zu Fuss erreichbar. Er verlangte, dass für die Berechnung der Gästetaxe 2014 die tatsächliche Anzahl Logiernächte zugrunde zu legen sei. Die vorgenommene pauschale Abrechnung für das Jahr 2014 widerspreche dem in diesem Zeitpunkt geltenden kommunalen Gesetz. Dabei sei es auch unerheblich, dass die

- 4 - Gemeinde in einem Rundschreiben eine Abrechnung nach den pauschalen Ansätzen vorgeschlagen habe. 6. Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend die Rechnung 2014 sei auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten, da die Einsprachefrist verpasst worden und die Gemeinde zu Recht nicht darauf eingetreten sei. Eventualiter sei auf die Abrechnung nach den effektiven Logiernächten einzutreten. Betreffend die Rechnung 2015 sei die Beschwerde abzuweisen, zumal gemäss Art. 10 TG die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten sei. Dem Umstand, dass das touristische Angebot in der Fraktion B._____ weniger gross sei als in anderen Gebieten der Gemeinde, sei mit der Zuweisung zur Tourismuszone C, in welcher nur 70 % der Abgaben in Rechnung gestellt würden, berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Behauptung, dass die Liegenschaft im Winter zu Fuss nicht erreichbar sei, nicht nachvollziehbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt

- 5 das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hinsichtlich der Gästetaxe 2014 nicht eingetreten ist sowie die Einsprache hinsichtlich der Gästetaxe 2015 abgewiesen hat und damit die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gästetaxe 2014 von Fr. 210.-- und Gästetaxe 2015 von Fr. 470.40 bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Mangels Antrag bzw. Rüge im Rahmen der Beschwerdeschrift bildet das im angefochtenen Einspracheentscheid behandelte Vorbringen betreffend die Fahrbewilligung der Gemeinde für die Nutzung der Strasse von vornherein nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Gästetaxe in der Höhe von Fr. 210.-- und im Jahr 2015 eine Gästetaxe in der Höhe von Fr. 470.40 in Rechnung. Diese Rechnungen wurden mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 geschützt und bestätigt. Weil der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reduktion der beiden Rechnungen (Gesamtbetrag: Fr. 680.40) verlangt und weil kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

- 6 - 3. a) Zunächst gilt es in materieller Hinsicht die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingetreten ist. Es geht vorliegend nur um das zweite Halbjahr 2014. Sie macht insbesondere geltend, dass die dreissigtägige Frist nicht eingehalten und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Einzelrichter aus zweierlei Gründen nicht folgen. b) Erstens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2015 aktenkundig und unbestritten Einsprache gegen die Rechnungsstellung über die Gästetaxe 2014 (in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 5). Zwar ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach auf der Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung fehle, unbegründet und nachweislich falsch (vgl. Rechnungsverfügung vom 7. September 2015 in Bf-act. 3). Allerdings führt er auch an, dass die Rechtsgrundlage und die Berechnung mit "Basis" und "Faktor" nicht nachvollziehbar seien. Weil die Einsprache ein förmliches und ordentliches Rechtsmittel ist, hat der Einsprechende Anspruch auf einen ebenso förmlichen und ordentlichen Einspracheentscheid, der zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (dazu Art. 26 des bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Gesetzes über die Gäste- und Tourismusförderungsabgaben der Gemeinde X._____ vom 12. Oktober 2013 [Tourismusförderungsgesetz, aGGT]). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung hat im Übrigen nicht der Gemeindevorstand einen Einspracheentscheid zu fällen, zumal dies zur Nichtigkeit desselben führen würde, sondern das Gemeindesteueramt (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 15 59 vom 1. Juli 2016 E.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall erfolgte kein solcher Einspracheentscheid, sondern einzig ein Antwortschreiben am 3. November 2015 mit der Klarstellung der Sach-, nicht aber der Rechtslage sowie mit der Bitte um Bezahlung der Rechnung vom 7. September 2015. Der Beschwerdeführer

- 7 konnte und musste auch nicht davon ausgehen, dass dieses Antwortschreiben einen Einspracheentscheid mit Auslösung einer dreissigtägige Frist zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht bildet, zumal die wesentlichen Elemente eines Einspracheentscheids – vorliegend insbesondere eine Beurteilung der Rechtslage und ein Dispositiv – fehlten. Bereits aus diesem Grund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016, mit der Begründung, dass die dreissigtägige Frist nicht eingehalten und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und infolgedessen aus formellen Gründen auf die die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingetreten wurde, zu Unrecht ergangen. c) Zweitens ersetzte die Beschwerdegegnerin die Rechnungsverfügung vom 7. September 2015 betreffend die Gästetaxe 2014 ersatzlos mit einer Verfügung vom 3. März 2016 (vgl. Bf-act. 2). Weil diese Verfügung ohne weiteres eine neue Einsprachefrist auslöste und der Beschwerdeführer am 15. März 2015 fristgerecht Einsprache unter anderem gegen diese Verfügung erhob, ist die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund zu Unrecht auf die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingegangen. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Verfügung vom 7. September 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist zudem unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin die bereinigte und neue Rechnung vom 3. März 2016 betreffend Gästetaxe 2014 gemäss eigenen Angaben nur entgegenkommenderweise verfügte. Obwohl die Beschwerdegegnerin nunmehr von einer Vierzimmer- statt einer Fünfzimmerwohnung ausging und deswegen die Gästetaxe 2014 von einer Pauschale in der Höhe von Fr. 240.-- auf eine solche in der Höhe von Fr. 210.-- reduziert wurde, besteht nach wie vor ein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers. Er verlangt nämlich eine Abrechnung der Gästetaxe 2014 pro Logiernacht und nicht etwa eine nach pauschalen Ansätzen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage im zweiten Halbjahr 2014 nur gerade acht

- 8 - Logiernächte in seinem Maiensäss verbrachte, resultiert je nach Abrechnungsansatz doch eine erhebliche finanzielle Differenz. Auch aus diesem Grund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016, dass die dreissigtägige Frist nicht eingehalten und die Rechnungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und infolgedessen aus formellen Gründen auf die die Einsprache zur Gästetaxe 2014 nicht eingetreten wurde, zu Unrecht ergangen. d) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache betreffend die Gästetaxe 2014 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache ist zur Abklärung und zum Neuentscheid betreffend der Gästetaxe 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Infolgedessen bräuchte vorliegend auf die materielle Rechtsfrage, insbesondere ob die Erhebung der Gästetaxe 2014 nach pauschalen Ansätzen rechtmässig ist oder ob – wie es der Beschwerdeführer behauptet – bei der Abrechnung auf die effektiven Logiernächte abzustellen ist, nicht weiter eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materielle Rechtslage einzugehen. Eine solche Vorgehensweise drängt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren umso mehr auf, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung eventualiter ausdrücklich beantragt, dass auf die Abrechnung nach den effektiven Logiernächten einzutreten sei. 4. a) Nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die Erhebung der Gästetaxe 2014 nach pauschalen Ansätzen rechtmässig ist oder ob – wie es der Beschwerdeführer behauptet – bei der Abrechnung auf die effektiven Logiernächte abzustellen ist (vgl. dazu Erwägung 3d). Es stellt sich demnach einzig die Frage, nach welchen Grundsätzen sich die Bemessung

- 9 der Gästetaxe 2014 richtet. Vorab sei bemerkt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Gästetaxe 2014 das aGGT sowie die dazu gehörige Verordnung vom 16. Juni 2014 (Tourismusförderungsverordnung, aVGT) die massgebenden Erlasse zur Erhebung der Gästetaxe 2014 waren. Gemäss Art. 7 aGGT wird die Gästetaxe pro Logiernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet erhoben (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Sie beträgt 2 bis 4 Franken pro Logiernacht. Die Verordnung konkretisiert diese Bestimmung und sieht für Ferienhäuser und -wohnungen – wozu auch ein Maiensäss gehört – eine Gästeabgabe pro Logiernacht für Erwachsene in der Höhe von Fr. 2.40 und für Kinder vom 7. bis erfüllten 16. Altersjahr in der Höhe von Fr. 1.20 vor. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, die gemäss diesem Gesetz der Gästeabgabepflicht unterliegen, können auf schriftliches Gesuch hin für sich und für ihre Familienangehörigen aber auch die Gästeabgabe in Form einer jährlichen Familien- oder Einzelpauschale entrichten (Art. 8 aGGT). b) Soweit überprüfbar ging die Beschwerdegegnerin mit der für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellte Gästetaxe für das Maiensäss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 210.-- (Familienpauschale für eine Vierzimmerwohnung) zwar zu Recht davon aus, dass eine Abrechnung der Gästeabgaben nach pauschalen Ansätzen grundsätzlich in dieser Höhe zu erfolgen hat (Art. 10 Abs. 2 lit. a aVGT). Die gesetzliche Konzeption ist allerdings klarerweise dahin gehend ausgelegt, dass eine Abrechnung der Gästetaxe im Grundsatz pro Logiernacht des Gastes zu erfolgen hat. Eine Abrechnung nach pauschalen Ansätzen kann dagegen gemäss gesetzlicher Ausgestaltung grundsätzlich nur auf (freiwillige) Initiative des Steuersubjekts vorgenommen werden und daher selbstredend auch widerrufen werden (dazu insb. Art. 8 Abs. 1 und 4 aGGT sowie Art. 7 aVGT). Dabei ändert auch die Tat-

- 10 sache nichts, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2015 reagierte, zumal er nie freiwillig eine Abrechnung der Gästetaxe 2014 nach pauschalen Ansätzen verlangte und eine solche dem Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerdeschrift (vgl. Antrag 2, insb. S. 2 f.) offensichtlich missfiel. Auch dehnt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren (bzw. die damit zusammenhängende und vorgebrachte Argumentation), welche er im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat, nicht in unzulässiger Weise aus (Art. 51 Abs. 2 VRG), rügt er nämlich in der Einsprache vom 15. März 2016 wie im Übrigen auch bereits in der Einsprache vom 17. September 2015 die fehlenden Rechtsgrundlagen für die vorgenommene Bemessung der Gästetaxe 2014. Im besagten Informationsschreiben wurde Folgendes festgehalten (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1): "Da anzunehmen ist, dass die wenigsten Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Gruppenunterkünften, Maiensässhütten etc. die einzelnen Logiernächte detailliert erfasst haben, schlagen wir vor, die Gästetaxe für alle Taxpflichtigen als Pauschale in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Ansätze ersehen Sie aus der Beilage. Falls jemand diesem Vorgehen nicht zustimmen kann, hat er die entsprechenden detaillierten Angaben zu den Übernachtungszahlen für die Abrechnung beizubringen." Mit dieser Vorgehensweise trug die Beschwerdegegnerin der Tatsache gerade nicht Rechnung, dass eine pauschale Abrechnung auf Freiwilligkeit zu beruhen hat und ein eigenes Gesuch Voraussetzung ist. Zulässig wäre demgegenüber eine positiv formulierte Einwilligungsklausel (z.B. "Falls jemand diesem Vorgehen zustimmen kann, hat er dies mit einem schriftlichen Antwortschreiben zu bestätigen."). Ebenso wäre das vorbehaltlose Bezahlen der in Rechnung gestellten Pauschale als Einwilligung zu deuten. Nach dem Gesagten kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Gästetaxe 2014 eine Abrechnung aufgrund der effektiven Logiernächte zu erstellen hat. Es ist mit der Beschwerde-

- 11 gegnerin – wie sie in ihrer Vernehmlassung vorbringt – einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Anzahl Logiernächte pro Person für das zweite Halbjahr 2014 einzureichen hat. Das Verfahren zur Meldung der Logiernächte richtet sich insbesondere nach der aVGT (Art. 3 bis 5; Art. 9 aVGT); dabei soll die Abrechnung im Wesentlichen auf den dafür vorgesehenen Formularen für die Selbstdeklaration der Logiernächte beruhen. Der Beschwerdeführer verpasste zwar die Frist für die Meldung der Logiernächte gemäss Art. 3 Abs. 2 aVGT. Daraus ist aber die Annahme nicht zulässig, dass eine Jahrespauschale akzeptiert oder dafür optiert worden sei. 5. a) Der Beschwerdeführer rügt ausserdem in grundsätzlicher Weise, das heisst vorliegend sowohl im Zusammenhang mit der Gästetaxe 2014 als auch mit der Gästetaxe 2015, dass die Erhebung einer Gästetaxe nur zulässig sei, wenn Gästen die betreffende Liegenschaft auch real motorisiert oder zu Fuss zugänglich sei. Die Beurteilung dieser Rüge (sogleich Erwägung 6) setzt vorab eine Umschreibung der Rechtsnatur der Gästetaxe voraus. Gästetaxen sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (statt vieler WIEDERKEHR, Sonderabgaben, in: recht - Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 1/2017, S. 43 ff., insb. 50 m.w.H.). Gästetaxen werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (Art. 11 Abs. 1 aGGT betreffend Gästetaxe 2014 sowie Art. 1 f. TG betreffend Gästetaxe 2015) und sind gegenstandslos geschuldet. Gästetaxen werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursa-

- 12 cher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (statt vieler REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Gästetaxen (Kurtaxen) etwa Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl.

- 13 dazu MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c) Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gästetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im aGGT betreffend die Gästetaxe 2014 und im TG betreffend die Gästetaxe 2015, welche von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit konstitutiver Wir-

- 14 kung genehmigt wurden. Steuerpflichtig ist jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen (Art. 3 Abs. 1 und 2 aGGT; Art. 5 Abs. 1 TG). Grundeigentum in der Gemeinde begründet wohl die Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe (Art. 3 Abs. 3 aGGT; Art. 5 Abs. 2 TG). Der Beschwerdeführer begründet unbestritten keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde X._____. Während die Gästetaxe 2014 im Grundsatz pro Logiernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet zu erheben ist (vgl. dazu Erwägungen 3), sieht das TG nunmehr für die Gästetaxe 2015 eine "obligatorische Jahrespauschale" vor (Art. 10 TG). Das Bundesgericht erachtet es grundsätzlich als zulässig, dass von Ferienhauseigentümern eine pauschale Gästetaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E.2.1 f.). Eine pauschale, vom Ausmass der effektiven Nutzung seines Ferienhauses unabhängige Erhebung der Gästetaxen ist auch mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E.3). 6. a) Die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Gästetaxen beanstandete der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Erhebung einer Gästetaxe nur zulässig sei, wenn Gästen die betreffende Liegenschaft auch real motorisiert oder zu Fuss zugänglich sei. Dies sei ihm angesichts der Schneedecke, der erheblichen Distanz (3.5 km) und des Höhenunterschieds (350 m) zwischen dem Dorf B._____ und seinem Maiensäss ab Ende Oktober bis Ende April nicht möglich. Diese Rüge erweist sich im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen als unbegründet und die Beschwerde ist – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen. Da die Gästetaxe der Gemeinde X._____ als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wurde, genügt es,

- 15 wenn der Beschwerdeführer als Eigentümer des Maiensässes zu jenem Personenkreis gehört, welcher in der Regel von der touristischen Infrastruktur profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen (so auch VGU A 15 59 vom 1. Juli 2016 E.4f). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Beschwerdeführer von der touristischen Infrastruktur Gebrauch macht oder nicht (dazu eingehend Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3 und 3.3.4 m.w.H.), ob er sein Maiensäss oft oder weniger oft nutzt (so auch VGU A 16 41 vom 7. Oktober 2016 E.4a; VGU A 16 52 vom 14. März 2017 E.4e) und letztlich auch nicht, ob er sein Maiensäss aufgrund der äusseren Umstände nur erschwert nutzen kann. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, kann der Beschwerdeführer das Maiensäss auch im Winter nutzen (Erwägung 6c). Insoweit erweist sich sein Vorbringen, es verstosse gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das mangels Erreichbarkeit gar nicht in Anspruch genommen werden könne, als unbegründet. b) Für die Beurteilung der Beschwerde zur Gästetaxe 2015 sind das Gesetz über die Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ vom 14. Mai 2014 (Tourismusgesetz, TG) sowie die Verordnung über die Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ (Tourismusverordnung, nTV) vom 3. November 2014 massgebend. Betreffend die Gästetaxe 2015 ist in Art. 10 TG mit der Marginalie "Obligatorische Jahrespauschale" gar explizit vorgesehen, dass gästetaxpflichtige Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen die Gästetaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten haben, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl an Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Gemäss Art. 5 TG hat jeder in der Gemeinde übernachtende Gast eine Gästetaxe zu entrichten, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das

- 16 touristische Angebot zu benützen. Es spielt also bei der Erhebung der Jahrespauschale mithin keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sein Maiensäss überhaupt nutzt bzw. nur erschwert nutzen kann. Es gibt demnach auch keine Einschränkungen betreffend die Lage oder Erreichbarkeit der Liegenschaft. Der verlangten Gästetaxe 2015 liegt die Nettowohnfläche des Maiensässes zugrunde. Gemäss Bericht des zuständigen Amtes beträgt die Nettowohnfläche des Maiensässes 84 m2 gemäss SIA Norm 416. Diese Feststellung wurde nicht bestritten, so dass die berechnete Abgabe mit einem Ansatz von Fr. 8.-- pro m2 für die Eigennutzung in der Tourismuszone C, welche nur zu 70 % belastet wird, mit Fr. 470.40 korrekt ist (Art. 6 lit. c sowie Art. 11 lit. c TV). Dem Umstand, dass das touristische Angebot in der Fraktion B._____ weniger gross ist als in anderen Gebieten der Gemeinde, wurde mit der Zuweisung zur Tourismuszone C Rechnung getragen, in welcher nur 70 % der Abgaben in Rechnung gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine neue Tourismuszone D vorschlägt, in welcher eine Reduktion der Abgaben für im Winter nicht erreichbare Liegenschaften vorzusehen sei, kann dies für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht von Bedeutung sein, zumal das Gesetz eine solche Tourismuszone D denn auch nicht vorsieht. c) Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass das fragliche Maiensäss auch im Winter – zweifellos unter erschwerten Bedingungen – zu Fuss erreicht werden kann und eine Nutzung damit ohne weiteres möglich ist. Es kommt denn auch regelmässig vor, dass ein abgelegenes Maiensäss selbst im Sommer nur zu Fuss und unter erschwerten Bedingungen erreichbar ist. Vorliegend besteht keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, Güterwege bzw. präparierte Fusswege ausserhalb der Bauzone im Winter, sei es von B._____ (ca. 3.5 km bis zum Ferienhaus und einer Höhendifferenz von ca. 350 m) oder von Y._____ (ca. 2.3 km bis zum Ferienhaus und einer Höhendifferenz von ca. 80 m) aus, zu öffnen und unterhal-

- 17 ten. Das Maiensäss kann allerdings – selbstredend zwar mit weniger Gepäck – zum Beispiel mit Schneeschuhen oder mit Tourenski besucht werden. Der Beschwerdeführer könnte also sein Maiensäss durchaus benutzen und von den touristischen Anlagen in der Gemeinde ohne weiteres profitieren, wenn er denn wollte; die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf eine Reduktion bzw. Befreiung von der Pflicht der Gästeabgabe aufgrund besonderer Umstände beruft (vgl. dazu Art. 6 aGGT i.V.m. Art. 11 aVGT betreffend die Gästetaxe 2014; Art. 6 und 7 TG betreffend die Gästetaxe 2015), handelt es bei einer solchen Beurteilung naturgemäss um einen Ermessenentscheid, bei welchem der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung eines solchen Entscheids Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich und zudem bringt der Beschwerdeführer auch keine weiteren Argumente vor, welche ein Abweichen rechtfertigen und eine Befreiung, Ermässigung oder eine Ausnahme der Gästetaxe begründen würden. 8. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 zu Unrecht nicht auf die Einsprache zur Gästetaxe 2014 eingegangen ist und deren Bemessung pro Logiernacht zu erfolgen hat. Die Beschwerde wird somit in diesem Punkt gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Gästetaxe 2014 aufgehoben und die Sache zur Abklärung und zum Neuent-

- 18 scheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Eine solche steht auch der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Gästetaxe 2014 aufgehoben und die Sache zur Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Bemessung der Gästetaxe 2014 pro Logiernacht vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 1'356.-gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 19 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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