Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.09.2016 A 2016 35

12 settembre 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,267 parole·~6 min·5

Riassunto

Gästetaxen | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 35 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Schneebeli als Aktuar ad hoc URTEIL vom 12. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer einer 3.5 Zimmer Wohnung an der in X._____. Gemäss Erhebungsblatt Tourismustaxe wird die Wohnung durch ihn selbst genutzt (Eigennutzung). Am 8. April 2016 wurde A._____ die Rechnungsverfügung für die Gästetaxe 2015 über den Betrag von Fr. 576.-- zugestellt. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2016 an die Gemeindeverwaltung X._____ trat die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 27. Juni 2016 nicht ein. Grund für das Nichteintreten sei die verpasste Einsprachefrist. Der Beschwerdeführer habe die Rechnung vom 8. April 2016 erhalten und trotz klarer Kommunikation der Frist, erst am 4. Mai 2016 mitgeteilt, dass die Rechnung abhandengekommen sei und um eine erneute Zustellung gebeten. Diese Bitte um nochmalige Zustellung könne nicht als Gesuch um Fristerstreckung interpretiert werden, so dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten werde. Es wurde zudem dargelegt, dass die Beschwerde auch aus materiellen Gründen abgewiesen worden wäre. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er machte unter anderem geltend, die im Entscheid zitierte Rechnung sei ihm abhandengekommen, ohne dass er davon Kenntnis erhalten hätte. Mittels Email habe er dies der Gemeinde X._____ am 4. Mai 2016 mitgeteilt und um erneute Zustellung gebeten. Erst durch das Schreiben vom 16. Juni 2016 von der Gemeinde habe er eine Antwort erhalten und damit habe die Frist erst dann angefangen zu laufen. Es habe ihm auch nicht bekannt sein können, dass eine Rechnung ohne Anschreiben eine Frist auslösen würde. Sinngemäss macht er zudem eine Rückforderung der bezahlten Gästetaxe aus dem Jahr 2014 geltend.

- 3 - 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Es könne keine Fristerstreckung des Beschwerdeführers geltend gemacht werden und somit sei aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es sei zudem offensichtlich, dass gegen die Rechnung für die Gästetaxe 2014 kein Rechtsmittel erhoben werden könne. Einerseits sei gegen die entsprechende Rechnung nicht Beschwerde erhoben worden, andererseits sei in der Einsprache an die Gemeindeverwaltung vom 21. Juni 2016 die Gästetaxe 2014 mit keinem Wort erwähnt. 4. Am 8. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und führte aus, dass dem Einwand der Beschwerdegegnerin, die Einsprache aus formellen Gründen abzuweisen, entschieden widersprochen werde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er erst durch die Email vom 13. Juni 2016 in Kenntnis über die Fristansetzung gesetzt wurde. Die Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2016 könne ohne Weiteres als Fristverlängerung gewertet werden und die blosse Zustellung des Briefes könne keine Frist auslösen. 5. Im Rahmen ihrer Duplik vom 19. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest. Die erneute Zustellung der Rechnungsverfügung am 10. Mai 2016 könne nicht belegt werden, da dies bei A-Post Briefen nicht möglich sei. Die Entwendung des Briefes, mit einer weiteren Reklamesendung, könne auch als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Dem Beschwerdeführer sei ja am 4. Mai 2016 bekannt gewesen, dass eine Postsendung bei ihm eingetroffen sei.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für die Wohnung in X._____ in der Höhe von Fr. 576.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde X._____ vom 14. Mai 2014 sind Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache zu erheben. Die Rechnung des Beschwerdegegners über die Gästetaxe 2015 wurde am 8. April 2016 versandt. Mit Email vom 4. Mai 2016 bittet der Beschwerdeführer um nochmalige Zustellung der Rechnung (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4). Da mit dem Email der Erhalt der Rechnung bestätigt wurde, ist spätestens am 4. Mai 2016 die Zustellung als Erfolgt zu betrachten. Die Frist beginnt somit spätestens am 5. Mai zu laufen und endete am 6. Juni 2016. Die Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst mit Einsprache vom 21. Juni 2016 an die Gemeindeverwaltung X._____. Die Veranlagungsbehörde ist somit korrekterweise auf die Einsprache nicht eingetreten, da die Einsprachefrist versäumt wurde. Bei der Gästetaxe 2014 welche mit Rechnung vom 9. Ok-

- 5 tober 2015 zugestellt wurde, sind die 30 Tage ebenfalls verstrichen, womit auch hier nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 4. Gemäss Art. 34 GGT i.V.m. Art. 124 Abs. 3 Steuergesetz für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 10 Abs. 1 VRG kann eine Frist nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Damit eine Frist wiederhergestellt wird, muss folglich eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, dargetan werden, wobei eine Wiederherstellung nach bundesgerichtlicher Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuchsteller zu gewähren ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E.3.2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 31 vom 30. September 2014 E.3.b). Während als objektive Unmöglichkeit beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen in Frage kommen, kann eine subjektive Unmöglichkeit beispielsweise bei unverschuldeten Irrtumsfällen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Mittels Email vom 4. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass ihm ein Schreiben abhandengekommen sei (vgl. Bg-act. 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm dieses Schreiben abhandengekommen sei, ohne Kenntnis über den Inhalt erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert dahingehend, dass der Beschwerdeführer eingesteht, die Verfügung erhalten zu haben und auf dieser sei die Frist von 30 Tagen klar kommuniziert gewesen. Er könne somit durch sein Verlangen einer Kopie am 4. Mai 2016 (mindestens 20 Tage nach Erhalt), kein Fristerstreckungsgesuch geltend machen. Replicando führt der Beschwerdeführer aus, dass der Briefumschlag mit der Verfügung zusammen mit einer weiteren Reklamesendung entwendet worden sei, so dass der Inhalt nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Da er nicht bestreitet, die

- 6 - Postsendung erhalten zu haben und dessen Verlust ein selbstverschuldetes Hindernis darstellt, ist eine klare Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Im vorliegenden Fall lag somit offensichtlich weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer explizit geltend gemacht. 5. a) Da die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin offenkundig zu spät eingereicht wurde und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 958.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 7 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

A 2016 35 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.09.2016 A 2016 35 — Swissrulings