VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 32 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 31. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Tourismustaxen
- 2 - 1. Die in Y._____ wohnhaften Eheleute A._____ und B._____ sind Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde X._____. Eine Wohnung vermieten sie an nicht Ortsansässige und eine Wohnung an ein Ehepaar mit Wohnsitz in X._____. Die dritte Wohnung wird von den Eheleuten A._____ und B._____ selbst genutzt. 2. Am 11. Juli 2015 stellte die Gemeinde X._____ den Eheleuten die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe betreffend die selbst genutzte Wohnung in der Höhe von Fr. 1'030.-- zu. Gleichentags wurde ihnen die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Tourismustaxe betreffend die an nicht Ortsansässige vermietete Wohnung in der Höhe von Fr. 336.-- zugestellt, wobei sich die Rechnung aus einer Grundtaxe von Fr. 200.-- und der Veranlagung anhand der Nettowohnfläche (68 m2 x Fr. 2.--) zusammensetzt. 3. Die von den Eheleuten gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2015 betreffend Gäste- und Tourismustaxe erhobene Einsprache vom 20. Juli 2015 wurde von der Gemeinde X._____ mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 2. Juni 2016 betreffend Gästetaxen bzw. betreffend Tourismustaxen abgewiesen. 4. Gegen den Einspracheentscheid betreffend Tourismustaxe erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 2. Juni 2016 bzgl. der Veranlagungsverfügung Nr. 50'000'858 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der hier widersprochenen Verfügung resp. dem hier angefochtenen Einspracheentscheid aufschiebende Wirkung zukommt. 3. Es sei zu verfügen, dass Verwaltungsrichterinnen und -Richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen resp. in solchen Wohnsitz haben, wegen Befangenheit in den Ausstand treten.
- 3 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es zweifelhaft sei, ob diejenigen, welche den Einspracheentscheid unterzeichnet hätten, dazu legitimiert seien. Es handle sich hier nicht um eine geringfügige Abgabe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie müssten für die vermietete Wohnung mehr bezahlen als für die deutliche grössere eigene Wohnung, was vor dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV nicht standhalte. Gleichermassen rechtsungleich würden in X._____ ansässige und nicht ansässige Mieter sowie Einheimische und Zweitwohnungsbesitzer behandelt. Bezüglich der Hotels sei die Rechtsungleichheit noch offensichtlicher, da dort nur die relativ kleinen Zimmer mit einer geringen Pauschale belastet würden, nicht aber die übrigen Flächen. Weiter treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführer durch das Vermieten der Wohnung an Dauermieter vom Tourismus profitierten. Mit der Besteuerung sowohl beim Eigentümer als auch beim Mieter für das gleiche Objekt werde zweimal eine Steuer erhoben, was vor dem Doppelbesteuerungsverbot nicht standhalte. Zudem werde das Rechtsgleichheitsgebot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Mieter insofern verletzt, als die Beschwerdeführer als Vermieter und Rechnungsempfänger keine mietrechtliche Möglichkeit hätten, den Mehraufwand auf die Miete zu schlagen, obschon es sich von selbst verstehe, dass von Eigentümern zu leistende Abgaben von den Mietern zu bezahlen seien. Schliesslich liege es auch nicht im öffentlichen Interesse, wenn sich eine Tourismusdestination, welche dank vieler Zweitwohnungsbesitzer mehr Zwangsabgaben generiere, einseitig aufrüste; dies führe zu volkswirtschaftlich ungünstigen Fehlentwicklungen, da kleinere Tourismusdestinationen ihre Daseinsberechtigung verlieren könnten. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Eine unzuläs-
- 4 sige Ungleichbehandlung infolge ähnlich hoher Besteuerung der kleineren Mietwohnung und der grösseren Wohnung zur Eigennutzung liege aufgrund der nicht vorhandenen Vergleichbarkeit nicht vor. Auch eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, zumal es sich bei der Gäste- und der Tourismustaxe um verschiedene Taxen mit klar verschiedenen Zweckbestimmungen handle. Es stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführer als Vermieter einer Ferienwohnung vom Tourismus profitierten. Auch die Rüge betreffend Ungleichbehandlung der Mieter untereinander sei unbegründet. Einerseits hätten dies die Mieter selber rügen müssen und anderseits handle es sich um unterschiedliche Arten von Abgaben. Ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführer die Tourismustaxe an die Mieter weiterverrechneten, sei ihnen überlassen. Da der Dauermieter durch die angefochtene Verfügung nicht direkt belastet sei, stehe ihm auch kein rechtliches Gehör zu. Eine wirksame Marktbearbeitung liege durchaus im öffentlichen Interesse. Vorliegend gehe es um die Tourismustaxe, die von Einheimischen, welche Wohnungen an Touristen vermieteten, im selben Umfang wie von den Beschwerdeführern zu entrichten sei. Nicht relevant sei, wie viele der Ansässigen neu zugezogen seien. Dass die Hotelbesitzer bei der Tourismustaxe bevorzugt würden, stimme nicht. Des Weiteren liege die erhobene Tourismustaxe von Fr. 336.-- weit unterhalb des Betrags, den die Beschwerdeführer bei Wohnsitz in X._____ an Steuern vom Einkommen und vom beweglichen Vermögen bezahlten müssten und könne daher als geringfügige Abgabe bezeichnet werden. Auch die Zweckbindung hinsichtlich Tourismustaxe sei erfüllt, zumal die von der Gemeinde für das Tourismusmarketing getätigten Ausgaben in Beachtung der Zweckbindung gemäss Art. 23 GKStG die Einnahmen aus der Tourismustaxe deutlich überträfen. 6. Am 10. Oktober (datiert 11. Juli) 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und beantragten zusätzlich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Ausgaben dem Zweck entsprechend zu dif-
- 5 ferenzieren, so dass der Zweck bzgl. Gästetaxen, Tourismusabgaben und Anteil für Ortsansässige transparent werde. Zusätzlich zur bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen noch aus, dass die Beschwerdegegnerin bisher nicht dargelegt habe, inwiefern die Zweckbindung der Tourismustaxe erfüllt sei. Es sei nicht klar, was mit den Gäste- und was mit den Tourismustaxen finanziert werde. Zudem fehlten Angaben, ob die Ausgaben zu grundlegenden Gemeindeaufgaben gehörten oder sie wegen des Tourismus allenfalls umfangreicher ausgefallen seien. Die Positionen in der Zusammenstellung über die Mittelverwendung für Tourismusmarketing sowie in der Zusammenstellung betreffend Aufwand/Ertrag resp. Ausgaben/Einnahmen für das Tourismusmarketing seien unklar und fragwürdig. Es sei offensichtlich, dass eine Zweckentfremdung der Mittel aus der Gäste- und Tourismustaxe und eine vorschriftswidrige Verbuchung erfolgt seien. Auch sei die Verbuchung nicht periodengerecht erfolgt. Viele Investitionen würden als touristisch verbucht, obschon es sich um allgemeine Gemeindeaufgaben handle. 7. Am 10. November (datiert 9. Oktober) 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und beantragte überdies, der neue prozessuale Antrag sei abzuweisen, eventualiter als gegenstandslos abzuschreiben. Die Behauptung, Zweitwohnungsbesitzer würden 70 % der Steuern leisten, stimme nicht. Im Jahr 2011 hätten die primär Steuerpflichtigen 74.5 % der Einkommenssteuern und 47 % der Vermögenssteuern geleistet. Die Ausführungen der Beschwerdeführer bezüglich Einhaltung der Zweckbindung würden sich mehrheitlich auf die Gästetaxe beziehen. Hier gehe es um die Tourismustaxe. Die Mittelverwendung sei mit den Angaben zu den Zahlen der C._____ AG bereits erläutert worden. Auf diese Zahlen würden die Beschwerdeführer nicht eingehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend Tourismustaxen vom
- 6 - 2. Juni 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Tourismustaxe 2015 in der Höhe von Fr. 336.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 336.-- bestätigt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2b − einzutreten.
- 7 b) Vorliegend änderten die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab. Neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Ausstandseinrede beantragten sie replicando neu die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Ausgaben dem Zweck entsprechend zu differenzieren, so dass der Zweck bzgl. Gästetaxen, Tourismusabgaben und Anteil für Ortsansässige transparent wird (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Replik vom 10. Oktober 2016 [Poststempel]). Hinsichtlich dieses Antrags gilt es zu beachten, dass dieses Begehren über die Anträge der Beschwerde vom 11. Juli 2016 hinausgeht, welche dieses eben nicht enthielt. Lediglich in der Einsprache vom 20. Juli 2015 wurde die Frage der zweckmässigen Verwendung der Erträge aus der Tourismustaxe bereits einmal aufgeworfen (vgl. Ziff. 9 der dortigen Rechtsbegehren). Eine solche Prozessführung ist nicht zulässig. Denn eine Abänderung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel ist nur insoweit zulässig, als sich dadurch der Streitgegenstand verengt bzw. um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber, wenn damit eine Erweiterung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstands verbunden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1019; BGE 133 II 30 E.2, 131 II 200 E.3.2). Das VRG äussert sich zwar nicht explizit zur Frage des Verbots der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel. Art. 51 Abs. 2 VRG normiert lediglich das Verbot der Ausdehnung der Rechtsbegehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren. Die herrschende Gerichtspraxis leitete das Verbot der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel indes aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwaltungsgerichtsgesetzes (aVGG) ab (vgl. VGE 252/74 vom 9. Juli 1974, VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Selbiges muss unter der Geltung des praktisch gleichlautenden Art. 52 Abs. 1 VRG gelten. Wenn das Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nämlich erweitert oder sonst wie ver-
- 8 ändert wird, verliert die Beschwerde ihre Identität und wird im Umfang der Erweiterung zu einer neuen Beschwerde. Zulässig ist diese Erweiterung nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten wird (PVG 1975 Nr. 95). Vorliegend ist die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz, TG) i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG jedoch lange vor Einreichung der Replik abgelaufen, sodass auf den in der Replik gestellten Antrag 3 infolge unzulässiger Erweiterung der Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. c) Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 in Rechnung gestellten Tourismustaxe. Nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber sämtliche von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen, welche mit der Gästetaxe zusammenhängen. Vielmehr bilden diese Fragen Gegenstand des separaten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 16 33. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es sodann noch festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der in der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2016 gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 4. a) Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2016 die Ausstandseinrede gegen sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen respektive in solchen Wohnsitz haben. In der Sache berufen sie sich auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie erachten
- 9 die umschriebene Garantie als verletzt, weil es naheliegend sei, dass sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter ein Solidaritätsempfinden gegenüber den Bündner Gemeinden hätten. b) Wie nachstehend dargestellt erweist sich die von den Beschwerdeführern erhobene Ausstandseinrede als offensichtlich unbegründet. In Art. 6a VRG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit ihrer Argumentation berufen sich die Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. f der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a - e) als befangen erscheint. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 6a VRG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie-
- 10 gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 III 433 E.2.1.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall liegen indes keinerlei Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründet könnten. Insbesondere vermag einzig der Wohnsitz oder die Herkunft noch keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern zu begründen. Erst recht ist bei Wohnsitz in einer anderen Bündner Gemeinde, welche eine Tourismusabgabe kennt, nicht auf Befangenheit zu schliessen, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird. Würde man dem Antrag bzw. der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, könnte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine Entscheide mehr fällen, weil immer eine von den Beschwerdeführern behauptete "Solidarität" bzw. "Sympathie" für die Bündner Gemeinden bestehen würde. Ebenso dürfte das streitberufene Gericht auch keine Entscheide betreffend die direkten Steuern treffen, weil alle Richter Wohnsitz in Graubünden haben und dementsprechend auch hier Steuern zahlen (und damit direkt oder indirekt von einem Entscheid theoretisch betroffen sein könnten). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung muss vielmehr eine konkrete Nähe zum strittigen Verfahren bestehen, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, weshalb sich die von den Beschwerdeführern erhobene Ausstandseinrede gegen sämtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter, welche aus Gemeinden mit Tourismusabgaben stammen respektive in solchen Wohnsitz haben, als haltlos erweist und entsprechend abzuweisen ist.
- 11 d) Abschliessend sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass vorliegend sowohl der zuständige Einzelrichter als auch der Aktuar in Gemeinden Wohnsitz haben, welche keine Tourismustaxe kennen. Die eine kennt gemäss dem Gesetz zur Förderung des Fremdenverkehrs einzig eine Fremdentaxe (entspricht der Gästetaxe), während die andere weder eine Gäste- noch eine Tourismustaxe kennt. Selbst wenn die beschwerdeführerische Ausstandseinrede begründet wäre − was nach dem vorstehend Gesagten offenkundig nicht der Fall ist − müsste somit weder der zuständige Einzelrichter noch der Aktuar in den Ausstand treten. 5. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die Zuständigkeit des Gemeindeschreibers und der Gästetaxenverwaltung X._____ für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2016 bestreiten, ist mit der Beschwerdegegnerin auf Art. 27 GKStG zu verweisen, wonach die Veranlagungsbehörde der Einsprachebehörde entspricht (Abs. 3) und die Exekutive der Gemeinde weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann (Abs. 4). Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin insofern nachgekommen, als Art. 32 Abs. 1 TG normiert, dass Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden können. Bei der Veranlagungsbehörde handelt es sich gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gästeund Tourismustaxen (Ausführungsbestimmungen zum Tourismusgesetz, ABzTG) um die Gemeindeverwaltung. Mit der Unterzeichnung des angefochtenen Einspracheentscheids durch den Gemeindeschreiber und die zuständige Sachbearbeiterin der Gästetaxenverwaltung wurde folglich den Zuständigkeitsregelungen Nachachtung geschenkt, weshalb sich auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer als unbegründet erweist. 6. a) Tourismusförderungsabgaben sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu
- 12 bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Tourismusförderungsabgaben werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen und sind gegenstandslos geschuldet. Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7; BGE 131 I 1 E.4.5, 124 I 289 E.3b mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast, doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie − abstrakt − als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt − da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird − eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit weiteren
- 13 - Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. MARAN- TELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIE- DERKEHR, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 127 BV). 7. Die von der Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern erhobene Tourismustaxe in der Höhe von Fr. 336.-- ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenan-
- 14 lastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen, welches von der Gemeindeversammlung am 11. April 2014 verabschiedet und von der Regierung des Kantons Graubünden mit konstitutiver Wirkung gestützt auf Art. 26 Abs. 3 GKStG am 4. November 2014 genehmigt wurde. Gemäss Art. 14 Abs. 1 TG unterliegt der Tourismustaxe jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde. Subjekt der Tourismustaxe sind gemäss Art. 13 TG − unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen nach Art. 15 TG − neben Beherbergungsbetrieben (lit. a), Produktions-, Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art (lit. c), natürlichen und juristischen Personen, welche in der Gemeinde Betriebsstätten und/oder Filialen oder Geschäftsstellen unterhalten (lit. d) und Landwirtschaftsbetrieben und Alpgenossenschaften (lit. e) insbesondere auch Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen (lit. b). Die Tourismustaxe setzt sich aus einer Grundtaxe und einer variablen Komponente zusammen. Die jährliche Grundtaxe, welche in Art. 8 Abs. 1 lit. a ABzTG auf Fr. 200.-- festgelegt wurde, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 TG alle Abgabepflichtigen zu entrichten. Die Grundtaxe ist immer nur einmal geschuldet, auch bei Betrieben, die in mehreren unterschiedlich belasteten Branchen tätig sind. Der variable Teil der Tourismustaxe wird nach Massgabe von Art. 17 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b ABzTG bemessen und beträgt für Ferienwohnungen Fr. 2.-- pro Quadratmeter Nettowohnfläche. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Tourismustaxe ist vorliegend damit gegeben und die Anforderungen an das Legalitätsprinzip sind ebenfalls erfüllt. Zudem ist die Bemessung der Abgabe nach Nettowohnfläche ein zulässiges Kriterium (vgl. MARANTELLI, a.a.O., S. 406 ff.), was von den Beschwerdeführern grundsätzlich denn auch nicht bestritten wird. 8. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen gilt es nachstehend über die beschwerdeführerischen Einwände zu befinden.
- 15 a) aa) Die Beschwerdeführer rügen zunächst ein mehrfacher Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV). Einerseits sei für die vermietete Wohnung in der Grösse von 68 m2 mit Fr. 1'168.-- mehr zu bezahlen als für die deutlich grössere eigene Wohnung in der Grösse von 90 m2 mit Fr. 1'030.--. Die ungleiche Behandlung zweier vergleichbarer Wohnungen halte vor dem Rechtsgleichheitsgebot nicht stand. Die Abgaben, mithin die Tourismusund Gästetaxen, seien gesamthaft zu betrachten, weil die Vermietbarkeit einer Wohnung von der Gesamtbelastung abhänge. Gleichermassen rechtsungleich würden ortsansässige und nicht ortsansässige Mieter behandelt. Obschon beide Wohnungen etwa gleich gross seien und sich beide Mieter in etwa gleich oft in X._____ aufhielten, würden sie bezüglich Tourismusabgaben ungleich behandelt. Auch der Vergleich zwischen Zweitwohnungen und Hotels offenbare eine unzulässige Rechtsungleichheit, da bei Hotels nur die relativ kleinen Zimmer mit einer geringen Pauschale belastet würden, während bei Zweitwohnungen die gesamte Fläche herangezogen werde. Schliesslich verstosse das Tourismusgesetz auch insofern gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, indem die Sondersteuer nur von Zweitwohnungsbesitzern erhoben werde, nicht aber von Ortsansässigen. Dies obschon die Einheimischen Nutzniesser des Ausbaus der touristischen Infrastruktur seien. Die aus dem Jahr 1965 stammende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Befreiung der Einheimischen von der Gästetaxe sei neu zu beurteilen. bb) Bezüglich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege, indem für die vermietete Wohnung mehr zu bezahlen sei als für die deutlich grössere eigene Wohnung, gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den ihnen als Vermieter einer Wohnung veranlagten Betrag der Tourismustaxe von Fr. 336.-- unzulässigerweise zum Betrag von Fr. 832.-- hinzurechnen, der bei ihren Mietern als Gästetaxe erhoben wurde. Sollten die Mieter mit der bei ihnen er-
- 16 hobenen Gästetaxe nicht einverstanden sein, könnten sie die ihnen zugestellte Verfügung eigenständig anfechten, weshalb im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht über diesen Betrag zu befinden ist, zumal es sich dabei um eine bei einem anderen Steuersubjekt erhobene andere Abgabe handelt. Auch aus dem Vergleich der Abgabehöhe der Gästetaxe von Fr. 1'030.-- für die selbstgenutzte Wohnung mit jener der Tourismustaxe für die vermietete Wohnung von Fr. 336.-- können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich bei den Gäste- und Tourismustaxen zwar um komplementäre, aber doch verschiedene Abgaben mit unterschiedlichen Zielsetzungen handelt (vgl. MA- RANTELLI, a.a.O., S. 466). Während die Gästetaxe die Förderung der touristischen Einrichtungen für den Gast vor Ort bezweckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 TG), wird die Tourismustaxe zum Zwecke des Tourismusmarketing und Förderung werbewirksamer Anlässe erhoben (vgl. Art. 2 Abs. 2 TG). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, wird die eine Wohnung von den Beschwerdeführern vermietet, während die andere Wohnung zur Eigennutzung genutzt wird. Diese grundsätzlich nicht vergleichbaren Sachverhalte werden vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt, was vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Tourismusnutzens, den die Beschwerdeführer aus den beiden Wohnungen ziehen, nicht zu beanstanden ist. Eine gesamthafte Betrachtung der Tourismus- und Gästetaxen − wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird − erweist sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Aufgrund der nicht vorhandenen Vergleichbarkeit der beiden Wohnungen (unterschiedliche Nutzungsart, unterschiedliche Abgaben) zielt die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der unzulässigen Ungleichbehandlung ins Leere. cc) Wenn die Beschwerdeführer weiter eine rechtsungleiche Behandlung von ortsansässigen und nicht ortsansässigen Mietern rügen, obschon beide Wohnungen etwa gleich gross seien und sich beide Mieter in etwa gleich oft in X._____ aufhielten, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hin-
- 17 zuweisen, dass eine allfällige Ungleichbehandlung der Mieter untereinander − wenn schon − von den Mietern selbst zu rügen wäre und die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. dd) Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass sie im Vergleich zu den Hotels rechtsungleich behandelt würden, indem bei Hotels nur die meist kleinen Zimmer mit einer geringen Pauschale belastet würden. Alle anderen Flächen würden − im Gegensatz zu den Flächen in den Wohnungen der Ferienhausbesitzer − nicht besteuert. Durch die geringen Pauschalen von Fr. 750.-- pro Doppelzimmer könnten die Hotelbesitzer bei guter Auslastung einen schönen Nebenverdienst generieren. Wie die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 26. September 2016 zu Recht ausführt, berücksichtigen die Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen tieferen Belastung der Hotels fälschlicherweise die Pauschale für die Gästetaxe in der Höhe von Fr. 750.-- pro Zimmer gemäss Art. 6 lit. b ABzTG anstelle des massgebenden Ansatzes für die Tourismustaxe von Fr. 150.-- (bis zum 100. Zimmer) oder Fr. 100.-- (ab dem 101. Zimmer) pro Zimmer gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b ABzTG. Würden Hotels nach der gleichen Methode wie Ferienwohnungen besteuert und dementsprechend ein Ansatz von Fr. 2.-- pro Quadratmeter herangezogen, ergäbe sich eine durchschnittliche Zimmergrösse von 62.5 m2 (Fr. 125.-- : Fr. 2.--/m2). Dass eine solche Zimmergrösse über der durchschnittlichen Zimmergrösse eines Hotels in X._____ liegt, ist notorisch und bedarf keiner weitergehenden Ausführungen. Dementsprechend erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, wonach die Hotelbesitzer bei der Tourismustaxe gegenüber Besitzern von Ferienwohnungen bevorzugt würden, als unbegründet.
- 18 ee) Zudem rügen die Beschwerdeführer, das Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen sowie allenfalls das kantonale Steuergesetz (gemeint wohl GKStG) würden gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen, wenn die Sondersteuer nur von Zweitwohnungsbesitzern erhoben werde, obschon der Nutzen vor allem den Einheimischen zu Gute komme. Sie selber würden durch das Vermieten der Wohnung an Dauermieter nicht vom Tourismus profitieren. Es sei bezüglich der Beschränkung der subjektiven Steuerpflicht auf Zweitwohnungsbesitzer rechtsungleich, wenn eine Ferienwohnung nur dann als Ferienwohnung betrachtet werde, wenn sie einem auswärtigen gehöre. Es sei nicht nachvollziehbar und rechtsungleich, wenn ein Einheimischer für seine Gäste keine Abgaben zu leisten habe, wogegen bei einem Auswärtigen automatisch angenommen werde, dass seine Quadratmeter neben dem eigenen Bett für Gäste zur Verfügung stünden. Diese Rechtsungleichheit sei vom Bundesgericht in den Entscheiden 2C_712/2015 und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 gerügt worden und der Kanton Obwalden sei dazu verpflichtet worden, die Abgaben von Auswärtigen und Einheimischen gleichermassen zu erheben. Die Einheimischen seien Nutzniesser des Ausbaus der touristischen Infrastruktur. Daher bestehe der grösste Teil der Bevölkerung aus Zugezogenen. Vor diesem Hintergrund dürfte die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1964, welche die Befreiung der Einheimischen von der Gästetaxe legitimierte, heute nicht mehr anwendbar sein, zumal die Steuereinnahmen der Gemeinde X._____ im Jahr 1965 knapp Fr. 180'000.-- betragen hätten und mittlerweile über Fr. 8'000'000.-- betrügen. Die Beschwerdeführer verkennen offensichtlich, dass es im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig um die Tourismustaxe geht, welche gemäss Art. 13 lit. b TG von einheimischen Tourismustaxenpflichtigen, welche beispielsweise Ferienwohnungen an Touristen vermieten, genauso und im selben Umfang zu entrichten ist wie von auswärtigen Vermietern von Ferienwohnungen. Bereits vor diesem Hinter-
- 19 grund erweist sich die beschwerdeführerische Rüge betreffend unzulässiger Ungleichbehandlung zwischen Zweitwohnungsbesitzern und Ortsansässigen als unbegründet. Ob es − wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird − nur sehr wenige Einheimische gebe, welche Wohnungen vermieten würden, ist − sofern dies denn zutreffen sollte − nicht von Relevanz, solange alle Abgabepflichtigen rechtsgleich veranlagt werden. Im Übrigen ist die aus dem Jahr 1964 stammende bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 90 I 86 E.5), wonach es nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können, entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, nach wie vor anwendbar. In den von den Beschwerdeführern erwähnten Urteilen hat das Bundesgericht abermals bestätigt, dass es rechtsgleich sei, jene Personen von Kurtaxen auszunehmen, die ihren Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben, sofern die Gemeinde aus dem Ertrag der Hauptsteuern wesentliche Beiträge an die Erstellung und den Unterhalt der Kureinrichtungen leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.4 und 4.2.3, 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.5 und 4.2.4). Als unzulässig erachtet wurde vom Bundesgericht einzig die im Kanton Obwalden vorgenommene Unterscheidung zwischen Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und solchen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, zumal der Kanton Obwalden den Tourismus nur marginal mit allgemeinen Steuermitteln unterstützt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.5, 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.4.2.2 und 4.2.6). Sofern die Beschwerdeführer überdies noch bestreiten, durch das Vermieten einer Zweitwohnung an nicht Ortsansässige vom Tourismus zu profitieren, ist unter Verweis auf die vorstehende Erwägung 6a festzuhalten, dass es sich bei der Tourismustaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt, bei welcher die Pflicht zur Leistung der Abgabe an die abstrakte Interessenlage anknüpft und keinen kon-
- 20 kreten besonderen Nutzen, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt, erfordert (BGE 131 I 1 E.4.5; Urteil des Bundesgerichtes 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E.4.2). Abstrakt betrachtet profitieren die Beschwerdeführer als Vermieter einer Zweitwohnung an nicht Ortsansässige denn auch offenkundig vom Tourismusmarketing. ff) Ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot − wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht − liegt nach dem vorstehend Gesagten nicht vor, weshalb sich die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen. b) Des Weiteren machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots geltend, indem sowohl bei den Beschwerdeführern als Eigentümer als auch bei ihren Mietern für das gleiche Objekt eine Steuer erhoben werde. Das in Art. 127 Abs. 3 BV normierte interkantonale Doppelbesteuerungsverbot gelte auch innerhalb der Gemeinde. Wenn für das gleiche Objekt für die gleiche Sache unter zwei verschiedenen Titeln von verschiedenen Subjekten eine Steuer erhoben werde und die Gemeinde wegen der gezielt auf Mehreinnahmen ausgerichteten Zweiteilung höhere Einnahmen generiere, komme dies teilweise einer Doppelbesteuerung gleich. Da der Zweck der beiden Steuern (Gäste- und Tourismustaxen) schlussendlich der gleiche sei, dürfe die Differenzierung nicht zur Doppelbelastung führen. Diese Ausführungen erweisen sich − wie nachstehend dargestellt − als unbegründet. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass hier eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vorliegt, erhebt doch der Kanton Y._____ keine Abgabe auf den im Kanton Graubünden gelegenen Wohnungen der Beschwerdeführer. Vielmehr stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Belastung sowohl der Eigentümer als auch der Mieter zu einer
- 21 unzulässigen Doppelbesteuerung führe. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des interkommunalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) geltend. Eine solche liegt indes nur dann vor, wenn zwei oder mehrere Gemeinden des gleichen Kantons bei der gleichen Person die Steuerhoheit für das gleiche Objekt beanspruchen (MÄUSLI-ALLEN- SPACH, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 1 Rz. 5 mit weiteren Hinweisen; PVG 2003 Nr. 17 E.2a). Wie vorstehend bereits dargestellt bildet einzig die bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2015 erhobene Tourismustaxe Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Eine solche wurde bei den Beschwerdeführern aber einzig von der Beschwerdegegnerin erhoben. Da die Steuerhoheit für das Steuerobjekt somit nur von der Beschwerdegegnerin, nicht aber von einer weiteren Gemeinde, beansprucht wird, kann vorliegend keine interkommunale Doppelbesteuerung vorliegen. Im Übrigen fehlt es vorliegend offenkundig auch an der Identität des Steuersubjekts, wurde die vorliegend strittige Tourismustaxe doch bei den Beschwerdeführern erhoben, während die Gästetaxe bei den Mietern erhoben wurde. Auch die Tatsache, dass bei den Beschwerdeführern sowohl eine Gästetaxe als auch eine Tourismustaxe erhoben wurde, stellt keine unzulässige Doppelbesteuerung dar. Objekt der Tourismustaxe bildet nämlich jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde, während bei der Gästetaxe die Übernachtung des übernachtenden Gastes das Steuerobjekt bildet. Mangels Identität des Steuerobjekts stellt somit auch die Erhebung einer Gästetaxe und einer Tourismustaxe für die gleiche Periode bei derselben Person keine interkommunale Doppelbesteuerung dar. Die Beschwerdeführer verkennen auch hier, dass es sich bei der Gäste- und Tourismustaxe um zwei verschiedene Abgaben mit klar verschiedenen Zweckbestimmungen handelt (vgl. Art. 2 TG), welche separat zu behandeln sind und nicht − wie dies die Beschwerdeführer tun − gesamthaft zu betrachten sind. Dementsprechend
- 22 liegt vorliegend keine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots vor, weshalb sich auch dieser beschwerdeführerische Einwand als unbegründet erweist. c) Überdies bringen die Beschwerdeführer vor, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen müsse, wobei sich das öffentliche Interesse nicht auf einzelne einheimische Nutzniesser beschränke, sondern auf sämtliche Steuerzahler und Beteiligte. Ein einseitiges Aufrüsten einer Tourismusdestination, welche dank vieler Zweitwohnungsbesitzer mehr Zwangsabgaben generiere, liege nicht im öffentlichen Interesse und führe zu volkswirtschaftlich ungünstigen Fehlentwicklungen, da kleinere Tourismusdestinationen ihre Daseinsberechtigung verlieren könnten. Mit dieser Rüge bringen die Beschwerdeführer zwar ihre private Sichtweise über die von ihnen gewünschte künftige Entwicklung der Tourismusdestination X._____ vor, ohne aber eine konkrete Rechtsverletzung zu rügen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dieser Rüge für sich ableiten möchten. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG sind Einnahmen aus der Tourismustaxe für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen. Dass eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe im öffentlichen Interesse liegen, liegt auf der Hand. Weitere Ausführungen zur weitgehend unbegründet gebliebenen Rüge, wonach ein einseitiges Aufrüsten einer Tourismusdestination nicht im öffentlichen Interesse liege, erübrigen sich folglich. d) Weiter wird von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dass die Tourismusabgabe früher direkt den Mietern von Ferienwohnungen in Rechnung gestellt worden sei. Neu werde ein Teil der Rechnung direkt den Vermietern
- 23 zugestellt. Als solche hätten sie keine mietrechtliche Möglichkeit, diesen Mehraufwand unverzüglich auf die Miete zu schlagen. Dass von Eigentümern zu leistende Abgaben von den Mietern zu bezahlen seien, verstehe sich von selbst. Dadurch werde das Gebot der Rechtsgleichheit, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch der Mieter auf rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die Veranlagung zu sistieren, damit die Mieter sich zur einer allfälligen Neuveranlagung zu ihren Lasten äussern könnten. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass es − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − nicht zutrifft, dass die Tourismustaxen von der Beschwerdegegnerin früher direkt den Mietern von Ferienwohnungen in Rechnung gestellt wurden, wie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechnungen für die Tourismusförderungsabgabe der Jahre 2013 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) und 2014 (Bg-act. 2) belegen. Bezüglich der gerügten Verletzung des Gleichheitsgebots kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehende Erwägung 8a verwiesen werden, wo aufgezeigt wurde, dass vorliegend kein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot vorliegt. Die Beschwerdeführer erachten den Grundsatz von Treu und Glauben als verletzt, weil mit dem Gesetzes über Gästeund Tourismustaxen einheimische Steuerzahler gegenüber anderen Steuerzahlern in unerlaubter Art privilegiert würden. Der Angemeldete bezahle weder eine Tourismusabgabe noch müssten seine Gäste eine Abgabe leisten und zudem gewähre man ihm Vergünstigungen auf Saisonkarten und Rabatte bei Eintrittsgeldern. Inwiefern dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein soll, ist indes nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 zu Recht ausgeführt hat, muss eine Behörde eine individuell-konkrete Vertrauensgrundlage schaffen, um sich auf einen Verstoss gegen Treu und Glauben berufen zu können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 10 Rz. 627). Um eine
- 24 solche individuell-konkrete Vertrauensgrundlage handelt es sich bei einem legislativ bestimmten Steuersatz aber gerade nicht, da dieser für eine Vielzahl von Fällen und eine Vielzahl von betroffenen Steuersubjekten anwendbar ist. Dementsprechend ist aber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mangels Vorliegen einer Vertrauensgrundlage nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren, zumal das Prinzip des Vertrauensschutzes einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen steht und Private nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen können, sondern mit dessen Revision rechnen müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 10 Rz. 640 mit weiteren Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführer überdies noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, ist festzuhalten, dass ihnen als belastete der angefochtenen Rechnung betreffend Tourismustaxe vom 11. Juli 2015 das rechtliche Gehör von der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführer die bei ihnen erhobene Tourismustaxe auf ihre Mieter überwälzen, ist − innerhalb der Grenzen des Vertragsrechts − ihnen überlassen. Jedenfalls steht den Mietern der Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör in der vorliegenden Sache zu, da sie durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid nicht direkt belastet sind. Auch die Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als unbegründet. e) Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer, dass es sich bei den Abgaben um geringe Abgaben im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle, zumal sich die Abgaben über die Jahre hinweg erheblich summiert hätten. Bisher sei keine Tourismustaxe erhoben worden. Neu würde eine solche von Fr. 316.-- (recte: Fr. 336.--) erhoben. Zusammen mit der Gästetaxe betrügen die Abgaben Fr. 1'346.-- (recte: Fr. 1'366.--). Im Vergleich zu früher seien die Abgaben von Fr. 470.-- auf Fr. 1'346.-- (recte: Fr. 1'366.--) gestiegen, was − ohne Berücksichtigung der Abgabe der Mie-
- 25 ter im Betrag von Fr. 832.-- − einer Erhöhung von 290 % gleichkomme. Allein auf die Tourismustaxe bezogen betrage die Erhöhung gar 740 %. Die Vervielfältigung der Tourismustaxe gründe auf der irrigen Annahme, dass die vermietete Wohnung regelmässig von fünf Personen belegt sei. Auch in Bezug auf die in der Gemeinde X._____ zu entrichtenden Steuern sei die Abgabe beträchtlich. Im Jahr 2012 hätten die Beschwerdeführer in der Gemeinde X._____ Steuern von Fr. 3'318.-- bezahlt. Nun würden sie zusätzlich mit Gästetaxen von Fr. 1'030.-- und Tourismustaxen von Fr. 336.- - belastet. Auf die Steuer erfolge somit eine Zusatzbelastung von 40 %. Wie nachstehend dargestellt zielen auch diese Einwände ins Leere. Richtig ist zwar, dass eine Tourismusabgabe grundsätzlich von bescheidenem Umfang bzw. von geringer Höhe sein muss (vgl. MARANTELLI, a.a.O., S. 536; PVG 2003 Nr. 19 E.2). Um eine Abgabe von geringer Höhe handelt es sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, wenn die Abgabe nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, welche die steuerpflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; BGE 102 Ia 143 E.2a mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3, 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3). Dass die vorliegend strittige Tourismustaxe in der Höhe von Fr. 336.-- weit unterhalb desjenigen Betrags liegt, welchen die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und dementsprechend unbeschränkter Steuerpflicht in X._____ an Steuern vom Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zahlen müssten, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Ausführungen. Dementsprechend handelt es sich bei der angefochtenen Tourismustaxe offenkundig um eine um geringe Abgaben im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführer verkennen einerseits, dass zur Beurteilung des Kriteriums der Mässigkeit der Abgabe nicht die ordentliche Steuerbelastung in X._____ mit der von ihnen zu leistenden Tourismustaxe zu vergleichen
- 26 ist, sondern − wie gesehen − die Höhe der Tourismustaxe der Steuerbelastung entgegen zu setzen ist, welche die Beschwerdeführer bei Wohnsitz und damit unbeschränkter Steuerpflicht in X._____ zu gewärtigen hätten. Anderseits vermischen die Beschwerdeführer auch hier wiederum die Gäste- mit der Tourismustaxe und addieren die beiden Abgaben, obschon es sich bei den Gäste- und Tourismustaxen − wie vorstehend dargestellt − um verschiedene, voneinander zu trennende Abgaben mit unterschiedlichen Zielsetzungen handelt. Wenn die Beschwerdeführer des Weiteren die prozentuale Höhe des Anstiegs der Abgaben kritisieren, wobei die Beschwerdeführer auch hier wiederum teilweise die Gäste- und Tourismustaxe addieren, gilt es festzuhalten, dass zur Beurteilung des Kriteriums der Mässigkeit der Abgabe einzig die aktuelle Höhe der Tourismustaxe massgebend ist, währenddem der allfällige prozentuale Anstieg grundsätzlich nicht von Relevanz ist. Wie vorstehend dargestellt hält die vorliegend strittige Tourismustaxe in der Höhe von Fr. 336.-- die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Geringfügigkeit der Abgabe ohne Weiteres ein. Im Übrigen bedeutet die Tatsache, dass eine Abgabe höher ausfällt als bisher nicht, dass sie verfassungswidrig wäre, zumal die Höhe der Steuer ein politischer Entscheid ist. Zwar trifft bei Tourismustaxen regelmässig die besondere Konstellation zu, dass diejenigen, die über diese Abgaben beschliessen, teilweise nicht abgabepflichtig sind, während umgekehrt den Abgabepflichtigen teilweise das Stimmrecht fehlt. Dies liegt jedoch im Auseinanderfallen von Wohnsitz und Eigentum begründet. Dass das Stimmrecht am Wohnsitz ausgeübt wird, ist verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. Art. 39 Abs. 2 BV). Wer an einem anderen Ort Grundeigentum erwirbt, unterwirft sich damit der Steuerhoheit des jeweiligen Gemeinwesens. Die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht rechtfertigt allenfalls eine besonders kritische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, weil eine systematische Benachteiligung der auswärtigen Eigentümer nicht von der Hand zu weisen ist, bedeutet für sich allein aber nicht Verfassungswidrigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.6.1). Bezüglich der
- 27 beschwerdeführerischen Aussage, wonach die Vervielfältigung der Tourismustaxe auf der irrigen Annahme gründe, dass die vermietete Wohnung regelmässig von fünf Personen belegt sei, gilt es schliesslich noch festzuhalten, dass sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend Tourismustaxen vom 2. Juni 2016 noch in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin entsprechende Hinweise finden. Wie die Beschwerdeführer auf diese Annahme kommen bzw. worauf sie sich abstützen, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen im Übrigen auch nicht begründet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. f) Wenn die Beschwerdeführer schliesslich noch rügen, dass die Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen habe, inwiefern die verwendeten Mittel gesetzeskonform verwendet würden und die Beschwerdegegnerin trotz gelieferter Zahlen nicht substantiiere, dass die Zweckbindung der Tourismustaxe erfüllt sei, weshalb diese zu verpflichten sei, die Ausgaben dem Zweck entsprechend zu differenzieren, so dass der Zweck bzgl. Gästetaxen, Tourismusabgaben und Anteil für Ortsansässige transparent werde, kann auf die vorstehende E.2b verwiesen werden, wonach auf diesen Antrag infolge unzulässiger Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nicht einzutreten ist. Erwähnt sei an dieser Stelle lediglich, dass sich die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer mehrheitlich ohnehin auf die Gästetaxe beziehen und mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Tourismustaxe nichts zu tun haben. Im Übrigen erwiese sich die Rüge, wonach die Zweckbindung der Tourismustaxe im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, ohnehin als unbegründet. Denn die Beschwerdegegnerin hat in ihren Rechtsschriften nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die der Beschwerdegegnerin von der C._____ AG belasteten Ausgaben gemäss Art. 23 Abs. 2 GKStG weitaus höher sind, als die Erträge aus der Tourismustaxe. Folglich erwiese sich die entsprechende Rüge, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, als unbegründet und wäre abzuweisen.
- 28 g) Abschliessend gilt es bezüglich der beschwerdeführerischen Behauptung, wonach 70 % des Steuersubstrats der Gemeinde X._____ von Zweitwohnungsbesitzern erbracht werde, noch festzuhalten, dass diese Behauptung von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, indem sie vorbringt, dass die Aufschlüsselung des Steuerertrags zwischen primär und sekundär steuerpflichtigen Personen aus dem Jahr 2011 gezeigt habe, dass der Anteil der sekundär Steuerpflichtigen 25.5 % der Erträge bei der Einkommenssteuer und 53 % bei der Vermögenssteuer betragen haben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht ausgeführt, inwiefern diese Zahlen für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend Tourismustaxen von Relevanz sein sollen, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 9. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Tourismustaxen vom 2. Juni 2016 als rechtens, was zu seiner vollumfänglichen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.2b). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 29 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 572.-zusammen Fr. 3'072.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]