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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.03.2017 A 2016 31

22 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·6,064 parole·~30 min·6

Riassunto

Einkommens- und Vermögenssteuern 2014 | Einkommenssteuer

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 31 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 22. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern

- 2 - 1. Die Eheleute A._____ und B._____ haben Wohnsitz in X._____ (nachfolgend Gemeinde) und besitzen eine Liegenschaft in Y._____ in Z._____. Für diese Liegenschaft deklarierten sie für das Jahr 2014 einen Eigenmietwert von Fr. 5'151.-- sowie effektive Unterhaltskosten von Fr. 15'125.--, woraus ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 9'974.-resultierte. In der Veranlagungsverfügung betreffend die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2014 vom 7. März 2016 anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) diesen Gewinnungskostenüberschuss beim satzbestimmenden Einkommen, nicht jedoch beim steuerbaren Einkommen. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung 2014 erhob A._____ am 30. März 2016 Einsprache und beantragte, die effektiven Kosten für den Gebäudeunterhalt der Liegenschaft in Z._____ seien beim steuerbaren Einkommen zum Abzug zuzulassen. Ausserdem habe der zuständige Steuerkommissär in den Ausstand zu treten. 3. Mit Schreiben vom 8. April 2016 nahm der Vorsteher der Steuerverwaltung zu den organisatorischen Vorwürfen Stellung. Überdies wies er A._____ darauf hin, dass die vorliegende Streitfrage (Berücksichtigung eines Gewinnungskostenüberschusses aus ausländischen Liegenschaften) vor dem Verwaltungsgericht pendent sei, weshalb die Sistierung der Einsprache beantragt werden könne. 4. Nachdem kein solcher Sistierungsantrag eingegangen war, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 3. Juni 2016 ab. Begründend führte sie aus, dass ein Gewinnungskostenüberschuss infolge Unterhalts einer Liegenschaft im Ausland gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG, welcher analog auch für das kantonale Recht gelte, lediglich beim satzbestimmenden Einkommen und nicht beim steuerbaren Einkommen zu berücksichtigen sei. Die gleiche Frage sei bereits in der Vorjahres- Steuerperiode abschlägig beurteilt worden.

- 3 - 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Juli 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids resp. eine Korrektur der zulässigen Abzüge für den Liegenschaftsaufwand. Begründend führte er unter Verweis auf das Schlechterstellungsverbot aus, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG vorliegend nicht anwendbar sei und bemängelte die diesbezügliche Praxisänderung der Steuerverwaltung. Des Weiteren monierte er Mängel in der Steuerverwaltung, ein Verstoss gegen die Gewaltentrennung sowie das Verhalten des Vorstehers der Steuerverwaltung und des zuständigen Steuerkommissärs als inkompetent. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nebst eingehenden Ausführungen zu den beschwerdeführerischen Vorbringen vertiefte sie insbesondere ihre Argumentation hinsichtlich der lediglich satzbestimmenden Berücksichtigung eines Gewinnungskostenüberschusses aus der Liegenschaft in Z._____ bei der direkten Bundessteuer sowie bei der Kantons- und Gemeindesteuer. 7. In seiner Replik vom 26. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Besteuerung seiner Zweitliegenschaft nach den in der Wegleitung zur Steuererklärung aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen. Des Weiteren vertiefte er seine bereits vertretenen Standpunkte und ergänzte seine grundsätzliche Kritik an der Organisation der Steuerverwaltung. 8. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und äusserte sich zu einigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

- 4 - 9. Die Gemeinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche mit sämtlichen Rechtsschriften bedient worden waren, äusserten sich im vorliegenden Verfahren nicht. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Berücksichtigung des Gewinnungskostenüberschusses von Fr. 9'974.-- aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Z._____ auch beim steuerbaren Einkommen. Wenn dieser Betrag – dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend – bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt würde, beliefe sich die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. 1'533.-- (gemäss Veranlagung: Fr. 1'697.55; Differenz: Fr. 164.55), die Kantonssteuer 2014 auf Fr. 5'179.-- (gemäss Veranlagung: Fr. 5'704.--; Differenz: Fr. 525.--) und die Gemeindesteuer 2014 auf Fr. 5'386.-- (gemäss Veranlagung: Fr. 5'932.--; Differenz: Fr. 546.--). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens entspricht demnach der Summe dieser Differenzen zur Veranlagung, mithin Fr. 1'235.55 (vgl. Vernehmlassung S. 3). Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit somit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2016 betreffend Bun-

- 5 des-, Kantons- und Gemeindesteuern 2014, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 30. März 2016 abgewiesen und damit die Nichtberücksichtigung des Gewinnungskostenüberschusses aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Z._____ beim steuerbaren Einkommen bestätigt worden ist. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden, weshalb die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts gegeben ist. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – vorbehältlich der sogleich folgenden Ausführungen in Erwägung 1c – einzutreten. c) Soweit der Beschwerdeführer organisatorische Mängel in der Steuerverwaltung rügt, die Integrität und die Qualität des Vorstehers und des zuständigen Steuerkommissärs in Zweifel zieht und insgesamt einen Amtsmissbrauch der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber der Legislative geltend macht, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Beurteilung solcher Fragen fällt vielmehr in die Kompetenz des Departements für Finanzen und Gemeinden als Aufsichts- (Art. 19 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; BR 170.300] i.V.m. Art. 10 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; BR 170.310] inkl. Anhang 1 Ziff. 1.4.1 und 2.4) resp. des Grossen Rates als Oberaufsichtsorgan (Art. 33 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]) der kantonalen Steuerverwaltung, welche vom Beschwerdeführer – im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde – offenbar ebenfalls mit dessen Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2016 bedient worden sind. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die umfassenden Rügen betreffend die Steuerdossierbearbeitung, welche allesamt rein appellatorischer

- 6 - Natur sind und keinen erkennbaren Bezug zur vorliegend zu beurteilenden Streitfrage aufweisen. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Ausgestaltung des Einspracheverfahrens mit identischer Veranlagungs- und Einsprachebehörde den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 137 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG) und dass ein Betroffener nach diesem "fortgesetzten Veranlagungsverfahren" – wie der Beschwerdeführer dies vorliegend auch getan hat – an eine unabhängige gerichtliche Instanz gelangen kann. 2. a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der im Jahre 2014 aus der Liegenschaft in Z._____ resultierende Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 9'974.-- bei der Veranlagung der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2014 nicht nur beim satzbestimmenden Einkommen, sondern auch beim steuerbaren Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. b) Ein Aufwandsüberschuss resp. ein Gewinnungskostenüberschuss einer Liegenschaft ergibt sich, wenn die Unterhaltskosten und die in der Bemessungsperiode aufgelaufenen Schuldzinsen höher sind als die Erträge aus der Liegenschaft. Dass ein solcher Liegenschaftsaufwandsüberschuss im nationalen Verhältnis grundsätzlich von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden kann (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG), folgt aus der Natur der Einkommenssteuer als einer Steuer auf dem gesamten reinen Einkommen (sog. Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer, vgl. REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 10 N 29 ff.). Demnach können Verluste aus einzelnen Einkommensquellen – wie etwa Geschäftsverluste und Verluste aus dem Betrieb von Liegenschaften – mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden. Vorliegend geht es jedoch um die steuerrechtliche Behandlung eines solchen Aufwandsüberschusses, der aus einer im Ausland, mithin in Z._____ gelegenen Liegenschaft resultiert. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, gilt der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung in internationalen

- 7 - Verhältnissen nicht absolut (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 4d). So weist das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Z._____ zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA-Z._____) die Grundstücke und die daraus fliessenden Einkünfte dem Belegenheitsstaat zur ausschliesslichen Besteuerung zu (Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 DBA-Z._____). Ausserdem statuiert Art. 25 lit. B Ziff. 1 DBA-Z._____ folgendes: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Z._____ besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Dabei handelt es sich um die sogenannte Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, welche von der Schweiz auf dem Gebiet der internationalen Doppelbesteuerung bevorzugt wird. Diese gilt unbedingt, d.h. unabhängig davon, ob der Partnerstaat seine Besteuerungsbefugnis effektiv ausschöpft (vgl. SIMONEK, in: ZWEIFEL/BEUSCH/MATTEOTTI [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N 24 ff. sowie LOCHER, Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 94). Abgesehen von diesen Bestimmungen enthält das DBA-Z._____ indes keine Regelung zur Aufteilung von Einkünften und Gewinnungskosten aus ausländischen Liegenschaften, weshalb diesbezüglich auf das interne Recht, d.h. auf die Regeln des inländischen Rechts zurückzugreifen ist (vgl. LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2005, S. 314 sowie BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.4). Dabei wird zwischen der Rechtslage für die direkte Bun-

- 8 dessteuer (vgl. Erwägung 3) und für die Kantons- und Gemeindesteuer (vgl. Erwägung 4) zu differenzieren sein. 3. Für die direkte Bundessteuer ist die Frage der Behandlung ausländischer Verluste gesetzlich explizit geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Auslandsverluste von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken nicht abzugsfähig, sondern ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (vgl. hierzu SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 87 m.w.H.). Dabei handelt es sich um eine bundesrechtliche Konkretisierung der vorerwähnten Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.2.3). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG sei vorliegend insofern nicht anwendbar, als ein Gewinnungskostenüberschuss keinen Auslandsverlust darstelle und der Beschwerdegegnerin diesbezüglich "Wortakrobatik" unterstellt, ist ihm nicht zu folgen. So hat das Bundesgericht im erwähnten Bundesgerichtsentscheid explizit festgehalten, dass Auslandsverluste aus Liegenschaften unter "übrige Fälle" gemäss Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG zu subsumieren sind (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1 und 3.2 sowie Vernehmlassung S. 7). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Regelung ist der Aufwandsüberschuss aus der Liegenschaft in Z._____ beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers im Bereich der direkten Bundessteuer zu Recht nicht berücksichtigt worden, weshalb die vorliegende Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen ist. 4. a) Im Gegensatz zu anderen Kantonen hat der Kanton Graubünden diese bundessteuerrechtliche Regelung von Art. 6 Abs. 3 DBG nicht in sein kantonales Steuerrecht übernommen und kennt bezüglich der streitgegenständlichen Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften auch keine anderweitigen Bestimmungen. Aufgrund der vorerwähnten Freistellung resp. der Zuweisung von auslän-

- 9 dischen Grundstücken und den daraus fliessenden Einkünften zur ausschliesslichen Besteuerung an den Belegenheitsstaat (vgl. vorstehend Erwägung 2b) ist der Beschwerdeführer, welcher Eigentümer einer Liegenschaft in Z._____ ist, im Kanton Graubünden – trotz seines Wohnsitzes in X._____, welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 StG grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen würde – nur für einen Teil seines Vermögens steuerpflichtig. Mit anderen Worten wird seine unbeschränkte Steuerpflicht und damit der Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung durch den anerkannten Grundsatz zur internationalen Ausscheidung von Liegenschaften durchbrochen. Als im Kanton nur für einen Teil seines Einkommens und Vermögens steuerpflichtige Person hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 1 StG die Steuern für die in der Schweiz steuerbaren Werte deshalb nach demjenigen Steuersatz zu entrichten, der seinem gesamten, weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob die Freistellung ausländischer Einkunftsquellen auch die negativen Faktoren umfasst, mithin ob beispielsweise ausländische Liegenschaftsverluste auch bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen sind und demnach mit Überschüssen aus anderen Quellen verrechnet werden können. Im Folgenden gilt es deshalb zu klären, wie diese Frage im Kanton Graubünden für die Kantons- und Gemeindesteuer zu beantworten ist. Dabei gilt es insbesondere zu untersuchen, ob hinsichtlich der vorerwähnten Nichtübernahme einer Art. 6 Abs. 3 DBG entsprechenden Regelung ins StG von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, mithin von einer bewussten Abweichung von der bundesrechtlichen Regelung auszugehen ist, oder ob die Abzugsfähigkeit von Auslandsverlusten im Kanton Graubünden auch ohne explizite Bestimmung analog der bundesrechtlichen Regelung und der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung zu beurteilen ist. b) Dabei ist zunächst die Entstehungsgeschichte des StG heranzuziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem bündnerischen Gesetzgeber der

- 10 - Entwurf des DBG und die entsprechende Botschaft des Bundesrates bereits bekannt waren, als das per 1. Januar 1987 in Kraft getretene StG entworfen, beraten und beschlossen wurde. Der hier interessierende Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG wurde zwar erst Ende 1988 im Rahmen der parlamentarischen Beratungen ins Gesetz aufgenommen und konnte dem bündnerischen Gesetzgeber demnach noch nicht bekannt sein. Es ist jedoch auch zu bemerken, dass im Rahmen einer per 1. Januar 2013 erfolgten StG-Revision eine DBG-Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Betriebsverluste für juristische Personen, nicht jedoch Art. 6 Abs. 3 DBG für natürliche Personen analog ins kantonale Recht übernommen worden ist. Warum dies nicht geschehen ist – mithin ob im Bereich der natürlichen Personen mangels strittiger Anwendungsfälle kein Handlungsbedarf auszumachen war oder ob der kantonale Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften explizit von der bundesrechtlichen Regelung abweichen wollte – ist aus den entsprechenden Materialien jedoch nicht ersichtlich. Damit lassen sich der Entstehungsgeschichte des StG hinsichtlich der streitgegenständlichen Anrechnung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften weder für die eine noch für die andere Interpretation sachdienliche Anhaltspunkte entnehmen. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der kantonale Gesetzgeber dieser Problematik bei natürlichen Personen nicht bewusst gewesen war, andernfalls er diese Frage wohl aufgegriffen und sich zumindest in der Botschaft in die eine oder andere Richtung geäussert hätte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es im Rahmen der Beratung der Vorlage resp. der Revision im Jahre 2013 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er hinsichtlich der Übernahme von Auslandsverlusten eine unterschiedliche Rechtslage für juristische und natürliche Personen angestrebt hätte. Mit anderen Worten ist nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, sondern vielmehr von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen.

- 11 - Allenfalls ist der Gesetzgeber auch davon ausgegangen, dass ihm aufgrund der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung gar keine Regelungskompetenz zukomme. Auch diesfalls könnte nicht von einer Gesetzeslücke die Rede sein. c) Sodann ist zu untersuchen, ob der Kanton Graubünden aufgrund des verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrages (Art. 129 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) gehalten wäre, die bundesrechtliche Regelung zu übernehmen. Dieser umfasst nämlich nicht nur den Auftrag zur horizontalen Harmonisierung, sondern auch die Angleichung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (sog. vertikale Harmonisierung). Es liegt nämlich im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts, wenn sich die Kantone möglichst weitgehend den vom Bund getroffenen Lösungen anschliessen. So kann bei gleichlautenden oder ähnlichen Formulierungen im kantonalen Steuergesetz von der Annahme ausgegangen werden, der Kanton habe seine Regelung dem Bundesrecht angleichen und keine kantonalrechtliche Differenzierung schaffen wollen. Bei der Gewichtung des Aspekts der vertikalen Harmonisierung ist die im Verfassungsauftrag und in der Harmonisierungsmethode angelegte föderalistische Zurückhaltung jedoch insofern zu berücksichtigen, als das Argument der vertikalen Harmonisierung nicht zur Einengung kantonaler Gestaltungsspielräume herangezogen werden darf. Mit anderen Worten: Soweit einem Kanton in einem gewissen Bereich ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist er in keiner Weise verpflichtet, die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung zu übernehmen. Aus der Optik der Verfassung und des StHG stellt das DBG somit nicht die, sondern bloss eine mögliche Konkretisierung der rahmenhaften Vorgaben des StHG dar (vgl. zum Ganzen REICH, a.a.O., § 9 N 29 sowie REICH/BEUSCH, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 1 N 41 ff.).

- 12 aa) Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass das StG bezüglich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wie bereits erwähnt keine "gleichlautenden oder ähnlichen Formulierungen" wie das DBG enthält, weshalb die soeben erwähnte Auslegungshilfe, wonach kantonale Regelungen diesfalls im Einklang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind, vorliegend nicht greift. bb) Zur Beurteilung der Frage, ob den Kantonen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von im Ausland erwirtschafteten Verlusten vom steuerbaren Einkommen ein Gestaltungsspielraum zukommt, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts abzustellen. Dabei gilt es vorab zu bemerken, dass sich die nachfolgend auszugsweise und mit hinzugefügten Hervorhebungen wiedergegebenen Urteile allesamt auf Kantone beziehen, welche den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 DBG ins eigene Recht übernommen haben. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015: E.2.2.3 Im Bereich der direkten Steuern fallen der Umfang der Steuerpflicht und die Steuerberechnung bei anteilmässiger oder teilweiser Steuerpflicht in die Kompetenz des Bundes (Art. 129 Abs. 2 BV). Dennoch fehlen im Steuerharmonisierungsgesetz Bestimmungen dazu. Das Bundesgericht hat sich in der jüngsten Vergangenheit verschiedentlich mit dem Fehlen solcher harmonisierungsrechtlicher Anordnungen befasst. Dies betraf zum einen das Steuerrecht des Kantons Genf (BGE 140 II 141 E. 8 S. 155 f. und 140 II 157 E. 5.1 S. 159), zum andern jenes des Kantons Schaffhausen (Urteil 2C_1011/2012 / 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 7.3, in: ASA 83 S. 54; StR 69/2014 S. 523). In allen Konstellationen ging es um persönlich zugehörige natürliche Personen, die im Ausland über Grundeigentum verfügten. Dabei konnte das Bundesgericht die Frage nach der Rechtsnatur der kantonalen Kollisions- und Ausscheidungsregeln offen lassen, nachdem der kantonale Gesetzgeber jeweils den Wortlaut von Art. 6 und 7 DBG weitgehend übernommen hatte. Hinzu kam, dass die Beschwerden ohnehin abzuweisen waren. Es war damit nicht zu entscheiden, ob von harmonisiertem kantonalem oder rein kantonalem Recht auszugehen ist, was wiederum Einfluss auf die vor Bundesgericht herrschende Kognition gehabt hätte (vorne E. 1.3.3). In einer spiegelbildlichen Konstellation – ausländische juristische Person mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Betriebsstätte) – hat das Bundesgericht freilich erwogen, es liege im http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-141%3Ade&number_of_ranks=0#page141

- 13 - Interesse der Transparenz und der Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts, dass die Kantone sich weitgehend den Regelungen des Bundessteuergesetzes anschlössen (Urteil 2P.140/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3 [Kanton ZH], in: StE 2006 A 31.2 Nr. 7, StR 61/2006 S. 433; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 4. Aufl. 2014, N. 481). Dies ist eine Folge der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen (dazu namentlich BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 371 [aufwärts, StHG/DBG], Urteil 2C_509/2013 / 2C_510/2013 und 2C_527/2013 / 2C_528/2013 vom 8. Juni 2014 E. 3.2 [abwärts, DBG/StHG] und Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3 [seitwärts, interkantonal]). Wie es sich damit verhält, bedarf aber hier keiner abschliessenden Klärung. BGE 140 II 157 (= Pra 103 Nr. 84): Regeste Anders als das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt das Steuerharmonisierungsgesetz die Frage nicht, ob im Ausland erwirtschaftete Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgesetzt werden können. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Regelungsautonomie zukommt. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, zumal der Kanton Genf eine Lösung statuiert hat, welche mit jener der direkten Bundessteuer identisch ist. Es verstösst weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung, wenn der Aufwandsüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Genfer Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen wird. Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steuerperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden. E.5.1 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14) regelt in seinem Art. 3 die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält das Steuerharmonisierungsgesetz keine Bestimmung zum Umfang dieser Steuerpflicht. Es regelt somit die Frage nicht, ob im Ausland erlittene Verluste in der Schweiz steuerlich abzugsfähig sind. Deswegen lässt sich aber noch nicht behaupten, dass die Kantone in dieser Frage über einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verfügen, und zwar umso weniger, als es sich um einen Bereich handelt, dessen Harmonisierung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 130 II 65 E. 4.1 S. 70 = Pra 2004 Nr. 37). Die Frage wurde im Übrigen bereits in [BGE 140 II 141 E. 8] offen gelassen, denn der Kanton Genf übernahm wie die meisten Schweizer Kantone die Bestimmungen von Art. 6 DBG, [...]. file://kt.gr.ch/kt/vg_daten/tribuna/VG/ABLAGE/ABLAGEN/A/2016/1/document-view.seam%3FdocumentId=mjtwkxzrgmyf62ljl43dk file://kt.gr.ch/kt/vg_daten/tribuna/VG/ABLAGE/ABLAGEN/A/2016/1/document-view.seam%3FdocumentId=pjpxa4tbl5rf6mbqhezv63s7gm3q file://kt.gr.ch/kt/vg_daten/tribuna/VG/ABLAGE/ABLAGEN/A/2016/1/document-view.seam%3FdocumentId=mjtwkxzrgqyf62ljl4ytimi file://kt.gr.ch/kt/vg_daten/tribuna/VG/ABLAGE/ABLAGEN/A/2016/1/document-view.seam%3FdocumentId=m5pwiythl5yf6ylsorptm

- 14 - Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2012 vom 5. Mai 2014: E.7.1 Das StHG enthält keine Bestimmung zur Frage, wie die Kantone in Bezug auf Auslandsverluste zu legiferieren haben (vgl. auch Urteil 2C_585/2012 / 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen [BGE 140 II 157]). Der Kanton Schaffhausen hat jedoch in Art. 7 Abs. 4-6 StG/SH die bundesrechtliche Regelung im Wesentlichen übernommen […]. E.7.3 Wie in E. 7.1 erwähnt, gehört der gesetzgeberische Umgang mit Auslandsverlusten nicht zum harmonisierten Bereich des Steuerrechts. Die entsprechenden kantonalen Normen sind daher nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem StHG zu überprüfen. Da die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht keinen eigenständigen Rügegrund bildet, wird sie nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.). Diesbezüglich gilt, wie generell bei der Verletzung von Grundrechten, eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314). […] cc) Wie bereits erwähnt, lassen sich den zitierten Bundesgerichtsurteilen in Bezug auf die streitgegenständliche Frage insofern keine direkten Schlüsse ableiten, als die Kantone Genf und Schaffhausen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von im Ausland erwirtschafteten Verlusten – im Gegensatz zum Kanton Graubünden – die Regelung des DBG in ihr kantonales Recht übernommen haben. Zur Frage, ob den Kantonen diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum zukommt, lassen sich den wiedergegebenen Bundesgerichtsurteilen – obwohl diese Frage darin jeweils explizit offengelassen wurde – in Bezug auf den vorliegenden Fall dennoch gewisse Aussagen ableiten. Wie sich bereits aus Art. 129 Abs. 2 BV ergibt und im vorerwähnten Bundesgerichtsurteil 2C_18/2014 festgehalten wurde, fallen bei den direkten Steuern der Umfang der Steuerpflicht und die Steuerberechnung bei anteilsmässiger oder teilweiser Steuerpflicht in die Kompetenz des Bundes. Des Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass aus der fehlenden Regelung dieser Frage im StHG nicht geschlossen werden könne, dass den Kantonen hinsichtlich der Beurteilung von Aufwandsüberschüssen im internationalen Verhältnis eine Regelungskompetenz zukomme, zumal es sich um einen Bereich handle, für welchen die BV ausdrücklich eine Harmonisierung vorsehe (vgl. BGE 140 II http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-304%3Ade&number_of_ranks=0#page304

- 15 - 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 [= Pra 93 Nr. 37] E.4.1). Zu bemerken ist, dass das Bundesgericht die Frage nach diesem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum der Kantone in den vorzitierten Urteilen deshalb offen gelassen hat, weil beide betroffenen Kantone (Genf und Schaffhausen) die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 DBG in ihre kantonalen Steuerordnungen übernommen hatten. Daraus ist abzuleiten, dass die Kantone diese Frage nicht autonom, sondern nur in Analogie zum DBG regeln dürfen, denn: Wenn nämlich der Bund Auslandsverluste beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen nicht berücksichtigt, ein Kanton (wie Genf oder Schaffhausen) dies ebenfalls tut und das Bundesgericht – welches dies als eine Harmonisierungsfrage betrachtet – offen lässt, ob diese Kantone Auslandsverluste beim steuerbaren Einkommen zu Recht nicht berücksichtigen, dann impliziert das Bundesgericht damit, dass im Sinne einer vertikalen Steuerharmonisierung und vor dem Hintergrund der Bundeskompetenz von Art. 129 Abs. 2 BV, den Kantonen auch ohne ausdrückliche Regelung im StHG der hier strittigen Frage keinen eigenen Handlungsspielraum zukommt. Mit anderen Worten ist die Frage so zu behandeln, wie wenn das StHG diese Frage – sofern es denn eine solche Regelung enthielte – ebenfalls im Sinne des DBG regeln würde und die Kantone nicht davon abweichen dürfen. dd) Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, dass den Kantonen in dieser Harmonisierungsfrage kein Gestaltungsspielraum zukomme und sie sich hinsichtlich der Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus ausländischen Liegenschaften an die Ausscheidungsregel des DBG zu halten haben. Einer derartigen Anwendung des Harmonisierungsgrundsatzes liesse sich zwar entgegenhalten, dass den Kantonen in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips auch innerhalb der auf den Bund übertragenen Materie ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommen soll. So halten diverse Autoren dafür, dass die angestrebte Rechtsangleichung unter grösstmöglicher Schonung der kantonalen Finanzautonomie bewerkstelligt wer-

- 16 den solle (vgl. REICH/BEUSCH, a.a.O., Vor Art. 1/2 N 35). In diesem Sinne ist auch BEHNISCH zu interpretieren, gemäss welchem ohne Regelung im StHG nicht das DBG analog Anwendung finden dürfe resp. das StHG nicht gestützt auf das DBG interpretiert werden dürfe, ansonsten die kantonalen Steuergesetze zu einem "Bundeseinheitsgesetz" umgeformt würden (vgl. BEHNISCH, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 129 N 23). Diese grundsätzlichen Vorbehalte resp. Befürchtungen sind vorliegend jedoch insofern zu relativieren, als das DBG mit der Ausscheidungsregel von Art. 6 Abs. 3 DBG einzig die Grundsätze des internationalen Steuerrechts kodifiziert, welche unbestritten sind und – obschon nicht ausdrücklich statuiert – auch für den Kanton Graubünden gelten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 4d). Auch aus der Tatsache, dass gewisse Kantone wie beispielsweise Zürich oder Basel- Stadt eine im Vergleich zum DBG günstigere Regelung getroffen haben (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 89), lässt sich nicht ableiten, dass dem kantonalen Gesetzgeber bei der Frage nach der Anrechenbarkeit von ausländischen Verlusten ein Gestaltungsspielraum zukommt. Da sich gegen solche harmonisierungswidrigen kantonalen Bestimmungen, welche den Steuerpflichtigen begünstigen, niemand zur Wehr setzt resp. zur Wehr setzen kann (vgl. BEHNISCH, a.a.O., Art. 129 N 20, 24 und 27 sowie CAVELTI, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, in: IFF Forum für Steuerrecht 2004, S. 106 ff.), ist die Rechtmässigkeit solcher Bestimmungen wie beispielsweise im Kanton Zürich auch nie Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Obschon die Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone in der Literatur umstritten und vom Bundesgericht bewusst offen gelassen worden ist, halten auch OESTERHELT/SEILER dafür, dass sich die für die Staatssteuer (mithin die Kantons- und Gemeindesteuer) anwendbare Ausscheidungsmethode im internationalen Verhältnis an der Regelung von Art. 6 DBG zu orientieren habe (vgl. OESTERHELT/SEILER, in: ZWEI-

- 17 - FEL/BEUSCH [Hrsg.], Basler Kommentar zum StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Vor 1. Kapitel N 9). ee) Damit ist zum einen festzuhalten, dass es weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung verstösst, wenn der Aufwandsüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Kantons- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen wird (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] Regeste). Zum anderen kann aus den vorstehenden Ausführungen – ohne die umstrittene Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone abschliessend klären zu müssen – geschlossen werden, dass die im StG nicht geregelte Frage der Anrechnung von ausländischen Liegenschaftsverlusten vor dem Hintergrund der anzustrebenden vertikalen Harmonisierung anhand der einschlägigen Bestimmungen des DBG zu beurteilen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist aus der Nichtübernahme der bundesrechtlichen Regelung ins kantonale Recht nicht zwingend der Umkehrschluss zu ziehen, dass Aufwandsüberschüsse von ausländischen Liegenschaften vom im Kanton Graubünden steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Damit vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, wonach die Nichtberücksichtigung von Gewinnungskostenüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften bei der Bemessungsgrundlage aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Kantonen durchgesetzt werden müsse, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. d) Festzuhalten bleibt sodann, dass die Verweigerung des Abzugs des Aufwandsüberschusses der Liegenschaft in Z._____ keine Verletzung des Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung darstellt. Dieser fundamentale Grundsatz der Einkommenssteuer gilt nämlich nicht absolut, werden doch zahlreiche Einkommensbestandteile aus sozialen, wirtschaftspolitischen oder steuersystematischen Gründen nicht der allge-

- 18 meinen Einkommenssteuer unterworfen (REICH, a.a.O., § 10 N 29). Ausserdem wurde bereits vorstehend dargelegt, dass vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung gerade auch bei internationalen Verhältnissen abgewichen werden darf (vgl. BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1 und 7.6.1). Es entspricht nämlich einem anerkannten und unbestrittenen Grundsatz, dass die Besteuerung von Grundeigentum im internationalen Verhältnis dem Staat der gelegenen Sache zusteht (sog. objektmässige Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis, vgl. vorstehend Erwägung 2b sowie Art. 6 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 DBA-Z._____). Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin zu Recht dafür, dass dieser Ausscheidungsgrundsatz auch in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit Langem anerkannt sei und hinsichtlich der internationalen Steuerausscheidung implizit einen Bestandteil der Steuerordnung des Kantons Graubünden darstelle, ohne dass diesbezüglich eine ausdrückliche Erwähnung im Steuergesetz notwendig wäre (vgl. Vernehmlassung S. 8). Damit spricht der in internationalen Verhältnissen nur eingeschränkt geltende Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung nicht gegen die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Aufwandsüberschusses. e) Ausserdem ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als es – wenn anerkanntermassen feststeht, dass sich die Steuerpflicht auch bei persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Graubünden nicht auf die (positiven) Erträge von Grundstücken im Ausland erstreckt – nur konsequent und sachlich richtig ist, wenn auch die negativen Ergebnisse einer ausländischen Liegenschaft, mithin entsprechende Aufwandsüberschüsse, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. hierzu auch BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.3.1, wenn auch im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 DBG). Mit anderen Worten handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ausscheidung um ein Korrelat zur unbestritte-

- 19 nen Ausscheidungsregel, wonach Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften im Kanton Graubünden nicht besteuert werden dürfen (vgl. Vernehmlassung S. 8 f.). Es ist nicht einzusehen, wieso eine Abweichung vom Grundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung zu Gunsten des Beschwerdeführers – in Z._____ erfolgt nämlich keine Besteuerung der Eigennutzung einer dort gelegenen Liegenschaft –, im Falle eines Auslandsverlustes jedoch nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers zulässig sein soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie insbesondere in Anbetracht der anerkannten Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich festzuhalten, dass es – im Gegenteil – einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, welche eine Berücksichtigung von solchen Auslandsverlusten beim steuerbaren Einkommen im Kanton Graubünden zulassen würde. f) Nicht zuletzt ist auch zu erwähnen, dass das Bundesgericht die auch in der internationalen Rechtsprechung und Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob die Freistellung ausländischer Einkunftsquellen immer auch die negativen Faktoren umfasse, unter der Geltung des ehemaligen Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (aBdBSt; abgelöst per 1. Januar 1995 durch das heutig DBG) im Jahre 1982 entschieden hatte. Obschon das damalige BdBSt – wie heute der Kanton Graubünden – keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste kannte, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die (in Art. 19 aBdBSt statuierte) Befreiung ausländischer Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke sowohl Gewinne als auch Verluste umfasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 1982, in: ASA 52, S. 228). Ausserdem bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung später in einem Urteil betreffend den Kanton Schaffhausen, dessen damaliges Steuergesetz ebenfalls keine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste enthielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1986, E.3, in: StE 1986

- 20 - B 23.9 Nr. 2). Daraus schliesst SIMONEK nun folgerichtig, dass die Übernahme eines ausländischen Verlustes im Falle einer objektmässigen Steuerausscheidung in Kantonen, in denen eine gesetzliche Regelung zur internationalen Steuerausscheidung fehlt, verweigert werden kann (vgl. SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A, B N 90). Auch vor diesem Hintergrund kann es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen, wenn der Abzug von Auslandsverlusten vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen ohne Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage verweigert wird. 5. a) Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweisen sich auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers – sowie sie sich überhaupt auf die streitgegenständliche Frage beziehen – als unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer mit dem interkantonalen Steuerrecht resp. dem dort geltenden Schlechterstellungsverbot argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die für das interkantonale Steuerrecht entwickelten Normen bei internationalen Verhältnissen keine Anwendung finden. Dies wäre lediglich der Fall, wenn im Kanton Graubünden – wie dies etwa in den Kantonen Basel-Stadt und Zürich der Fall ist – bezüglich der Steuerausscheidung für ausländische Grundstücke auf das interkantonale Steuerrecht verwiesen würde (vgl. hierzu SIMONEK, a.a.O., Art. 23 A,B N 89). Die interkantonalen Ausscheidungsgrundsätze sind auch nicht etwa per Analogieschluss heranzuziehen, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend objektive Gründe bestehen, um in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer von Zweitwohnungen in einem anderen Kanton anders zu behandeln als solche von Zweitwohnungen im Ausland (vgl. etwa BGE 140 II 157 [= Pra 103 Nr. 84] E.7.6.1). Gleich verhält es sich mit den innerkantonalen steuerrechtlichen Regelungen, weshalb der Beschwerdeführer auch aus seinem Beispiel mit zwei bündnerischen Gemeinden (vgl. Replik S. 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Nicht von Relevanz sind sodann die beschwerdeführerischen Ausführungen zum französischen Steuersystem (vgl. Replik S. 2), zumal die

- 21 unbestrittene Ausscheidungsregel, wonach Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften im Kanton Graubünden nicht besteuert werden dürfen, unabhängig davon greift, ob die entsprechenden Werte im Ausland tatsächlich besteuert werden (vgl. vorstehend Erwägung 2b). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen auch staatspolitische Überlegungen oder der starke Schweizerfranken die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nicht zu beeinflussen. Die Berücksichtigung von Aufwandsüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften hat sich – wie vorstehend dargelegt – an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der internationalen Steuerausscheidung und nicht an wirtschaftlichen oder touristischen Interessen des Kantons zu orientieren. Insofern kann nicht von einer "standortdiskriminierenden Vorgehensweise" der Beschwerdegegnerin die Rede sein. Gar nicht einzugehen ist sodann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen fachlichen und beruflichen Qualifikationen, mit welchen sich dieser in teilweise gar anmassender Art und Weise über die Fachkompetenz der zuständigen Personen aufseiten der Beschwerdegegnerin erhebt. In Anbetracht dieser deplatzierten Ausführungen mutet es beinahe schon grotesk an, wenn der Beschwerdeführer den Umgangston der Steuerbehörden bemängelt und in seinen Rechtsschriften mehr Fairness und Respekt einfordert. c) Schliesslich kann die umstrittene Frage, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Berücksichtigung von Gewinnungskostenüberschüssen aus ausländischen Liegenschaften eine Praxisänderung vorgenommen hat, vorliegend offen bleiben. Zum einen ist nämlich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl befugt ist, eine Praxis zu entwickeln resp. eine solche bei Vorliegen sachlicher Gründe – mithin wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser ent-

- 22 spricht – wieder zu ändern (vgl. BGE 132 I 92 E.1.5.3 und 126 I 122 E.5). Zum anderen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einer früheren Veranlagung, bei welcher Gewinnungskostenüberschüsse aus seiner Liegenschaften in Z._____ fälschlicherweise von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht worden sind, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die in einer früheren Steuerperiode vorgenommene Veranlagung keine Rechtswirkungen für spätere Veranlagungen entfaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.367/2005 vom 20. Dezember 2005 E.4.2.2). 6. a) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die streitgegenständliche Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Aufwandsüberschuss aus einem im Ausland gelegenen Grundstück nicht vom steuerbaren Einkommen einer im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtigen Person abgezogen werden kann, nicht zu beanstanden ist. Obschon das StG diesbezüglich keine explizite Bestimmung enthält und die Frage nach einem entsprechenden Gestaltungsspielraum der Kantone nicht abschliessend geklärt ist, ergibt es sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und entspricht es anerkannten Grundsätzen der internationalen Steuerausscheidung, dass Aufwandsüberschüsse aus ausländischen Liegenschaften analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind und damit bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton Graubünden nicht in Abzug gebracht werden können. Die teilweise appellatorischen und deplatzierten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, und auch aus der Entstehungsgeschichte des StG ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Kanton Graubünden mit der Nichtübernahme von Art. 6 Abs. 3 DBG ins kantonale Recht eine abweichende Regelung habe einführen wollen resp. diesbezüglich von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen wäre. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2016 betreffend Bundes-,

- 23 - Kantons- und Gemeindesteuern 2014 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 VRG wäre die unterliegende Partei in der Regel überdies zu verpflichten, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Aus dem gleichen Grunde ist auch der Gemeinde und der Eidgenössische Steuerverwaltung, welche sich am vorliegenden Verfahren ohnehin nicht beteiligt haben, keine aussergerichtliche Entschädigung geschuldet. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.-zusammen Fr. 3'544.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 24 - 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 abgewiesen (2C_404/2017).

A 2016 31 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.03.2017 A 2016 31 — Swissrulings