VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 9 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Allemann als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde O.1._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. a) A._____ ist wohnhaft in O.1._____ und arbeitet als Hauswart bei der B._____-Pensionskasse. Im Rahmen der Steuererklärung 2012 deklarierte er bei den Berufsauslagen insbesondere Kosten für das private Fahrzeug in der Höhe von Fr. 10'465.-- (230 Tage mal 65 km à Fr. 0.70). b) In den definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeindeund die direkte Bundessteuer 2012 vom 28. Januar 2014 gewährten die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und das Gemeindesteueramt O.1._____ (nachfolgend Steuerverwaltung) lediglich einen Fahrkostenabzug von Fr. 3'696.-- (220 Tage mal 24 km à Fr. 0.70) für den Arbeitsweg von O.1._____ nach O.3._____. In den Bemerkungen wurde ausgeführt, dass das Jahr mit 220 Arbeitstagen berechnet werde und sich der Arbeitsort des Steuerpflichtigen gemäss Abklärungen in O.3._____ befinde. 2. a) Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 23. Februar 2014 Einsprache mit der Begründung, sowohl in O.3._____ als auch in O.2._____ zu arbeiten. b) Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 verlangte die Steuerverwaltung einen Nachweis der in O.2._____ bzw. O.3._____ gearbeiteten Arbeitstage (Zeiterfassungsrapporte, Einsatzpläne oder andere sachdienliche Unterlagen). Der Steuerpflichtige wurde zudem aufgefordert mitzuteilen, ob er für die Fahrten von O.3._____ nach O.2._____ von seiner Arbeitgeberin Spesen erhalten habe, oder ob ihm dafür ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestanden sei. c) Mit Schreiben vom 5. August 2014 führte der Steuerpflichtige aus, dass sich sein Arbeitsort bis Ende April 2012 in O.3._____ befunden habe. Ab 1. Mai 2012 habe er in O.2._____ eine weitere Liegenschaft als Hausmeister übernommen. Er könne die Arbeitseinteilung selbst bestimmen und sie hätten keine Zeiterfassungsrapporte und Einsatzpläne. Zudem
- 3 verfüge er nicht über ein Geschäftsfahrzeug, sondern erhalte eine pauschale, monatliche Spesenentschädigung von Fr. 400.--. d) Am 3. Oktober 2014 fand eine Besprechung der Einsprache mit dem Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung statt, wobei eine Bestätigung der Arbeitgeberin abgegeben wurde. Darin bestätigte diese, dass der Steuerpflichtige auf die Benützung seines privaten Personenwagens angewiesen sei und mehrmals wöchentlich nach O.2._____ fahren müsse. Deshalb erhalte er eine monatliche Autopauschale von Fr 400.-- mit dem Lohn ausbezahlt. Auf Anfrage ergänzte die Arbeitgeberin, dass diese Pauschale zusammen mit dem Lohn als Spesen ausbezahlt werde und nicht im Bruttolohn enthalten sei. 3. Mit Einspracheentscheiden für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2012 vom 16. Februar 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Der Steuerpflichtige habe nicht nachgewiesen, dass der Betrag von Fr. 400.-- pro Monat nicht ausreichend sei, um die Kosten für die Fahrten nach O.2._____ zu decken. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Abzug der Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 7'077.--. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Beschwerde sei lediglich in Bezug auf die Steuerperiode 2012 einzutreten. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass ihm Kosten entstanden sind, welche nicht bereits durch die Spesen der Arbeitgeberin von Fr. 400.-- pro Monat gedeckt seien. Solche steuermin-
- 4 dernde Tatsachen seien, der allgemeinen Beweislastregel folgend, vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. 6. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren und Auffassungen fest. 7. Die Gemeinde O.1._____ liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Verfahren betrifft das Steuerjahr 2012, für welches die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2014 zur Zahlung von Fr. 3'323.-- an Kantonssteuern, Fr. 4'669.-- an Gemeindesteuern, und Fr. 959.-- an Bundessteuern, insgesamt Fr. 8'951.-- an Steuern, verpflichtet wurde. Würden die vorliegend geltend gemachten Abzüge anerkannt, läge der zu bezahlende Steuerbetrag bei Fr. 8'402.-- (Fr. 3'145.-- an Kantonssteuern, Fr. 4'419.-- an Gemeindesteuern und Fr. 838.-- an Bundessteuern). Aus der Differenz der genannten Steuerbeträge resultiert ein Streitwert von Fr. 549.--. Da dieser damit klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
- 5 - 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 16. Februar 2015 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Fahrkosten auch für das Jahr 2013 und die weiteren Jahre in Abzug gebracht werden müssen, kann auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hat für diese Steuerjahre noch keine Veranlagungsverfügungen erlassen, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 Abs. 1 VRG fehlt. Streitig und zu prüfen ist daher einzig der Fahrkostenabzug für das Steuerjahr 2012. 3. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Unselbständig erwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) können bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abgezogen werden, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss Pauschalen nach Art. 3 abgezogen werden (Art. 5 Abs. 3 Berufskostenverordnung). Vorliegend ist indessen nicht die Abzugsberechtigung als solche, sondern einzig die Höhe des Abzuges streitig. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, ab 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in O.3._____ gearbeitet zu haben. Für diese Zeitspanne macht er einen Abzug für die Fahrkosten von Fr. 1'247.-- (recte: Fr. 1'274.-- [70 Tage mal 26 km à Fr. 0.70]) geltend. Ab dem 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012
- 6 habe er in O.3._____ und O.2._____ gearbeitet. Der Abzug dafür betrage Fr. 9'030.-- (150 Tage mal 86 km à Fr. 0.70). Von seiner Arbeitgeberin erhält der Beschwerdeführer monatlich pauschal Fr. 400.-- für die Fahrten von O.3._____ nach O.2._____ (Fr. 3'200 für das Steuerjahr 2012). Insgesamt macht der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2012 Fahrkosten für sein Privatauto in der Höhe von Fr. 7'077 geltend (Fr. 1'247 + Fr. 9'030 – Fr. 3'200). Die kantonale Steuerbehörde liess indes lediglich einen Abzug von insgesamt Fr. 3'696.-- (220 Tage mal 24 km à Fr. 0.70) für die Strecke von O.1._____ nach O.3._____ zu. Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Fahrkosten für die Strecke von O.3._____ nach O.2._____ nicht zum Abzug zugelassen hat. 4. a) Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, unterscheidet das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen sowie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und den Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder ein Verfahrensrecht handelt (vgl. zum Ganzen: PVG 1993 Nr. 66 E.3). Der Einsprecher macht vorliegend geltend, dass bei der Benützung des Fahrzeugs für seinen Arbeitsweg höhere Auslagen entstanden sind, als von der kantonalen Steuerbehörde zugelassen. Da dieser Betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen wird, handelt es sich dabei um ein Verfahrensrecht des Beschwerdeführers, weshalb bei Nichterbringung des Beweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind.
- 7 b) Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer für das ganze Jahr 2012 Fahrkosten von O.1._____ nach O.3._____ und retour geltend machen kann. Während dieser aber für die Strecke von O.1._____ nach O.3._____ retour 26 km berechnet, geht die kantonale Steuerbehörde von 24 km aus. Der Beschwerdeführer bringt aber weder einen Nachweis noch legt er dar, wieso die Strecke 26 km betragen soll. Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. August 2014 berechnet der Beschwerdeführer diesen Weg auch selbst mit 24 km. Gemäss "Google Maps Routenberechnung" beträgt die genannte Strecke 23,6 km, nach dem Routenplaner des TCS (www.tcs.ch) sogar nur 22 km. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von 24 km Fahrweg ausgegangen. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Arbeitsort sei ab dem 1. Mai 2012 in O.3._____ und in O.2._____ gewesen. Es sei aber schwierig für ihn Beweise über die Fahrten nach O.2._____ zu bringen, da weder Zeiterfassungsrapporte noch Einsatzpläne bestehen würden. In der Steuererklärung machte der Beschwerdeführer noch einen Abzug für Fahrten von O.1._____ nach O.2._____ für das ganze Jahr 2012 geltend, obwohl er die zusätzliche Liegenschaft in O.2._____ erst ab dem 1. Mai 2012 betreute, und unterliess es zudem, die erhaltene Spesenpauschale von den geltend gemachten Kosten in Abzug zu bringen. Im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer dann zunächst geltend es könne sein, dass er vier- bis sechsmal in der Woche nach O.2._____ fahren müsse. Grundsätzlich eingeplant sei, dass er dreimal in der Woche nach O.2._____ fahre. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren dagegen macht er nun geltend, er fahre im Jahresdurchschnitt fünfmal in der Woche nach O.2._____. Damit macht der Beschwerdeführer selber widersprüchliche Angaben, was nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen beiträgt. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer die mutmasslich höheren Kosten, die mit den ausbezahl-
- 8 ten Spesen nicht gedeckt worden sind, nicht belegen. Abgesehen von der Bestätigung der Arbeitgeberin hat er dafür keine Nachweise eingereicht, weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. d) Auch die Bestätigung der Arbeitgeberin vermag als Beweismittel nicht zu überzeugen. Darin wurde lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als vollamtlicher Hauswart auf die Benützung seines privaten Personenwagens angewiesen sei und dass er neben seinen Liegenschaften in O.3._____ noch eine weitere Liegenschaft in O.2._____ betreue. Er müsse deshalb mehrmals wöchentlich nach O.2._____ fahren. Die genaue Anzahl Fahrten pro Woche wurde aber nicht spezifiziert. Wie erwähnt befand sich der Arbeitsort des Beschwerdeführers anfangs 2012 in O.3._____, ab 1. Mai 2012 betreute er dann zusätzlich eine Liegenschaft in O.2._____. Gemäss Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin die pauschale, monatliche Spesenentschädigung von Fr. 400.-- anhand der zu erwartenden effektiven Auslagen festgesetzt hat. Es bleiben Zweifel, wie oft der Beschwerdeführer tatsächlich in O.2._____ gearbeitet hat und insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass die Fahrkosten zwischen O.3._____ und O.2._____ mit der Spesenpauschale der Arbeitgeberin nicht schon gedeckt sind. Der Beschwerdeführer trägt aber, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Es gelingt ihm im vorliegenden Fall nicht, den erforderlichen Beweis zu erbringen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin für die Fahrkosten zwischen O.3._____ und O.2._____ zu Recht keine Auslagen zum Abzug zugelassen hat.
- 9 - 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Steuerverwaltung keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 638.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]