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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.04.2015 A 2014 45

22 aprile 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,498 parole·~17 min·5

Riassunto

polizeiliche Kostenauflage | Gebühren übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 14 45 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 22. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Raphael Haltiner, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend polizeiliche Kostenauflage

- 2 - 1. Am 7. Dezember 2013 um 23.18 Uhr startete die Kantonspolizei Graubünden eine Suchaktion zwecks Bestimmung des Aufenthaltsortes von A._____. Dies nachdem bei der Notruf- und Einsatzzentrale Chur (NEZ) um 23.09 Uhr eine Vermisstenmeldung durch B._____ (A._____s Kollege) einging. B._____, der zusammen mit seinen Kollegen ferienhalber in O.1._____ weilte, teilte der NEZ mit, dass sie seit 18.00 Uhr A._____ vermissen würden. Letztmals hätten sie ihren Kollegen gegen 17.30 Uhr bei der C._____ gesehen. Sie seien alle in O.2._____ einquartiert. Die NEZ bot daraufhin um 23.13 Uhr zwei Polizeibeamten des Posten O.1._____ auf. Von B._____ konnte die Polizei in Erfahrung bringen, dass er und ein weiterer Kollege bereits sämtliche in Frage kommenden Lokale und die Unterkunft vergebens abgesucht hätten. A._____ habe auch nicht über sein Mobiltelefon erreicht werden können, da sich jeweils bloss die Combox gemeldet habe. Weiter erklärte B._____, dass er A._____ letztmals im Restaurant C._____ gesehen hätte und dieser stark alkoholisiert gewesen sei. A._____ und B._____ sowie deren Kollegen würden das erste Mal in O.1._____ weilen und die Gegend nicht gut kennen. B._____ konnte sich deshalb auch nicht vorstellen, dass sich A._____ bei einer ihm bekannten Person zu Hause aufhalten würde. B._____ und ein weiterer Kollege äusserten die Vermutung, dass A._____ unter Alkoholeinfluss den Heimweg nach O.2._____ alleine angetreten habe und aufgrund seines Zustandes irgendwo liegen könnte. In dieser Nacht herrschten in O.1._____ -14°C. Die beiden Polizeibeamten suchten erfolglos die Umgebung des C._____ und den Fussweg nach O.2._____ ab. Um 1.19 Uhr beschlossen sie, eine Suche mittels Personenspürhund zu organisieren. Die beiden alarmierten Hundeführer rückten um 1.46 Uhr aus. Kurz nachdem diese in O.1._____

- 3 eintrafen, fand sich A._____ um 2.40 Uhr wohlbehalten in der Unterkunft in O.2._____ ein. 2. Am 7. Januar 2014 stellte die Kantonspolizei Graubünden A._____ Rechnung für den Einsatz der beiden Hundeführer (inkl. Telefonspesen und Fahrkilometer) im Umfang von Fr. 642.--. Die Kosten für die Suchaktion der ohnehin sich im Dienst befindlichen Polizisten wurden hingegen nicht in Rechnung gestellt. Gegen diese Rechnung erhob A._____ am 13. Januar 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 wies das DJSG die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Person die Kosten der polizeilichen Suche zu tragen habe, wenn sie mit ihrem Verhalten – und zwar verschuldensunabhängig – eine Situation herbeigeführt habe, in der auf eine ernstliche Gefahr für ihre Gesundheit zu schliessen war und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, so dass sich die (teilweise) Überwälzung der Kosten rechtfertige. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. November 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Departementsverfügung und die Rechnung der Kantonspolizei seien aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von RA Raphael Haltiner als Rechtsbeistand ersucht. Der Beschwerdeführer rügte in prozessrechtlicher Hinsicht, dass vor der Vorinstanz kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren machte er geltend, dass sich eine allfällige Kostenauflage nach dem Verschulden des Störers richte. Er bringt dabei

- 4 vor, er habe keine Situation herbeigeführt, in der eine ernstliche Gefahr für seine Gesundheit zu schliessen war. B._____ (der "Melder") habe allenfalls vorsätzlich und berechnend diese Vermisstenmeldung gemacht. Von den vier Kollegen seien einzig die Aussagen von B._____ bei den Akten. Des Weiteren seien die Aussagen betreffend Ausmass des Alkoholkonsums widersprüchlich. Die Menge des Alkoholkonsums wäre aber für die Gefahrenbeurteilung wesentlich gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite, stark alkoholisiert gewesen zu sein, zumal sich er und seine Kollegen erst gegen 17.00 Uhr im C._____ eingefunden haben dürften. Daher habe der Beschwerdeführer nicht bereits um 17.30 Uhr (Zeitpunkt des letzten "Gesehenwerdens") stark alkoholisiert gewesen sein können. Die vorgängige Abfahrt habe er sicherlich nicht stark alkoholisiert angetreten. Er habe im C._____ eine Dame kennengelernt und sich mit ihr in mehreren Bars bis nach 2 Uhr nachts aufgehalten. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Polizei B._____s Angaben nicht hinterfragt habe. Die Aussage, wonach B._____ und ein Kollege bzw. alle Kollegen sämtliche Bars in O.1._____ bereits abgesucht hätten, sei falsch, da B._____ der Polizei mitgeteilt hätte, dass er sich das erste Mal in O.1._____ aufgehalten habe und ihm somit nicht alle Bars in O.1._____ bekannt sein konnten. Die Akten gäben keinen Aufschluss darüber, wer alles effektiv nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Jedenfalls hätten sich die beiden engeren Kollegen des Beschwerdeführers keine Sorgen gemacht. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen – entgegen B._____s Aussage gegenüber der Polizei – bereits mehrere Male in O.1._____ gewesen. Dies hätten die beiden engeren Kollegen B._____ mitgeteilt. B._____s Meldung sei auf Missgunst und Eifersucht zurückzuführen. Die Polizei habe sich durch B._____ instrumentalisieren lassen, weshalb dieser die Kosten zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe keine Veranlassung gehabt, die Kollegen mittels eines Festnetztelefons zu informieren, zumal er nicht gewusst habe und nicht davon ausgehen musste, dass diese ihn vermissen würden. Er habe die Telefonnummern der Kollegen im Übrigen nicht aus-

- 5 wendig gekannt. Der Beschwerdeführer habe einzig wegen eines leeren Akkus nicht damit rechnen müssen, dass gleich die Polizei alarmiert werde. Die Polizei habe fälschlicherweise nicht die Angaben oder Aussagen aller vier Kollegen erfasst und sich einzig auf B._____s Aussagen gestützt. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass der Akku des Mobiltelefons bereits um 18.00 Uhr leer gewesen sei und daher daraus nicht habe geschlossen werden dürfen, das Mobiltelefon befinde sich in einer Umgebung mit Minustemperaturen. Der Beschwerdeführer habe unmöglich nach dem "Verschwinden" gegen 18.00 Uhr auf dem Heimweg völlig besoffen im Schnee eingeschlafen sein können. Mangels Störereigenschaft, die vielmehr B._____ zukomme, sowie Verschuldens des Beschwerdeführers und wegen falscher Gefahrenbeurteilung der Polizei sei auf eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers zu verzichten. 4. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Verursacher der Kosten sei der Beschwerdeführer und nicht B._____. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, zumal gemäss Art. 36 Abs. 3 VRG ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden könne, aber nicht zwingend angeordnet werden müsse. Es sei gemäss Rechtsprechung dem Beschwerdeführer freigestanden, unverzüglich eine Vernehmlassung zu der Stellungnahme der Kantonspolizei einzureichen. Des Weiteren habe die Kantonspolizei keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass B._____ aus Missgunst oder Eifersucht handeln würde. Allenfalls sei vom Gefreiten D._____ ein schriftlicher Bericht einzuholen oder er sei als Zeuge einzuvernehmen, da dieser Kontakt zu den Kollegen des Beschwerdeführers gehabt habe. 5. In der Replik vom 1. Dezember 2014 wird einzig nochmals die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs thematisiert. Mit der Zustellung der Stellungnahme der Kantonspolizei sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt

- 6 worden, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen worden sei. Er habe daher davon ausgehen dürfen und müssen, dass eine ungebetene Stellungnahme seinerseits unerwünscht sei. 6. In der Duplik vom 8. Dezember 2014 weist das DJSG darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer trotz Schreiben "Abschluss Schriftenwechsel" am 19. März 2014 nochmals an das DJSG gewandt habe um seine halbjährige Landesabwesenheit mitzuteilen. Daher sei dokumentiert, dass er trotz Abschluss des Schriftenwechsels die Möglichkeit gesehen habe, mit der Beschwerdeinstanz zu korrespondieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 6. Oktober 2014, womit es die von der Kantonspolizei Graubünden am 7. Januar 2014 A._____ in Rechnung gestellten Kosten für den Einsatz der beiden Hundeführer (inkl. Telefonspesen und Fahrkilometer) im Umfang von Fr. 642.-- bestätigte. Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG dar, weshalb auf die

- 7 im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 3. November 2014 einzutreten ist. b) Streitig und zu prüfen ist, ob die Kantonspolizei Graubünden verpflichtet war, eine Suchaktion zu starten sowie ob diese verhältnismässig erscheint. Bejahendenfalls ist dann die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer die Kosten der Suchaktion von Fr. 642.-- zu übernehmen hat. 2. a) Vorab ist die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach das rechtliche Gehör durch die Nichtgewährung eines zweiten Schriftenwechsels verletzt worden sei. b) Art. 36 Abs. 3 VRG besagt, dass bei Bedarf ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden kann. Der dadurch eingeräumte Ermessenspielraum erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konkretisierte Replikrecht eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Dieser Rechtsprechung des EGMR zum fair trial muss gemäss Bundesgericht auch bei der Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Rechnung getragen werden (vgl. BGE 133 I 100 E.4.3 und 4.5 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, welcher eine Stellungnahme zu einer ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E.3.3.3 und 3.3.4 S. 47; BGE 133 I file://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://132-I-42:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page42 file://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://133-I-98:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page98

- 8 - 98 E.2.2 S. 99). Demgegenüber kann das rechtliche Gehör verletzt werden, wenn bei Nichtanordnung eines 2. Schriftenwechsels dem Beschwerdeführer, der die Einreichung einer Stellungnahme zu einer Vernehmlassung für nötig hält, unmissverständlich mitgeteilt wird, dass eine ungebetene Stellungnahme seinerseits unerwünscht ist (vgl. BGE 133 I 100 E.4.7 f. mit Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kantonspolizei mit der Bemerkung zu, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht stattfindet und ihm der Entscheid in absehbarer Zeit zugestellt werde (Bg-act. II.1). Damit wurde nicht nur die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im engeren Sinne (mit Replik und Duplik) abgelehnt, sondern dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Gegenpartei faktisch verweigert. Der Beschwerdeführer konnte das Schreiben des Beschwerdegegners nur dahingehend verstehen, dass eine unaufgeforderte Stellungnahme seinerseits zur Vernehmlassung der Gegenpartei unerwünscht war, weshalb hier der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Dem Beschwerdegegner wäre es unbenommen gewesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht stattfinde. Auf die Ankündigung, dass der Entscheid in absehbarer Zeit zugestellt werde, hätte der Beschwerdegegner jedoch verzichten müssen oder allenfalls dieser noch beifügen, dass vor Entscheidfällung nur noch eine unverzüglich gestellte Stellungnahme berücksichtigt werde. Die Beschwerde ist, wie im Folgenden dargestellt wird, aber auch aus materiellen Gründen gutzuheissen. 3. a) Gemäss Art. 2 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) gehört es zu den Aufgaben der Polizei, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erfile://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://133-I-98:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page98

- 9 kennen, zu verhindern und zu beseitigen. Weiter besagt lit. e, dass die Kantonspolizei Menschen hilft, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung von Selbstmord bzw. von Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 30). b) Wie der Beschwerdegegner festhielt, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise, dass die Kantonspolizei Anlass davon auszugehen hatte, B._____ (der "Melder") könnte aus Bösgläubigkeit die Suchaktion veranlasst haben. Des Weiteren ist bei einer ex ante Betrachtung der Sachlage festzuhalten, dass aufgrund der von B._____ der Polizei mitgeteilten Auskünfte (starker Alkoholkonsum sowie Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers) und der in jener Nacht herrschenden Minustemperatur (-14°C) die Polizei annehmen durfte, dass dem Beschwerdeführer eine lebensbedrohende Gefahr drohte, weshalb sie gestützt auf Art. 2 lit. a PolG die Verpflichtung hatte, auf die Meldung durch B._____ zu reagieren und zu handeln. Der Einsatz durch die aufgebotene Patrouille sowie durch die zwei infolge erfolgloser Suche aufgerufenen Hundeführer erweist sich aufgrund der benannten Umstände zudem ohne weiteres als verhältnismässig. 4. a) Dass die polizeiliche Handlung als gerechtfertigt erscheint, heisst jedoch noch nicht, dass die Voraussetzungen einer Kostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 35 Abs. 1 PolG vorliegen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wer die Kosten des Einsatzes zu übernehmen hat. b) Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen diejenigen Personen, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben (sog. Störerprinzip). Die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer entsteht unabhängig

- 10 von einem allfälligen Verschulden (vgl. TSCHANNEN et al., a.a.O., § 56 Rz. 28 f.). Sodann schreibt auch Art. 8 Abs. 1 PolG in Konkretisierung des Störerprinzips vor, dass polizeiliches Handeln sich gegen diejenige Person richtet, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. c) Aus der sinngemässen Anwendung des oberwähnten Störerprinzips auf den vorliegenden Fall, in dem – anders als in denjenigen üblichen Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr – die Konstellation vorliegt, in der die Polizei aufgrund Eigengefährdung einschreitet, ist zu schliessen, dass die Störereingenschaft – entgegen seinen Behauptungen – beim Beschwerdeführer liegt, zumal die Suchaktion aufgrund einer vom Beschwerdeführer ausgehenden angeblichen (Eigen-)Gefahr eingeleitet wurde. d) Von der vorstehenden Erkenntnis zur Störerperson zu unterscheiden ist die Frage der Kostentragungspflicht. Dabei gilt gemäss dem in Art. 35 PolG verankerten Verursacherprinzip, dass derjenige zum Ersatze der Kosten verpflichtet werden kann, welcher polizeiliche Massnahmen verursacht. Damit besteht für die Gebührenerhebung eine genügende Kostengrundlage. Die Kostenverursachung kann im Übrigen sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen erfolgen (GIANFRANCO ALBERTINI, Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich 2013, Ziff. 1 zu Art. 35 PolG mit Hinweisen). Bei der Abklärung der Kostenübernahme im vorliegenden Fall ergibt sich in Anlehnung an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 603 2010-41 vom 15. Dezember 2010 somit die Anforderung, dass eine Person die Kosten der polizeilichen Suche zu tragen hat, wenn sie mit ihrem Verhalten eine Situation herbeigeführt hat, in der auf eine ernstliche mögliche Gefahr für ihre Gesundheit zu schliessen war und für die Polizei von Gesetzes wegen die

- 11 - Verpflichtung bestand, die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. e) Zu schützen ist die Ansicht des Beschwerdegegners, wonach derjenige, welcher die Polizei alarmiert hat, nicht als Verursacher gelten kann. Die vom Beschwerdegegner hierzu angeführte Rechtsprechung (PKG 1998 Nr. 21 E.2b) betreffend die Alarmierung der Rettungsdienste kann für die vorliegende Konstellation sinngemäss herangezogen werden. Danach ist die Alarmierung der Rettungsorganisation grundsätzlich nicht als Auftragserteilung zu verstehen. Das Tätigwerden der Rettungsorganisation wird vielmehr als ihre eigene Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Vermissten angesehen. Im vorliegenden Fall heisst das nun, dass B._____ durch die Vermisstenanzeige keine Kosten entstehen durften. Dies gilt zumindest, solange ihm keine Bösgläubigkeit nachgewiesen werden kann. Hierfür ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach B._____ aus Missgunst und Eifersucht gehandelt hätte, sind eher als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers zu werten. f) Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die polizeilichen Einsatzkosten verursacht hat. Gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift habe sich der Beschwerdeführer mit seinen vier Freunden im C._____ aufgehalten, wo er eine Dame kennengelernt und mit dieser den Abend in verschiedenen Bars verbracht haben will (vgl. Aussage in der Beschwerdeschrift, wobei im Polizeibericht (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] I.1) steht, dass der Beschwerdeführer bei einer Bekannten gewesen sei). Der Beschwerdeführer führt weiter an, sein Akku sei leer gewesen, weshalb man ihn telefonisch nicht habe erreichen können. Die Vorinstanz und die Kantonspolizei erkennen nun darin bereits das Setzen einer Ursache, weshalb auf eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers habe geschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen

- 12 stützen ihre Überlegungen unter anderem auf das oben unter E.4d zitierte Freiburger Urteil. Beim betreffenden Fall stellte die Kantonspolizei die Kosten für die Suchaktion in Rechnung, nachdem im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung mit häuslicher Gewalt, die Ehefrau die Intervention der Polizei forderte und in der Zwischenzeit der Ehemann der Ehefrau drohte, sich selbst umzubringen und noch vor Eintreffen der Kantonspolizei mit seinem Fahrzeug wegfuhr. Die Abwälzung der Kosten durch die Suchaktion war im betreffenden Fall gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er sich das Leben nehmen werde, eine Situation herbeigeführt hatte, aufgrund welcher auf eine ernstliche Gefahr für seine Gesundheit geschlossen werden durfte. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei und der Vorinstanz, kann aus den Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht der Rückschluss gezogen werden, dass dieser eine polizeiwidrige resp. eigengefährdende Situation selbst herbeigeführt hat. Zumindest ergibt sich diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar gegen 17.30 Uhr von seinen Kollegen letztmals gesehen wurde und um 23.09 Uhr eine telefonische Vermisstenanzeige durch B._____ bei der Kantonspolizei einging. Aus den polizeilichen Unterlagen ist namentlich nicht ersichtlich, wo sich der Beschwerdeführer ab 17.30 Uhr aufgehalten hat, ob er sich von einem seiner vier Kollegen verabschiedet hat, ob er tatsächlich bereits um 17.30 Uhr stark alkoholisiert war, oder ob – wie von B._____ bei der Polizei behauptet – tatsächlich eine Suche in sämtlichen bekannten O.1._____er Bars durch die Kollegen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Es fehlen zudem Aussagen der drei weiteren Kollegen, weshalb unklar ist, ob sich nur B._____ oder auch die anderen Kollegen ernsthafte Sorgen um den Beschwerdeführer machten oder nicht. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten nichts, was dafür sprechen würde, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass sich seine vier Kollegen ernsthafte Sorgen um ihn machen würden. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Polizei bei einer

- 13 ex post Betrachtung diejenige Sorgfalt in der Sachverhaltsermittlung und erfassung hat walten lassen, welche von ihr vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Obwohl weitere sachverhaltskundige Personen vor Ort waren, finden sich einzig B._____s Aussagen in den Akten, welche offenbar nicht hinterfragt wurden. Dies obwohl der Beschwerdeführer sich gemäss Bg-act. I.1 bei einer Bekannten aufgehalten haben soll und B._____ der Polizei vorher noch sagte, er und seine Kollegen seien das erste Mal in O.1._____. Es bestehen aber weitere Widersprüche in B._____s Aussagen: So führt er einerseits aus, dass er und seine Kollegen in sämtlichen bekannten Bars nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und andererseits wollen sie alle das erste Mal in O.1._____ gewesen sein. Dabei erscheint höchstfraglich, dass ihnen sämtliche Bars in O.1._____ bekannt waren. Die Polizei hat jedenfalls – gemäss Polizeibericht (Bg-act. I.1) – nicht selbst in den Ausgangslokalen in O.1._____ nach dem Beschwerdeführer gesucht, sondern sich auf B._____s Aussagen verlassen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seinem Auftauchen nicht von der Polizei befragt. So ist – wie bereits erwähnt – unklar, wann sich der Beschwerdeführer aus dem C._____ entfernt haben soll, mit wem genau er den Abend verbracht hat, ob er beim Eintreffen in der Unterkunft alkoholisiert war, usw. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allein in der Tatsache, dass jemand eine Gruppe von Freunden gegen 17.30 Uhr verlässt und dann nicht mehr erreichbar ist, nach Ansicht des Gerichts kein ausreichender Grund vorliegt, um den Beschwerdeführer als Verursacher der Kosten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 PolG zu betrachten. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sowie die Rechnung der Kantonspolizei sind aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuer-

- 14 legen. Dieser hat den anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer überdies gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote von Fr. 5'633.80 (16.75 Stunden à Fr. 300.--) eingereicht. Gestützt auf Art. 2 f. der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) rechtfertigt sich zum einen eine Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 240.-- pro Stunde und somit ein Abzug von Fr. 1'005.-- (16.75 mal Fr. 60.--). Zum anderen erweist sich der geltend gemachte Aufwand (16.75 h) nicht vollumfänglich als erforderlich, weshalb die aussergerichtliche Entschädigung insgesamt auf Fr. 3'500 (inkl. MWST) festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durchdrang, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 sowie die Rechnung der Kantonspolizei vom 7. Januar 2014 werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 702.-gehen zulasten des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 15 - 3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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