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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.07.2014 A 2014 3

1 luglio 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,740 parole·~19 min·5

Riassunto

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 3 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 1. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Placi Berther, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Via Z.1._____" (Einleitung)

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ beabsichtigte, die Via Z.1._____ von der Via Z.2._____ bis zur Via Z.3._____ im Dorfzentrum einer Totalsanierung inkl. Kanalisationsnetz zu unterziehen. Gleichzeitig plante die F._____ gewisse Teile ihrer Wasserleitungen zu ersetzen. Deshalb beschloss der Gemeindevorstand am 3. Mai 2013, das entsprechende Beitragsverfahren einzuleiten und legte dieses mit einer öffentlichen Interessenz (ÖI) von 30 % bzw. einer privaten Interessenz (PI) von 70 % sowie einer Kostenschätzung der beitragspflichtigen Kosten von Fr. 510‘780.-- samt Perimetergebiet vom 13. Mai 2013 während 30 Tagen öffentlich auf. Dagegen erhoben B._____ und C._____ am 10. Juni 2013 Einsprache. Nach einer öffentlichen Orientierungsversammlung am 7. Juli 2013 beschloss der Gemeindevorstand, die Friedhofs- und Kirchenparzelle ebenfalls mit 10 % in das Beizugsgebiet einzubeziehen und ordnete vom 20. September 2013 während 30 Tagen eine zweite öffentliche Auflage an, ohne dabei die vorgesehene Aufteilung ÖI/PI von 30 zu 70 % zu ändern. Dagegen erhoben am 7. Oktober 2013 19 Eigentümer Einsprache an den Gemeindevorstand mit verschiedenen Fragestellungen zu früheren Einsprachen, welche nicht behandelt worden seien, zur Beteiligung von noch weiteren Eigentümern, Berücksichtigung von bereits geleisteten Zahlungen und Änderung der Aufteilung von ÖI und PI. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 hiess der Gemeindevorstand die Einsprachen im Sinne seiner Erwägungen teilweise gut (Ziff. 3.1), leitete das Beitragsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 3 KRVO definitiv ein (Ziff. 3.2), legte eine ÖI von 30 % definitiv fest (Ziff. 3.3), legte den Beitrag der G._____-Bahn auf Fr. 20‘000.-fest (Ziff. 3.4), erhöhte die Bewertung der Parzelle 2324 mit einer Fläche von 2851 m2 von 10 auf 50 %, was die PI der übrigen Eigentümer reduziere (Ziff. 3.5) und passte die erarbeiteten Beiträge und Tabellen dementsprechend an (Ziff. 3.6) unter direkter Bekanntgabe an die beteiligten Eigentümer sowie öffentlicher Auflage und ordentlicher Angabe der Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.

- 3 - 2. Dagegen erhoben A._____ und 27 weitere Eigentümer (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Januar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die im Einleitungsbeschluss des Gemeindevorstands X._____ vom 10. Dezember 2013, publiziert am 13. Dezember 2013, festgelegte öffentliche (ÖI) und private Interessenz (PI) im Rahmen des Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via Z.1._____ in der Gemeinde X._____ sei aufzuheben und die ÖI neu auf 50 % und die PI (50 %) festzulegen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Das Quartier Z.1._____, das sich mit dem ausgeschiedenen Beizugsgebiet decke, bilde zusammen mit der Dorfkirche Z.1._____, dem Friedhof, dem neu erstellen Center E._____ und 21 Wohnliegenschaften mit mehreren Neubauten Teil des Dorfkerns. Die Gemeinde begründe ihren ablehnenden Entscheid bezüglich Erhöhung der ÖI damit, dass diese aufgrund des massgebenden Erschliessungsplans, welcher die Via Z.1._____ als Teil der Feinerschliessung bezeichne, nach Art. 63 Abs. 2 KRG höchstens 30 % betragen könne. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes komme der Qualifizierung bzw. der Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Strassenplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung indes keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Vielmehr sei die Unterscheidung massgebend, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handle (Hinweis auf VGU A 10 12 und 13). Abzustellen sei letztlich auf die tatsächliche Funktion der Anlage. Art. 58 KRG umschreibe die drei Erschliessungsarten. Die Groberschliessung verbinde die Anlagen der Grund- mit jenen der Feinerschliessung. Die Via Z.1._____ weise eine Länge von 290 m auf und erschliesse 21 grössere Wohnliegenschaften mit mehreren Nebenbauten, den Handwerks- und Gewerbebetrieb „H._____ Landmaschinen, Schlosserei, Kunstschmiede“, die Dorfkirche Z.1._____ mit Friedhof, das neue

- 4 - Center E._____, sowie das Teilgebiet der in der ZöBA liegenden Parzellen 2324 (2007 m2) und 3027 (470 m2), welche als wichtige Landreserven der Gemeinde für die Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen dienen würden. Von der Via Z.1._____ würden auch vier Seitenstrassen und eine Einfahrt abbiegen, welche der Feinerschliessung von verschiedenen Gebieten und Liegenschaften dienten, weshalb die Via Z.1._____ als Quartierstrasse von übergeordneter Bedeutung zu qualifizieren sei. Darüber hinaus weise die Via Z.1._____ auch eine quartierübergreifende Funktion auf. So werde die Seitenstrasse, die in die Via Z.3._____ einmünde, als Verbindungsstrasse zu anderen Wohngebieten des Dorfes benützt. Bei der Parzelle 659 zweige eine Strasse ab, welche als Verbindung zum „Supermarkt“ diene. Dieser Weg werde vor allem für die Bewohner des angrenzenden Quartiers „Z.4._____ “ wie auch für die Bewohner von Z.1._____ im oberen Bereich als ideale Abkürzung zu Fuss zum Supermarkt benützt. Die Seitenstrasse, welche bis zur Mauer des Friedhofs verlaufe und in deren Fortsetzung ein Weg an der Kirche vorbei über den Friedhof zur Via Z.5._____ führe, werde oft vor allem von Schülern aus dem Quartier Z.1._____ und dem Nachbarquartier als Schulweg und von den Besuchern der Kirche und des Friedhofs als Fussweg verwendet. Ähnliches treffe auch für die Treppe des Center E._____ zu, die in die Via Z.1._____ einmünde und eine ideale Abkürzung für Besucher und Mitarbeiter darstelle. Schliesslich diene die Via Z.1._____ auch den Benutzern der Parkplätze in der Autoeinstellhalle des Center E._____ und der öffentlichen Parkplätze beim Friedhof. Sodann generiere auch der im Beizugsgebiet angesiedelte Handwerks- und Gewerbebetrieb „H._____ Landmaschinen, Schlosserei, Kunstschmiede“ Drittverkehr. Folglich diene die Via Z.1._____ aber nicht nur den Bewohnern im Beizugsgebiet, sondern vielmehr der Öffentlichkeit als wichtige Strassen- und Fusswegverbindung zwischen den verschiedenen Dorfquartieren. Gestützt auf ihre alte Bestimmung, wonach die Gemeinde bei öffentlichen Quartierstrassen

- 5 zwischen 20 und 50 % der Kosten zu übernehmen hatte, habe sie mit Ausnahme der Via Z.6._____ (30 %) bisher stets einen Gemeindeanteil von 50 % übernommen, obwohl diese öffentlichen Quartierstrassen die Anforderungen für eine Anlage der Groberschliessung nicht so gut erfüllten wie die Via Z.1._____. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Massgebend seien heute das KRG und die KRVO, insbesondere Art. 63 KRG, in dessen Abs. 2 ausdrücklich bestimmt werde, dass es sich bei der darin enthaltenen Aufteilungsregelung bloss um Richtwerte handle, von welchen gegebenenfalls auch abgewichen werden könne. Gemäss Art. 58 KRG umfasse die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Bei Würdigung der konkreten Verhältnisse erscheine die vom Gemeindevorstand mit 30 % festgelegte ÖI als gerechtfertigt. Die Via Z.1._____ sei im generellen Erschliessungsplan (GEP) als Quartierstrasse bezeichnet, womit sie gemäss Art. 58 KRG in der Regel zur Feinerschliessung zähle. Wie der Augenschein zeigen werde, diene sie hinsichtlich des Fahrverkehrs im Wesentlichen der Erschliessung der angrenzenden Parzellen, und zwar ohne dass diesbezüglich irgendeine quartierübergreifende Funktion auszumachen wäre. Die Einfahrt in die weitestgehend sehr schmale Via Z.1._____, welcher überdies auch ein Trottoir fehle, sei sowohl im Bereich der Kantonsstrasse als auch im Bereich der Via Z.3._____ sehr schwierig, unübersichtlich und im Winter aufgrund des Gefälles gefährlich. Die 13 beim Friedhof vorhandenen Parkplätze würden im Vergleich zum Verkehrsaufkommen im Quartier selber nicht ins Gewicht fallen, da sie meistens durch die Quartierbewohner selber gemietet und benützt würden. Das Gleiche gelte für die Parkplätze in der Einstell-

- 6 halle des Center E._____. Der erwähnte Fussgängerverkehr sei wohl vorhanden, falle aber unter dem Titel „öffentliche Interessenz“ als solcher nicht gross ins Gewicht. Überdies werde die Sanierung der Via Z.1._____ primär zur Verbesserung der Fahrverhältnisse vorgenommen; für die Fussgänger allein bedürfte es keines solchen Ausbaustandards. Selbst wenn der Fussgängerverkehr gewertet würde, sei dieser mit 30 % ÖI sehr gut abgegolten. Ohne diesen gäbe es gar keinen Grund, die ÖI am oberen Rand des im KRG Vorgesehenen festzulegen. Eine rechtsungleiche Behandlung mit den früheren Strassen sei nicht gegeben, da dort schon die Rechtslage, aber auch die quartierübergreifende Funktion der betroffenen Strassen eine andere gewesen sei. 4. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest, ohne wesentlich neue Aspekte vorzutragen. Die Beschwerdegegnerin unterstrich in ihrer Duplik noch, dass selbst beim Vorliegen einer Groberschliessung die ÖI nicht höher als 40 % sein müsste. 5. Am 25. Juni 2014 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem vier der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertreters und von Seiten der Beschwerdegegnerin der Gemeindepräsident, ein Mitglied des Gemeindevorstands, der Gemeindeschreiber sowie der Leiter des Bauamtes in Begleitung ihres Rechtsvertreters anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an vier verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wurden insgesamt noch 17 Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen.

- 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin die von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandete Festlegung der ÖI (30 %) und PI (70 %) bestätigte. Die Beschwerdeführer beantragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der ÖI von 30 auf 50 % bzw. die Senkung der PI von 70 auf 50 %. Demgegenüber sind sowohl die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens als auch der vorgesehene Beitragsperimeter unbestritten geblieben. b) In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdeführer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1774). Des Weiteren ist in Art. 51 Abs. 2 VRG bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie

- 8 im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können, was bedeutet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist. In vorliegender Angelegenheit haben am 7. Oktober 2013 lediglich 19 der heutigen 28 Beschwerdeführer gegen die zweite öffentliche Auflage vom 20. September bis 20. Oktober 2013 Einsprache erhoben. Folglich haben neun der heutigen 28 Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht eingehalten beziehungsweise waren nicht Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2013. Da aber − wie gesehen − zumindest 19 der heutigen 28 Beschwerdeführer gegen die zweite öffentliche Auflage vom 20. September bis 20. Oktober 2013 Einsprache erhoben, sind zumindest diese auf jeden Fall zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde insoweit auch einzutreten ist. 2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist vorab festzuhalten, dass für Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.2a, A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2, A 08 58 vom 2. Dezember 2008 E.3). Anwendbar sind vorliegend somit Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). 3. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinweisen (ÖI) und den Grundeigentümern (PI) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentüme-

- 9 rinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 - 40% 30 - 60% Feinerschliessung 30 - 0% 70 - 100% 4. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via Z.1._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsan-

- 10 lage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4). 5. a) Wie der Augenschein vom 25. Juni 2014 gezeigt hat, lässt sich die kommunale Einstufung, aufgrund welcher die Via Z.1._____ im Ergebnis als der Feinerschliessung dienende Anlage qualifiziert worden ist, im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums betrachtet, ohne Weiteres vertreten. Bei der Via Z.1._____ handelt es sich um eine rund 290 m lange Strasse, welche im Generellen Erschliessungsplan rechtskräftig als „Quartierstrasse bestehend“ ausgeschieden ist. Eine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Quartierstrassen wird im GEP nicht vorgenommen. Grundsätzlich sind indes öffentlich zugängliche Quartierstrassen der Feinerschliessung zuzuordnen, was sich bereits aus Art. 58 Abs. 4 KRG ergibt. Wie die Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 zu Recht ausführen, kommt zwar der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Strassenplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrelevante Bedeutung zu (so bereits PVG 2007 Nr. 20 E.5c). Vorliegend sprechen aber − wie nachfolgend erläutert − auch die faktischen Gegebenheiten für eine Qualifizierung der Via Z.1._____ als Anlage der Feinerschliessung. b) Einerseits hat der Augenschein vom 25. Juni 2014 deutlich gezeigt, dass die Via Z.1._____ hinsichtlich des Fahrverkehrs einzig der Erschliessung der angrenzenden Parzellen dient, ohne dass diesbezüglich eine massgebliche quartierübergreifende Funktion auszumachen wäre. Auf der Via Z.1._____ ist denn auch praktisch kein Drittverkehr zu verzeichnen, was

- 11 einerseits in der unübersichtlichen und schwierigen Einfahrt im Bereich der Kantonsstrasse und auch im Bereich der Via Z.3._____ als auch im starken Gefälle, welches gerade in den Wintermonaten grosse Probleme bereiten kann, sowie auch in der Unübersichtlichkeit der engen Strasse ohne Trottoir begründet sein dürfte. Hauptsächlich wird der fehlende Drittverkehr aber im seit Sommer 2013 auf der Via Z.1._____ rechtlich geltenden beidseitigen Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder − wovon lediglich der Zubringerdienst ausgenommen ist − begründet sein. Auf der Via Z.1._____ sind somit seit Sommer 2013 nur noch Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte gestattet (vgl. Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahrverbots zur Verhinderung von öffentlichem (Durchfahrts-)Verkehr auf der Via Z.1._____ verpflichtet ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Somit darf aber die Via Z.1._____ von einem Aussenstehenden, welcher im Quartier Z.1._____ nichts zu erledigen hat, nicht einmal mehr zur Durchfahrt benutzt werden. Vor diesem Hintergrund kann aber − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − keine Rede davon sein, dass die Via Z.1._____ der Öffentlichkeit als wichtige Strassenverbindung zwischen den verschiedenen Dorfquartieren, Z.4._____, Z.7._____, Z.5._____ und dem eigentlichen Dorfzentrum diene. Dies würde im Übrigen vor dem Hintergrund, dass mit der Via Z.5._____ eine breite, sehr gut ausgebaute (inkl. Trottoir) und als Sammelstrasse ausgeschiedene Alternative zur unübersichtlichen Via Z.1._____ zur Verfügung steht, auch keinen Sinn machen. Es trifft zwar zu, dass die teilweise öffentlichen Parkplätze vor dem Friedhof sowie die Autoeinstellhalle des Center E._____ wie auch der Handwerk- und Gewerbebetriebs „H._____

- 12 - Landmaschinen, Schlosserei, Kunstschmiede“ einen gewissen Drittverkehr generieren. Dabei ist aber zu beachten, dass die rund 15 Parkplätze beim Friedhof mehrheitlich an Anwohner vermietet sind und somit bloss noch wenige öffentliche Parkplätze vor dem Friedhof zur Verfügung stehen. Sodann sind gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdegegnerin am Augenschein auch die Parkplätze der Autoeinstellhalle des Center E._____ rund zur Hälfte an Bewohner vermietet. Folglich dürfte aber der durch diese Parkplätze generierte Drittverkehr gegenüber dem übrigen Quartierverkehr kaum ins Gewicht fallen. Dasselbe gilt sodann auch für den vom Handwerk- und Gewerbebetrieb „H._____ Landmaschinen, Schlosserei, Kunstschmiede“ generierten Drittverkehr, zumal dessen von der Via Z.2._____ (Kantonsstrasse) herkommenden Kunden die Via Z.1._____ − wenn überhaupt − nur auf wenigen Metern befahren müssen. Eine quartierübergreifende Funktion kommt der Via Z.1._____ somit hinsichtlich des Fahrverkehrs nicht zu. Vielmehr dürfte sich der Verkehr angesichts des Fahrverbots für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (mit Ausnahme des Zubringerdienstes) im Wesentlichen auf die Zu- und Wegfahrt der angrenzenden Grundeigentümer sowie der Benutzer der (wenigen) öffentlichen Parkplätze vor dem Friedhof beschränken. Demgegenüber ist der Via Z.1._____ hinsichtlich des Fussgängerverkehrs durchaus eine gewisse quartierübergreifende Funktion zuzusprechen, wird doch die Via Z.1._____ mitsamt den Verbindungswegen zur Via Z.5._____ über den Friedhof bzw. über die Treppe des Center E._____ des Öfteren sowohl von quartieransässigen als auch von quartierfremden Personen als Abkürzung benutzt. Ebenfalls dienen Teile der Via Z.1._____ Fussgängern auch als Abkürzung zum Supermarkt auf Parzelle 739. Bezüglich dieses Fussgängerverkehrs gilt es indessen zu beachten, dass dieser unter dem Titel der ÖI kaum ins Gewicht fällt, zumal Strassen wie die Via Z.1._____ primär auf den Fahr- und nicht auf den Fussgängerverkehr ausgerichtet sind und der Sanierungsaufwand über-

- 13 dies auch nicht vom Fussgänger-, sondern vielmehr vom Fahrverkehr verursacht wird. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, bedürfte es für die Fussgänger alleine denn auch keines solchen Ausbaustandards der Strasse. Vorliegend bezweckt die Sanierung der Via Z.1._____ denn auch in erster Linie die Verbesserung der Fahrverhältnisse. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin den Anteil der ÖI bei einem gesetzlichen Richtwert von 30 - 0 % auf 30 % festgelegt. Selbst wenn der Fussgängerverkehr somit unter dem Titel der ÖI gewertet würde, wäre dieser mit einer ÖI von 30 % ohne Weiteres abgegolten. c) Schliesslich zweigt von der 290 m langen Via Z.1._____ − entgegen den anderslautenden beschwerdeführerischen Ausführungen − keine einzige relevante Seitenstrasse ab. Vielmehr handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern erwähnten zwei kleinen „Seitenstrassen“ von ca. 15 m Länge, welche die Parzellen 743, 746, 747, 750, 751, 752, 753 und 755 erschliessen, keineswegs um eigentliche Seitenstrassen, sondern viel eher um blosse Einzelerschliessungen von Liegenschaften. Ebenfalls nicht als Seitenstrasse im eigentlichen Sinne qualifiziert werden kann der von den Beschwerdeführern erwähnte, in die Via Z.3._____ einmündende Strassenabschnitt von ca. 90 m Länge, welcher die Parzellen 660, 657, 659, 670 und 669 erschliesst. Vielmehr gehört dieser Strassenabschnitt nach wie vor zur Via Z.1._____, weshalb es sich dabei unmöglich um eine Seitenstrasse derselben handeln kann. Des Weiteren handelt es sich − wie der Augenschein vom 25. Juni 2014 gezeigt hat − sowohl bei der von den Beschwerdeführern ebenfalls als Seitenstrasse qualifizierten Einfahrt zu den teilweise öffentlichen Parkplätzen vor dem Friedhof als auch bei der Einfahrt zur Autoeinstellhalle des Center E._____ keinesfalls um der Feinerschliessung dienende Seitenstrassen, sondern − wie gesagt − um einfache Einfahrten zu (teilweise) öffentlichen Parkplätzen bzw. zu einer

- 14 - Autoeinstellhalle. Folglich weist aber die Via Z.1._____ keine einzige eigentliche Seitenstrasse auf. d) In Würdigung dieser Umstände hat die Via Z.1._____ keine über die Feinerschliessung hinausgehende Funktion und ist deshalb als Anlage der Feinerschliessung einzustufen. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach in der Vergangenheit bei öffentlichen Quartierstrassen mit Ausnahme der Via Z.6._____ die ÖI stets mit 50 % festgelegt worden sei, so bei der Via Z.7._____, der Via Z.8._____, der Z.9._____ und der Via Z.3._____, nichts zu ändern. Denn die zum Vergleich herangezogenen Festlegungen sind noch unter der Geltung des alten Gemeinderechts, mithin noch nicht nach den Vorgaben des KRG und der KRVO, erfolgt. Bereits aus diesem Grund können die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentation nicht durchdringen. Im Übrigen geht es vorliegend einzig um die Beurteilung der faktischen Gegebenheiten an der Via Z.1._____. Ob diese mit denjenigen an der Via Z.7._____, der Via Z.8._____, der Z.9._____ und der Via Z.3._____ vergleichbar sind oder nicht, kann und muss das angerufene Gericht somit nicht beurteilen. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010. In diesem Fall handelte es sich bei der Erschliessungsanlage − im Gegensatz zum vorliegenden Fall − um eine breite, nicht verkehrsbeschränkte Strasse von 500 m Länge, welche ein grosses Baugebiet erschloss und von welcher sechs der Feinerschliessung dienende Seitenstrassen abzweigten. Zudem kam der zu beurteilenden Strasse im erwähnten Fall auch eine gewisse baugebietsübergreifende Funktion zu. Wesentlich anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo eine verkehrsbeschränkte, enge und unübersichtliche Strasse von rund 290 m Länge ohne Seitenstrassen mit einem kleineren Bau-

- 15 gebiet zu beurteilen ist, welcher hinsichtlich des Fahrverkehrs überdies − wie gesehen − keine quartierübergreifende Funktion zukommt. e) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Via Z.1._____ zu Recht als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert hat. Wie erwähnt beträgt der Gemeindeanteil (ÖI) für Feinerschliessungen gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG 30 - 0 %. Das angerufene Gericht erachtet aufgrund des Augenscheins sowie der vorherstehenden Überlegungen einen − wie von der Beschwerdegegnerin festgelegten − allgemeinen Gemeindeanteil (ÖI) von 30 % als korrekt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.--

- 16 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 3'338.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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