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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.07.2014 A 2014 12

9 luglio 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,311 parole·~12 min·5

Riassunto

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Nullveranlagung) | Einkommenssteuer

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 12 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Bernhard als Aktuarin URTEIL vom 9. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Fürsprecher Christoph A. Egli, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Stadt X._____, Beschwerdegegnerin 2 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer (Nullveranlagung)

- 2 - 1. Die 1934 geborene, in X._____ wohnhafte A._____, liess sich gemäss Wohnrechtsvertrag vom 2. Juni 2009 gegen die Bezahlung von Fr. 80'000.-- von B._____ (Miteigentum zur Hälfte), C._____ (Miteigentum zu 1/4) und D._____ (Miteigentum zu 1/4) ab 1. Juli 2009 ein ausschliessliches, unentgeltliches und lebenslängliches Wohnrecht an der 2½- Zimmerwohnung an der E._____, 1. Stock, in X._____ einräumen. Gemäss ihrer Steuererklärung für das Jahr 2012 stellte sie ausdrücklich einen Antrag auf Nullveranlagung gemäss Art. 156a Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000). In ihren definitiven Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2012 ging die kantonale Steuerverwaltung von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'500.-- bzw. 22'600.-- für die direkte Bundessteuer und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 88'500.-- aus und veranlagte eine Kantonssteuer von Fr. 199.--, eine Gemeindesteuer von Fr. 283.-- und eine direkte Bundessteuer von Fr. 62.35. 2. Die am 27. Januar 2014 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2012 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. Februar 2014 betreffend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer 2012 abgewiesen. Bereits am 18. März 2013 erliess die kantonale Steuerverwaltung den gleichen Einspracheentscheid bezüglich der Steuern 2011, welcher jedoch nicht angefochten wurde. 3. Gegen den Entscheid betreffend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer 2012 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 3. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Nullveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2012. Zweifelsohne sei sie auch prozessarm, schliesslich beziehe sie aufgrund des Einkommensdefizits Ergänzungsleistungen von Fr. 348.-- pro Monat, weshalb sie auch Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und –vertretung stelle. Sie ver-

- 3 füge über Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 4'718.--, eine AHV- Rente von Fr. 20'976.--, eine BVG-Rente von Fr. 1'805.-- und ein Wohnrecht in einer kleinen Wohnung mit einem Eigenmietwert von Fr. 8'580.--. Sie habe bereits in ihrer Einsprache darauf hingewiesen, dass sie die wohnrechtsbelastete Wohnung nur aus steuersystematischen Gründen als Vermögen versteuern müsse, doch dürfe sie deren Substanz bzw. die Wohnung weder verkaufen noch belasten, um irgendwelche Vermögenswerte zu schaffen. Es stehe ihr nämlich nur das unentgeltliche Wohnrecht zu. Zu Recht zähle auch die SVA des Kantons Graubünden das theoretisch steuerbare Vermögen in Form einer Wohnung aus den erwähnten Gründen nicht zum massgeblichen Vermögen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Nullveranlagung gleich eingeschränkt anzuwenden sei wie der Steuererlass im Erlassverfahren sei nicht vertretbar, da die hier zur Diskussion stehende Wohnung für die Beschwerdeführerin in ihrer Substanz unantastbar, unverbrauchbar und auch nicht verkäuflich sei. Es stehe ihr lediglich das unentgeltliche Wohnrecht zu, und dieses sei in der Steuererklärung mit Fr. 8'580.-- Einkommen deklariert und in der Veranlagung auch berücksichtigt worden. Dieser Einkommensbestandteil sei auch bei den Ergänzungsleistungen ausgewiesen und zu Recht nicht als verzehrbares Vermögen berücksichtigt worden. Dass die Eigentümer selber über die wohnrechtsbelastete Wohnung nicht verfügen könnten, wie die Steuerverwaltung ausführe, treffe nicht zu. Sie könnten dies nämlich unter Überbindung des Wohnrechtes tun. Die steuerrechtliche Begründung, wonach das Wohnrecht faktisch einem Eigentum der wohnrechtsberechtigen Person gleichkomme, sei zwar originell, aber rechtlich nicht haltbar. Die Verfügung über den Vermögenswert der Eigentumswohnung sei ihr in jeglicher Hinsicht entzogen. Sogar das Wohnrecht selber sei nicht abtretbar. Es sei absolute Willkür, einen nicht verbrauchbaren Vermögensbestand-

- 4 teil zu den verfügbaren Aktiven eines Steuerpflichtigen zu zählen. Die Tatsache, dass der Wohnrechtsberechtigte die Substanz nicht angreifen dürfe, müsse wie im Ergänzungsleistungsrecht auch im Steuerrecht berücksichtigt werden. Anders zu entscheiden hiesse, Mieter anders zu behandeln als Wohnberechtigte, was eine unzulässige Ungleichbehandlung und somit glatte Willkür darstelle. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2014 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Einsprache habe die Steuerpflichtige nur die Kantons- bzw. Gemeindesteuern 2012 beanstandet, nicht aber die Veranlagung der direkten Bundessteuer, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Beanstandet werde hier nur die Nichtgewährung der Nullveranlagung, während die für die tatsächliche Veranlagung 2012 der Kantons- und Gemeindesteuer berücksichtigten Beträge an sich nicht bemängelt würden, sodass sich diesbezüglich alles als korrekt erweise. Die Möglichkeit einer Nullveranlagung sei aus verwaltungsökonomischen Gründen als Ergänzung zum Steuererlass eingeführt worden. Die Voraussetzungen für eine solche seien in Art. 156a StG und Art. 51 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG; BR 720.015) ausgeführt. Vorliegend sei der Steuerbezug nicht aussichtslos erschienen, da die Beschwerdeführerin trotz Ergänzungsleistungen sämtliche Steuern der Jahre 2010 – 2012 immer fristgerecht bezahlt habe. Doch selbst wenn die Steuerverwaltung davon ausgegangen wäre, dass der Steuerbezug aussichtslos erscheine (Art. 156a StG), seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 ABzStG bei weitem nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von mehr als Fr. 80'000.-- verfüge, womit die Schwelle für Alleinstehende von Fr. 25'000.-- gemäss Art. 51 Abs. 1 ABzStG bei weitem übertroffen werde. Dass eine Liegenschaft bei der wohnrechtsberechtigten Person zum Vermögenssteuerwert des wohnrechtsbelasteten Grundeigentums

- 5 besteuert werde, wenn für das Wohnrecht kein periodisches Entgelt geleistet werde, schreibe Art. 54 Abs. 2 StG vor; dies auch wenn das Wohnrecht an sich nach Art. 776 Abs. 2 ZGB unübertragbar und nicht vererblich sei und bei den Ergänzungsleistungen anders berücksichtigt werde. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen 2012 ein Erlassgesuch stellen. 5. In ihrer Replik vom 1. Mai 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Anträge und Begründungen. Die Wohnung, die sie zu versteuern habe, stelle einzig einen virtuellen Wert dar, den sie weder verzehren noch verbrauchen könne. Darauf habe sie schlechthin keinen Zugriff. Gemäss heutigem Art. 51 Abs. 2 StG (früher gleichlautend Art. 48 Abs. 2 StG) bestehe das massgebende Vermögen aus dem Reinvermögen plus der Differenz zwischen Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung, wobei das Wort "massgebend" entscheidend sei, welches eben nicht definiert werde. Für die Ergänzungsleistungen seien die Vermögenswerte von Wohnungen nicht massgebend, was bei der Nullveranlagung auch zu berücksichtigen sei. Auf jeden Fall sei ein so angerechneter Wert auch nicht pfänd- oder verwertbar, wie übrigens auch ihre bescheidenen Renteneinkommen und kleinen Vermögenswerte, sodass die Frage des Steuererlasses auch bereits im Voraus positiv zu beantworten sei. Der Steuerbezug sei auch im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu den Annahmen der Steuerverwaltung, prinzipiell aussichtslos, auch wenn sie in den letzten drei Jahren ihre Steuern stets fristgerecht beglichen habe. Sie habe sich diese nämlich aus dem Existenzminimum und buchstäblich vom Munde abgespart. Deshalb habe sie Anspruch auf eine Nullveranlagung. 6. In ihrer Duplik vom 28. Mai 2014 ergänzte die kantonale Steuerverwaltung, dass die Beschwerdeführerin die betreffende Liegenschaft in der

- 6 - Steuererklärung 2012 selber als Vermögen deklariert habe. Dementsprechend sei dieser Wert in der Berechnung des massgebenden Vermögens für die Nullveranlagung auch zu berücksichtigen. Der errechnete Wert von Fr. 79'000.-- (Verkehrswert der Liegenschaft gemäss amtlicher Schätzung von Fr. 229'000.-- minus deren Steuerwert von Fr. 150'000.--) liege weit über der in Art. 51 Abs. 1 ABzStG festgelegten Schwelle von Fr. 25'000.--. Ob die Beschwerdeführerin über pfändbare Werte im Rahmen einer allfälligen Pfändung für die Eintreibung von ausstehenden Steuern verfüge, sei eine ganz andere Frage, welche hier keine Rolle spielen könne. Nach Rechtskraft der Veranlagungen sei es ihr immer noch möglich, ein Erlassgesuch zu stellen. Dass der Steuerbezug vorliegend aussichtslos sei, sei auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin bisher alle Steuerbeträge inklusive die provisorischen Gemeindesteuern 2013 bezahlt habe. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nullveranlagung gemäss Art. 156a StG seien deshalb nicht gegeben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr 544.35 – der Betrag, der insgesamt für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2012 als Gesamtsteuerbetrag veranlagt worden ist – beträgt, und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

- 7 b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid bzw. die Ablehnung des Gesuchs um Nullveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. Februar 2014 betreffend direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die kantonale Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin die Nullveranlagung zu Recht verwehrt hat. Genaugenommen bildete die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 nicht Gegenstand der Einsprache vom 27. Januar 2014, so dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 – trotz ausdrücklichen Hinweisen auch auf diese – grundsätzlich nicht auf die direkte Bundessteuer hätte Bezug nehmen können. Somit bilden auch im vorliegenden Verfahren einzig die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 den Streitgegenstand. Die durch die kantonale Steuerverwaltung für die ordentliche Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 vorgenommenen Berechnungen werden als solche nicht beanstandet, sodass sie tatsächlich als korrekt betrachtet werden können. 2. a) Hinsichtlich des zentralen Themas der vorliegenden Beschwerde, nämlich die verlangte Nullveranlagung, ergibt sich zunächst generell, dass diese eine spezielle und besondere Regelung des bündnerischen Steuerrechts darstellt, welche gemäss Botschaft der Regierung vom 9. März 2004 (Heft Nr. 2/2004-2005) im Hinblick auf die Einführung des Steuerpaketes 2001 bezüglich Harmonisierungsgesetz, welches dann in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit 65.9 % Nein-Stimmen klar abgelehnt worden ist, auf den 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. In der erwähnten Botschaft wurde vorsichtshalber auch festgehalten, dass dieser Revisionspunkt auch dann umgesetzt werden solle, wenn das Steuerpaket 2001 vom Souverän abgelehnt werden sollte. Gemäss der genannten Botschaft war beabsichtigt, dass (S. 216): " (..) für Fälle, bei denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheine und ein Steuererlass regelmässig gewährt werden

- 8 müsste, in Art. 156a StG eine Lösung über die Veranlagung ermöglicht werden sollte. Zu denken ist hier etwa an Sozialfälle oder an Rentner mit Ergänzungsleistungen, deren Erlassgesuche heute schon ohne vertiefte Prüfung genehmigt werden. Die Vereinfachung kann dadurch erreicht werden, dass der Veranlagungsbehörde ermöglicht wird, in diesen Fällen eine Nullveranlagung zu erlassen. Damit kann der gesetzlich vorgesehene Weg mit Veranlagungsverfügung, Steuerrechnung, Erlassgesuch und Erlassentscheid wesentlich vereinfacht werden. Um in einer Vielzahl möglicher Konstellationen eine sachgerechte Lösung erzielen zu können, soll in das Gesetz eine schlanke Regelung aufgenommen werden, die durch regierungsrätliche Ausführungsbestimmungen ergänzt werden kann." Im Einzelnen wurden dann die entsprechenden Voraussetzungen damals in Art. 48a und ab 1. Januar 2010 in Art. 51 Abs. 1 ABzStG festgelegt. Das Institut der Nullveranlagung ist somit nicht vom Bundesharmonisierungsrecht vorgegeben und stellt eine spezielle bündnerische Regelung dar, welche unter den in den entsprechenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen angewendet wird. Wenn diese nicht erfüllt sind, besteht nach kantonalem Recht auch kein Rechtsanspruch auf eine Nullveranlagung. Auch ein direkter Vergleich – wie ihn die Beschwerdeführerin anführt – mit den Berechnungen der Ergänzungsleistungen oder ein Verweis auf die Berechnungen des Existenzminimums bei Betreibungen und Pfändungen zur Auslegung des in Art. 51 Abs. 1 ABzStG enthaltenen Wortes "massgebend" hinkt schon grundsätzlich, da im Steuerrecht spezifische Voraussetzungen, unter anderem auch ausdrücklich unter Ausschluss der neuen Berechnungsbeträge für Ergänzungsleistungen, festgelegt worden sind. Dies schadet den Steuerpflichtigen auch nicht, da ihnen bei unzumutbaren rechtskräftigen Steuerbeträgen immer noch die Möglichkeit eines Erlassgesuches, mit der konkreten Überprüfung ihrer fi-

- 9 nanziellen Zahlungsverhältnisse, offen steht. Zum Vergleich sei schliesslich noch angeführt, dass der Kanton St. Gallen keine Nullveranlagung kennt und gemäss Art. 215 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) bzw. Art. 88 der Steuerverordnung (StV; sGS 811.11) nur bei Gesamtbeträgen von Fr. 20.-- bzw. maximal Fr. 50.-- keinen Steuerbezug gewährt. b) Im konkreten Fall hat die kantonale Steuerverwaltung eindeutig nachgewiesen, dass die verlangten Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit des Steuerbezugs und der tiefen Grenzbeträge insbesondere für das Vermögen der Wohnung mit Wohnrecht – bezahlte die Beschwerdeführerin doch Fr. 80'000.-- bei der Errichtung des Wohnrechts – nach Steuerrecht nicht gegeben sind, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden kantonalen Steuerverwaltung, welche im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen

- 10 beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend waren die Gewinnchancen von Anbeginn beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Auch würde eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, sicherlich nicht eine Beschwerde dieser Art einreichen, zumal ihr die Möglichkeit eines Erlassgesuches noch offen steht. Das Verfahren muss daher zum Vornherein als offensichtlich aussichtslos und leichtsinnig angesehen werden, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht Folge geleistet werden kann. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 304.-zusammen Fr. 504.--

- 11 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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