VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 50 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 21. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Gemeinde B._____, und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. Der Revierförster A._____ und sein Sohn C._____ (geboren 1992, Berufspraktikum bei einem Bauamt) gewannen am 7. Mai 2012 beim Fernsehspiel „Die Millionen-Falle“ zusammen Fr. 100‘000.--. Diesen „Gewinn“ deklarierten sie in ihren Steuererklärungen für das Jahr 2012 gemäss der entsprechenden Wegleitung Punkt 4.4, Weitere Einkünfte, wonach „Lotteriegewinne und ähnliche Einkünfte sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die minderjährigen Kinder im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren sind“ nur im Wertschriftenverzeichnis. Die kantonale Steuerverwaltung rechnete beiden Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Veranlagungen vom 16. Juli 2013 der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer 2012 unter Ziff. 4.4 je Fr. 50‘000.-- abzüglich Fr. 1‘000.-- Gewinnungskosten als Gewinn auf. Überdies wurde dem Vater A._____ unter Ziff. 24.4 der Abzug für Kinder in Ausbildung für den Sohn C._____ nicht gewährt, da Letzterer im Jahr 2012 ein steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 14‘000.-- erreichte. Somit ergaben sich für den Vater A._____ Steuerbeträge von Fr. 5‘560.-- Kantonssteuer, Fr. 6‘059.-- Gemeindesteuer und Fr. 2‘402.-- Direkte Bundessteuer. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. August 2013 von der kantonalen Steuerverwaltung abgewiesen. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung, volle Anerkennung der Einsprache und Streichung des aufgerechneten Betrages von Fr. 49'000.--, da der Gewinn weder einen Lotterie- noch einen lotterieähnlichen Gewinn noch einen Gewinn aus Wettbewerb im Sinne von Art. 29 lit. g des kantonalen Steuergesetzes darstelle. Dementsprechend sei dann auch der Kinderabzug für den Sohn dem Beschwerdeführer wieder zu gewähren.
- 3 - 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie habe den Gewinn von Fr. 49‘000.-- unter Art. 29 lit. g StG subsumiert, wonach Einkünfte aus Wettbewerb, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen als übrige Einkünfte steuerbar seien. Bei der Fernsehsendung „Die Millionen-Falle“ handle es sich gemäss Homepage des Schweizer Fernsehens SRF um ein Quiz. Gemäss Wikipedia sei auch ein Quiz ein Wettbewerb, womit die Subsumierung unter Art. 29 lit. g StG korrekt sei. Letztlich sei aber diese Frage nicht entscheidend, da nach Art. 16 Abs. 1 StG bzw. DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen würden. Dabei handle es sich um eine Einkommensgeneralklausel, welche durch eine nicht abschliessende Aufzählung der wichtigsten Einkünfte ergänzt werde. Von dieser Einkommensgeneralklausel könne nach herrschender Auffassung nur abgewichen werden, wenn das StG bzw. das DBG bestimmte Einkünfte von der Besteuerung ausdrücklich ausnehme (Art. 30 StG und Art. 24 DBG) oder einer anderen Steuer (Grundstückgewinn-, Erbschaftsoder Schenkungssteuer) unterwerfe. Dies treffe vorliegend nicht zu, weshalb es bei der grundsätzlichen Einkommensbesteuerung bleibe. Die Kinderabzüge würden gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG gewährt, sofern der Steuerpflichtige den finanziellen Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreite. Gemäss Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung könne der Kinderabzug nicht gewährt werden, wenn das Kind ein eigenes steuerbares Einkommen von Fr. 14‘000.-oder mehr im Jahr erziele, weil unter diesen Umständen davon ausgegangen werden müsse, dass das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst bestreiten könne. Da das steuerbare Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers durch den Gewinn bei der „Millionen-Fall“ mit über Fr. 50‘000.-- weit über der Grenze von Fr. 14‘000.-- gemäss Praxisfestlegung liege und damit angenommen werden müsse, dass der Sohn seinen
- 4 - Unterhalt zur Hauptsache selbst bestreiten könne, habe die kantonale Steuerverwaltung den Kinderabzug zu Recht nicht gewährt. 4. Im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 dem Verwaltungsgericht mit, dass mit der Deklaration im Wertschriftenverzeichnis die Unterwerfung des Gewinnes unter eine andere Steuer als die Einkommenssteuer nach Art. 16 StG erfolgt sei, weshalb Letztere aber entfalle. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 27. August 2013 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2013 betreffend die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung den Gewinn aus der Sendung die „Millionen-Falle“ in der Höhe von Fr. 49‘000.-- zu Recht in der Steuererklärung bei den weiteren Einkünften eingesetzt und damit der Einkommenssteuer unterworfen hat. Andererseits stellt sich die Frage, ob der Kinderabzug des Sohnes zu Recht nicht gewährt worden ist. 2. a) Zunächst stellt sich die Frage der Besteuerung des Gewinns bei der „Millionen-Falle“ vom 7. Mai 2012 von brutto Fr. 50‘000.-- bzw. netto Fr. 49‘000.-- (abzüglich der Fr. 1‘000.-- Gewinnungskosten) bei den entsprechenden Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern im Jahr
- 5 - 2012 als Einkommen. Diesbezüglich verweisen Art. 2 und 3 des Gemeindesteuergesetzes der Gemeinde auf die entsprechenden kantonalen Bestimmungen, sodass diese zur Anwendung gelangen. Sowohl Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) als auch Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen vergleichbaren Steuer unterstellt. Beides trifft vorliegend nicht zu, im Gegenteil, unterstellt doch Art. 29 lit. g StG „Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen“ bzw. Art. 23 lit. e DBG „Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen“ ausdrücklich der Einkommenssteuer. Davon befreit sind nach Art. 30 lit. m StG bzw. Art. 24 lit. i DBG lediglich echte Spielbankengewinne („Steuerfrei sind die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten Gewinne.“). Die Bestimmung des Kantons Graubünden in Art. 29 lit. g StG geht zwar noch weiter als die Bestimmung in Art. 23 lit. e DBG und umfasst ausdrücklich auch „Wettbewerbe“, während die Bundesbestimmung nur „Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen“ erwähnt und damit enger gefasst ist, doch sind grundsätzlich alle Gewinne aus Glücksspielen – wie hier ein Quiz – mit Ausnahme jener bei echten Spielbanken von der Einkommensgeneralklausel erfasst. Gemäss Duden ist ein Quiz ein besonders im Fernsehen veranstaltetes Frage-und-Antwort- Spiel, bei dem die Antworten innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit gegeben werden müssen. Ein Quiz lässt sich somit unter die Kategorie der Glücksspiele subsumieren. Auf jeden Fall kann diesbezüglich nicht, wie LOCHER in seinem Kommentar zum DBG, Art. 16 N. 6, ausführt, ein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne angenommen werden, dass nur Lotterien im engeren Sinne gemeint wären (vgl. LOCHER, Kommentar zum DBG,
- 6 - Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 6). REICH geht in seinem Kommentar noch weiter und hält kantonale Steuerordnungen mit einer Sondersteuer oder einer Steuerbefreiung von Lotteriegewinnen für harmonisierungswidrig, denn Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) verlange die Erhebung einer allgemeinen Einkommenssteuer, die gemäss dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer alle Einkünfte umfasse, mithin auch die unter die Generalklausel fallenden Lotteriegewinne (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 13 N. 216). b) Mit der Verpflichtung – gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2012 Punkt 4.4 „Weitere Einkünfte“ – der Angabe von Lotteriegewinnen und ähnlichen Einkünften im Wertschriftenverzeichnis (sowie der Wiederholung auf S. 31 der Wegleitung bei der Erklärung der Verzeichnisse selber) erfolgt nicht eine Unterstellung dieser Gewinne unter eine andere vergleichbare Steuer im Sinne von Art. 16 StG bzw. DBG. Vielmehr wird unter Punkt 4.4 der Wegleitung am Schluss nochmals der Grundsatz hervorgehoben, dass sämtliche Einkünfte in Form von Geld oder geldwerten Leistungen steuerbar seien, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich als steuerfrei erkläre. Einkünfte aus Glücksspielen werden – wie vorstehend in Erwägung 2.a ausgeführt – explizit nicht als steuerfrei erklärt. Der Beschwerdeführer kann also auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer auch in der Wegleitung deutlich festgehalten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit in diesem grundsätzlichen Punkt abzuweisen. 3. Schliesslich bleibt die Frage zu prüfen, ob die hohe Einkommensbesteuerung von über Fr. 50‘000.-- beim Sohn zur Streichung des entsprechenden Kinderabzuges beim Vater, dem Beschwerdeführer, führt. Nach Art. 38 StG bzw. Art. 35 DBG wird für jedes minderjährige oder in Ausbil-
- 7 dung stehende Kind ein Kinderabzug gewährt, sofern der Steuerpflichtige dessen finanziellen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet (StG) bzw. die steuerpflichtige Person für dessen Unterhalt sorgt (DBG). Sohn C._____, geboren 1992, wurde im Jahr 2012 volljährig und steht in Ausbildung (Berufspraktikum bei einem Bauamt). Bei genügendem steuerbaren eigenen Einkommen des Kindes im betreffenden Steuerjahr wird gemäss Wegleitung zur Steuererklärung davon ausgegangen, dass sich das Kind zur Hauptsache selber finanziert, was vorliegend bei einem steuerbaren Einkommen von Sohn C._____ für das Jahr 2012 von Fr. 54‘500.-- Kantonsbzw. Gemeindesteuer und Fr. 53‘800-- Direkte Bundessteuer nicht zu beanstanden ist, legte doch die Steuerverwaltung gemäss Praxis eine Untergrenze von Fr. 14‘000.-- fest, welche vorliegend bei weitem überschritten ist. Deshalb ist die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt und somit vollumfänglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden kantonalen Steuerverwaltung, welche im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, nicht zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--
- 8 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-zusammen Fr. 1‘224.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]