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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 27.08.2013 A 2013 34

27 agosto 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,419 parole·~12 min·5

Riassunto

Steuerpflicht | Steuern übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 34 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 27. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt O.2._____, vertreten durch die Steuerverwaltung der Stadt O.2._____, Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.1._____, Beigeladene betreffend Steuerpflicht

- 2 - 1. A._____, geboren 1986, wuchs bei ihren Eltern in der Gemeinde O.1._____ auf. Sie ist seit September 2006 in O.2._____ als Wochenendaufenthalterin gemeldet, wo sie zusammen mit zwei Freundinnen in einer 4½-Zimmerwohnung wohnt. Seit August 2009 ist sie als Primarlehrerin in O.3._____ tätig. 2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 nahm der Vorsteher der Steuerverwaltung der Stadt O.2._____ auf ihren Wochenaufenthaltsstatus in O.2._____ zufolge der Steuerpflicht in der Gemeinde O.1._____ Bezug und stellte fest, dass die Voraussetzungen dafür nach Bundesgerichtspraxis, nach nicht berufsbedingter Miete einer Wohnung mit Aufenthaltsdauer von nunmehr sechs Jahren, nicht mehr erfüllt seien und betrachtete sie deshalb aufgrund persönlicher Zugehörigkeit ab dem 1. Januar 2012 in O.2._____ als steuerpflichtig mit der weiteren Empfehlung, ihren Heimatschein in O.2._____ zu deponieren. Die dagegen von A._____, vertreten durch die B._____ AG, am 8. März 2013 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des Vorstehers der städtischen Steuerverwaltung am 18. April 2013 mit gleichlautender Feststellung des Hauptsteuerdomizils ab 1. Januar 2012 in O.2._____ abgewiesen. 3. Hiergegen erhob A._____ am 17. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass sie in der Gemeinde O.1._____ steuerpflichtig sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in O.1._____, wo sie an den Wochenenden zusammen mit ihrem Bruder und Vater in dessen Einfamilienhaus wohne, und nicht in O.2._____ befinde. Nachdem ihre Mutter verstorben sei, bestehe unter ihnen ein sehr enger Zusammenhalt. Überdies sei sie in O.1._____ in verschiedenen Vereinen

- 3 aktiv, während sie sich in O.2._____, wo sie sich, da sie eine Vollzeitstelle als Lehrerin in O.3._____ habe, lediglich während der Woche zu Wohnund Arbeitszwecken und somit nicht aus beruflichen Gründen aufhalte, weder in politischer noch in sozialer Hinsicht engagiere. Dass sie in O.2._____ in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Wochenaufenthalterinnen lebe, beweise im Übrigen, dass eine Absicht des dauernden Aufenthaltes in O.2._____ ihrerseits fehle. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Praxis des Bundesgerichtes der Umstand, dass eine unverheiratete steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie einer unselbständigen Tätigkeit nachgehe, die natürliche Vermutung begründe, dass sie dort ihren Hauptsteuerdomizil habe. Demnach würde sich der Steuersitz der Beschwerdeführerin in O.2._____ befinden. Diese Vermutung lasse sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückehre, wo ihre Familie lebe, mit welcher sie besonders eng verbunden sei und wo sie noch andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Die 27-jährige Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 2006 in O.2._____ Wochenaufenthalterin, was nicht mehr als vorübergehend gewertet werden könne, sondern auf die Absicht des dauernden Verbleibens im steuerrechtlichen Sinne hinweise. Sie arbeite überdies seit 2009 als Lehrerin in O.3._____ und wohne in einer selbstmöblierten 4½- Zimmerwohnung mit zwei Freundinnen, mit welchen sie offenbar ihre Freizeit verbringen möchte, in O.2._____ zusammen, könne aber weder eine regelmässige Rückkehr nach O.1._____ noch besonders enge persönliche und gesellschaftliche Beziehungen zu O.1._____ nachweisen. Denn das Bestätigungsschreiben ihres Vaters sei kurz und lasse offen, ob sie wirklich jedes Wochenende nach O.1._____

- 4 zurückkehre. Der Präsident des Fussballclubs in O.1._____ bestätige wohl, dass sie seit dem 30. Juni 2010 im Vereinsvorstand als Aktuarin tätig sei, einen zeitlichen Aufwand oder eine Anzahl Sitzungen gebe er aber nicht an. So bestätige zwar auch der Präsident des Tennisclubs O.1._____, dass sie Mitglied sei und dass sie in der Interclubmannschaft spiele, Abklärungen beim TC O.2._____ hätten aber ergeben, dass die Interclub-Saison lediglich sechs bis acht Wochen dauere. Demnach seien einige Indizien für soziale Beziehungen in O.1._____ zwar gegeben, welche jedoch weder aussergewöhnlich noch besonders eng seien, weshalb die oben erwähnte natürliche Vermutung zur Anwendung komme. 5. Trotz Aufforderungen reichten weder die beigeladene Gemeinde O.1._____ eine Vernehmlassung noch A._____ eine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid des Vorstehers der Steuerverwaltung der Stadt O.2._____ vom 18. April 2013 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend die Frage, ob der Wochenaufenthalterstatus der Beschwerdeführerin zu Recht nicht anerkannt und sie deshalb in O.2._____ für vollumfänglich steuerpflichtig erklärt wurde. 2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

- 5 im interkantonalen und verwaltungsgerichtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts A 11 2 vom 1. März 2011, A 11 29 vom 22. November 2011 sowie A 12 34 vom 28. August 2012) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). b) Wenn sich eine steuerpflichtige Person abwechslungsweise an zwei oder mehreren Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, aufgrund der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände des Einzelfalls, aus denen sich die Interessen erkennen lassen, zu beurteilen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden, ledigen steuerpflichtigen Personen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Bei verheirateten Personen werden hingegen die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1, BGE 132 I 29 E.4.2 und E.4.3).

- 6 c) Dieser Grundsatz, wonach die Beziehung zum Familienort als stärker erachtet werden kann, findet auch auf ledige, steuerpflichtige Personen Anwendung, betrachtet die Rechtsprechung doch auch die Eltern und die Geschwister als Familie. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Deshalb ist bei ledigen steuerpflichtigen Personen vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Das Bundesgericht trägt nämlich dem faktischen Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie in der Regel lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine eigene Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Des Weiteren geht die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Personen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn sie das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne Weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Personen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2, mit Hinweisen und 2C_178/2011 vom 2.

- 7 - November 2011 E. 2.2; vgl. auch PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 28 ff.). d) In Bezug auf die Beweisführung begründet somit der Umstand, dass eine unverheiratete steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, eine natürliche Vermutung, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt und – als rechtliche Folge davon – ihr Hauptsteuerdomizil hat. Damit beruht die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich auf dem Arbeitsortprinzip (MARTIN ARNOLD, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis in ASA 68 S. 455). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin greift hier diese Vermutung allerdings nicht, da vorliegend der Wohnort O.2._____ nicht zugleich auch der Arbeitsort ist. Ledige Steuerpflichtige, die täglich vom Arbeitsort an einen anderen Wohnort zurückkehren (pendeln), um dort zu übernachten, haben ihr Steuerdomizil nämlich am Familien- bzw. Wohnort (MARTIN ARNOLD, a.a.O., S. 478). Da sich die Beschwerdeführerin nun aber abwechslungsweise sowohl an ihrem Familienort O.1._____ als auch an ihrem Wohnort O.2._____ aufhält, gilt es entsprechend der vorstehend zitierten Bundesgerichtspraxis für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu prüfen, zu welchem dieser Aufenthaltsorte die Beschwerdeführerin die stärkeren, überwiegenderen Beziehungen unterhält. 3. a) Diesbezüglich können die den Steuerwohnsitz konstituierenden Elemente im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden sein, weshalb auch dem Entscheid über die Feststellung des Wohnsitzes an einem bestimmten Ort eine Gewichtung aller relevanten objektiven, äusseren Umstände zugrunde liegt. Bei der Prüfung, ob die Sachverhaltselemente erfüllt sind, gilt die freie Beweiswürdigung. Ist eine rechtserhebliche

- 8 - Tatsache nach der Beweiswürdigung nicht erwiesen, greifen die Beweislastregeln ein. Sie bestimmen, zu wessen Nachteil im Falle der Beweislosigkeit zu entscheiden ist. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass für steuerbegründende Tatsachen die Steuerbehörde, für steuermindernde oder –aufhebende Tatsachen die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt. Die das Steuerdomizil beeinflussenden Umstände sind als steuerbegründende Tatsachen somit grundsätzlich von der Gemeinde nachzuweisen. Dabei trifft die steuerpflichtige Person, die geltend macht, ihr Steuerwohnsitz liege am Wochenendort, aber bei der Feststellung der hierfür sprechenden Umstände (vor allem der regelmässigen Rückkehr und der dort gepflegten Beziehungen) eine Mitwirkungspflicht. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht ist sie dazu verpflichtet, die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen. Gelingt ihr hierbei die Glaubhaftmachung solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, obliegt es der Gemeinde des Wohnortes oder Arbeitsortes nachzuweisen, dass die steuerpflichtige Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (MARTIN ARNOLD, a.a.O., S. 462 ff.; ASA 63, S.842; Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010, E.2.3; 2C_178/2011 vom 2. November 2011, E.2.3). b) Vorliegend erachtet das Gericht die Angaben der Beschwerdeführerin der von ihr vorgebrachten relevanten, äusseren Gesamtumstände unter sorgfältiger Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Familien-, Berufs- und Lebensumstände als durchaus glaubhaft. So sind für die Anerkennung des Steuerdomizils am Wochenendort folgende Umstände anzuführen: Die erst 27-jährige Beschwerdeführerin ist bei ihren Eltern in O.1._____ aufgewachsen, wo sie auch ihre Kindheit und Jugend verbracht hat. Nach wie vor hat sie im Einfamilienhaus ihres Vaters ein

- 9 eigenes Zimmer. Die somit seither und noch immer vorhandene familiäre Verbundenheit zu O.1._____ hat sich allem Anschein nach, nach dem Ableben der Mutter sogar noch intensiviert. Trotz fehlender Quantifizierung im Bestätigungsschreiben des Vaters bezüglich der Anwesenheit im Einfamilienhaus, lässt diese intensive familiäre Beziehung jedoch auf eine sowohl jahrelange, als auch jetzt noch erfolgende regelmässige Rückkehr an den Familienort schliessen. Zudem wird die Verbundenheit zu O.1._____ durch die persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen, sei es die Mitgliedschaft im Tennisclub resp. generell die Freizeitaktivität Tennis – welcher nicht nur in der Interclub Saison gefrönt werden kann – oder die aktive Vereinsmitgliedschaft im Fussballclub verdeutlicht und damit auch aufgezeigt, dass nebst der familiären Beziehung auch noch weitere Umstände schlüssig auf die Verbundenheit zu ihrem Wochenendort O.1._____ hinweisen und somit die Beziehung zum Wohnort O.2._____ überwiegen lassen. Denn allein die Tatsache, dass sich die noch nicht 30jährige Beschwerdeführerin nun schon seit sieben Jahren in O.2._____ aufhält, weist denn auch vorliegend nicht sofort auf eine besondere Beziehung bzw. auf eine Absicht des dauernden Verbleibens hin. Denn obwohl die bundesgerichtliche Praxis davon ausgeht, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Personen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und keine schematischen und isolierten Betrachtungen vorzunehmen. Vorliegend sehen die Berufs- und Lebensumstände der Beschwerdeführerin so aus, dass sie zwar in einer eigenen Wohnung in O.2._____ wohnt, jedoch in einer Wohngemeinschaft mit zwei Freundinnen und nicht beispielsweise in einem Konkubinatsverhältnis – womit gerade die Absicht eines dauernden Verbleibens in dieser Konstellation fehlt. Da sich ihr Arbeitsort

- 10 in der Gemeinde O.3._____ – welche sich bislang in steuerrechtlicher Hinsicht aber nicht gemeldet hat – befindet, wo sie sich von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehend, bereits zeitlich insgesamt länger aufhält und konsequenterweise mehr Beziehungen pflegt als in O.2._____, verbleibt für O.2._____ eigentlich nur der Nachtaufenthalt während den Arbeitstagen. c) Werden zusammenfassend die vorstehend genannten Familien-, Berufsund Lebensumstände gewürdigt, sind von der Beschwerdeführerin genügend Anhaltspunkte für den Wochenendort O.1._____ glaubhaft gemacht worden, womit es der Beschwerdegegnerin, da besteuerungsbeanspruchende Gemeinde, oblegen hätte, nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort O.2._____ Beziehungen pflegt, die diejenigen zum Wochenendort überwiegen lassen. Ein solcher Beweis ist der Beschwerdegegnerin aber wie bereits vorstehend aufgezeigt wurde, nicht geglückt. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Beziehung zum Wochenendort O.1._____ aufgrund der regelmässigen, wöchentlichen Rückkehr, der engen familiären Beziehung, aktiver Vereinsmitgliedschaft und Freizeitaktivitäten bisher und auch noch heute gegenüber der Beziehung zum Wohnort O.2._____, welche vorwiegend im Nächtigen während den Arbeitstagen auszumachen ist, stärker sind und deshalb überwiegen. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin in der Gemeinde O.1._____ ihren faktischen Lebensmittelpunkt und als rechtliche Folge davon ihr Hauptsteuerdomizil, womit die Beschwerdegegnerin den Wochenaufenthalterstatus der Beschwerdeführerin in O.2._____ zu Unrecht nicht anerkannt hat. Wie lange das noch so bleiben wird, wird die Zukunft weisen, wenn sich an der Situation der Beschwerdeführerin entweder beruflich, familiär oder persönlich etwas ändern wird.

- 11 - 4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung aufzuheben, womit sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin weiterhin in der Gemeinde O.1._____ befindet. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr praxisgemäss kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 1‘457.-gehen zu Lasten der Stadt O.2._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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