VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 26 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Simmen als Aktuar URTEIL vom 19. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin 2 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
- 2 - 1. Das in B._____ wohnhafte Ehepaar A._____ machte erstmals im Rahmen der Steuererklärung 2006 unter anderem einen Unterstützungsabzug von Fr. 6‘000.-- geltend. Mangels belegmässigen Nachweises wurde der geltend gemachte Unterstützungsabzug im Rahmen der Veranlagungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2006 gestrichen. Die durch die Steuerpflichtigen dagegen erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 08 53 vom 22. Oktober 2008 E.4d und 5) wurden die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des Unterstützungsabzugs erläutert und in concreto als nicht erfüllt betrachtet, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. 2. Im Rahmen der Steuererklärung 2010 machten A._____ unter Ziff. 9 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Fr. 1‘945.-- (Fr. 412.-- für öffentliche Verkehrsmittel und Fr. 1‘533.-- für das Privatauto) sowie unter Ziff. 24.6 Sozialabzüge für eine unterstützungsbedürftige Person Fr. 5‘200.-- (Kanton) sowie Fr. 6‘100.-- (Bund) geltend. Für das Jahr 2011 machten sie unter Ziff. 9 Fr. 2‘013.-- (Fr. 480.- für öffentliche Verkehrsmittel und Fr. 1‘533.-- für das Privatauto) sowie unter Ziff. 24.6 Fr. 5‘200.-- (nur Kanton) geltend. In den Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2010 und 2011 vom 12. Dezember 2010 nahm die kantonale Steuerverwaltung unter anderem eine Streichung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs vor. Für das Jahr 2010 ergaben sich Steuerbeträge von Fr. 1‘307.-- für die Kantonssteuer, 1‘533.-- für die Gemeindesteuer und 322.-- für die direkte Bundessteuer. Für das Jahr 2011 erreichten die entsprechenden Steuerbeträge Fr. 1‘283.--, 1‘507.-und 283.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden in anderen Punkten teilweise gutgeheissen, im nachfolgend zur Diskussion
- 3 stehenden Punkt betreffend Unterstützungsabzug jedoch mit Einspracheentscheiden vom 26. bzw. vom 29. April 2013 abgewiesen. Dies ergab schliesslich Steuerbeträge im Jahr 2010 von Fr. 875.--, 954.-bzw. 198.-- und im Jahr 2011 von Fr. 851.--, 927.-- bzw. 184.--. 3. Dagegen erhoben A._____ am 29. April 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Anerkennung des Abzuges von je Fr. 5‘500.--. Dies sei das Minimum, was der Kanton zur Hauspflege beitragen könne. Der Bruder (C._____) der Beschwerdeführerin, leide seit 20 Jahren an Parkinson. Dessen 24- Stundenbetreuung werde durch die Spitex, die Tochter und die Beschwerdeführerin selber vorgenommen. Dies nehme bei der Beschwerdeführerin täglich 15 Stunden in Anspruch inklusive Fahrt mit dem Bus oder mit dem Auto vom Bahnhof ins Dorf und auswärtiger Einnahme von Frühstück und Mittagessen. Sie würden nichts anderes als die Anerkennung der Kosten der Betreuung des Bruders der Beschwerdeführerin verlangen, damit diese Betreuung zu Hause gewährleistet werden könne, was für den Kanton ohnehin viel günstiger sei als dessen Unterbringung in einer teuren Institution. 4. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der in Art. 38 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG geregelte Unterstützungsabzug (Fr. 5‘200.-- indexiert kantonal bzw. Fr. 6‘500.-- eidgenössisch) werde gemäss Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung nur gewährt, wenn die unterstützte Person auf Unterstützung angewiesen sei. Aus Praktikabilitäts- und verwaltungsökonomischen Gründen werde bei der Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf Durchschnittswerte abgestellt, wobei bei alleinstehenden hilfsbedürftigen Personen das steuerbare Einkommen weniger als
- 4 - Fr. 15‘000.-- und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 30‘000.-- zu betragen habe. Gemäss definitiven Veranlagungsverfügungen 2010 und 2011 erreiche C._____ steuerbare Einkommen von Fr. 10‘400.-- bzw. Fr. 7‘000.-- und steuerbare Vermögen von Fr. 140‘600.-- bzw. Fr. 138‘100.--, sodass er im steuerlichen Sinne nicht als unterstützungsbedürftig gelte. Der Abzug müsste aber auch abgewiesen werden, da die Unterstützungsleistungen nicht genügend nachgewiesen worden seien. Bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten handle es sich nämlich um eigene Aufwendungen, die nicht direkt dem Unterstützten zu Gute kämen. 5. In ihrer Replik ergänzten die Beschwerdeführer noch, ihre Fragestellung werde von der Beschwerdegegnerin nicht wirklich beantwortet. Es gehe einzig um die Frage, ob für oder gegen eine Heimpflege kranker Familienmitglieder durch betreuende Verwandte entschieden werde oder nicht. 6. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik an ihren Anträgen und Begründungen fest, ohne weitere Ausführungen anzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht
- 5 überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011, für welche die Beschwerdeführer gemäss angefochtenen Einspracheentscheiden zur Zahlung von Fr. 1‘726.-- an Kantonssteuern (= Fr. 875.-- + 851.--), Fr. 1‘881.-- an Gemeindesteuern (= Fr. 954.-- + 927.--) und Fr. 382.-- an direkten Bundessteuern (= Fr. 198.-- + 184.--), insgesamt somit Fr. 3‘989.--, verpflichtet wurden. Der Streitwert beträgt beim geltend gemachten Abzug von Fr. 5‘500.-- pro Jahr für die Jahre 2010 und 2011 somit einen Teil dieser Fr. 3‘989.--, sodass die Zuständigkeit des Einzelrichters - nachdem auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist - gegeben ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die angefochtenen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung vom 26. bzw. vom 29. April 2013 (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) respektive die diesen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom 12. Dezember 2012 (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob den Beschwerdeführern infolge Betreuung des an Parkinson erkrankten Bruders der Beschwerdeführerin der geltend gemachte Unterstützungsabzug zusteht. 3. a) Vorweg sei an dieser Stelle festgehalten, dass in vorliegendem Beschwerdeverfahren einzig die Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2010 und 2011 mitsamt den damals geltenden Gesetzesbestimmungen zur Diskussion stehen. Dementsprechend sind die gestützt auf Art. 39 Abs. 2 und Art. 215 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) durch das Eidgenössische Finanzdepartement mittels Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen
- 6 bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012 (VKP, SR 642.119.3) vorgenommenen und per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen für vorliegendes Verfahren nicht zu beachten. b) Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) sowie Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG können Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2010 im Kanton Fr. 5‘000.-- und im Bund Fr. 6‘100.-- bzw. für die Steuerperiode 2011 im Kanton Fr. 5‘200.-- und im Bund Fr. 6‘400.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt sie mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen, in Abzug bringen. Der Abzug kann nicht gewährt werden für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann (vgl. auch Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge zu Art. 38 Abs. 1 lit. b, d, f und h StG sowie Art. 212 Abs. 2 und Art. 213 DBG, Ziff. 3). Auch wenn Art. 38 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG dies nicht ausdrücklich erwähnen, muss die unterstützte Person für die Gewährung des Unterstützungsabzuges auf die Unterstützung angewiesen sein. Eine solche Unterstützungsbedürftigkeit ist stets dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem freien Willen, längerfristig nicht oder nicht mehr in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt hingegen vor, wenn die unterstützte Person freiwillig bzw. ohne zwingenden Grund darauf verzichtet, ein genügendes Einkommen zu erzielen. Die Unterhaltsleistungen müssen zudem unentgeltlich sein bzw. ohne Gegenleistungen erfolgen. Stehen den Unterhaltsleistungen wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsempfängers gegenüber, wie etwa die
- 7 - Besorgung des Haushaltes, liegen keine Unterhaltsbeiträge im Sinne des Gesetzes vor (vgl. zum Ganzen: FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 64 ff. zu Art. 213; IVO P. BAUMGARTNER, in: MARTIN ZWEIFEL/PETER ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel 2008, N. 25 ff. zu Art. 35; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Basel 2001, N. 52 ff. zu Art. 35). Der Nachweis der Erwerbsunfähigkeit oder beschränkten Erwerbsunfähigkeit, der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen obliegt - wie bei anderen steuermindernden Tatsachen - den Steuerpflichtigen. Die steuerpflichtigen Personen haben dabei eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist durch entsprechende Bescheinigungen und Dokumente zu erbringen. Wird eine Unterstützungsleistung nicht hinreichend nachgewiesen, so wird der Abzug verweigert (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, a.a.O., N. 57 zu Art. 213; IVO P. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 31a zu Art. 35). Für die Festlegung der Unterstützungsbedürftigkeit nimmt die Praxis aus Praktikabilitäts- bzw. verwaltungsökonomischen Gründen Zuflucht durch Festlegung bestimmter Einkommens- und Vermögensobergrenzen. Diese können jedoch nicht gesamtschweizerisch vereinheitlicht werden, da die Lebenshaltungskosten je nach Gegend unterschiedlich hoch sind. Im Kanton Graubünden wird eine Unterstützungsbedürftigkeit einer Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz angenommen, wenn eine Einzelperson nur über ein steuerbares Einkommen von höchstens Fr. 15‘000.-- und ein steuerbares Vermögen von höchstens Fr. 30‘000.-- verfügt. Für verheiratete Personen betragen die massgebenden Werte Fr. 28‘500.-- und Fr. 50‘000.-- (vgl.
- 8 - Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge zu Art. 38 Abs. 1 lit. b, d, f und h StG sowie Art. 212 Abs. 2 und Art. 213 DBG, Ziff. 3). c) Wie vorstehend dargestellt, setzt der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unterstützungsabzug voraus, dass die unterstützte Person nicht nur gesundheitlich, was beim an Parkinson leidenden Bruder der Beschwerdeführerin zweifellos seit 20 Jahren zutrifft, sondern auch wirtschaftlich unterstützungsbedürftig ist. Dies wird objektiv nach den von der kantonalen Steuerverwaltung vorgegebenen Steuerbeträgen betreffend Einkommen und Vermögen geprüft. Gemäss den beigelegten definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2010 und 2011 erreichte C._____ wohl nur steuerbare Einkommen von Fr. 10‘400.-- im Jahr 2010 bzw. Fr. 7‘000.-- im Jahr 2011. Daneben weisen die erwähnten Veranlagungsverfügungen aber steuerbare Vermögen von Fr. 140‘600.-im Jahr 2010 bzw. von Fr. 138‘100.-- im Jahr 2011 aus, welche die als Richtlinie festgelegte obere Grenze für Alleinstehende von Fr. 30‘000.- bei weitem überschreiten. Auch wenn es sich beim ausgewiesenen Vermögen neben Privatwertschriften und Guthaben hauptsächlich um die eigene Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 189‘000.-- handelt, welche nicht direkt liquid verfügbar ist, stellt diese doch zu berücksichtigendes Vermögen dar, sodass im erwähnten steuerlichen Sinne keine Unterstützungsbedürftigkeit gegeben ist, zumal die Veranlagungsverfügungen neben der erwähnten, nicht direkt liquid verfügbaren Liegenschaft auch noch Privatwertschriften und Guthaben von Fr. 16‘611.-- im Jahr 2010 bzw. von Fr. 14‘173.-- im Jahr 2011 ausweisen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde - auch wenn die Leistungen der Beschwerdeführer zweifelsohne wertvoll und auch äusserst lobenswert sind - abzuweisen.
- 9 d) Dieses Resultat wird im Übrigen auch durch die Tatsache gestützt, dass die Beschwerdeführer die Unterstützungsleistungen weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren hinreichend nachgewiesen haben, obwohl sie bereits im Jahr 2008 anlässlich des Verwaltungsgerichtsverfahrens A 08 53 auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wurden. Wie vorstehend unter Erwägung 3b erläutert, obliegt der Nachweis von Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern, was für die geltend gemachten Unterstützungsabzüge zutrifft, den Steuerpflichtigen, welche sodann auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Während die Beschwerdeführer in der Einsprache vom 14. Januar 2013 noch einen Betrag von Fr. 2‘013.-- für Bus- und Autofahrten zum Pflegebedürftigen sowie einen zusätzlichen Aufwand für die pflegebedürftige Person von Fr. 6‘000.-- geltend gemacht haben, machten sie im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht noch einen Unterstützungsabzug von je Fr. 5‘500.-- geltend, bestehend aus den Kosten für das Jahresabonnement des Busses, den Aufwendungen fürs Auto (2190 km in 365 Tagen) und den Kosten für die auswärtige Verpflegung. Weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer die geltend gemachten Unterstützungsleistungen indes mittels Zahlungsbelegen oder anderweitigen Bescheinigungen und Dokumenten nachgewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführer wie gesehen selber zu tragen, zumal es sich bei den geltend gemachten Kosten um eigene Aufwendungen handelt, welche nicht direkt dem Unterstützten zu Gute gekommen sind. Demnach wäre die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der Steuerveranlagungen für die Kantons-, Gemeinde- und
- 10 direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2010 und 2011 die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterstützungsabzüge infolge fehlender wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit zu Recht gestrichen hat, zumal die Beschwerdeführer die geltend gemachten Unterstützungsleistungen weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hinreichend nachgewiesen haben. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 584.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
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