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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.08.2013 A 2013 19

16 agosto 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,992 parole·~10 min·5

Riassunto

Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 19 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Gross als Aktuar URTEIL vom 16. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Felsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdegegnerin betreffend Feuerwehrpflichtersatz

- 2 - 1. Nach der Ablehnung seines Feuerwehrersatzabgabegesuches für die Jahre 2009-2011 durch die Feuerschutzkommission O.1._____ mit Entscheid vom 24. Mai 2011 unter Verweis auf § 27 Abs. 3 des O.2._____ Gesetzes über den Feuerschutz, wonach die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe durch die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde zu erheben sei, welche das Besteuerungsrecht besitze, stellte A._____ auch noch ein entsprechendes Gesuch an seine Wohnsitzgemeinde O.3._____. Mit Gesuch vom 4. Juli 2011 ersuchte er dabei um sofortige Befreiung vom kommunalen Feuerwehrpflichtersatz und um Rückvergütung der bereits bezahlten Beiträge für die Jahre 2009-2011. Mit Schreiben vom 16. August 2011 hielt der Gemeindevorstand fest, dass A._____ solange abgabepflichtig sei und bleibe, als sich sein Wohnsitz hier befinde. Es sei aber naheliegend, dass er seinen Wohnsitz auch nach O.1._____ (Arbeitsort) verlegen könne und dann nicht mehr ersatzpflichtig wäre. Er könne innert 30 Tagen dazu Stellung nehmen. In der Folge äusserte sich A._____ nicht weiter zur Sache. 2. Am 15. Februar 2013 erliess die Gemeinde Felsberg auch für das Jahr 2012 eine Feuerwehrersatzrechnungsverfügung im Betrage von Fr.250.--, gegen welche A._____ am 22. Februar 2013 Einsprache erhob, mit dem Antrag auf Aufhebung der Rechnungsverfügung, da eine (unzulässige) Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vorliege. 3. Mit Entscheid vom 4., mitgeteilt am 15. März 2013, wies der Gemeindevorstand Felsberg die Einsprache ab, unter Verweis auf die Wohnsitzvorschrift in Art. 19 der Statuten des Feuerwehrverbandes Domat/Ems-Felsberg. 4. Dagegen erhob A._____ am 15. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung

- 3 des angefochtenen Einspracheentscheids samt der diesem zugrunde liegenden Rechnungsverfügung. Zur Begründung brachte er vor, er sei in O.1._____ steuerpflichtig, arbeite dort und halte sich dort auch unter der Woche auf. Er könne daher überhaupt nicht in Felsberg steuerpflichtig sein. Das Gesuch vom 2. Mai 2011 um Entbindung von der Feuerwehrersatzabgabe sei in O.1._____ mit Entscheid vom 24. Mai 2011 abgelehnt worden. Ein gleiches Gesuch sei dann in Felsberg mit Brief vom 16. August 2011 ebenso abschlägig beantwortet worden, was aber der Anfechtung der Rechnungsverfügung für das Jahr 2012 nicht entgegenstehe, da diese nicht Thema des früheren Gesuchs vom 4. Juli 2011 gebildet habe. Art. 19 der Statuten des Feuerwehrverbandes Domat/Ems-Felsberg knüpfe bezüglich Feuerwehrdienstpflicht bzw. der Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe an den zivilrechtlichen Wohnsitz an, wobei jede Person nur einen solchen haben könne. Die Gemeinde Felsberg habe in ihrem Schreiben vom 16. August 2011 selber festgehalten, dass er den Wohnsitz in O.1._____ habe, weshalb sich ihre Haltung mit der gleichzeitigen Abgabeerhebung in Felsberg als widersprüchlich erweise. Richtig sei der Entscheid der Gemeinde O.1._____, da dort für deren Erhebung die allgemeine Besteuerung massgebend sei. Die doppelte Abgabenerhebung verstosse gegen das Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 Abs. 3 BV, der zumindest sinngemäss auch für die Feuerwehrersatzabgabe gelte. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde Felsberg die Abweisung der Beschwerde. Es sei klarerweise eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der angefochtenen Feuerwehrdienstersatzabgabe vorhanden. Ihrer Aufforderung, seinen Wohnsitz nach O.1._____ zu verlegen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Damit sei der entsprechende Anknüpfungspunkt in Felsberg immer noch gegeben. Es handle sich vorliegend schon von ihrem geringen Betrag her nicht um eine steu-

- 4 erähnliche Ersatzabgabe, sodass auch die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes nach Art. 127 Abs. 3 BV entfalle. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wird der erforderliche Streitwert bei weitem noch nicht erreicht (Höhe der strittigen Feuerwehrersatzabgabe Fr. 250.--) und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zu bejahen ist. b) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 4./15. März 2013, worin die Feuerwehrersatzrechnungsverfügung vom 15. Februar 2013 für das Jahr 2012 nochmals bestätigt wurde und der Beschwerdeführer somit zu einer Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 250.-- verpflichtet wurde. Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin damit nicht gegen höherrangiges Recht (verfassungsrechtliches Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 BV) verstossen hat und sie den Anknüpfungspunkt des abgaberelevanten Wohnsitzes in ihrer Gemeinde zu Recht nach Bundesund kommunalem Recht bejahte. 2. a) Laut Art. 3 lit. b des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz [BSG]; BR 840.100) sind die Gemeinden für die Organisation und den Betrieb einer Gemeindefeuerwehr gemäss Vorgaben des Kantons zuständig. Nach Art. 26 Abs. 3 BSG erlassen die Gemeinden eine Feuerwehrordnung, welche die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den

- 5 - Übungsdienst, das Alarmwesen, die Besoldung und das Strafwesen regelt. Laut Art. 2 des Einführungsgesetzes der betreffenden Gemeinde zu den Statuten des örtlichen Feuerwehrverbandes (EGzStFWV] dauert die Feuerwehrdienstpflicht vom Anfang des Jahres nach der Vollendung des 20. Altersjahres und endet am Ende des Jahres nach Vollendung des 50. Altersjahres. Nach Art. 4 Abs. 1 EGzStFWV beträgt die Ersatzabgabe im Minimum Fr. 200.-- und im Maximum Fr. 500.--. Die Gemeindeversammlung legt die Höhe der Feuerwehrersatzabgabe jeweils nach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest. In den geltenden Statuten des Feuerwehrverbandes vom 6. Juli 2006 (StFWV) wird zur Feuerwehrdienstpflicht in Art 19 StFWV Folgendes bestimmt: 1Männer und Frauen mit Wohnsitz in den Verbandsgemeinden, einschliesslich Ausländer mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung, sind feuerwehrpflichtig. 3Die Feuerwehrdienstpflicht wird erfüllt durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch Bezahlung einer Ersatzabgabe. Nach Art. 21 Abs.1 STFWV bestimmt der Verbandsvorstand, wer aktiven Dienst und wer Pflichtersatz leistet. Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Feuerwehr, die Vorgaben in Art. 28 Abs. 1 sowie die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Pflichtigen. Gemäss Art. 21 Abs. 3 StFWV hat niemand Anspruch darauf, in den aktiven Dienst eingeteilt zu werden. Zur Ersatzabgabe wird in Art. 25 StFWV im Grundsatz festgehalten: „Feuerwehrpflichtige, die weder in der Gemeinde noch in einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben jährlich eine Ersatzabgabe zu leisten.“ b) Aufgrund dieser Rechtsgrundlagen ist objektiv erstellt, dass der Anknüpfungspunkt für die aktive Leistung des Feuerwehrdienstes als auch für die Ersatzabgabe derselbe ist, nämlich der Wohnsitz in einer der Verbandsgemeinden im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffes nach Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Laut Art. 23 Abs. 2 ZBG kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz ha-

- 6 ben. Art. 24 Abs. 1 ZGB bestimmt zusätzlich, dass der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. c) Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz - mit Hinterlegung des Heimatscheins - im Jahre 2012 am bisherigen Hauptdomizil (Ort der Beschwerdegegnerin) unbestritten beibehalten hat bzw. trotz des Hinweises der Beschwerdegegnerin der möglichen Verlegung seines Wohnsitzes an den ausserkantonalen Arbeits- und Wochenaufenthaltsort in O.1._____ (bereits mit Schreiben vom 16. August 2011 explizit darauf hingewiesen) nicht reagiert hat und demnach an den bestehenden Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen auch nichts ändern wollte. Dieses passive Verhalten muss sich der Beschwerdeführer nun entgegenhalten lassen, da zumindest bis Ende 2012 kein neuer (zivilrechtlicher) Wohnsitz andernorts begründet wurde und somit vorliegend die Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 ZGB als Anknüpfungspunkt für die strittige Ersatzabgabe zu gelten haben. An der Erhebung und am Inkasso durch die Beschwerdegegnerin mit Rechnungsverfügung vom 13. Februar 2013 ist daher nichts auszusetzen. d) Zu prüfen und zu klären bleibt damit einzig noch der Einwand, die Erhebung der fraglichen Feuerwehrpflichtersatzabgabe nach Art. 4 EGzStFWV in Verbindung mit Art.19 sowie Art. 25 StFWV in der Höhe von insgesamt Fr. 250.--/pro Jahr bzw. für das abgelaufene Jahr 2012 verstosse gegen das Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), worin zu den Grundsätzen der Besteuerung was folgt festgehalten wird: 1Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. 2Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und die Gleichmässigkeit der Besteuerung

- 7 sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 3Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. Richtig ist vorab sicherlich, dass eine doppelte Erhebung sowohl interkantonaler als auch interkommunaler Steuern unzulässig ist und damit grundsätzlich zu vermeiden ist, so wie dies das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Beispiel für Tourismusförderungsabgaben bereits ausdrücklich festgehalten hat (vgl. PVG 2003 Nr. 19). Zur Vermeidung doppelter Abgabebelastungen sind daher die Regeln bezüglich Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 BV immerhin sinngemäss anwendbar. Umgekehrt gilt, dass es sich bei der strittigen Abgabe ihrer Rechtsnatur nach gerade nicht um eine jeweils (voraussetzungslos) geschuldete Steuer handelt, sondern diese eine (zweckgebundene) Ersatzabgabe für die Nichtleistung bzw. Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst darstellt (vgl. PVG 2009 Nr. 3 E.5). Die Erhebung einer Feuerwehrersatzgabe hat denn auch den Hauptzweck, in Bezug auf eine bestimmte Leistungspflicht die Rechtsgleichheit herzustellen. Mit der Auferlegung einer Geldleistung soll die durch die Befreiung von einer Pflicht geschaffene Ungleichheit in der öffentlichen Belastung zwischen dem Befreiten und dem Pflichtigen ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion: PE- TER R. WALTI, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979, S. 55). Die finanzielle Belastung durch die Ersatzabgabe unterliegt, wie jeder Eingriff in die persönliche Freiheit, ganz besonders dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ausgangspunkt für die Höhe der Ersatzabgabe muss der Vorteil sein, welcher dem Verpflichteten aus der Befreiung von der Leistungspflicht entsteht (vgl. BGE 102 Ia 7 E.6a, 97 I 792 E.8). Wie die Beschwerdegegnerin in Ziff. 11 ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 überzeugend darlegte, leisten die aktiv Feuerwehrpflichtigen im Jahr rund 28 Pflichtdienststunden, was bei einer Ersatzabgabe von Fr. 250.-- /pro Jahr umgerechnet aufgerundet Fr. 8.95/pro Stunde ergibt. Durch die

- 8 - Bezahlung der erwähnten Abgabe erspart sich der Beschwerdeführer somit 28 Pflichtstunden, die er nicht für das Gemeinwesen leisten muss, sondern anderweitig zum eigenen Nutzen verwenden kann. Dafür muss er nur eine Ausgleichszahlung zu einem Stundenansatz von Fr. 8.95 leisten, was angesichts der geringfügigen Höhe dieser Befreiungsabgabe sicherlich vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhält. Abgesehen davon, dass vorliegend auch nicht von einer steuerähnlich ausgestalteten Ersatzabgabe die Rede sein kann, weil die Höhe dieser Abgabe völlig unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) erfolgt, sei in Bezug auf Art. 127 BV doch noch festgehalten, dass auch das Gesetz über den Feuerschutz im Kanton O.2._____ in § 24 Abs. 1 ausdrücklich an den Begriff des „Wohnsitzes“ anknüpft. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ersatzabgabe, die naturgemäss nicht über die Grundpflicht (Leistung Aktivdienst bei Feuerwehr) hinausgehen kann. In diesem Sinne ist folgerichtig auch § 27 Abs. 3 des O.2._____ Feuerschutzgesetzes zu verstehen, welcher nur dann die Erhebung dieser Ersatzabgabe bzw. die Möglichkeit einer finanziellen Befreiung von der aktiven Feuerwehrpflicht vorsieht, sofern der Dienstpflichtige auch tatsächlich (zivilrechtlichen) Wohnsitz in einer ihrer Gemeinden hat. Der Gesetzespassus, wonach die Erhebung und das Inkasso durch die Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde zu erfolgen hat, welche das Besteuerungsrecht besitzt, kann nur unter der Voraussetzung Geltung beanspruchen, dass in der betreffenden Gemeinde im Kanton O.2._____ auch der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZBG vorhanden ist. 3. a) Der angefochtene Gemeindeentscheid vom 4./19. März 2013 ist damit rechtens und verhältnismässig, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides samt der ihm zugrunde liegenden Rechnungsverfügung vom 15. Februar 2013 betreffend Feuerwehrersatzabgabepflicht

- 9 für 2012 in der Höhe von Fr. 250.-- zu Lasten des Beschwerdeführers und damit konsequenterweise auch zur Abweisung der Beschwerde vom 15. April 2013 führt. b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtkosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 512.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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