Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 21.05.2013 A 2013 14

21 maggio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,208 parole·~6 min·6

Riassunto

Steuererlass | Beschwerde

Testo integrale

A 13 14 Einzelrichter URTEIL vom 21. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Mit Schreiben vom 16. August 2012 ersuchte … um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und direkten Bundessteuern für die Steuerperiode 2009 in der Höhe von Fr. 3‘768.00 bzw. Fr. 1‘132.00. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre prekäre finanzielle Lage. Es sei ihr nicht möglich, die Steuerrechnungen zu bezahlen, da sie seit Februar 2012 arbeitslos sei und sich mit verschiedenen „Jobs“ knapp erhalten könne. Mit Entscheid vom 14. Februar 2013 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. 2. Dagegen erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Gewährung der beantragten Erlasse. Sie sei nicht imstande, den Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 4‘900.00 zu bezahlen, zumal noch Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 3‘000.00 hinzu kämen. Bis Ende 2012 habe sie, nebst drei verschiedenen Arbeitstätigkeiten, den Ausgleich zum vorherigen Lohn von der Arbeitslosenkasse erhalten. Ab April 2013 werde sie im Kanton Tessin eine neue Arbeit aufnehmen, bei der sie nebst Kost und Logis kaum noch etwas verdienen werde ausser den Direktzahlungen für den kleinen Landwirtschaftsbetrieb von ca. Fr. 20‘000.00. Durch die daraus folgende Abmeldung in … würde sie nun keine Ausgleichszahlungen mehr im Kanton Graubünden erhalten. Auch wenn sie in den Jahren 2010 und 2011 gut verdient habe und dort an sich genügend Geld zur Bezahlung der Steuern gehabt hätte,

seien bereits damals finanzielle Probleme durch Stellenwechsel und Einstellung bei der Arbeitslosenversicherung von 56 Tagen entstanden. Auch habe sie wegen eines Buchhaltungstricks ihres damaligen Geschäftspartners bei ihrer früheren Arbeitgeberin (… AG) ein zinsloses Darlehen von Fr. 5‘000.00 zwecks Zahlung von Fr. 4‘000.00 an Steuern und Fr. 2‘000.00 an AHV-Beiträgen aufnehmen müssen, das sie immer noch am abzahlen sei. Weitere Gläubiger seien ihre Eltern, welche ihr nebst der Gewährung eins Darlehens von Fr. 120‘000.00 das Haus überlassen hätten und wofür sie nur die Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 5‘600.00 zahle, was eine sehr günstige Miete darstelle. Wenn sie irgendwie wechseln müsste, würde sie viel mehr für die Miete ausgeben müssen. Ihr Bruder sei zu ihr gezogen und arbeite nun mit ihr zusammen; ihm zahle sie monatlich Fr. 1‘250.00. Bis Ende März 2013 habe sie höchstens noch Fr. 3‘920.00 pro Monat verdient bzw. zur Verfügung gehabt. Danach werde es noch viel weniger sein. Deshalb mache sie den Vorschlag zur Aufschiebung der Steuerbezahlung bis die Verdienstverhältnisse im Kanton Tessin überschaubar seien, um dann allenfalls Ratenzahlungen vereinbaren zu können. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die bisherigen guten finanziellen Verhältnisse und die mangelnden Verzichte seitens der Gläubiger (Eltern Fr. 120‘000.00 und … AG Fr. 5‘000.00). Auf die übrigen Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das

Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 4‘900.00 (Kantons- und direkte Bundessteuern 2009) beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuererlassentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Kantons- und direkten Bundessteuern 2009 zu Recht kein Steuererlass gewährt wurde. 2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E.2b und A 08 28 E.2b; vgl. auch VGU A 05 26 E.2). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person

sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 15 E.2a). b) Der Nachweis, ob eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen den Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Der Erwähnung bedarf jedoch, dass die Voraussetzungen eines Steuererlasses im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, vorliegend mithin am 14. Februar 2013, gegeben sein müssen. Insofern ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Berechnung mit immer noch unveränderten monatlichen Einnahmen von Fr. 5‘938.00 unzutreffend. Die Beschwerdeführerin macht ab dem 1. Januar 2013 noch monatliche Einnahmen von ca. 3‘900.00 und ab dem 1. April 2013 nur noch Kost und Logis sowie Direktzahlungen für ihre neue landwirtschaftliche Tätigkeit im Kanton Tessin geltend. Diese wären im Rahmen des Entscheides über den Steuererlass an sich zu berücksichtigen gewesen, hätten aber genauer eruiert werden müssen. Sie spielen aber für das vorliegende Verfahren letztlich keine Rolle. Denn ein Steuererlass kommt auch und bereits deshalb nicht in Frage, weil die zwei von der Beschwerdegegnerin genannten Gläubiger (ihre Eltern und die … AG) auf ihre Forderungen nicht verzichtet haben bzw. Entsprechendes von der Beschwerdeführerin weder belegt noch geltend gemacht wird, wodurch dem Grundsatz der Opfersymmetrie (vgl. oben E.2a) nicht Genüge getan wird. Dadurch erweist sich die Ablehnung des beantragten Steuererlasses ohnehin als gerechtfertigt.

3. a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die vorgeschlagenen Ratenzahlungen sind grundsätzlich jederzeit möglich, jedoch direkt mit der zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung zu vereinbaren. b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 358.-gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2013 14 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 21.05.2013 A 2013 14 — Swissrulings