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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.08.2013 A 2013 13

20 agosto 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,448 parole·~17 min·5

Riassunto

Steuerpflicht | Steuern übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 13 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuarin ad hoc Blumenthal URTEIL vom 20. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel sowie Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Beschwerdegegnerin und Gemeinde C._____, Beigeladene betreffend Steuerpflicht

- 2 - 1. A._____, Jahrgang 1964, arbeitet als Versicherungsangestellter in O.1._____ und ist mit D._____ verheiratet, die zu 70% beim Schulverband O.2._____ als Sekundarlehrerin tätig ist. Sie leben in gefestigter Ehe und haben zwei gemeinsame Kinder (Jahrgang 1990 und 1991). Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in B._____. Ferner besitzt das Ehepaar in O.3._____, Gemeinde C._____, eine Maiensässhütte zu Miteigentum. Während 21 Jahren hatte A._____ zusammen mit seiner Familie seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde B._____, bis er sich am 15. März 2012 in der Gemeinde B._____ nur noch als Wochenaufenthalter registrierte und in der Gemeinde C._____ durch Hinterlegung seiner Schriften anmeldete. 2. Zwecks Abklärung des Steuerdomizils liess die Gemeinde B._____ A._____ das Formular für Wochenaufenthalter ausfüllen. Gestützt auf die darin enthaltenen Antworten verfügte das Gemeindesteeuramt sodann am 31. Oktober 2012, dass sich das Hauptsteuerdomizil von A._____ weiterhin zu 100% in der Gemeinde B._____ befinde. Die durch den Steuerpflichtigen am 21. November 2012 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des gleichen Steueramtes am 29. Januar 2013 abgewiesen. 3. Dagegen erhob A._____ am 27. Februar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung und Feststellung, dass sich sein Hauptsteuerdomizil seit dem 13. März 2012 in der Gemeinde C._____ befinde. ▪ Zunächst wird die Unterschriftsberechtigung des Gemeindesteuerbeamten beanstandet und verlangt, dass bei Zuständigkeit des Gemeindevorstandes die Angelegenheit zur Neubehandlung durch diesen an die Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gemeinde) zurückgewiesen werde.

- 3 - ▪ Des Weiteren führt er aus, dass er seine gesamte Freizeit sowie seine Ferien, kurze Auslandferien vorbehalten, auf seinem Maiensäss in O.3._____ verbringe. So sei er im Auftrag der Gemeinde C._____ ganzjährig für die Funktionsfähigkeit des Reservoirs der Wasserversorgung zuständig, bringe viel Zeit für die Interessengemeinschaft E._____ auf, habe noch vor dem angefochtenen Entscheid bei der örtlichen Jägersektion von O.3._____ die B-Mitgliedschaft beantragt und besitze zusammen mit seiner Ehefrau die Wintersaisonkarte der Sesselbahn und Skilifte O.4._____. Seine Verbundenheit und Anwesenheit in O.3._____ würden sodann viele Bekannte durch Unterschrift bestätigen. ▪ Die „Maiensässhütte“ sei im Jahr 2005 renoviert bzw. die Innenräume neu gebaut worden (grosser Wohnraum, Küche, 2 Doppelschlafzimmer, 1 Einzelzimmer, diverse Nebenräume, permanente Wasserzufuhr, Kanalisationsanschluss). Ab nächstem Sommer sei auch die Elektrizitätsversorgung vorgesehen. Im Übrigen sei das Maiensässgebäude ganzjährig, im Sommer mit dem Auto und im Winter mit Ski, per Sesselbahn oder zu Fuss über den Schlittelweg gut erreichbar.

▪ Seine Ehefrau verbringe einen grossen Teil der Wochenenden mit ihm auf dem Maiensäss, wo ihre Kinder sie auch oft besuchen würden. Denn seine Tochter wohne in O.5._____, wo sie im Sommer die Pädagogische Hochschule abschliessen und auch eine Stelle suchen werde. Sein Sohn arbeite in O.1._____ und sei selten noch in B._____ zuhause. Das Familienleben finde somit mehr auf dem Maiensäss als in B._____ statt, wo er in keinem Verein aktiv sei, sich nicht politisch engagiere und auch nicht am öffentlichen Leben teilnehme.

- 4 - ▪ Zu guter Letzt bestehe für ihn aus steuerlicher Sicht auch kein Vorteil, da der Gemeindesteuerfuss in B._____ 88% und in C._____ 110% betrage. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und führte aus: ▪ Die Zuständigkeit des Gemeindesteueramtes zu Entscheid und Behandlung der Einsprache ergebe sich aus Art. 11 und 12 des Gemeindesteuergesetzes und Art. 138 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden. Eine Mitunterzeichnung eines Gemeindevorstandsmitgliedes sei somit nicht erforderlich. ▪ Gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen habe eine natürliche Person schliesslich dort ihren steuerrechtlichen Wohnsitz, wo sich der faktische Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach objektiven äusseren Gesamtumständen befinde. Sofern sich eine Person wie vorliegend abwechselnd an zwei Orten aufhalte, sei der Ort mit den stärkeren Beziehungen massgebend, wobei für verheiratete Personen die natürliche Vermutung bestehe, dass eine Beziehung zum Ort der Familie bestehe. Wie bisher, und seit über 20 Jahren auch der Beschwerdeführer selbst, hätten die Ehefrau und seine beiden Kinder ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____. Lediglich der Beschwerdeführer habe sich im März 2012 neu in B._____ als Wochenaufenthalter angemeldet, wobei er selber zugebe, dass er drei bis vier Tage pro Woche immer noch in B._____ schlafe und an diesen Tagen auch regelmässig die Mittagessen mit seiner Familie im Einfamilienhaus einnehme. Dass sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in seinem Maiensäss aufhalte, werde nicht bestritten, da auch nichts Ungewöhnliches oder

- 5 - Spezielles daran sei, wenn jemand seine Freizeit im eigenen Maiensäss verbringe. Fest stehe jedoch, dass das Maiensäss nicht ganzjährig mit dem Auto zugänglich sei, da es im Winter nur unter erschwerten Bedingungen (zu Fuss, Ski oder per Quad) erreichbar sei. Es sei somit auch nicht möglich, von dort aus täglich und das ganze Jahr über zur Arbeit nach O.1._____ zu fahren. ▪ Es sei zwar offensichtlich, dass es die erklärte Absicht des Beschwerdeführers sei, die Interessen zu O.3._____ in den nächsten Jahren zu intensivieren, bzw. in O.3._____ wohnen zu wollen, jedoch könne die jetzige gefühlsmässige Bevorzugung von O.3._____ die natürliche Vermutung der stärkeren Beziehung zum Familienwohnort nicht umstossen. Daran würden auch die vorgebrachten Verbundenheitsbestätigungen zum Ort seines Maiensässes nichts ändern, da diese lediglich die Tatsache verdeutlichen würden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in seinem Maiensäss aufhalte. Im Übrigen könne denn auch die Überwachung des Wasserreservoirs an den Wochenenden und während den Ferien erfolgen. Genau wie vermutungsweise die Tätigkeit für die E._____, welche sich gemäss deren Zusammenstellung auf einen Arbeitsaufwand von etwa 18 h pro Jahr beschränke. ▪ Solange sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in B._____ aufhalte und von dort zur Arbeit fahre und solange seine Familie ihren zivilund steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ habe, sei nicht ersichtlich, weshalb sein steuerrechtlicher Wohnsitz nun plötzlich nicht mehr in B._____ sein soll. Denn es habe sich gegenüber den letzten Jahren, ausser der gefühlsmässigen Bevorzugung von O.3._____ und der Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, was beides vorliegend aber keine Entscheidende Bedeutung habe, nichts geändert. Da B._____ auch steuermässig vorteilhafter sei, könne ein

- 6 möglicher Vorteil höchstens in der Erleichterung während der Jagd erblickt werden, da Maiensässbesitzer immer wieder versuchen würden, ihren Wohnort nach O.3._____ zu verlegen, damit sie während der Jagd bis dorthin mit dem Auto fahren könnten. 5. Die ebenfalls zu einer Vernehmlassung aufgeforderte Gemeinde C._____ beantragte am 21. März 2013 die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit Abgabe seines Heimatscheines seinen zivilrechtlichen Wohnsitz von B._____ nach C._____ bzw. O.3._____ verlegt habe und sie des Weiteren festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in C._____, d.h. in der Fraktion O.3._____ aufhalte. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden habe eine Person dort ihren Wohnsitz, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibes aufhalte. 6. In seiner Replik vom 8. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und ergänzte diese dahingehend, dass das Maiensässgebäude nur noch von aussen den Charakter eines Maiensässes besitze, da es inzwischen sowohl als Gebäude als auch als Grundstück eine grössere Fläche als das Einfamilienhaus in B._____ erreiche. So übernachte er pro Woche im Durchschnitt drei Mal in B._____ und vier Mal auf dem Maiensäss. Aufgrund dessen, dass er seit einem Jahr im Schadenaussendienst für verschiedene Gebiete welche sich alle in der Nähe befinden tätig sei, fahre er oftmals nicht zur Arbeit nach O.1._____, sondern direkt in sein Arbeitsgebiet und nehme deshalb teilweise das Mittagessen auswärts ein. Des Weiteren bestehe die durch ihn zu überwachende Wasserversorgung aus zwei Wasserreservoirs und vier Wasserverteilschächten, welche das ganze Jahr funktionsfähig sein müssten. Im Übrigen genüge für die Jagdausübung der zivilrechtliche Wohnsitz in O.3._____, weshalb er bereits letzten Herbst zur

- 7 - Jagdausübung auf sein Maiensäss fahren konnte. Da der Schwerpunkt seiner Lebensinteressen nunmehr in O.3._____ liege, müsse folglich auch sein steuerrechtlicher Wohnsitz dorthin verlegt werden. 7. In ihrer Duplik hielt auch die Gemeinde an ihren Ausführungen fest und führte zusätzlich aus, dass sich die Angaben über die Liegenschaften aus den entsprechenden amtlichen Schätzungen vom 21. Oktober 2009 und 8. August 2007 ergeben würden. Gemäss diesen betrage die Grundstücksfläche in B._____ 253 m² und in O.3._____ lediglich 93 m². Ausserdem würde sich in der erwähnten amtlichen Schätzung vom 8. August 2007 die Erstellung eines praktisch neuen Maiensässhauses in den Jahren 2005/06 nicht bestätigen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 29. Januar 2013 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils. Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Einsprachebehörde sowie danach die Frage, ob die Gemeinde den Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt hat, indem sie ihn nach wie vor in B._____ vollumfänglich für steuerpflichtig erklärt hat. 2. a) Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist das Gesetz über die Gemeinde-

- 8 und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200), da gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wobei bezüglich Vollzug und Verfahren Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich festhält, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss, anderseits dass das Einspracheverfahren ein Verfahren ist, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Die Rechtsanwendung soll nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 235 f.). b) Das hier anzuwendende Gemeindesteuergesetz (GStG) führt in Art. 12 Abs. 1 GStG aus, dass der Vollzug des GStG dem Gemeindesteueramt obliege. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 12 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid sodann auch vom Gemeindesteueramt erlassen, womit die Einsprache von der sachlichen und funktionell zuständigen Einsprachebehörde im Sinne des Art. 27 GKStG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 GStG entschieden wurde.

- 9 - Eine, wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitunterzeichnung eines Gemeindevorstandes wäre gemäss Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG gar als unzulässig zu qualifizieren. Demnach kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 3. a) In materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt sich, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) im interkantonalen und verwaltungsgerichtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts A 11 2 vom 1. März 2011, A 11 29 vom 22. November 2011 sowie A 12 34 vom 28. August 2012) der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort ist, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine Entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: Urteil des

- 10 - Bundesgerichts 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2 mit Hinweisen). b) Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden, ledigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1). c) Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E.4.2 und E.4.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1). d) In Bezug auf die Beweisführung besteht somit bei verheirateten Personen die natürliche Vermutung der stärkeren Beziehung zum Familienort als zum Arbeitsort. Bei der natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt beweisbare Tatsache geschlossen. Die

- 11 - Vermutung gilt als entkräftet, wenn der Gegenbeweis erbracht wird, d.h. beweismässige Anhaltspunkte erstellt sind, welche begründete Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises, also der natürlichen Vermutung, erbringen. Es geht somit darum festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Indizien überzeugen und stärker sind als die Vermutung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010, E.2.4.2 mit Hinweisen). 4. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem massgebenden Jahr 2012 zusammen mit seiner Familie im Einfamilienhaus in B._____ lebte und seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz seit über 20 Jahren in B._____ hatte. Während seine Familie im massgebenden Jahr 2012 ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ behielt – obwohl die Ehefrau im Schulverband O.2._____ arbeitete und auch die Kinder in O.1._____ resp. O.5._____ arbeiteten/studierten – verlegte der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach C._____ resp. O.3._____ und meldete sich in B._____ als Wochenendaufenthalter an. Auch ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr 2012 sowohl in B._____ als auch in O.3._____ aufhielt. Gemäss eigenen Angaben war er pro Woche im Durchschnitt drei bis vier Mal im Einfamilienhaus der Familie in B._____ und die restlichen Wochentage auf dem Maiensäss in O.3._____, welches seit Längerem im Miteigentum der beiden Ehegatten steht. Somit hielt sich der Beschwerdeführer abwechslungsweise sowohl in B._____ als auch in O.3._____ auf, womit er im massgebenden Jahr 2012 zwei Aufenthaltsorte aufwies. Demnach ist, aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu welchem der beiden Orte er die stärkere Beziehung unterhält.

- 12 b) In Anwendung der vorstehend genannten Rechtsprechung gilt vorliegend was folgt: Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, gilt die natürliche Vermutung, dass die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich dessen Familie aufhält, als stärker zu erachten sind als diejenigen zum Arbeitsort, wenn er in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig ist und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehrt. Denn verschieben sich die Ehepartner nicht gemeinsam zwischen Arbeitsort und Freizeitort, besteht mithin ein vom Arbeitsort verschiedener Familienort, so ist dieser das Zentrum der ideellen Interessen und somit grundsätzlich dieser Familienort das Hauptsteuerdomizil. Anders ist es bei Wochenaufenthaltern nur, wenn sie am Arbeitsort eine leitende Stellung innehaben; dann beansprucht ihre Berufsausübung die Persönlichkeit der steuerpflichtigen Person so intensiv, dass ausnahmsweise die materiellen Interessen überwiegen und damit der Arbeitsort zum Hauptsteuerdomizil wird (LOCHER PETER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl., 2009, S. 31). c) Vorliegend arbeitet der Beschwerdeführer als Versicherungsangestellter in O.1._____, aber auch im Aussendienst in verschiedenen Gebieten welche in der Nähe sind. Da der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen weder in einer leitenden Stellung arbeitet, noch sich sein Arbeitsgebiet auf einen Ort beschränkt, kann ein Arbeitsort, an welchem die materiellen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, nicht eruiert werden. Nach dem vorstehend Gesagten können somit beim verheirateten Beschwerdeführer nur noch die ideellen Interessen und somit das Familienleben selbst der faktische Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Es gilt demnach zu prüfen, ob sich die Familie vorliegend in B._____ oder in O.3._____ aufhält und ob der

- 13 - Beschwerdeführer täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den entsprechenden Familienort zurückkehrt. d) Unbestrittenermassen befindet sich seit über 20 Jahren der zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz der ganzen Familie in B._____. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sich das Familienleben in den über 20 Jahren mehrheitlich dort abspielte. Nach wie vor haben die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____, womit davon ausgegangen werden kann, dass das Leben der Familie während der Woche und an den Wochenenden, an welchen die Ehefrau und die Kinder nicht ins Maiensässhäuschen fahren, immer noch mehrheitlich im Einfamilienhaus in B._____ stattfindet. Damit ist B._____ eindeutig der Familienaufenthaltsort. Allein der Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder die Wochenenden oder Ferien oft in ihrem Maiensäss in O.3._____ verbringen, vermag lediglich die Tatsache, dass die Familie öfters Zeit in ihrem „Ferienhäuschen“ verbringt zu belegen, bewirkt aber keinen Wechsel des festgestellten Familienaufenthaltsortes. Durch die regelmässige Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._____ – gibt er doch selbst zu, dass er drei bis vier Mal in der Woche in B._____ zu Mittag isst und übernachtet – wird sodann auch die natürliche Vermutung der stärkeren Beziehung zum Ort, wo sich die Familie aufhält und somit zu B._____ bestätigt. e) Zweifelsohne pflegt der Beschwerdeführer auch eine Beziehung zu O.3._____, doch sind die einzelnen Aktivitäten, wie die Betreuung der Wasserversorgung, die Mitgliedschaft in der E._____, die B-Mitgliedschaft der Jägersektion und der Besitz der Wintersaisonkarte lediglich Indizien um zu bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer wie er ausführt ein bis zwei Mal während der Woche und an den Wochenenden in O.3._____ aufhält. Denn gemäss den beschwerdeführerischen Unterlagen ist sowohl

- 14 die Wasserversorgung als auch die Interessengemeinschaft jeweils mit keinem besonders zeitintensiven Aufwand verbunden und weder die Jagdausübung, noch der Besitz der Wintersaisonkarte sprechen für eine ganzjährige bzw. überwiegende Anwesenheit in O.3._____. Da auch den Verbundenheitsbestätigungen der Bekannten, welche allem Anschein nach im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasst worden sind und demnach als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, beweisrechtlich eine beschränkte Bedeutung zukommt – jedoch aufgrund fehlender Quantifizierung der Anwesenheit grundsätzlich auch nur die unbestrittene Tatsache bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer in O.3._____ aufhält – lassen all die genannten Indizien insgesamt die Beziehung zu O.3._____ nicht gewichtiger resp. stärker erscheinen als jene zum effektiven Familienaufenthaltsort in B._____ und können somit die Vermutung zu Gunsten des Familienaufenthaltsortes nicht entkräften. Damit erübrigen sich des Weiteren auch Erörterungen zur Frage, ob das Maiensäss das ganze Jahr hindurch zugänglich ist resp. von dort die Arbeitsgebiete erreicht werden können, oder ob die „Maiensässhütte“ nun renoviert wurde und eine grössere Fläche als das Einfamilienhaus in B._____ erreicht haben soll – was jedoch angesichts der amtlichen Schätzungen höchst fraglich erscheint. 5. Zusammenfassend ist somit in materiell-rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zwar durchaus eine gewisse Verbundenheit zu O.3._____ darzutun vermochte, jedoch darin aufgrund der vorgebrachten Anhaltspunkte keine gewichtige Beziehung erblickt werden kann, die die natürliche Vermutung umzustossen vermag, wonach die Beziehung des verheirateten Steuerpflichtigen zum Familienort als stärker erachtet wird. Als rechtliche Folge daraus ist vorliegend B._____ das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers. Dies

- 15 zumindest solange wie die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz am langjährigen Familienort in B._____ haben und der Beschwerdeführer mehr oder weniger regelmässig zum Familienort zurückkehrt. In diesem Sinne hat die Gemeinde den Wochenaufenthalterstatus des Beschwerdeführers steuerrechtlich zu Recht nicht anerkannt, indem sie ihn im massgebenden Jahr 2012 nach wie vor in B._____ für steuerpflichtig erklärt hat. 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BR 370.100] zu Lasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 1‘552.-gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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