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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.08.2012 A 2012 22

8 agosto 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,118 parole·~11 min·5

Riassunto

Steuererlass (Revision) | Steuererlass

Testo integrale

A 12 22 URTEIL vom 8. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass (Revision) 1. Am 31. März 2008 (betreffend Steuerjahre 2005 bis 2007) und am 29. Januar 2010 (betreffend Steuerjahre 2008 und 2009) ersuchte .… …. um Erlass der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuern für die Jahre 2005 bis 2009. Als Gesuchsgrund machte er seine prekäre finanzielle Lage geltend. 2. a) Mit Auflagenschreiben vom 19. Februar 2010 forderte die kantonale Steuerverwaltung den Gesuchsteller um Einreichung der für die Beurteilung der Erlassgesuche notwendigen Unterlagen bis zum 19. März 2010 auf. Weil die Steuern der Jahre 2008 und 2009 noch nicht rechtskräftig veranlagt worden seien, könne auf das Erlassgesuch für diese Jahre noch nicht eingetreten werden. Sie ersuchte den Gesuchsteller um detaillierte Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage und um Mitteilung betreffend Vorhandensein anderer Gläubiger und allfälliger Forderungsverzichte. Zu diesem Zweck wurde auch der „Fragebogen Steuererlass“ zugestellt. b) Mit Schreiben vom 5. März 2010 ersuchte der Gesuchsteller um Verlängerung der Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen bis zum 19. April 2010. Mit Entscheid vom 7. Juni 2010 wurde das Erlassgesuch abgewiesen, weil der Gesuchsteller innert Frist die geforderten Unterlagen nicht zugestellt hatte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 gewährte die Steuerverwaltung auf Anfrage für eine neuerliche Fristverlängerung des Gesuchstellers vom 10. Juni 2010 eine solche bis zum 15. Juli 2010.

3. a) Da der Gesuchsteller auch innert dieser Frist der Auflage nicht nachkam, wies die Steuerverwaltung am 19. Juli 2010 mangels Nachweises der Notlage das Erlassgesuch für die Jahre 2005 bis 2008 ab und trat auf das Gesuch für das Jahr 2009 mangels rechtskräftiger Veranlagung nicht ein. b) Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 hielt der Gesuchsteller an seinem Schreiben vom 9. Juli 2010 fest. Am 30. Juli 2010 teilte die Steuerverwaltung ihm mit, er könne innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Ein Schreiben vom 6. August 2010 des Gesuchstellers konnte jedoch nicht als Beschwerde aufgefasst werden und folglich nicht ans Verwaltungsgericht weitergeleitet werden. 4. Mit Schreiben vom 13. August 2010 - deren postalische Zustellung die Steuerverwaltung bestreitet, ihr aber am 26. Januar 2012 anlässlich eines Vortritts des Gesuchstellers abgegeben wurde - stellte …. …. ein Revisionsgesuch. Mit Entscheid vom 12. März 2012 wurde dieses betreffend Bundes- und Kantonssteuern für die Jahre 2005 bis 2008 abgewiesen, weil der Gesuchsteller nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen habe. 5. Dagegen erhob …. …. am 11. April 2012 frist-, nicht aber formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. In der formgerechten verbesserten Eingabe vom 25. April 2012 beantragte er, der Entscheid betreffend Revision der Kantons- und direkten Bundessteuern vom 12. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben. Des Weiteren beantragte er die Bezeichnung eines unabhängigen und unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die unentgeltliche Prozessführung und die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Der Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde bereits mit Schreiben vom 13. April 2012 seitens des Instruktionsrichters abgewiesen. Die von ihm geforderte Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2012 des Verwaltungsgerichtes (VGU A 12 22a) nicht zuerkannt. Die dagegen erhobene

Prozessbeschwerde wurde mit Urteil vom 8. Juni 2012 des Verwaltungsgerichtes (VGU A 12 22b) ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 nicht korrekt durgeführt worden sei. Die Steuerverwaltung habe den ihr von ihm zugesandten Wiedererwägungsantrag und den ausgefüllten „Steuererlass- Fragebogen“ als nicht mehr auffindbar bezeichnet. Ohne diese Angaben habe die mündliche Verhandlung nicht korrekt stattfinden können und sie sei bis heute nicht nachgeholt worden. Er rügte zudem, die von der Vorinstanz aufgeführte Begründung entspreche nicht dem effektiven Sachverhalt. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Busse im Sinne von Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu erteilen. Er habe sich trölerisch im Sinne von Art. 18 Abs. 1 VRG verhalten, indem er mehrere Fristerstreckungen verlangt und die eingeschriebene Post nicht entgegengenommen habe und somit das Verfahren mutwillig verzögert habe. Zudem habe er trotz mehreren Aufforderungen keine Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation eingereicht. Folglich sei dem Beschwerdeführer eine mutwillige Führung des Verfahrens vorzuwerfen und ihm eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Die Steuerverwaltung macht des Weitern geltend, es habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, obwohl Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einschliesse. Das Revisonsgesuch vom 13. August 2010 sei ihr nie per Post zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der mündlichen Besprechung lediglich eine Kopie des betreffenden Schreibens ausgehändigt und sei einen Beweis der Zustellung per Post schuldig geblieben. Auch während der mündlichen Besprechung habe die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung bzw. im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sei. Sie sei

demzufolge auf die aktuellen Unterlagen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser sei dieser Aufforderung trotz mehreren Fristerstreckungen jedoch nicht nachgekommen. Das rechtliche Gehör sei demnach nicht verletzt worden. Das Verwaltungsgericht könne im vorliegenden Verfahren nur prüfen, ob die Steuerbehörde zu Recht nicht auf das Revisonsgesuch eingetreten sei, weil das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall der Nichteintretensentscheid vom 12. März 2012 sei. Es sei nicht das Ziel der Revision, versäumte Fristen wiederherzustellen, wenn der Steuerpflichtige bei der ihm zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt, womit im vorliegenden Fall ein Nichteintretensgrund vorliege. 7. Mit Replik vom 29. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Begründungen fest. 8. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 verzichtete die Steuerverwaltung auf eine Duplik. 9. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die Steuerjahre 2005 bis 2008, für welches der Beschwerdeführer mit dem Steuererlass-Entscheid vom 19. Juli 2010 zur Zahlung von Fr. 2‘215.-- an Kantonssteuern (Fr. 732.-- + Fr. 552.-- + Fr. 622.--

+ Fr. 309.--) und Fr. 231.80 an Bundessteuern (Fr. 80.85 + Fr. 53.15 + Fr. 64.70 + Fr. 33.10) verpflichtet wurde. Da der Streitwert somit maximal Fr. 2‘446.80 betragen kann und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Revision des Steuererlass-Entscheides der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerbehörde zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. 3. a) Anwendbar auf vorliegenden Fall ist das Steuergesetz für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000). Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Bei Art. 141 Abs. 2 StG handelt es sich nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts um einen Nichteintretensgrund. Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht bekannt waren, bzw. nicht beigebracht werden konnten. An die Diligenz des Steuerpflichtigen bei der Abklärung seiner eigenen Verhältnisse und der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen einige Anforderungen gestellt werden. Die Revisionsmöglichkeit soll nicht die praktische Bedeutung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Der Steuerpflichtige,

der die Revision beanspruchen will, muss nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärung nicht möglich war, die in Frage stehende Tatsache schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (PVG 1994 Nr. 57 mit weiteren Hinweisen). b) Die Steuerbehörde teilte den vorliegend umstrittenen Steuererlass-Entscheid dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 mit. Zudem teilte sie ihm am 30. Juni 2010 mit, er könne dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer stellte am 6. August 2010 ein Schreiben der Steuerverwaltung zu. Dieses konnte aber wie von der Steuerverwaltung richtig erkannt nicht als Beschwerde aufgefasst werden, weshalb eine Weiterleitung ans Verwaltungsgericht zu Recht unterblieb. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Vortritts vom 26. Januar 2012 ein Schreiben datiert vom 13. August 2010 mit. Mit diesem Schreiben stellte er ein Revisionsgesuch. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dieses Revisionsgesuch sei ihr nie per Post übergeben worden. In Steuerstreitigkeiten gilt in Lehre und Rechtsprechung der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416, mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 2A.561/2005 vom 22. Februar 2006, E. 2.3). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beweis schuldig bleibt, dass er das Schreiben vom 13. August 2010 innert der Frist von 30 Tagen seit dem Steuererlass-Entscheid vom 19. Juli 2010 bereits damals per Post rechtzeitig zur Weiterleitung der Steuerverwaltung ans Verwaltungsgericht bzw. direkt ans Verwaltungsgericht eingereicht hat. Demnach hat der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen. Angesichts der Tatsache, dass er die Rechtsmittelfrist trotz deren Kenntnis verstreichen liess, trifft ihn das alleinige Verschulden daran und

er hat die Folgen seiner Sorgfaltspflichtverletzung selber zu verantworten und zu tragen. Die Abgabe einer Kopie dieses Schreibens anlässlich des Vortritts vom 26. Januar 2012 erfolgte auf die Rechtsmittelfrist bezogen rund 1,5 Jahre zu spät und folglich nicht fristgemäss. c) Im Sinne der in Erwägung 3 a) erwähnten Praxis des Verwaltungsgerichtes bezüglich Art. 141 Abs. 2. StG ist auf die Revision des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weil er die in der Revision geltend gemachten Gründe bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können. Die zumutbare Sorgfalt liess der Beschwerdeführer vermissen, weil er trotz ausdrücklicher Information der Steuerbehörde bezüglich der Beschwerdefrist keine fristgerechte Beschwerde samt der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel beim Verwaltungsgericht einreichte. Somit ist die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf sein Revisionsgesuch eingetreten. 4. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Da der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege betreffend seines Einkommens und seines Vermögens nicht eingereicht hat, kann das Gericht ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zusprechen, weil es nicht wissen kann, wie es um die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers steht. 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Busse im Sinne von Art. 18 VRG aufzuerlegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRG haben die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter sich gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trödlerei zu vermeiden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 VRG ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse

bis Fr. 1‘000.-- die mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten. Die Steuerverwaltung verkennt, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 VRG sie diejenige Behörde ist, welche in der Sache selbst einen Entscheid gefällt hat. Demnach ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, eine solche Ordnungsbusse dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 13. August 2010 eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 76 VRG nicht gewährt. Das Verwaltungsgericht ist für die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 18 VRG für Verfehlungen im Rahmen des vorangehenden Steuerveranlagungsverfahrens nicht zuständig. Somit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 557.-gehen zulasten von …. …. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. September 2012 nicht eingetreten (2D_54/2012).

A 2012 22 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.08.2012 A 2012 22 — Swissrulings