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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.10.2012 A 2012 20

5 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,312 parole·~12 min·5

Riassunto

Kantons- und Gemeindesteuer | Einkommenssteuer

Testo integrale

A 12 20 URTEIL vom 5. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 1. Der in … im Kanton … wohnhafte Dr. … und seine Schwester, … aus …, sind zu je 50% an der unverteilten Erbschaft von … beteiligt. Er ist verstorben am 11. November 2007 und war der Vater von Dr. … und … und hinterliess neben Bar- und Wertschriftenvermögen ein Mehrfamilienhaus am … in … sowie ein Waldgrundstück in … Das Mehrfamilienhaus in … besteht aus drei Wohnungen (Wohnung UG und EG, Wohnung 1. OG, Wohnung DG). Hinzu kommen zwei Doppelgaragen inklusive Vorplatz. Von den drei erwähnten Wohnungen sind die beiden Wohnungen 1. OG und DG sowie eine Doppelgarage an Drittpersonen vermietet. Die Wohnung UG und EG sowie die andere Doppelgarage sind nicht vermietet und werden durch den Erben als Lagerraum für Möbel sowie ein Fahrzeug des Erblassers verwendet. Im Rahmen der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 von Dr. … vom 7. Februar 2012 rechnete die Veranlagungsbehörde erstmals seit dem Erbanfall am 11. November 2007 den Eigenmietwert gemäss amtlicher Gebäudeschätzung vom 17. November 2011 von Fr. 18'000.-- für die nicht vermietete Wohnung UG und EG sowie eine Doppelgarage im Sinne einer Eigennutzung auf. Diese Aufrechnung erfolgte nach einer Vorankündigung mit der Steuerveranlagung 2009 mittels Meldung über einkommens- und vermögensmässige Beteiligungen an Erbengemeinschaften. Ebenso wurde im Rahmen der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 der Steuerwert für das Waldgrundstück in … aufgrund einer internen amtlichen Steuermeldung von Fr. 300.-- auf Fr. 600.-- erhöht. Die durch den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache vom 16. Februar 2012 wurde

mit Entscheid vom 21. Februar 2012 abgewiesen. Trotz Aufrechnung betragen die Steuerbeträge für das Einkommen Fr. 0.--, für das Vermögen Fr. 567.-- (Kanton) bzw. Fr. 786.-- (Stadt) und für die städtische Liegenschaftssteuer Fr. 195.--. 2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der Aufrechnung des Eigenmietwerts von Fr. 18'000.-- für die nicht vermietete Wohnung UG und EG und eine Doppelgarage sowie Aufhebung der Erhöhung des Steuerwertes für das Waldgrundstück in … von Fr. 300.-- auf Fr. 600.--. Bezüglich der Aufrechnung des Eigenmietwerts bringt der Beschwerdeführer vor, die Besteuerung müsse gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung erfolgen. Die amtliche Schätzung beziehe sich auf einen Mietwert, der sich aus dem Nutzungswert der Räumlichkeiten als Wohnung und Garage ergebe. Einzig in der Meldung vom 17. Dezember 2010 betreffend das Steuerjahr 2009 sei bemerkt worden, dass künftig Vermietungsbemühungen nachzuweisen seien. Dazu habe er im Schreiben vom 26. September 2011 Stellung genommen. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei jedoch einzig das Schreiben vom 16. Februar 2012 behandelt worden. Wenn er schon keine Gelegenheit bekomme, eine förmliche Einsprache abzufassen, so wären immerhin die Argumente im Schreiben vom 26. September 2011 zu berücksichtigen gewesen. Darin habe er ausgeführt, warum der wirtschaftliche Wert nicht den Wert einer Zweitwohnung erreiche, sondern lediglich den Mietwert von Lagerräumen. Er habe dabei auf einen älteren Entscheid des Bundesgerichts verwiesen, worin dieses festgehalten habe, dass es entscheidend auf den Willen, die Wohnung sich selbst zur Benützung freizuhalten, ankomme. Zudem habe er auf den Unterschied zwischen Zweitwohnung und geerbtem Wohnraum hingewiesen. Er habe nicht geltend gemacht, dass überhaupt kein wirtschaftlicher Nutzen bestehe. Der Beschwerdeführer habe in den Steuerjahren 2009 bis 2011 keine Nacht in … verbracht. Die Besuche hätten stets dem Zweck der Hausverwaltung gegolten. Das Schätzungsamt habe bei der Schätzung darauf hingewiesen, dass

Einwendungen in Bezug auf den Wert der Wohnung bei der Steuerbehörde vorzubringen seien. Bezüglich der Erhöhung des Steuerwertes für das Waldgrundstück in … führt der Beschwerdeführer aus, in der Meldung über Beteiligungen an Erbengemeinschaften sei unter Bemerkungen eine Neubewertung gemäss Meldung der Gemeinde angeführt worden. Diese Neubewertung sei den Grundeigentümern nicht mitgeteilt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Solche Neubewertungen von Grundstücken müssten dem Eigentümer vor Erlass der Veranlagungsverfügung mitgeteilt werden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sei von Eigengebrauch auch dann auszugehen und der Eigenmietwert zu besteuern, wenn ein Eigentümer sein Haus nicht tatsächlich bewohne, sich aber das Recht hierzu vorbehalte. Es könne somit nicht auf den Willen des Eigentümers ankommen, die betreffende Liegenschaft als Wohnung oder als Lagerraum nutzen zu wollen. Entscheidend sei einzig, dass er sich die betreffende Wohnung zur Verfügung halte und eine Nutzungsmöglichkeit vorliege, was im vorliegenden Fall eindeutig gegeben sei. Zudem deute auch die Tatsache, dass sich seit dem Ableben des Erblassers im November 2007 immer noch dessen Mobiliar in der Wohnung befinde, auf eine Eigennutzung hin. Kein Eigengebrauch liege der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge lediglich dann vor, wenn eine Liegenschaft vermietet oder verkauft werden sollte, dies jedoch trotz ernsthaften Bemühungen nicht möglich sei. In einem solchen Fall seien jedoch entsprechende Verkaufs- bzw. Vermietungsbemühungen nachzuweisen. In den Bemerkungen der Meldung über Beteiligungen an Erbengemeinschaften vom 17. Dezember 2010 habe man den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden müssten, da ansonsten der Eigenmietwert aufgerechnet werden könnte. Diese Bemühungen seien im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. September 2011 ausgeführt,

die Wohnung werde in absehbarer Zeit nicht vermietet sein, da das Mobiliar weder in eine Einstellhalle versetzt noch verkauft werden sollte. Vor diesem Hintergrund sei die Besteuerung des Eigenmietwerts korrekt gewesen. Was die Erhöhung des Steuerwertes für das Waldgrundstück in … betrifft, führte die kantonale Steuerverwaltung aus, eine Erhöhung des Steuerwertes müsse gemäss Steuergesetz nicht mittels einer vorgängigen Meldung mitgeteilt werden. Vielmehr reiche dazu ein entsprechender Hinweis in der Steuerveranlagung aus. Im vorliegenden Fall sei die Neubewertung aufgrund einer Meldung über Vermögenswerte in der Gemeinde … erfolgt. Darin sei der Steuerwert des betreffenden Waldgrundstücks mit Fr. 600.-- angegeben worden. Da es sich hierbei um den gemäss Art. 56 StG massgebenden Wert für die Vermögenssteuer handle, habe die Steuerverwaltung zu Recht auf den von der Gemeinde mitgeteilten Steuerwert abgestellt. 4. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, eine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer sei ihm nicht zugestellt worden. Das Problem der Aufrechnung des Eigenmietwerts stelle sich nicht nur bei der Kantons- und Gemeindesteuer, sondern auch bei der Einkommenssteuer des Bundes. Wäre eine solche Veranlagungsverfügung zugestellt worden, so hätte er diese ebenfalls angefochten. Er beantrage Edition der Veranlagung 2010 für die direkte Bundessteuer, welche ebenfalls entsprechend anzupassen sei. In Bezug auf die Aufrechnung des Eigenmietwerts führte der Beschwerdeführer sodann aus, die geerbten Wohnungen seien nicht zu Wohnzwecken gebraucht worden. Viel eher hätten sie als Aufbewahrungsraum gedient. Unter diesen Voraussetzungen sei der steuerliche Wert nicht gleich festzulegen wie bei einer vollumfänglichen und ganzjährigen Eigennutzung zu Wohnzwecken. Der Gesetzgeber habe sich bei der Unternutzung von Wohnraum vom grundsätzlich richtigen Prinzip leiten lassen, dass nur Nutzung zu Einkommen führen solle, das auch tatsächlich vorliege. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass verschiedene Nutzungsarten in den gleichen Topf geworfen würden. Einzig auf das Verfügungsrecht pauschal abzustellen, mache dort keine Unterscheidungen, wo sachlich und vernünftigerweise Unterscheidungen

getroffen werden sollten. Die Wohnungen würden nicht in der Weise zur Verfügung stehen, wie wenn sie gekauft oder gebaut worden wären. Sie seien durch Erbgang zugefallen. Die Art des Erwerbs müsse in der Besteuerung berücksichtigt werden. Auch in der Literatur werde der Fall erwähnt, wo es dem Eigentümer am Willen fehle, sich die Liegenschaft zur eigenen Nutzung vorzubehalten. Weiter weist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons … hin, bei dem an der Besteuerung festgehalten und ein Ausgleich über den Unternutzungsabzug gemacht worden sei. Wenn entweder eine Verkaufs- bzw. Vermietungsabsicht oder aber eine Renovationsabsicht bestehe, sei kein Eigengebrauch gegeben und somit kein Eigenmietwert zu besteuern. Auf die Absicht, eine Renovation durchzuführen, habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. September 2011 sinngemäss hingewiesen. Eine Fensterrenovation sei zudem am ganzen Haus bereits durchgeführt worden. Bezüglich der Erhöhung des Steuerwerts für das Waldgrundstück in … legt der Beschwerdeführer dar, dass Steuerwerte für Grundstücke erfahrungsgemäss nicht ohne Bewertung durch ein Schätzungsorgan verändert würden. Das betreffende Grundstück liege auf dem Gebiet der Gemeinde … auf der linken steilen Talflanke des vorderen Schanfiggs. Es handle sich um ein Rutschgebiet, weshalb dem hiesigen Wald Schutzfunktion zukomme. Seit dem Erbgang und auch davor sei kein Ertrag aus dem Waldgrundstück zu verzeichnen gewesen. Er frage sich, ob der Steuerwert durch das Steueramt der Gemeinde … intern angepasst worden sei oder ob dies auf Veranlassung einer äusseren Stelle erfolgt sei, ohne dass die Grundeigentümer benachrichtigt worden seien. 5. In ihrer Duplik führte die kantonale Steuerverwaltung aus, der Beschwerdeführer hätte in Bezug auf die direkte Bundessteuer gegen die Veranlagungsverfügung des Kantons … betreffend Bundessteuer vorgehen müssen. Der Eigenmietwert der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft könne beim Bund und Kanton reduziert werden, wenn eine offensichtliche Unternutzung bestehe. Für Zweit- bzw. Ferienhausliegenschaften bestehe eine entsprechende Möglichkeit jedoch nicht. Da es sich bei der betreffenden

Liegenschaft in … um eine Zweitliegenschaft handle, könne der Unternutzungsabzug nicht angewendet werden. Eine Besteuerung des Eigenmietwerts falle lediglich in Fällen ausser Betracht, wo es dem Eigentümer am Willen fehle, sich die Liegenschaft zur eigenen Nutzung vorzubehalten und die Nutzung zusätzlich aus äusseren Gründen unterbleibe, sei es, weil sich kein Mieter finden lasse, weil die Liegenschaft bloss teilweise nutzbar sei oder weil das Gebäude leer stehe, da es zum Verkauf bestimmt sei. Dem Eigentümer müsse es somit nicht nur am Willen fehlen, sich die Liegenschaft zur Eigennutzung vorzubehalten, sondern die Nutzung müsse aus äusseren Gründen unterbleiben. Solche äusseren Gründe seien im vorliegenden Fall aber gerade nicht vorhanden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Fall der Steuerrekurskommission des Kantons … könne nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden, da es sich dort um ein Haus gehandelt habe, welches aufgrund seines schlechten äusseren Zustandes nicht habe vermietet werden können. Der Zustand der betreffenden Liegenschaft in … würde eine Eigennutzung oder Vermietung dagegen ohne Weiteres zulassen. Aus den Äusserungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 26. September 2011 könne keine Renovationsabsicht entnommen werden. Das Schätzungsamt habe die Mietwerte in der Schätzung vom 17. November 2011 bereits herabgesetzt und somit einer allfälligen Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft Rechnung getragen. Auf diese herabgesetzten Eigenmietwerte habe sich die Steuerverwaltung abgestützt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend liegt, wie weiter unten ausgeführt wird, kein Streitwert vor und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelsfrei zu bejahen ist.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2012 respektive die diesem zugrunde liegende kantonale Veranlagungsverfügung vom 7. Februar 2012. Streitig ist einerseits die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht den hälftigen Eigenmietwert für die Wohnung UG und EG und eine Doppelgarage in der Höhe von total Fr. 18‘000.-- im Sinne der Eigennutzung aufgerechnet hat. Weiter ist zu prüfen, ob der Steuerwert des Waldgrundstücks in … zu Recht von Fr. 300.-- auf Fr. 600.-- erhöht worden ist mit einer hälftigen Berücksichtigung von schliesslich Fr. 300.--. c) Nun ist aber festzustellen, dass die Steuerbeträge für die kantonale und die städtische Einkommenssteuer 2010 Fr. 0.-- betragen, womit die beanstandete Aufrechnung der Eigenmiete schliesslich ohne konkrete Auswirkung geblieben ist. Dies trifft auch für die kantonale und die städtische Vermögenssteuer von Fr. 567.-- bzw. 786.-- zu, welche trotz Aufrechnung von hälftig Fr. 300.-- anstatt Fr. 150.-- für die Waldparzelle auf Gebiet der Gemeinde … unverändert geblieben sind. Diese ausserkommunale Waldparzelle ist bei der städtischen Liegenschaftensteuer schliesslich zu Recht überhaupt nicht berücksichtigt worden. Insgesamt ist demnach der Beschwerdeführer zufolge der beanstandeten Aufrechnungen nicht mit höheren Steuerbeträgen belastet worden. Eine konkrete Beschwer ist aber nach Art. 50 VRG Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Diese ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nachdem sich die Veranlagungssituation für das nachfolgende Jahr aus verschiedenen Gründen anders stellen kann, ist auch aus dieser Sicht keine materielle Beurteilung der Beschwerde angebracht. 2. Weiter gilt es formell festzuhalten, dass die kantonalen Behörden gemäss Art. 216 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) lediglich von denjenigen natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder,

wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben, die direkte Bundessteuer erheben. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich am Ende der im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Steuerperiode 2010 unzweifelhaft in … im Kanton …. Folglich war der Kanton … sowohl für die Veranlagung als auch für den Bezug der direkten Bundessteuer zuständig. In Bezug auf die direkte Bundessteuer hätte der Beschwerdeführer demzufolge gegen die Veranlagungsverfügung des Kantons … betreffend Bundessteuer vorgehen müssen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer nie erhalten und diese demnach nicht anfechten können, als unbegründet. Denn der Kanton Graubünden ist in Bezug auf natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton kraft Art. 7 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) lediglich befugt, das sich aus dem Grundeigentum im Kanton Graubünden ergebende Einkommen und Vermögen zu besteuern. Dies ist mit der Veranlagungsverfügung vom 7. Februar 2012 geschehen. Mit der Veranlagung sowie mit dem Bezug der direkten Bundessteuer des Beschwerdeführers hat der Kanton Graubünden somit auch nichts zu tun. 3. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 530.-gehen zulasten von Dr. … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. November 2012 nicht eingetreten (2C_1159/2012).

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