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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 27.03.2012 A 2012 11

27 marzo 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,140 parole·~6 min·7

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Testo integrale

A 12 11 4. Kammer URTEIL vom 27. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundstückgewinnsteuer 1. Mit Vertrag vom 8. Januar 2010 verkaufte … die durch sie am 28. März 2003 von der … GmbH mit Sitz in Deutschland für € 204‘500.-- erworbene 2.5 Zimmerwohnung Nr. 103 im 1. Obergeschoss plus Parkplatz Nr. 40 im Freien (Stockwerkeigentum Nr. S51070) an der … in … an die Eheleute … und … für Fr. 510‘000.-- inklusive Mobiliar im Wert von Fr. 35‘000.--. Nach Eingang der Steuererklärung vom 11. Februar 2011 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung am 21. Juni 2011 aufgrund eines steuerbaren Grundstückgewinns von Fr. 184‘105.-- eine kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer von je Fr. 26‘376.50. Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2011 wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2011 (recte: 5. Januar 2012) ab. 2. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung der Grundstückveräusserung um € 55‘000.--. Die Ausführungen der Steuerverwaltung bezüglich der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) seien zutreffend und würden anerkannt. Danach würde die Besteuerung von Veräusserungsgewinnen von unbeweglichem Vermögen der Schweiz zustehen. Dividenden gegebenenfalls auch verdeckte Gewinnausschüttungen - seien andererseits aber am Wohnsitzstaat des Empfängers, d.h. hier Deutschland, zur Besteuerung zuzusprechen. Im gegebenen Sachverhalt habe beim Erstverkauf der Immobilie im Jahr 2003 durch die … GmbH an die

Beschwerdeführerin Deutschland das Besteuerungsrecht zu Unrecht beansprucht. Dasselbe gelte auch für die vom deutschen Fiskus unterstellte verdeckte Gewinnausschüttung, die sowohl zu einer Erhöhung des körperschaftlichen Einkommens der … GmbH einerseits, als auch zu einer Dividendenbesteuerung (im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung) beim Gesellschafter und Geschäftsführer, …, andererseits geführt habe. Im Einspracheentscheid werde zutreffend zwischen der Innenphase (Besteuerung des Veräusserungserlöses aus dem Grundstücksverkauf) und der Aussenphase (Besteuerung beim Anteilseigner), wo die verdeckte Gewinnausschüttung in Deutschland zu besteuern war, differenziert. Für die Innenphase habe aber schon damals schweizerisches Besteuerungsrecht gegolten, weshalb ein Veräusserungspreis von € 259‘500.-- zu berücksichtigen sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 48 Abs. 1 StG würden Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden seien, bei den Anlagekosten nicht berücksichtigt. Nach internationalen Ausscheidungsregeln würde somit der Schweiz die Besteuerungsbefugnis für die Einkünfte der veräussernden juristischen Person (Innenphase), Deutschland dagegen das Besteuerungsrecht für die geldwerte Leistung beim Anteilseigner (Aussenphase) zustehen. Im konkreten Fall stehe auf Grund der Aktenlage fest, dass die geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung) von € 55‘000.-- im Erwerbsjahr 2003 durch die … GmbH mit Sitz in Deutschland in der Schweiz weder deklariert noch versteuert worden sei. Damit entfalle aber auch die Möglichkeit einer Berücksichtigung in der Schweiz als Anlagekosten. Eine Anerkennung, nur weil Deutschland eventuell eine geldwerte Leistung auch in der Innenphase zu Unrecht besteuert habe, rechtfertige sich nicht. Zudem sei die in Deutschland an einer Immobilie in der Schweiz möglicherweise zu Unrecht vorgenommene Aufrechnung als Leistung an den Bruder der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin selber habe demnach aber als alleinige damalige Erwerberin keine zu berücksichtigende zusätzliche Leistung erbringen müssen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Januar 2012 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung der kantonalen und kommunalen Grundstückgewinnsteuer vom 21. Juni 2011. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die kantonale Steuerverwaltung die verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von € 55‘000.-- bei der Berechnung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht berücksichtigt hat. 2. Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]; SR 0.672.913.62) werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt (Art. 6 Abs. 1 DBA CH-D). Demgegenüber können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, in dem anderen Staat besteuert werden (Art. 10 Abs. 1 DBA CH-D). Die Besteuerung von Veräusserungsgewinnen von unbeweglichem Vermögen (Innenphase) obliegt demzufolge - was im Übrigen von beiden Parteien anerkannt wird - der Schweiz. Deutschland wird dagegen das Besteuerungsrecht für die geldwerte Leistung beim Anteilseigner (Aussenphase) zugewiesen. 3. Im konkreten Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass beim Verkauf der erwähnten Wohnung in Davos im Jahr 2003 an die Beschwerdeführerin vom deutschen Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Höhe von € 55'000.-- unterstellt wurde. Der Veräusserungspreis wurde vor diesem Hintergrund bei der Firma … GmbH um den besagten Betrag erhöht mit der

Konsequenz einer Erhöhung des entsprechenden Ertrages innerhalb der Holding GmbH. Parallel dazu wurde möglicherweise beim Anteilseigner, …, in der persönlichen Einkommenssteuerberechnung die verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls versteuert. Die verdeckte Gewinnausschüttung von € 55'000.-- ist von der … GmbH mit Sitz in … (Deutschland), welche in … aufgrund des erwähnten Immobilienbesitzes eine beschränkte Steuerpflicht aufgewiesen hat (Art. 75 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Graubünden [StG; BR 720.000], Art. 51 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), im Jahr 2003 in der Schweiz jedoch pflichtwidrig weder deklariert noch versteuert worden. Damit entfällt aber die Möglichkeit einer Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung als Anlagekosten von vornherein. Die Besteuerung des Gewinns aus unbeweglichem Vermögen (Innenphase), welche wie erläutert der Schweiz zusteht, wird durch die möglicherweise erfolgte Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilseigner, …, jedenfalls in keiner Weise berührt. 4. Die Verweigerung der Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung im Umfang von € 55'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, als die geltend gemachte verdeckte Gewinnausschüttung, für welche vorliegend eine Aufrechnung von € 55'000.-verlangt wird, in Deutschland zwischen der … GmbH und dem Bruder der Beschwerdeführerin, …, welcher bei beiden Veräusserungen der Liegenschaft in … überhaupt nicht beteiligt gewesen ist, vorgenommen worden ist. Jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zum beurkundeten Kaufpreis keine weiteren Leistungen hat erbringen müssen. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die kantonale Steuerverwaltung die verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von € 55'000.-- bei der Berechnung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht nicht berücksichtigt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung der kantonalen und kommunalen Grundstückgewinnsteuer vom 21. Juni 2011 erweisen sich daher als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 2'681.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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