A 11 56 4. Kammer URTEIL vom 6. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschluss- und Baugebühren 1. Am 14. Juni 2010 bewilligte die Gemeinde … den Beschwerdeführern einen Anbau an ihr bestehendes Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. 146 … in … mit geschätzten Baukosten von Fr. 70'000.-- (approximative Baukosten gemäss Baugesuch vom 15. April 2010). Zusammen mit der Baubewilligung stellte die Gemeinde der Bauherrschaft am 16. Juni 2010 die provisorische Rechnung für die Baubewilligungs- und Anschlussgebühren zu. Diese Rechnung belief sich auf total Fr. 5'040.-- und setzte sich zusammen aus Gebühren für die Behandlung und Prüfung der Baubewilligung (0.2 % von Fr. 70'000.--), Gebühren für den elektrischen Anschluss (2.0 % von Fr. 70'000.--), Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung (2.0 % von Fr. 70'000.--), Gebühren für den Anschluss an die Kanalisation (2.0 % von Fr. 70'000.--) und einem Beitrag an die Abwasserreinigungsanlage (1.0 % von Fr. 70'000.--). Damit belief sich die provisorische Rechnung total auf 7.2 % des geschätzten Mehrwerts der Liegenschaft zuzüglich Mehrwertsteuer. 2. Am 14. Januar 2011 wurde der Neuwert der Liegenschaft vom kantonalen Schätzungsbezirk 3 auf Fr. 1'424'800.-- geschätzt, woraufhin die Gemeinde im Vergleich zum früheren und von ihr aufindexierten Neuwert der Liegenschaft (Fr. 1'236'631.--) einen Mehrwert von Fr. 188'169.-- errechnete und am 23. August 2011 weitere Anschluss- und Bewilligungsgebühren für den noch nicht berücksichtigten Teil des Mehrwerts im Betrag von Fr. 118'169.-- (Fr. 188'169.-- weniger Fr. 70'000.--) in Rechnung stellte. Insgesamt forderte die Gemeinde also nochmals Fr. 8'508.25 (7.2 % von Fr. 118'169.-- zzgl. Mehrwertsteuer). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14.
September 2011 mit dem Antrag auf Berücksichtigung eines tatsächlichen Mehrwerts der Liegenschaft von Fr. 85'696.-- wurde mit Entscheid des Gemeindevorstandes vom 17. Oktober 2011 abgewiesen. Das anschliessend eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 15. November 2011 lehnte der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 30. November 2011 ebenfalls ab. 3. In der Folge erhoben … am 19. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Indexierung des früheren Schätzungsneuwertes der Liegenschaft gemäss neuer amtlicher Schätzung vom 14. Januar 2011 (bzw. Indexierung gemäss Schreiben des Bezirksleiters des kantonalen Schätzungsbezirkes 2 vom 8. Dezember 2011) und entsprechender Berücksichtigung eines Mehrwertes von Fr. 87'800.-- bei der Gebührenerhebung. Begründet wurden die Rechtsbegehren damit, dass neben dem Anbau an das bestehende Einfamilienhaus im Hausinnern reine Renovationsarbeiten ausgeführt worden seien, welche keine baulichen Veränderungen darstellten und auch nicht bewilligungspflichtig seien. Nach Beendigung der Bauarbeiten sei die Liegenschaft am 14. Januar 2011 neu eingeschätzt und dabei festgehalten worden, dass der Schätzungsneuwert am 7. März 2000 Fr. 1'131'000.-- betragen habe und aufindexiert (auf 119.4 Punkte) sich nun auf Fr. 1'337'000.-- belaufe. Der Schätzungsneuwert vom 14. Januar 2011 betrage Fr. 1'424'800.--, was somit einen echten Neuwert von Fr. 87'800.-- (Fr. 1'424'800.-- weniger Fr. 1'337'000.--) ergebe, der nun für die Berechnung der Bewilligungs- und Anschlussgebühren berücksichtig werden müsse. Die Gemeinde berücksichtige die amtliche Schätzung nur insofern, dass sie den alten und neuen Schätzungsneuwert genommen, aber die Teuerung mittels Landesindexes der Konsumentenpreise errechnet habe. Relevant sei aber der Baukostenindex. Sie seien nicht bereit, für einen Mehrwert Anschlussgebühren zu entrichten, welcher nur aufgrund der Berechnung mittels Anwendung eines falschen Indexes resultiert sei. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Massgebend seien Art. 11 ff. des kommunalen Erschliessungs- , Benützungs- und Gebührenreglements (EBGR). Die Indexierung basiere auf einer gängigen Praxis der Gemeinde, wonach der Schätzungsneuwert mittels
Landesindex der Konsumentenpreise indexiert werde. Grundsätzlich sei die Gemeinde befugt eine Abgabe zu erheben, wenn bauliche Veränderungen den Wert eines Gebäudes erhöhen. Gerade bei etappenweise vorgenommenen Renovationen respektive Umbauten, soll der Liegenschaftsbesitzer gegenüber demjenigen, der beim Neubau mit dem gesamten Neuwert erfasst werde, nicht bevorteilt bzw. anders behandelt werden. Eine freigestellte weitere Stellungnahme wurde dem Gericht nicht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2011 richtet sich die Beschwerde gegen den Gebührenentscheid respektive die Rechnung für Anschluss- und Bewilligungsgebühren der Gemeinde … vom 23. August 2011. Tatsächlich bilden aber weder die Gebührenrechnung vom 23. August 2011 noch der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 17. Oktober 2011 das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde – die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen den Entscheid der Gemeinde über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer. Gegen letzteren Entscheid vom 30. November 2011 haben die Beschwerdeführer fristgerecht, d.h. innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Gemäss Lehre und Rechsprechung gilt ein Wiedererwägungsgesuch als formloser Rechtsbehelf. Der Fristenlauf ordentlicher Rechtmittel vermag nicht durch die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches unterbrochen zu werden. Vorliegend trat die Gemeinde auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer ein, prüfte und beriet das Anliegen der Beschwerdeführer eingehend, lehnte das Gesuch danach – teilweise mit neuen Argumenten – ab und fügte dem abweisenden Entscheid eine eigenständige Rechtsmittelbelehrung an, was
alles in allem den ordentlichen Rechtsmittelweg für die Beschwerdeführer (nach eigentlichem Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid) wieder öffnete und eine entsprechende Anfechtung des Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch vor Verwaltungsgericht zuliess. b) Gemäss Art. 13 Abs. 2 EBGR kann gegen die definitive Rechnung der Anschlussgebühren nur wegen allfälliger Rechnungsfehler oder Anwendung einer falschen Bemessungsgrundslage Einsprache erhoben werden, nicht aber gegen die Veranlagung, die zusammen mit der Baubewilligung zugestellt wird. Mit Einsprache vom 14. September 2011 sowie mit Wiedererwägungsgesuch vom 15. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführer die Gemeinde für die Berechnung ihrer Bewilligungs- und Anschlussgebühren bzw. für die Aufindexierung des Schätzungsneuwertes ihrer Liegenschaft auf den Baukostenindex und nicht auf den Landesindex der Konsumentenpreise abzustellen. Den gleichen Antrag stellten die Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht. Nachdem die beanstandete Aufindexierung sich erst aus der neuen amtlichen Schätzung ergeben hat und mit dem von der Gemeinde auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise aufindexierten Neuschätzwert der Liegenschaft (Fr. 1'236'631.--) auch die Korrektheit der Bemessungsgrundlage bestritten wird, ist auf die Beschwerde auf jeden Fall einzutreten. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 2. Materiell gilt es vorliegend zu beurteilen, ob die Gemeinde zu Recht gemäss ihrer ständigen Praxis bei der Berechnung der Bewilligungs- und Anschlussgebühren bzw. bei der Indexierung des Schätzungsneuwertes auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt hat. Mit einer Aufindexierung ist die Gemeinde grundsätzlich einverstanden. Bei Liegenschaften den Landesindex der Konsumentenpreise anzuwenden, ist indes sicherlich falsch. Für den Immobilien- und Baumarkt ist der spezielle Baukostenindex massgebend, der auch wesentlich vom Landesindex der Konsumentenpreise abweichen kann. Letzterer enthält ganz andere Werte, welche Liegenschaften auch gar nicht betreffen. Auch die kantonalen
Schätzungsbezirke rechnen ihre Werte auf die neuen Punkte des massgebenden Baukostenindexes auf, sodass für die Aufindexierung von Neuschätzwerten von Liegenschaften auf Stufe Gemeinde der gleiche Index massgebend sein muss (vgl. auch VGU A 05 1 E. 2c). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Gemeinde anzuweisen, die Aufindexierung korrekt gemäss Baukostenindex vorzunehmen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gemeinde die Kosten für das Verfahren zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 30. November 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Berechnung der Bewilligungs- und Anschlussgebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 1'658.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.