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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.05.2012 A 2011 53

22 maggio 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,390 parole·~12 min·5

Riassunto

Beitragsverfahren | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

A 11 53 4. Kammer URTEIL vom 22. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beitragsverfahren 1. Im Nachgang zur Genehmigung des Quartierplans … vom 13. November 2007 wurden basierend auf einem separaten Vertrag vom 11. August 2008 Eigentumsübertragungen von 9 m2 Boden ab Parzelle Nr. 382 (…, …), 14 m2 Boden ab Parzelle Nr. 1951 (…, …, …) und 47 m2 Boden ab Parzelle Nr. 2700 (…, …) zugunsten der im Eigentum der Gemeinde … stehenden Strassenparzelle Nr. 365 vorgenommen und im Grundbuch eingetragen. Gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) beschloss der Gemeindevorstand … am 17. August 2011 gestützt auf Art. 63 KRG und Art. 22 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) die Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der im Gebiet … gelegenen, sich in einem schlechten baulichen Zustand befindenden „Via …“. Gleichzeitig legte er das Beizugsgesbiet fest und bestimmte den Kostenanteil der Gemeinde mit 15%. Eine dagegen durch … und die Stockwerkeigentümergemeinschaften der Liegenschaften Nr. 382 und Nr. 1951 eingereichte Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 2. November 2011 vollumfänglich ab. Sie hielt fest, dass der Ausbau der „Via …“ nichts mit der Instandstellung der gemäss Vertrag vom 11. August 2008 übernommenen Teilflächen bzw. Anlagen (Stützmauern und Zäune) zu tun habe. Nach damaligem Vertrag habe sich die Gemeinde jedoch nicht zur Übernahme sämtlicher Unterhaltsarbeiten an der Strasse verpflichtet. Vorliegend gehe es einzig um eine Sanierung der Strassenkofferung, an deren Kosten die Einsprecher partizipieren müssten. Der festgelegte gemeindliche Anteil von 15% liege

innerhalb der im KRG vorgesehenen Richtwerte für Anlagen der Feinerschliessung. 2. Dagegen erhoben die im Rubrum aufgeführten Eigentümer von Stockwerkeinheiten am 30. November 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgendem Antrag: „Der Gemeindevorstandsentscheid vom 02.11.2011 sei für ungültig zu befinden und der Gemeindevorstand sei angewiesen, den speziellen Strassenverhältnissen der Via … Rechnung zu tragen, die öffentliche und private Interessenz dem neu am 12.11.2007 beschlossenen Quartierplan … anzupassen und die private Interessenz auf ein Minimum zu beschränken, weil die Via … gezielt als Durchgangsstrasse konzipiert worden ist.“ Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Via … habe aufgrund der Quartierplanung und der Abtretung von 70 m2 Boden an die Gemeinde ihren früheren Charakter als schmalen, im alleinigen Dienste der Anstösser stehenden Durchgangsweg verloren und werde nun mit der Sanierung faktisch zu einer öffentlichen Durchgangsstrasse. Frühere verkehrstechnische Überlegungen und Sicherheitsbedenken der Eigentümer habe die Gemeinde überhaupt nicht beachtet. Auch die geforderte spezielle Signalisierung mit 20 km/h sei bis heute nicht angebracht worden. Der nunmehr geplante Ausbau der Via …, welcher Kosten von rund Fr. 81'000.-nach sich ziehe, werde den Durchgangsverkehr des früheren Quartiersträsschens noch erhöhen, sodass die festgelegte Privatinteressenz von 85% als völlig überrissen erscheine. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bodenabtretung habe sie gemäss Vertrag den Unterhalt und die allfällige Erneuerung der vorhandenen Anlagen wie Stützmauern und Zäune übernommen. Mit dem vorliegenden Ausbau gehe es nun gerade nicht um diese Anlagen, welche davon praktisch auch nicht betroffen seien, sondern vielmehr um den Einbau der teilweise fehlenden resp. die Verbesserung der schlechten Kofferung sowie den Ersatz des schlechten Belages. Art. 63 Abs. 2 KRG sehe für Anlagen der Feinerschliessung einen Gemeindeanteil von 0 - 30% vor. Der streitige Anteil an öffentlicher Interessenz von 15% liege innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Dies deshalb, weil es sich bei der Via … um eine Quartierstrasse

handle und sie den gleichen Ansatz in den letzten drei Jahren auch für vergleichbare Strassen der Feinerschliessung, so etwa die Via …, die Via …, die Via … oder die Via …, angewendet habe. Der geplante Ausbau bringe denn auch keine Verbreiterung der Strasse mit sich. 4. In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführer noch vor, dass sie gemäss den Quartierplanbestimmungen weder mit einem Ausbau mit Kosten von rund von 81'000.— noch mit einer derart grossen Beteiligung an privater Interessenz hätten rechnen müssen. Entgegen den damaligen Versprechungen habe die Gemeinde einen Drittel des ihr damals für Fr. 10.-- /m2 übertragenen Bodens nun doch für die Strassenverbreiterung verwendet. Es sei zu befürchten, dass sie die restlichen 47 m2 zu einem späteren Zeitpunkt für denselben Zweck verwenden werde. Die vergleichshalber von der Gemeinde angeführten Strassen, bei deren Sanierung derselbe Ansatz an öffentlicher Interessenz zur Anwendung gelangt sei, würden alle unbedeutende Sackgassen darstellen und seien bereits deshalb mit der Via … nicht vergleichbar. 5. In ihrer Duplik führte die Gemeinde noch aus, dass Linienführung und Strassenbreite keine Veränderung erfahren würden. Es gehe einzig um die Sanierung des schlechten baulichen Zustandes mit geringfügigen Anpassungen. Der Charakter der Strasse bleibe unverändert bestehen. Sie werde auf jeden Fall nicht zur Durchgangsstrasse, was sich schon angesichts der Ein- und Ausfahrtsverhältnisse ohne weiteres ergebe. 6. Am 12. März 2012 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein von Dr. med. … und dem in Begleitung des örtlichen Baufachchefs erschienenen gemeindlichen Rechtsanwaltes einen Augenschein vor Ort durch, anlässlich welchem den Anwesenden die Gelegenheit geboten wurde, sich an verschiedenen Standorten im Bereich der Via … auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. 7. Im Nachgang an den Augenschein konnte Dr. … in verschiedene, bei der Gemeinde aufliegende Akten – betreffend die Festlegung von öffentlichen und privaten Kostenanteilen sowie der konkreten Kostenverteilungen von

Anstössern an die von der Gemeinde vergleichsweise angeführten Strassen in separaten Beitragsverfahren - Einsicht nehmen. Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit geboten, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen noch einmal Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf ihre weiteren Darlegungen in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der gemeindliche Einspracheentscheid vom 2. November 2011, mit welchem die von den heutigen Beschwerdeführen einspracheweise beanstandete Festlegung der öffentlichen (15%) und privaten Interessenz (85%) bestätigt worden ist. Die Beschwerdeführer verlangen im vorliegenden Verfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz bzw. die Reduktion der Anteils an privater Interessenz auf ein Minimum. Ferner wehren sie sich gegen die konkrete Ausscheidung der Beitragszonen und den Kostenverteiler. Die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens für die vorgesehene Sanierung der Via … wie auch die Abgrenzung des Perimetergebietes sind unbestritten geblieben. Davon ist auszugehen. 2. a) Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). b) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von

Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: c) Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Einsprache erhoben werden. d) Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). e) Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase) sind. Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23

KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO hingegen sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. 3. a) Diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise aufgeworfenen Fragen Rechnung getragen. Damit ist bereits gesagt, dass sie die von den heutigen Beschwerdeführern vorgebrachten pekuniären Einwände und Überlegungen gegen den mutmasslichen, auf Submissionen basierenden Kostenverteiler von rund Fr. 81‘000.-- (im Sinne der Art. 24 - 26 KRVO) zu Recht (gar) nicht entschieden hat. Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwänden das vorinstanzliche Vorgehen und die mutmasslichen Kosten in Frage stellen wollen, erweisen sich ihre Vorbringen bereits daher als unbegründet, da verfrüht. b) Seitens der Beschwerdeführer ist im Einspracheverfahren demgegenüber sowohl die gemeindliche Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens als auch die konkrete Abgrenzung des Beitragsgebiets unbestritten geblieben und bildet entsprechend auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens mit einem (zumindest) teilweise fraglichen Sanierungsbedarf in Frage stellen möchten, ist ihnen bereits daher kein Erfolg beschieden. Im Übrigen hat der Augenschein den Sanierungsbedarf der sich in einem äusserst schlechten baulichen Zustand befindlichen Via … augenfällig aufgezeigt. Zu prüfen bleiben damit lediglich noch ihre Einwände betreffend die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessenz (15%) bzw. die damit einhergehende Bestimmung des Anteils an privater Interessenz mit 85% zu prüfen. Sie erachten diese Festlegung als zu tief und verlangen generell deren Erhöhung bzw. eine Reduktion des sie treffenden Anteils an Privatinteressenz auf ein Minimum. Dafür besteht

vorliegend aber - wie nachstehend noch darzulegen ist - weder Raum noch Anlass. 4. a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Der Rahmen der prozentualen Festlegungen ergibt sich aus Art. 63 Abs. 2 KRG. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0 % und bei solchen der Groberschliessung 70 - 40%. b) Massgebend für die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung handelt, ist letztlich die Funktion der Anlage. Dabei ist zu prüfen, ob ein Strässchen wie das vorliegende in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Erschliessungsanlage gehören insbesondere auch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Demgegenüber dient eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage einem grösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. c) Die Gemeinde hat das Strässchen im angefochtenen Entscheid als Quartierstrasse bezeichnet und als Anlage der Feinerschliessung gewertet. Dies lässt sich ohne weiteres vertreten. Wie der Augenschein bestätigt hat, dient die rund 80 m lange Via … (Verbindung zwischen der im fraglichen Ortsteil halbschleifenartig angelegten Via …) im Wesentlichen lediglich der

Erschliessung des talseitig, im Rahmen einer Bautiefe angrenzenden Baugebietes, u.a. der beiden Parzellen der Beschwerdeführer. Der auf dem schmalen, mit den relativ engen, im östlichen Bereich gar ansteigenden und unübersichtlichen Ein- und Ausfahrten auf die Via … versehenen und entsprechend der Nutzung einen niedereren Ausbaugrad aufweisenden Strässchen zu erwartende geringe Verkehr beschränkt sich angesichts der konkreten Nutzung in jenem Gebiet im Wesentlichen auf die Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten der angrenzenden Grund- und Stockwerkeigentümer. Es mag zutreffen, dass gelegentlich auch noch das eine oder andere Fahrzeug oder ein Fussgänger die Via … als „Abkürzung“ verwendet, doch vermag dies an der rechtlichen Qualifikation des Strässchens als Anlage der Feinerschliessung nichts zu ändern. Dies daher, weil ihm offenkundig keine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion zukommt. Entsprechend lässt sich aber auch nicht beanstanden, wenn die Gemeinde die Via … lediglich als eine der Feinerschliessung dienende Erschliessungsanlage qualifiziert hat (VGU A 07 7). d) Weil bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung der Anteil öffentlicher Interessenz maximal 30% und der private Anteil damit mindestens 70% betragen darf, bleibt aufgrund des Antrags der Beschwerdeführer noch zu prüfen, ob die von der Gemeinde vorgenommene Reduktion des sie treffenden Anteils an öffentlicher Interessenz auf 15% zulässig ist, oder ob der Anteil im Sinne des Antrages der Beschwerdeführer auf max. 30% zu erhöhen ist. Angesichts des einer Gemeinde in Fragen wie der vorliegenden praxisgemäss zustehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes lässt sich die streitige Festlegung nicht beanstanden. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, und für das Gericht ist aufgrund der Aktenlage auch nichts ersichtlich, was die Auffassung der Gemeinde als rechts- oder ermessensmissbräuchlich erscheinen liesse. Aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Punkt 4 des Berichtes und den Quartierplanbestimmungen lässt sich jedenfalls kein zwingender Anspruch auf Erhöhung des Anteils an öffentlicher Interessenz im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführer ableiten. Vielmehr erscheint die gemeindliche Festlegung des Anteils an öffentlicher Interessenz (15%) angesichts der

bisherigen Praxis der Gemeinde, der konkreten Funktion des Strässchens und der sonstigen Gegebenheiten selbst unter diesem Aspekt noch als sachlich vertretbar. – Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. a) Entsprechend dem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 388.-zusammen Fr. 3‘388.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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