A 11 45/46/47 4. Kammer URTEIL vom 19. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren 1. Gestützt auf die auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzten neuen Reglemente (WVG, AbwG und AbfG) stellte die Gemeinde … im Februar 2011 die entsprechenden Gebühren für das Jahr 2010 wie folgt in Rechnung: … … für Hotel … Fr. 7'972.-- und Aussenschwimmbad und Remise Fr. 3'501.--, total Fr. 11’473.40, … AG für Hotel … Fr. 4'870.45 und Hotel Danilo Fr. 10'457.40, total Fr. 15'327.85, und … AG für Hotel … Fr. 25'007.40 und für … Fr. 3'162.20, total Fr. 28'169.60. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden durch den Gemeindevorstand wie folgt entschieden: … Abweisung, … AG teilweise Gutheissung und Aufhebung Rechnung Nr. 111221, im Übrigen Abweisung bezüglich dort erwähnter Beträge und … AG Abweisung. 2. Dagegen erhoben die erwähnten Eigentümer am 14. Oktober 2011 die drei separaten aber weitestgehend gleichlautenden Beschwerden A 11 45 – 47 mit den Anträgen um Aufhebung und Reduktion der Gebühren auf maximal 50% der Gebäudeneuwerte oder nach Massgabe eines um mindestens 50% reduzierten Gebührenansatzes für Hotelbauten durch Klassifizierung in eine separate Objektklasse, evtl. Rückweisung zur Neuveranlagung an die Gemeinde. Während die Grundgebühren bisher aus Objektpauschalen bestanden hätten, werde neu für die verbrauchsunabhängigen Grundgebühren auf den Gebäudeversicherungsneuwert der erschlossenen Liegenschaften abgestellt. Dies habe im Vergleich zu den 2008 und 2009 erhobenen Gebühren
insgesamt zu einer Verdoppelung bis Verdreifachung und bezüglich Grundgebühren sogar zu einer Vervielfachung der bisherigen Beträge geführt, was nicht angehen könne. In ihren Einspracheentscheiden führe die Gemeinde aus, dass im Bereich Wasser/Abwasser nun bewusst ca. 70% des Gesamtbetrages über die Grundgebühren eingenommen werden sollten. Auf S. 4/5 der Beschwerden seien die detaillierten Berechnungen aller erhobenen Gebühren aufgeführt, wobei das Hauptgewicht tatsächlich bei den erhobenen Grundgebühren liege. Ein solches Missverhältnis verletze die nach Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung geltenden Äquivalenz- und Verursacherprinzipien. Bei Hotelliegenschaften würden grössere Investitionsbedürfnisse für Aufenthaltsräume, Restaurants, Bars, Sportanlagen, Schwimmbäder usw. bestehen, auf Grund welcher sie nun mit höheren Grundgebühren bestraft würden. Bei ihnen würde sich im Vergleich zu den ins Visier genommenen Zweitwohnungen bezüglich Infrastrukturkosten ein krasses Missverhältnis zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des Wasser- und Abwasseranschlusses ergeben, das die Zuweisung der Hotels in die höchste Objektklasse 3 im Gegensatz zu den Zweitwohnungen nicht rechtfertigen könne. Diese Regelung benachteilige auch ökologisch sinnvolle Investitionen wie Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen, Erdwärme, Isolationen, Fenster usw. wie bei der Firma … mit Solaranlagen für ca. Fr. 2 Mio. und bevorzuge von den Gästebedürfnissen her gleich intensive Betriebe wie das … Eine richtige Regelung bezüglich Hotelbetriebe sehe Art. 61 Ziff. 9 des kommunalen Baugesetzes (BG) vor, indem für die Ausnützungsziffer (AZ) nur die Flächen der Bettentrakte und der öffentlichen Restauration, d.h. somit nur ca. 50% der echten Flächen berücksichtigt würden. Trotz der erwähnten Erhöhungen rechne die Gemeinde für das Jahr 2010 nicht mit höheren Gesamteinnahmen, sodass die ungerechte höhere Belastung der Hotelbetriebe klar nachgewiesen sei. Bundes- und Verwaltungsgericht würden ein Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühren von 50 – 75% bzw. 50 – 25% als korrekt betrachten. Bei den vorliegenden Objekten würden die Grundgebühren zwischen 75 und 90% erreichen. Schliesslich sei auch das Kostendeckungsprinzip verletzt, nachdem sich die Betriebsrechnungen der
Gemeinde für Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung für das Jahr 2010 immer noch als ausgeglichen gestalteten, obwohl sie mit grösseren Pauschalbeträgen insbesondere für das Gemeindepersonal belastet würden. Diese Ausgeglichenheit rechtfertige auch nicht die für das Jahr 2010 bei den Betrieben der Beschwerdeführer vorgenommenen Vervielfachungen der einzelnen Gebührenbeträge. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerden. Früher sei eine Objektgebühr erhoben worden, welche nun mit den neuen Reglementen durch eine Grundgebühr gemäss indexiertem Gebäudeversicherungsneuwert abgelöst worden sei. Dabei seien die Gebühren auf Grund von Empfehlungen neu so bemessen, dass im Fall von Wasser und Abwasser nur noch 30% über den Verbrauch und 70% über die Grundgebühren gedeckt werde. Laut eines früheren Verwaltungsgerichtsurteils (VGU A 04 79) liege die Toleranzgrenze für die Festsetzung der Grundgebühren im Vergleich zu den Verbrauchsgebühren zwischen 25 und 75%. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt, da ein Vergleich nicht mit den früher erhobenen Gebühren, sondern mit den nötigen Infrastrukturen für die Gewährleistung der Versorgung auch in Spitzenzeiten vorzunehmen sei. Gerade Hotelliegenschaften bedürften aber, auch im Vergleich mit Zweitwohnungen, einer sehr guten und dichten Infrastruktur für Wasser, Abwasser und Kehricht. Aber auch die konkret errechneten Belastungen zwischen 75 und 90% bei den einzelnen hier zur Diskussion stehenden Objekten würden keine andere Lösung nahelegen. Die errechneten Werte für den Wasserkonsum würden sich bei jedem einzelnen Objekt als sehr tief ausstellen, sodass die starke Vermutung bestehe, dass diese Zahlen falsch seien. Wie dem beigelegten Voranschlag 2011/2012 entnommen werden könne, gestalteten sich alle drei Rechnungen für die Wasser-, Abwasser- und Abfallversorgung als ausgeglichen, sodass auch das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt sein könne. Wenn die Hotels früher auf Grund der Objektgebühr bevorzugt worden seien, könne dies nicht auch für die Zukunft beibehalten werden.
4. In ihren Repliken führten die Beschwerdeführer noch aus, die Gemeinde gehe auf ihre konkreten Rügen gar nicht ein. Sie hätten auch Beispiele von anderen benachteiligten Betrieben erwähnt, welche die Gemeinde gar nicht berücksichtigt habe. Insbesondere würden ihre Wasserverbrauchszahlen anhand von Wasserzählern erhoben, für deren Installation und Betrieb allein die Gemeinde selber verantwortlich sei. Die Grundbelastungen seien für die Hotellerie, welche ohnehin mit grossen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen habe, so nicht tragbar und sogar als für ihre Existenz gefährdend zu betrachten. 5. Im Rahmen der Duplik legte die Gemeinde noch die zur Edition verlangte Gebührenveranlagung für den Campingplatz … für die Winterperiode November 2009 bis April 2010 nur zuhanden des Gerichtes bei. Dass die Objektgebühr, welche vorliegend mit einer anderen Rechnung veranlagt werde, bei einem Campingplatz nicht ins Gewicht falle, liege auf der Hand, weshalb sie auch die Relevanz derselben für die vorliegende Streitigkeit bestreite. Massgebend sei einzig, dass das Verhältnis Grund-/Verbrauchsgebühr 70 / 30% von der Gerichtspraxis als zulässig erklärt worden sei. 6. Mit Schreiben vom 12. März 2012 verlangte der Instruktionsrichter von der Gemeinde noch folgende zusätzlichen Angaben: - Detaillierte Rechnungen 2010 mit separater Aufschlüsselung der eingenommenen gesamten Grundgebühren einerseits und Verbrauchsgebühren andererseits, jeweils für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung; - Falls bereits vorhanden gleiche Angaben für das Jahr 2011; - Aufschlüsselung der den Beschwerdeführern für das Jahr 2010 in Rechnung gestellten Grundgebühren einerseits und Verbrauchsgebühren andererseits für die Wasserversorgung und die Abwasser- und Abfallentsorgung. 7. Mit ihrer Stellungnahme vom 29. März 2012 reichte die Gemeinde die Rechnungen an die Beschwerdeführer für das Jahr 2010 ein, aufgeschlüsselt nach Verbrauchs- und Grundgebühren, welche aber mit dem weiteren Schreiben vom 18. April 2012 wie folgt ersetzt wurden: - Verhältnis Grundgebühren – Verbrauchsgebühren Hotels …, … und … für die Jahre 2009, 2010 und 2011
- Grundlage für die Berechnung der Gebühren - Gemeinderechnung Gebühren Wasser/Abwasser/Kehricht 2010 und 2011 - Rechnung 2010 / Voranschlag 2011 / Voranschlag 2012 (Auszug) - Absummierungs-Beleg Zähler 2010 - Absummierungs-Beleg Zähler 2011 - Handbuch des Rechnungswesens der Bündner Gemeinden (Auszug) Gestützt darauf bemerkte sie, dass beim Hotel … der Verbrauch 2010 betreffend Zähler … von 344 m3 wie vermutet einen Ausreisser nach unten darstelle. Dies zeigten die höheren Zahlen 2009 und 2011. Wenn beide Zähler zusammengerechnet würden, liege das tatsächliche Verhältnis Verbrauchs- /Grundgebühr innerhalb des zulässigen Bereichs. Das Gleiche (Zusammenrechnen der Zähler und nachfolgendes zulässiges Verhältnis) gelte auch für das Hotel …. Beim Hotel … würden die Verbrauchszahlen eine sinkende Auslastung des Hotels zeigen. Bei normaler Auslastung würde sich ein zulässiges Verhältnis zwischen Verbrauchs-/Grundgebühr einstellen. Gemäss ihren Grundlagen berechne sie ihre Gebühren jeweils im Verhältnis 30-70 für jedes Jahr. Die beiliegenden Gesamtrechnungen Gebühren 2010 und 2011 sowie das Budget 2012 zeigten, dass sie das Kostendeckungsprinzip respektiere und keine unzulässigen Überschüsse vereinnahme. Ihre Methode zur Finanzierung des Wasser-, Abwasser- und Kehrichtbetriebs entspreche dem Handbuch des Rechnungswesens für die Bündner Gemeinden. 8. In ihrer Stellungnahme dazu führten die Beschwerdeführer aus, die Gemeinde bestätige nun, dass die Objektgebühr beim Camping … nicht ins Gewicht falle, also sehr tief sei, weshalb die Behandlung des Campings diesbezüglich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sehr wohl relevant sei, auch weil die Objektgebühren bei den Objekten der Beschwerdeführer in den letzten Jahren um ein Vielfaches angehoben worden seien. Ausreisser nach unten, wie dies beim Hotel … behauptet werde, zeigten klar, dass die Gebührenerhebung weder seriös noch professionell, sondern in unverantwortlicher Art und Weise erfolge. Gerade beim Hotel …. zeige sich klar, dass bei den heutigen Schwierigkeiten im Tourismusmarkt keine korrekte Gebührenerhebung mehr erfolgen könne, da die Schere zwischen Verbrauchs- und Grundgebühr sich
noch mehr öffne. Dies führe zu einer Gebührenbelastung, welche dem Sondervorteil der versorgten Grundstücke in keiner Weise mehr Rechnung trage. Zu ihren Einwänden bezüglich anderer Verbraucher sowie fehlender Berücksichtigung des Ertrages aus dem Trinkwasser-Kraftwerk „….“ habe die Gemeinde immer noch nicht Stellung genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der Vereinigung der drei fast identischen Gebührenverfahren (A 11 45, 46 und 47) mit ein- und derselben Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) in einem einzigen Urteil sachlich nichts im Wege steht (vgl. dazu: Art. 6 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Eine Zusammenlegung der drei erwähnten Beschwerdeverfahren erscheint angezeigt und zweckmässig, da die angefochtenen Gebührenrechnungen auf denselben gesetzlichen Abgabebestimmungen beruhen und offenkundig ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführern (alle aus der „Hotellerie“) und der gebührenerhebenden Gemeinde besteht. Die Vereinigung der Verfahren erscheint auch aus prozessökonomischen Gründen geboten. 2. Anfechtungsobjekt sind die drei separaten Einspracheentscheide vom 20. September 2011, worin die Gemeinde die gegen ihre Rechnungen betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren für 2010 erhobenen Einsprachen ganz abwies (A 11 45, 47) bzw. geringfügig [teilweise] guthiess, im Übrigen bezüglich dreier Rechnungen aber ebenfalls abwies (A 11 46). Strittig sind dabei einerseits das nach den neuen Reglementen eingeführte System mit der Erhebung von verbrauchsunabhängigen Grundgebühren auf der Basis des Gebäudeversicherungsneuwerts (anstelle der bisher verwendeten Objektpauschalen nach Gebäudekategorie) und mengenabhängigen Verbrauchsgebühren sowie andererseits die Einwände gegen die
abgaberechtlich stets zu beachtenden – von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten - Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzipien geblieben. 3. a) Die neu seit dem 1. Januar 2010 für die betreffende Gemeinde geltenden Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühren sind in den entsprechenden Reglementen in Art. 29 und Art. 30 WVG (Grundgebühren und Verbrauchertaxe für Frischwasser), in Art. 31 und 32 AbwG (Grundgebühren und Verbrauchertaxe für Abwasser) und in Art. 28-30 AbfG (Sockel- und Mengengebühr für Abfallentsorgung) geregelt. Die Beschwerdeführer stossen sich nun daran, dass die für sie bisher günstigere Objektpauschale (je nach Gebäudekategorie) durch den Systemwechsel auf eine gemischte Erfassungsvariante (Grundgebühr in Kombination mit Verbrauch) abgeschafft und sie dadurch abgaberechtlich beträchtlich höher belastet würden, was nicht im Interesse einer gesunden und nachhaltigen Hotellerie sein könnte. Wie das angerufene Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einführung dieser Mischvariante festhielt, vermag ein solch differenziertes Erfassungssystem durchaus verfassungsrechtlich zu überzeugen, weil dem Verursacherprinzip durch die Einführung einer variablen Komponente (Verbrauchs-/Mengengebühr) viel besser Rechnung getragen werden kann als durch eine starre und zu verallgemeinernde Objektpauschale (vgl. PVG 2011 Nr. 16, 2002 Nr. 26, 2001 Nr. 24, 1996 Nr. 82, 1993 Nr. 71; BGE 129 I 290 ff.). Was die Berücksichtigung des Gebäudeversicherungsneuwerts zur Ermittlung der Grund-/Sockelgebühr betrifft, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon mehrfach ausgeführt: „Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder maximal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen abhängt, die durch eine Grundgebühr - als Bereitstellungsgebühr - pauschal abgegolten werden darf“ (vgl. BG-Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.3 in fine; URP 1997 S. 39 ff., E. 4b und 4c). Ein solcher Zusammenhang besteht
nur dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungsneuwertes durch Besonderheiten der Baute (z.B. besondere Bauweise, Baumaterialien usw.) bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (z.B. Luxusvillen mit spärlicher Belegung/Unternutzung). Bei Hotelbauten gibt der geschätzte Gebäudeversicherungsneuwert jedoch in der Regel durchaus eine zuverlässige und aussagekräftige Grösse wieder, um gestützt darauf eine nutzungs- und entsorgungsrelevante Grundgebühr ermitteln zu können. Soweit die Beschwerdeführer als tourismusorientierte Hotelbetreiber dem entgegenhalten, dass bei ihren Gebäudekomplexen höhere Investitionskosten nötig seien, um die Bedürfnisse der Gäste befriedigen zu können (wie Schaffung/Unterhalt von Aufenthaltsräumen, Restaurants, Bars, Sportanlagen, Schwimmbäder usw.), und deshalb der Gebäudeversicherungsneuwert stark reduziert werden sollte (gemäss Vorbild: Art. 61 Ziff. 9 BG bzw. nur 50% der eigentlichen Nutzungs- /Wohnfläche sei anrechenbar), verkennen sie offensichtlich, dass die erwähnten Infrastrukturanlagen gerade den eigentlichen Kern eines attraktiven Hotel- und Kundendienstleistungsbetriebs ausmachen und daher bei der Bemessung des Gebäudeversicherungsneuwertes – genau gleich wie die Bettentrakte mitberücksichtigt werden durften. Im Übrigen ist notorisch, dass auch die hotelinternen Aufenthalts-, Vergnügungs- und Fitnessräume nicht ohne Frischwasser, Abwasser- und Kehrichtentsorgung sauber und kundenfreundlich betrieben werden können, und insbesondere der Unterhalt und Betrieb der Bade- und Schwimmanlagen einen überdurchschnittlich hohen Wasserkonsum erforderlich machen dürften. Bei diesen umfassenden Nutzungsmöglichkeiten der betreffenden Hotelkomplexe erscheint es daher auch nicht abwegig, für die Berechnung der Grundgebühr – so wie es die Vorinstanz getan hat – vom amtlichen Gebäudeversicherungsneuwert auszugehen. Am gewählten Systemwechsel und der beigezogenen Bemessungsgrundlage gibt es vorliegend somit aber auch grundsätzlich nichts auszusetzen. b) Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz die neu eingeführte Erfassungsmethode (bestehend aus: Grund- und Verbrauchsgebühr) bei allen
Rechnungen für 2010 bzw. 2011 betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgung auch wirklich in jeder Hinsicht korrekt angewandt bzw. umgesetzt hat. Wie das Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil vom 7. Januar 2005 (vgl. VGU A 04 79 E. 3d am Schluss) bereits festhielt, muss die Erhebung der Grundgebühr jedoch stets in einem vernünftigen bzw. ausgewogenen Verhältnis zur Verbrauchsgebühr stehen, da sonst hauptsächlich dem Verursacherprinzip nicht bzw. meist nur ungenügend Rechnung getragen würde. Aufgrund dieser Erkenntnis wurde im erwähnten Urteil im Sinne einer „Faustregel“ bestimmt, dass die Höhe der Grundgebühr zwischen 50-75% und diejenige der Mengengebühr zwischen 50-25% liegen sollte, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesen zwei Abgabetypen zu garantieren. Auf die Einhaltung dieser Grenzwerte sind die einzelnen Rechnungen noch zu kontrollieren, um so über ihre Rechtmässigkeit und Haltbarkeit bzw. ihre Notwendigkeit zur Anpassung befinden zu können. c) Die Gemeinde weist darauf hin, sie habe bei ihren neuen Reglementen die Grössenordnung von 70% (Grundgebühr) und 30% (Verbrauchsgebühr) berücksichtigt, was im Grundsatz – wenn auch am Rande liegend – noch zulässig wäre. Nun muss dies aber auch für die konkreten Fälle, hier insbesondere für die Gebäudekategorie der ganzjährig geführten Hotels zutreffen, was unter Berücksichtigung der nachgereichten Gebührenübersicht (2009-2011) noch genauer zu prüfen ist. Die Beschwerdeführer ihrerseits stützen ihre gegenteiligen Behauptungen auf einen Gebührenvergleich der bis Ende 2009 bezahlten, viel tieferen Objektgebühren mit den seither neu eingeführten (massiv höheren) Grundgebühren. Ein solcher Vergleich hinkt aber bereits insoweit, als früher gemäss der durch die Vorinstanz nachgereichten Gebührentabelle (Beilage a) Grundgebühren für das Jahr 2009 betreffend Wasser und Abwasser zwischen Fr. 150.-- und Fr. 250.-- bzw. betreffend Abfall überhaupt keine Grundgebühren bezahlt wurden. Diese für grössere Hotels sehr vorteilhafte Situation kann daher sicherlich nicht mehr massgebend sein. Vielmehr müssen die heutigen Grundgebühren von sich aus
den generell für Abgaben geltenden Äquivalenz-, Kostendeckungs- und Verursacherprinzipien entsprechen. d) Bezüglich des Verursacherprinzips führte die Gemeinde wiederholt aus, sie habe zwischen den Grund- und den Verbrauchsgebühren ein Verhältnis von generell 70 zu 30% angestrebt. Zusätzlich verfügt sie nach den Anhängen zu den neuen kommunalen Gesetzen (Reglementen) bei den anzuwendenden Ansätzen sowohl für die Grund- als auch für die Verbrauchsgebühren über Minimal- und Maximalansätze, die sie je nach den Rechnungsergebnissen bzw. je nach den neuen Budgetzahlen anpassen kann. Grundsätzlich ist eine solche Regelung zu begrüssen und die Gemeinde ist dabei zu behaften, dass sie diese Eingriffsmöglichkeit bei festgestelltem Bedarf auch tatsächlich nutzt bzw. dereinst nutzen wird. Die weiter eingereichten Abrechnungsunterlagen der Gemeinde (Beilage c) zeigen zudem, dass für die beiden Jahre 2010 und 2011 - als Start-/Anfangsjahre nach dem Systemwechsel - unter Anwendung und Umsetzung der neuen Bestimmungen die Parameter gemäss den aufgeschlüsselten Detailrechnungen für die Wasser-, Abwasser-, ARA- und Abfalldienste allesamt eingehalten werden und die jeweiligen kleineren Überschüsse und Fehlbeträge/Defizite über die vorgesehene Spezialfinanzierung (nicht Spitalfinanzierung) ausgeglichen werden. Von einer Verletzung des Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzips kann ebenfalls keine Rede sein, da die Vorinstanz berechtigt war, die erhobenen Gebühren auch auf die Versorgung der Bevölkerung in Spitzenverbrauchszeiten auszurichten und den eingereichten Budgetkostenvoranschlägen 2011/12 für alle drei Infrastrukturbereiche (Wasser, Abwasser, Kehricht) eine ausgeglichene Rechnung entnommen werden kann (vgl. BGE 132 II 375 E. 2.1; BG-Urteil 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2; BGE 134 I 156 ff. E. 4, 126 I 188 E. 3a; BG-Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 3-4). e) Wie bereits (siehe oben E. 3b) angedeutet, müssen die beanstandeten Gebührenerhebungen jedoch auch im Einzelfall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (max. Grundgebühr 75%/mind. Verbrauchsgebühr 25%)
einhalten. Diesbezüglich ergibt sich aus der schon zitierten Beilage a (Gebührenübersicht in Tabellenform für alle drei Beschwerdeführer im Zeitraum 2009-2011) aber eindeutig, dass beim Hotel …. im Jahre 2010 und beim Hotel …. im Jahre 2011 die Werte der Grundgebühren (GG) über 75% lagen (so GG Wasser 2010 bei 87.6%; GG Abwasser 2010 bei 82.5%; sowie GG Wasser 2011 bei 82.4%; GG Abwasser 2011 bei 75.7%), was gemäss der grenzwertigen „Faustregel“ im Urteil A 04 79 keinen Rechtsschutz verdient und deshalb durch eine Reduktion der betreffenden Gebührenrechnungen durch die Vorinstanz noch zu korrigieren ist. In diesem Sinne und Umfange drängt sich hier also eine geringfügige (teilweise) Gutheissung der betreffenden Beschwerden auf. f) Soweit überdies auch noch eine Ungleichbehandlung der Hotels im Vergleich zum Campingplatz „….“ – der tatsächlich fast keine Grundgebühr bezahlt – gerügt wurde, kann ein Verstoss gegen Art. 8 (Rechtsgleichheit) und/oder Art. 9 (Schutz vor behördlicher Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben) der Bundesverfassung (BV) aber nicht bejaht werden. Bei einem Campingplatz sind die Bau- und Benützungsverhältnisse bezüglich Wasser, Abwasser und Abfall nämlich völlig anders als in einem Hotel, sodass ein anderes Ergebnis bei solchen Spezialverhältnissen durchaus gerechtfertigt und zulässig erscheint. Deswegen kann in dieser Beziehung auch keine Ungleichbehandlung vorliegen. Bezüglich der darüber hinaus behaupteten unzulässigen (Mehr-)Belastung des neuen Energiefachzentrums (Schreinerei Firma … AG; Kompetenzzentrum Bauen & Energie) mit Grundgebühren müssten sich jene Eigentümer bzw. Firmenbetreiber aber schon selbst gegen allfällige Gebührenrechnungen zur Wehr setzen, sofern sie die dortigen Rechnungsergebnisse als nicht korrekt betrachten würden. Einen diesbezüglichen Anspruch haben die Beschwerdeführer – mangels Beschwerdelegitimation gemäss Art. 50 VRG – vorliegend nicht. g) Schliesslich verlangten die Beschwerdeführer noch, dass bei der kommunalen Wasserrechnung die Einnahmen aus dem Trinkwasser- und Energie-Kraftwerk
„…“ berücksichtigt und in Zukunft allenfalls gesondert ausgewiesen werden sollten. Die Gemeinde/Vorinstanz hat – trotz entsprechender Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters – dazu mit keinem Wort Stellung genommen. Das Gericht ist deshalb bei dieser Faktenlage zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz inskünftig verpflichtet ist, die Ausgaben und Einnahmen bei der Wasserrechnung - soweit sie aus dem Wasser-/Energiekleinkraftwerk „…“ stammen - separat in der Buchhaltung bzw. Jahresrechnung auszuweisen und die daraus allenfalls fliessenden Vorteile für die Gebührenpflichtigen korrekt und umfassend zu berücksichtigen. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 20. September 2011 nicht in jeder Beziehung rechtens sind und darum teilweise (1. Überschreitung Höchstgrenze von 75% bei Erhebung Grundgebühr; 2. Berücksichtigung lokales Energiewasserkraftwerk) aufgehoben werden müssen, was zur Gutheissung der Beschwerden vom 14. Oktober 2011 in den zwei erwähnten, untergeordneten Teilbereichen führt. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu 1/3 der Gemeinde und zu 2/3 solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretenen, aber nur in marginalen Punkten obsiegenden Beschwerdeführer überdies gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen. Ausgehend von den dazu eingereichten Honorarnoten vom 7. März 2012 des Anwalts der Beschwerdeführer erachtet das Gericht eine wegen des nicht entschädigungspflichtigen Einspracheverfahrens auf ca. 2/3 gekürzte Parteientschädigung als angemessen und gerechtfertigt, was ziffernmässig noch zu einer reduzierten Entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) führt. Diese Aufwandentschädigung – welche die Beschwerdegegnerin noch an die Beschwerdeführer zu bezahlen hat – setzt sich wie folgt zusammen: Laut Honorarnoten 3 x Fr. 4‘405.10 [3 x 16.5 Std. à Fr. 240.-- Std./Ansatz plus 3% Barauslagen plus 7.6% MWST]; zuzüglich 1.75
Std. à Fr. 240.-- für Stellungnahme vom 25. Mai 2012 [total Fr. 13‘635.30]; abzüglich nicht anrechenbarer Einspracheverfahren [Fr. 4‘635.30]; ergibt noch Fr. 9‘000.-; davon laut Obsiegen 1/3 = Fr. 3‘000.— (inkl. 8% MWST). Umgekehrt steht der Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG aber keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis (zu 2/3) obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden teilweise (bezüglich der Einzelberechnungen mit Überschreitung der höchstzulässigen Grundgebühren und bezüglich des Energiewasserkraftwerks) gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 20. September 2011 diesbezüglich aufgehoben. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 6‘320.-gehen zu 1/3 zulasten der Gemeinde … sowie solidarisch zu 2/3 zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich reduziert mit insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. 8% MWST) zu entschädigen.