A 11 10 4. Kammer URTEIL vom 12. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser) 1. Im Frühjahr 2005 reichte … als Bauherr bei der Gemeinde … ein Baugesuch für umfassende Umbau- und Renovationsarbeiten an seinen Gebäuden Nr. 4 und 4A auf Parzelle Nr. 214 in der Gemeinde … ein. Am 23. Mai 2005 erteilte die Gemeinde die nachgesuchte Baubewilligung für sein Haus Nr. 4 und seine Garage Nr. 4A und erhob mit provisorischer Rechnung vom 24. Mai 2005 beziehungsweise mit definitiver Rechnung vom 17. November 2006 für die Garage elektrische Anschlussgebühren von Fr. 194.40, während sie für die Anschlussgebühren Wasser und Kanalisation keine Beiträge aufführte. In den darauf folgenden Jahren wurden auf Weisung des kantonalen Amtes für Gemeinden und der kommunalen Geschäftsprüfungskommission in der Gemeinde … alle Rechnungsstellungen betreffend Anschlussgebühren der letzten zehn Jahre überprüft und in Absprache mit den Betroffenen wo nötig auch korrigiert. Im Zuge dieser verwaltungsinternen Prüfung erhob die Gemeinde auch bei … aufgrund eines im Jahre 2006 um Fr. 350'400.-höheren Schätzungswertes seiner Liegenschaft mit Rechnung vom 23. November 2010 Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 5'382.15 beziehungsweise Fr. 5'655.45, total somit Fr. 11'037.60. Die gegen diese Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2010 wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 28. Februar 2011 ab. 2. Dagegen erhob … am 29. März 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung, eventuell auf Rückweisung an die Gemeinde zu neuem Entscheid. Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, die beanstandete Rechnungsstellung stelle einen Widerruf der im Jahre 2005 und 2006 ausgestellten früheren, zunächst provisorischen und dann definitiven, Anschlussrechnungen dar. Die Gemeinde verweise dafür einzig generell auf Unregelmässigkeiten in den früheren Rechnungsstellungen, ohne diese zu spezifizieren. Auch die ihm gegenüber als früherem Gemeindeangestellten diesbezüglich gemachten Vorwürfe seien unzutreffend. Eine rechtmässig ergangene Erhebung von Anschlussgebühren einfach ohne Begründung zu widerrufen sei willkürlich, mit rechtsstaatlichem Handeln nicht zu vereinen und daher nicht zu schützen. Für die neue Berechnungsart der Gemeinde bestehe denn auch keine gesetzliche Grundlage. Die Erhebung von weiteren Anschlussgebühren widerspreche aber auch materiell Art. 56 Abs. 2 Satz 2 des kommunalen Wasser- und Kanalisationsreglements vom 16. Dezember 1997 (WKR), wonach Änderungen von Bauten, welche keinen Mehrverbrauch erwarten liessen, von der Bezahlung befreit seien. Bei seinem Umbau sei nachweislich kein Mehrverbrauch entstanden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seit 2003 bis zu seiner frühzeitigen Pensionierung im Januar 2009 das Gemeindebauamt geführt. Früher sei er in der Gemeindebaukommission tätig gewesen. Gemäss Akten sei er auch bei der Behandlung seines eigenen Baugesuchs anwesend gewesen. Die Rechnungsstellungen vom 24. Mai 2005 und 17. November 2006 hätten nur den Stromanschluss der Garage betroffen. In den folgenden Jahren seien auf Weisung des kantonalen Amtes für Gemeinden und der kommunalen Geschäftsprüfungskommission alle Rechnungsstellungen der letzten zehn Jahre überprüft und in Absprache mit allen Betroffenen wo nötig auch korrigiert worden. Einzig mit dem Beschwerdeführer sei dies nicht gelungen. Sein Umbau weise gemäss Originalplänen eine Vermehrung von einer zu drei Toiletten, von einem Bad zu zwei Bad/Duschen und von zwei auf fünf Waschbecken auf. Es habe sich somit aufgedrängt, die von Anfang an unvollständigen und fehlerhaften früheren Rechnungsstellungen zu widerrufen (VGU R 08 43A) beziehungsweise nach Art. 67 Abs. 1 VRG zu revidieren. Auf jeden Fall
würden keine Gründe des Vertrauensschutzes beziehungsweise der Rechtssicherheit dagegen sprechen. Der Beschwerdeführer habe sogar selber die fehlerhaften Verfügungen zumindest vorbereitet. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 WKR seien vorliegend mit einer Zunahme der Wasser verbrauchenden Anlagen und des Schätzungswertes des Gebäudes um Fr. 350'400.-- (nach Bauabrechnung vom 24. November 2006 sogar Fr. 820'000.--) klar gegeben. Die Ausnahme der vermuteten nicht bestehenden Mehrbelastung der Wasserversorgung und Kanalisation sei vorliegend eindeutig nicht erfüllt. In zwei konkreten Fällen aus den Jahren 1999 und 2000 habe der Beschwerdeführer selber für die Gemeinde für den Einbau von zwei Bädern nachträglich Gebühren veranlagt. 4. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Gemeinde lege ihrer Vernehmlassung und damit auch ihrer Verfügung vom 28. Februar 2011 einen falschen Sachverhalt zu Grunde. Es hätte sich nämlich vor dem Umbau ein Wasseranschluss im Untergeschoss zwecks Bedienung und Reinigung der Melkeinrichtung, im Erdgeschoss die Küche mit entsprechendem Wasseranschluss, im ersten Obergeschoss das Badezimmer mit Toilette, Waschbecken und Bad und im zweiten Obergeschoss im sogenannten Knechtzimmer ebenfalls ein Wasseranschluss befunden. Auch wenn die sanitären Einrichtungen nicht mehr den heutigen Standards genügt hätten, seien sie immerhin für eine sechsköpfige Familie und zeitweiliger zusätzlicher bäuerlicher Hilfe ausreichend gewesen. Die jeweiligen Rechnungsverfügungen hätte er wohl redaktionell vorbereitet, den materiellen Entscheid hätten aber die zuständigen Gemeindeorgane getroffen, wofür auch Zeugen genannt werden. Für die Jahre 1999 und 2000 habe er keine Rechnungsstellungen für die Gemeinde bearbeitet, da er erst nachträglich angestellt worden sei. Sein Baugesuch sei inklusive Rechnungsstellung einlässlich behandelt worden. Die entsprechende langjährige Praxis der Gemeinde sei deshalb weder fehlerhaft noch revisionsfähig. 5. In ihrer Duplik führte die Gemeinde … aus, dass die Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes durch den Umbau inklusive Sanitäranlagen auf jeden Fall wesentlich erhöht worden seien, weshalb es nicht auf jeden einzelnen früher
vorhandenen Wasserhahn ankomme. Insofern erübrige sich eine Zeugeneinvernahme. Die erwähnte sechsköpfige Familie seiner Eltern habe wohl vor etwa einem halben Jahrhundert das Gebäude bewohnt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer immerhin von 1983 bis 2003 Mitglied der Baukommission und von 1993 bis 2000 sogar deren Präsident und Gemeindevorstandsmitglied gewesen. Er habe die erwähnten Rechnungsstellungen wohl redaktionell aber auch materiell jeweils vorbereitet. Eine korrekte Abrechnung der Gebühren dränge sich nun auch ihm gegenüber auf. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2011 respektive die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 23. November 2010. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend die Frage, ob die Gemeinde die in Frage stehenden Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation zu Recht in Rechnung gestellt hat. b) Was vorliegend am Haus Nr. 4 und 4A des Beschwerdeführers auf Parzelle Nr. 214 in … im Jahre 2005 umgebaut wurde, ergibt sich in rechtsgenüglicher Weise aus den beigelegten Bauakten, sodass sowohl auf einen Augenschein als auch auf Zeugeneinvernahmen verzichtet werden kann. 2. Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benutzungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benützen (BGE 112 Ia 263 E. 5a). Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als eine einmalige Abgabe (taxe
unique) konzipiert (BGE 112 Ia 263 E. 5a, 97 I 341 E. 2a). Auch im kommunalen Wasser- und Kanalisationsreglement ist in Art. 51 vorgesehen, dass Anschlussgebühren erhoben werden. Dabei ist eine Anschlussgebühr für Wasser (Art. 53 WKR) und Kanalisation (Art. 54 WKR) in der Höhe von 1.5% des Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen. Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Änderungen am Gebäude der Neuwert des Gebäudes, sind grundsätzlich nachträgliche Anschlussgebühren zu entrichten, wobei als Ausnahme dieses Grundsatzes nur dann keine nachträglichen Anschlussgebühren geschuldet sind, wenn die baulichen Änderungen keine Mehrbeanspruchung der Wasserversorgung und Kanalisation im Rahmen des bereits bestehenden überbauten Raums vermuten lassen (Art. 56 Abs. 2 WKR). 3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet einmal die formelle Zulässigkeit der nachträglichen Erhebung der Anschlussgebühren für Wasser- und Abwasser. Dies gilt es im Kommenden zu prüfen. b) Sowohl die provisorische Rechnungsstellung vom 24. Mai 2005 als auch die als definitiv bezeichnete und gemäss Titel die Hausrenovation betreffende Rechnungsstellung vom 17. November 2006 waren tatsächlich auf die Erhebung der Stromanschlussgebühren für die Garage beschränkt und machten schliesslich den unbedeutenden Betrag von Fr. 194.40 aus. Auch die zweite als definitiv bezeichnete Rechnungsstellung vom 17. November 2006 basiert nicht, wie sonst üblich, auf den offenbar bereits vorhandenen neuen Schätzungswerten. Überdies fehlte der Rechnungsstellung die Rechtsmittelbelehrung und sie enthielt auch keinen Verweis auf einen Entscheid des zuständigen Gemeindeorgans. Vielmehr wurde die Rechnung einfach durch die Gemeindeverwaltung ausgestellt und unterschrieben. Unter diesen Umständen waren sowohl die provisorische Rechnung vom 24. Mai 2005 als auch die definitive Rechnungsstellung vom 17. November 2006 erkennbar formell fehlerhaft und auch materiell erkennbar unvollständig, sodass sie bezüglich Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr für den Gesamtumbau keine rechtlich genügende Rechnungsstellung darstellten. Die Erhebung von Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation ist somit nie
rechtmässig ergangen. Die Gemeinde … konnte demnach, wie übrigens von der kantonalen Aufsichtsbehörde und der eigenen Geschäftsprüfungskommission ausdrücklich verlangt, die rechtlich massgebende definitive Rechnungsstellung formell zulässig später vornehmen. Dafür müssen weder die Voraussetzungen des Widerrufs (Art. 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 [VRG; BR 370.100]) noch diejenigen der Revision (Art. 67 VRG) erfüllt sein, wurden doch die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation noch gar nie erhoben. 4. Weiter verneint der Beschwerdeführer in der Beschwerde das Vorliegen eines Tatbestandes, welcher die Erhebung der verfügten nachträglichen Anschlussgebühren zulässt. Gemäss dem auf den im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 56 Abs. 2 WKR sind Anschlussgebühren generell nachträglich zu entrichten, wenn sich infolge nachträglicher baulicher Änderungen der Neuwert des Gebäudes erhöht. Als Ausnahme dieses Grundsatzes ist jedoch stets dann keine nachträgliche Anschlussgebühr geschuldet, wenn die baulichen Änderungen keine Mehrbeanspruchung der Wasserversorgung und Kanalisation im Rahmen des bereits bestehenden überbauten Raumes vermuten lassen. Diesen Gegenbeweis möchte der Beschwerdeführer mit der „Zusammenstellung Wasserverbrauch der Jahre 2001 bis 2010“ erbringen, aus welcher ersichtlich werden soll, dass sein Wasserverbrauch nach dem Umbau nicht erheblich gestiegen sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass für die Berechnung der nachträglichen Anschlussgebühren einzig auf die hypothetische, durch den Umbau ermöglichte Benutzungsmöglichkeit, abgestellt wird. Nachträgliche Anschlussgebühren sind denn auch ohne Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses zulässig. Dies steht zwar im Widerspruch zur rechtlichen Natur der Anschlussgebühren als einer Benutzungsgebühr, wurde aber stets damit gerechtfertigt, die tatsächliche Benutzung sei praktisch nicht überprüfbar (BGE 92 I 455 E. 2c/aa). Dass der vorab im Jahre 2005 vorgenommene grössere Umbau im Gesamtbetrag von etwa Fr. 800'000.-und schliesslich im Schätzungsmehrbetrag von Fr. 350'400.-- auch zu einem Mehrverbrauch bezüglich Wasser und Kanalisation führen kann, ergibt sich
aus den zusätzlich erstellten sanitären Anlagen sowie aus der Lebenserfahrung. Durch den Umbau, im Speziellen den Ausbau der sanitären Anlagen (je eine separate Toilette inklusive Lavabo auf allen drei Geschossebenen, Bad/Dusche auf zwei Geschossebenen, total 5 Waschbecken), haben sich moderne Unterkunftsmöglichkeiten für bis zu sechs Personen ergeben, weshalb sich die Nutzungsintensität an der Liegenschaft früher oder später im Vergleich zu heute ändern wird. Dass diesfalls erheblich mehr Wasser verbraucht wird als heute durch den alleinstehenden, pensionierten Beschwerdeführer, liegt auf der Hand. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 WKR sind vorliegend mit einer Zunahme der Wasser verbrauchenden Anlagen und des Schätzungswerts des Gebäudes um Fr. 350'400.-- (nach Bauabrechnung vom 24. November 2006 sogar Fr. 820'000.--) klar gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 2'212.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.