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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.07.2010 A 2010 12

8 luglio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,004 parole·~10 min·6

Riassunto

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

A 10 12 und A 10 13 4. Kammer URTEIL vom 8. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beitragsverfahren (Einleitung) 1. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 12.6.2009 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde … einem Kreditbegehren von Fr. 1.6 Mio. für die Sanierung der … mit 89 zu 2 Stimmen zu. Vom 4. – 23.9.2009 legte der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss für das entsprechende Beitragsverfahren mit Perimetergebiet und Aufteilung öffentliche (ÖI) / private Interessenz (PI) 40 zu 60% öffentlich auf. Dagegen wurden 15 Einsprachen erhoben, welche mit Entscheiden vom 14.12.2009 durch den Gemeindevorstand abgewiesen wurden. 2. Dagegen erhob …, Eigentümer der Parzelle Nr. 536, am 18.1.2010 Beschwerde (A 10 12) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Neubeurteilung der Perimeteranteile und der Abgrenzungen des Perimetergebietes. Es stelle sich die Hauptfrage, ob die … eine Sammel- oder Quartiererschliessungsstrasse darstelle. Über das Vorliegen von Sondervorteilen oder Nutzen für die Dorfbevölkerung könnten verschiedene Ansichten vertreten werden. KRG und KRVO würden durch den Gemeindevorstand falsch ausgelegt. Es stelle sich auch die Frage, wer den desolaten Zustand der … verursacht und wer sie nun wiederherzustellen habe. Sein Vorschlag, im Interesse einer vernünftigen Bauzonenerweiterung die Gebiete … zu einem Baugebiet gemäss Art. 23 Abs. 1 KRVO zusammenzulegen, hätte nicht vollumfänglich aus dem Recht gewiesen werden können.

3. Gegen die Einleitung des Beitragsverfahrens erhoben auch die im Rubrum aufgeführten Eigentümer am 1.2.2010 Beschwerde (A 10 13) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Festlegung der ÖI auf 70% und PI 30%, oder nach richterlichem Ermessen, evtl. sei die Sache der Gemeinde zurückzuweisen zu neuer Entscheidung unter Beachtung des Umstands, dass es sich bei der … um eine Anlage der Groberschliessung handle. Es sei unbestritten, dass die … sanierungsbedürftig sei. Der Grund für den schlechten Zustand liege aber nicht in der normalen Nutzung durch die Anwohner, sondern in der durch den Gemeindevorstand nicht rechtzeitig erlassenen Tonnagebeschränkung. Aufgrund verschiedener Grossprojekte im Gebiet sei deshalb die Strasse offensichtlich überbenutzt und stark beschädigt worden. Ob es sich bei der … um eine Anlage der Grob- oder Feinerschliessung handle sei eine reine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht frei prüfe ohne Ermessen der Gemeinde. Bei der Orientierung für den Kreditbeschluss habe der Gemeindepräsident gemäss Unterlagen und Protokoll immer von einer Anlage der Groberschliessung gesprochen. Bei der Einleitung des Beitragsverfahrens werde plötzlich von einer Feinerschliessung ausgegangen. Die angenommenen 40% resultierten gemäss Begründung des angefochtenen Einsprachentscheides aus einer ÖI von 30% für solche Anlagen + 10% für Erhaltung der Rebbergmauern aus Ortsbildschutzgründen. Im Minimum müssten es dann aber gemäss KRG 40 + 10 = 50% ÖI sein. Im Mittel gerechnet müssten es sogar 55 +10 = 65% sein. Vom Gemeinderecht her sei die … als Groberschliessung qualifiziert, sodass sie auch gemäss KRG, das zwar dem kommunalen Recht vorgehe, nicht eine Feinerschliessung darstellen könne. Das Vertrauensprinzip gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sei ebenfalls verletzt. Die … sei aber auch allein nach Art. 58 Abs. 3 und 4 KRG als Anlage der Groberschliessung zu betrachten, da sie Funktionen erfülle, welche über das Quartier hinausgingen (d. h. Grenzbereich zwischen Grund- und Groberschliessung). Sie sei nämlich auch keine Sackgasse, sondern verbinde das Quartier mit dem Dorfkern und … Nord mit den Schulanlagen und dem Hallenbad im Feld. Sie könne von beiden Seiten her von der Kantonsstrasse aus erreicht werden. Ein Vergleich z. B. mit der … mit einer ÖI von 50% zeige klar, dass die ÖI bei der … viel zu tief

angesetzt worden sei. Verlangt werde eine Expertise zu den Ursachen der Beschädigungen der ... 4. In ihren Vernehmlassungen beantragte die Gemeinde … die Abweisung beider Beschwerden. Der Gemeindepräsident sei bei seiner Vorstellung in der Gemeindeversammlung vom geltenden Gemeindegesetz ausgegangen und habe die … als „Element“ der Groberschliessung nach eben diesem Gesetz bezeichnet. Er habe aber auch das KRG erwähnt und insbesondere Art. 63 Abs. 2 mit den Unterscheidungen und entsprechend möglichen Ansätzen aufgelegt und erklärt. Über Festlegung von ÖI und PI entscheide nicht die Gemeindeversammlung, sondern allein der Gemeindevorstand. Die … sei bereits vor den neueren grösseren Überbauungen beschädigt gewesen. Sie weise keine richtige Kofferung auf und habe sich im Verlaufe der Jahre zu einem Flickwerk entwickelt. Auch die Naturstützmauern seien am Zerfallen. Gemäss gültigem kommunalem Gesetz sei für Strassen der Groberschliessung eine Breite von 5.2 m vorgeschrieben. Die heutige Strassenbreite betrage 3 – 3.2 m mit weiteren Engpässen. Auch wenn sie von zwei Seiten her befahren werden könne, werde sie vor allem durch Fussgänder und Schüler benutzt, weil die Autofahrer in der Regel über die Kantons- und die übrigen Verbindungsstrassen fahren würden. Die Qualifikation als Feinerschliessung nach KRG sei somit klar gegeben, was auch der kommunale Strasseplan eindeutig zeige. Also habe die Gemeinde den höchsten Wert für die ÖI von 30% + 10% für die erhaltenswerten Trockenmauern übernommen, was völlig korrekt sei. Der Gemeindevorstand sei, abgesehen von den zwingenden neuen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO), immer noch an das geltende kommunale Recht gebunden, das zwar zurzeit überarbeitet werde. Schliesslich habe sie in den letzten Jahren die ÖI je nach Strasse und Lage im Quartier und im Dorf, zwar nur auf Grund ihres eigenen kommunalen Gesetzes, zwischen 30 und 80% festgelegt. 5. Die Beschwerdeführer verlangten in einer freigestellten Stellungnahme die Vornahme eines Augenscheines zur Qualifikation der … als Grob- oder

Feinerschliessung. Man könne sich fragen, was Elemente der Groberschliessung seien, wenn nicht eben Groberschliessung. Es sei wörtlich und logisch schwierig, sie zur Feinerschliessung zu zählen. Die Festlegung der ÖI hange von der Qualifikation der Strasse ab und nicht umgekehrt, wie die Gemeinde glauben machen wolle. Auf jeden Fall werde zugegeben, dass die … durch quartierfremde Personen wie Spaziergänger und Schüler benutzt werde. Dies zeige klar die quartierübergreifende Bedeutung, auch wenn behauptet werde, dass dies nicht für den Motorfahrzeugverkehr zutreffe. 6. Das Verwaltungsgericht führte am 6. Juli 2010 einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer A 10 12 und verschiedene Beschwerdeführer A 10 13 mit ihrem Anwalt sowie Vertreter der Gemeinde mit ihrem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die Verfahren A 10 12 und 13 den gleichen Streitgegenstand betreffen, sind sie gestützt auf Art 6 VRG zu vereinigen. 2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechtes ist vorab festzuhalten, dass für Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (vgl. PVG 2007 Nr. 20; VGU R 08 58). Durch Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG wurde nämlich Art. 1 Abs. 4 des Perimetergesetzes dahin geändert, dass für die Finanzierung von Erschliessungen, die von den Gemeinden oder den von ihnen beauftragten Körperschaften auf Grund des kantonalen Raumplanungsrechts durchgeführt

werden, ausschliesslich die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung gelten. Das entsprechende kommunale Beitragsgesetz ist dementsprechend nicht mehr anwendbar. 3. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Nachdem das kommunale Beitragsgesetz keine Anwendung findet, ist auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0 % und bei solchen den Groberschliessung 70 - 40%. 4. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die … in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst gemäss Art. 58 Abs. 2 die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen. Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss

von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidrelevante Bedeutung zu (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage. 5. a) Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Einstufung, aufgrund welcher die Stöcklistrasse im Ergebnis als der Feinerschliessung dienende Anlage qualifiziert worden ist, auch im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, nicht vertreten. Bei dieser Erschliessungsanlage handelt es sich um eine ca. 500 m lange Strasse. Dementsprechend erschliesst sie ein recht grosses Baugebiet. Dies allein könnte schon ihre Qualifikation als Groberschliessungsanlage nahelegen. Von ihr zweigen aber auch sechs Seitenstrassen, davon 5 Stichstrassen, ab welche als Feinerschliessung dienen. Sie ist deshalb die zentrale Erschliessung des dortigen Baugebietes. Als Verbindung zwischen der … und der … kommen ihr aber auch gewisse baugebietsübergreifende Funktionen zu. So können sich Schüler von den Sportanlagen zum Schulhaus bewegen, und zwar nicht nur zu Fuss, sondern insbesondere auch mit Motorfahrrädern. Zudem ist die Stöcklistrasse geeignet, den Anwohnern des an der … gelegenen Quartiers zu dienen. Sie gewährleistet aber auch den Zugang zum Friedhof und zur reformierten Kirche. In Würdigung dieser Umstände hat die Stöcklistrasse klarerweise eine über die blosse Feinerschliessung hinausgehende Funktion und ist deshalb zwingend als Anlage der Groberschliessung einzustufen. Wie erwähnt beträgt der Gemeindeanteil für Groberschliessungen 70 - 40 %. Das Gericht erachtet aufgrund des Augenscheines und der vorherigen Überlegungen einen allgemeinen Gemeindeanteil von 50 % als angemessen. Hinzu kommt ein besonderer Anteil, der aus der von der Gemeinde beschlossenen Erhaltung der Wingertmauern resultiert und der auf 10 % festgesetzt wird. Daraus ergibt

sich eine öffentliche Interessenz von insgesamt 60 %. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als teilweise begründet. b) Soweit der Beschwerdeführer A 10 12 eine Ausweitung des Beizugsgebietes auf das Quartier … verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl mag es so sein, dass auch diese Grundeigentümer in gewisser Weise von einer gesamthaft "in Schuss" gehaltenen Infrastruktur einschliesslich der Groberschliessungsanlagen einen Nutzen ziehen. Solche allgemeinen Vorteile, die letztlich jedermann zukommen, gehen aber in der öffentlichen Interessenz auf, bzw. werden durch Steuergelder finanziert. Es ist daher nicht zulässig, Eigentümer von den nicht im jeweiligen Baugebiet gelegenen Liegenschaften Kostenbeiträge für die Erstellung bzw. Sanierung der dortigen Groberschliessung zu erheben. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde und zu einem Viertel zulasten der Beschwerdeführer (je 1/15). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat daher die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 8'902.80 erscheint als ausgewiesen. Er ist jedoch entsprechend dem Verfahrensausgang um ein Viertel zu kürzen, woraus sich eine Parteientschädigung von Fr. 6'677.10 ergibt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden dahin teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide aufgehoben und die öffentliche Interessenz für die Sanierung der … auf 60 % und die Privatinteressenz auf 40 % festgelegt werden. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 4'257.-gehen zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde … und zu einem Viertel zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … bezahlt den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 6'677.10 (inkl. MWST).

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