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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.07.2010 A 2009 59

12 luglio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,395 parole·~22 min·5

Riassunto

Perimeterentscheid | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

A 09 58 und 59 4. Kammer URTEIL vom 12. Juli 2010 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Perimeterentscheid 1. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil A 04 61 vom 11. November 2004 einen ersten, sich auf eine einzige Parzelle beschränkenden Einleitungsbeschluss für das Gebiet „…“ aufgehoben hatte, fasste die Gemeindeversammlung … am 29. November 2004 einen neuen, den gerichtlichen Vorgaben entsprechenden, weitere Parzellen einbeziehenden Einleitungsbeschluss. Weil die Erschliessungsanlagen keine übergeordneten Funktionen erfüllen sollen, wurde die Privatinteressenz mit 100% und der Anteil aus öffentlicher Interessenz mit 0% festgelegt. Der Einleitungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge liess die Gemeinde das Erschliessungsprojekt (Sanierung der Via … und Neubau einer Erschliessungsstrasse für das Gebiet …) ausarbeiten. Das Projekt lag im Zeitraum 7. - 28. Februar 2005 öffentlich auf, ohne dass aber dagegen Einsprache erhoben worden wäre. In der Folge wurden die Erschliessungsanlagen entsprechend dem aufgelegten Projekt realisiert und mit Baunahme vom 12. April 2006 vollendet. Die Gesamtkosten der Erschliessung „…“ inkl. Perimeterverfahren betrugen gemäss den Auflageakten Fr. 933'971.20. Nachdem zwei Auflagen des Kostenverteilers im Sommer 2007 und Herbst 2008 gescheitert waren, erfolgte am 30. Mai 2009 eine dritte überarbeitete Auflage des Kostenverteilers, gegen welchen 13 private Grundeigentümer sowie die Bürgergemeinde … Einsprache erhoben. Währenddem letztere im Wesentlichen bezüglich der Verzinsung eine fehlerhafte Berechnung sowie eine geradezu willkürliche, überproportionale Belastung ihrer Parzellen rügte, erachteten die privaten Grundeigentümer den Kostenverteiler aus formellen (ungenügende Eröffnung des Einleitungsbeschlusses) und materiellen

Überlegungen (unzulässiger Einbezug von Kosten für Wasser- und Abwasseranschlüsse; ungenügende Berücksichtigung der zonengemässen Ausnützung; zu hoher Kostenanteil für den Strassenbau im Vergleich mit den Kosten für den Bau der Kanalisation und der Werkleitungen; fehlender Sondervorteil der Parzellen Nr. 777, 778, 367 und 368; unzulässiger Einbezug von Sanierungskosten der Strassenparzellen Nr. 570 und 366) als unzulässig bzw. fehlerhaft. Mit separaten Einspracheentscheiden vom Oktober 2009 wies der Gemeindevorstand … die seitens der privaten Grundeigentümer eingereichten Einsprachen vollumfänglich ab. Jene der Bürgergemeinde … hiess er lediglich bezüglich der gerügten fehlerhaften Verzinsung gut, im Übrigen wies er auch diese Einsprache ab. 2. Dagegen erhoben die im Rubrum aufgeführten 13 privaten Grundeigentümer am 5. November 2009 Beschwerde (A 09 58) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides. Erneut machten sie eine fehlerhafte Eröffnung des Einleitungsbeschlusses geltend. Ferner stellten sie sich auf den Standpunkt, dass das Erschliessungswerk nie abgenommen und das ursprüngliche Projekt zudem ohne Orientierung der Eigentümer abgeändert worden sei. So sei die geplante Weiterführung bis zum EW nicht ausgeführt worden, mit der Folge, dass die hinterliegenden Eigentümer der Parzellen Nr. 777 und 778 deswegen selbst eine private Erschliessung käuflich sicherstellen müssten. Obwohl die Parzelle Nr. 368 sodann nicht über die Via … sondern über die Hauptstrasse erschlossen sei, werde sie, wie die benachbarten Parzellen Nr. 369 und 370, welche nur über die neue Quartierstrasse erschlossen würden, mit Kosten belastet. Die Anschlüsse der erwähnten drei Grundstücke an die neue Quartierstrasse würden bis heute fehlen. Bei der Festlegung des Anteils der Privatinteressenz habe die Gemeinde übersehen, dass sie nach neuem Recht aus öffentlicher Interessenz einen Anteil zwischen 70 und 40% übernehmen müsste. Unberücksichtigt geblieben sei sodann, dass die in den Zonen 1 - 4 gelegenen Grundstücke bezüglich Wasser und Kanalisation längst erschlossen seien und denn auch nicht an die neue Kanalisation angeschlossen würden, sodass für sie aus dem neuen Werk kein Sondervorteil resultiere. Unverständlich sei, weshalb die Strassenkosten

gemäss Kostenabrechnung rund 86% ausmachen würden, nachdem beim Kostenvoranschlag im Jahre 2004 der Anteil bei rund 46% gelegen sei. Die Kostenaufteilung sei deshalb durch eine Expertise zu überprüfen. Bezüglich Parzelle Nr. 766 sei das Resultat insbesondere deshalb stossend, weil diese sowohl bezüglich Wasser und Kanalisation als auch strassenseitig (mit Bewilligung des Kantons) direkt an die Hauptstrasse angeschlossen sei. 3. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid liess die Bürgergemeinde … am 5. November 2009 ebenfalls Beschwerde (A 09 59) erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 5. Oktober 2009, mitgeteilt am 6. Oktober 2009, sei aufzuheben. 2. Der Kostenverteiler für die Quartiererschliessung „…“, …, sei wie folgt zu korrigieren: a) Bei der Aufteilung der Strassenbaukosten und der Wasser- und Abwasserkosten der Abschnitte 1 bis 4 sei - eine neue Zoneneinteilung vorzunehmen und seien die Parzellen 925 - 929 der Zone 3 zuzuteilen. - der Anteil der Parzellen der Zone 5 an den Kosten der Abschnitte 1 bis 3 um die Hälfte zu reduzieren, eventualiter seien die Parzellen der Zonen 1 - 4 mit einem hälftigen Anteil ihrer Flächen auch an den Kosten des vierten Abschnittes zu beteiligen. b) Es seien überdies sämtliche Parzellen der Zonen 1, 2 und 3, mit Ausnahme der Parzelle 766, sowie der Parzellen 367, 777 und 938 der Zone 4 mit ihrem vollen Flächenanteil (d.h. zu 100%) an den Strassenbaukosten zu beteiligen. c) Es seien des Weiteren alle Parzellen der Zone 1, die Parzellen 373, 374 und 375 der Zone 2, die Parzellen 369 und 778 der Zone 3 sowie die Parzellen 367 und 777 der Zone 4 mit einem Anteil von mindestens 50% ihrer Fläche (d.h. mit ihrem hälftigen Flächenanteil) an den Kosten der Wasser- und Abwasserleitungen zu beteiligen. d) Es seien schliesslich die Parzellen 370 und 376 mit ihrem vollen Flächenanteil (d.h. mit 100%) an die Kosten der Wasser- und Abwasserleitungen zu beteiligen. 3. Eventualiter sei der Kostenverteiler zur neuen Ausarbeitung an die Gemeinde … zurückzuweisen.“

Der gerügte Kostenverteiler bringe mit sich, dass die Beschwerdeführerin nicht weniger als Fr. 751'120.20, mithin über 80% der gesamten Erschliessungskosten übernehmen müsste, und dies obwohl ihr nur 13 von 28 Parzellen im Perimetergebiet, entsprechend einem Flächenanteil von rund 42%, gehören würden. Die Aufteilung der Strasse in vier Abschnitte wie auch die Verpflichtung zur Übernahme der gesamten Kosten für den vierten Abschnitt lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung ihrer Grundstücke mit den vorderliegenden sei widerrechtlich und willkürlich und müsse entsprechend korrigiert werden. Dabei dränge sich eine Neuaufteilung sowohl der Strassenbau- als auch der Wasser- und Abwasserkosten unter Berücksichtigung der massgebenden Nutzungen und jeweiligen Sondervorteile auf. Dies umso mehr, als beispielsweise die von der Gemeinde gewählte Berechnungsweise zu einer mehrfachen Belastung der beschwerdeführerischen Grundstücke führe, welche darin gipfle, dass sie pro m2 zum Teil das 5-, 12- bis sogar 18-fache jener der privaten Eigentümer bezahlen müsste. Dass die Gemeinde mit diesem Vorgehen ihr Ermessen bei weitem überschritten habe, sei offenkundig. 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. November 2009 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerden A 09 58 und A 09 59 die aufschiebende Wirkung. 5. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung beider Beschwerden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen folgendes aus: a) Zur Beschwerde A 09 58 führte sie aus, der Einleitungsbeschluss sei am 29. November 2004 durch die Gemeindeversammlung gestützt auf das damals geltende aKRG und die aKRVO gefasst worden. Gestützt auf Art. 29 aKRVO seien die Gemeinden damals noch befugt gewesen, abweichende Verfahrensvorschriften zu erlassen. Deshalb sei vorliegend allein das kommunale Erschliessungsrecht massgebend, welches in Art. 15 des Erschliessungsreglements (ER) keine Publikationspflicht des Einleitungsbeschlusses enthalte. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer bei

pflichtgemässer Sorgfalt auch ohne öffentliche Publikation von der Einleitung und vom Perimeterverfahren, spätestens bei Baubeginn, Kenntnis erlangen müssen. Nachdem aber auch zu jenem Zeitpunkt kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei der damalige Einleitungsbeschluss längst in Rechtskraft erwachsen. Materiell sei gestützt auf Art. 15 ER über Erschliessungsprojekt und Kostenvoranschlag mit Strassenbau, Kanalbau und Werkleitungen entschieden worden. Nebst dem Perimetergebiet sei damals auch gestützt auf Art. 11 ER ein Anteil aus Privatinteressenz von 100% festgelegt worden. Diese rechtskräftigen Aspekte könnten im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Den unterschiedlichen Sondervorteilen und Nutzen der einzelnen Grundstücke aus dem Erschliessungswerk sei durch entsprechende Reduktion der Grundstücksflächen Rechnung getragen worden. Weil die Laufmeterkosten der Strasse und der Leitungen innerhalb der Gesamtanlage unterschiedlich hoch ausgefallen seien, seien die Strasse in 4 Abschnitte aufgeteilt und 5 verschiedene Zonen gebildet worden. Innerhalb der einzelnen Zonen bemesse sich die Beitragspflicht nach der berücksichtigten Fläche sowie der Anstosslänge. In der Regel sei die effektive Grundstücksfläche herangezogen worden. Nur dort, wo bereits eine Erschliessung über die …strasse vorhanden sei, sei die Fläche reduziert worden. Bereits im Zuge der ersten beiden Auflagen seien verschiedene Korrekturen vorgenommen worden. Die dritte Auflage berücksichtige diese, zeige aber auch, dass das Finden einer für alle betroffenen Grundstückeigentümer genehmen Lösung offenbar unmöglich sei. Das Erschliessungsreglement erfasse im Übrigen nicht nur die Verkehrsanlagen nach Art. 20, sondern gemäss Art. 15 und 17 und nach eigener Systematik alle Erschliessungsanlagen. Dass die Erschliessungsstrasse nicht gemäss Projekt bis zur Parzelle Nr. 938 reiche, ergebe sich aus dem Baufortschritt, im Rahmen dessen geringfügige Modifikationen eines Projektes grundsätzlich möglich und üblich seien. Die Grundeigentümer könnten aus solchen Modifikationen keine Rechtsansprüche ableiten. Die Parzelle Nr. 368 befinde sich in der gleichen Lage wie jene Nr. 369 und 370, weshalb sich ihre Gleichbelastung auch rechtfertige, selbst wenn sie nicht direkt an die Via … angrenze. Weitere Detailanschlussarbeiten der Strasse würden nach Bauabnahme in den Zuständigkeitsbereich der Privaten fallen. Der verlangte

Anteil aus öffentlicher Interessenz von 25% scheitere bereits an der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses. Die Grundstücke in den Zonen 1 - 4 gehörten gemäss rechtskräftig ausgeschiedenem Perimetergebiet zur Beitragzone. Ihr Sondervorteil liege darin, dass sie aufgrund des Erschliessungswerks über eine künftige weitere Anschlussmöglichkeit bezüglich Wasser- und Kanalisation verfügen würden, was ein Sondervorteil darstelle. Die Kostenbeteiligung der Parzelle Nr. 766 sei im Ergebnis aus denselben Überlegungen zu bejahen. b) Hinsichtlich der Beschwerde A 09 59 hielt sie fest, dass der frühere Erschliessungszustand der Parzellen der Bürgergemeinde unschwer aus dem Leitungskataster vom 22. Januar 1998 hervorgehe, wo sowohl die Lage der vormaligen Via … als auch der Strassenteil ohne Werkleitungen ersichtlich sei. Die öffentliche Auflage des Kostenverteilers bezwecke die Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der Betroffenen, wie auch deren besonderen Umstände. Aufgrund der grossen, effektiven Sondervorteile, der fehlenden vorbestehenden Erschliessungsanlagen wie auch der Lage der beschwerdeführerischen Parzellen, welche zum Zwecke der Überbaubarmachung vollständig neu hätten erschlossen werden müssen, ergebe sich nach objektiver detaillierter Betrachtung und unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessens die vorgenommene Aufteilung, welche insgesamt als korrekt bezeichnet werden müsse. Diese könne nicht mit Erfolg mittels einer Pauschalberechnung über die Anzahl der Parzellen und der entsprechenden Flächen kritisiert werden. Ebenso wenig vermöchten weder eine divergierende subjektive Wertung, noch die nackten Zahlenvergleiche zwischen den einzelnen Parzellen eine relevante Rechtsverletzung darzutun. Vor Augen zu halten gelte es sich sodann, dass von den nun baureif erschlossenen Grundstücken im Beizugsgebiet jene der Beschwerdeführerin am meisten profitieren würden. c) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerde A 09 58 sei abzuweisen, soweit sie nicht mit von ihr im Verfahren A 09 59 vorgebrachten Anträgen übereinstimme. Die allgemeinen Einwände bezüglich Publikation der Einleitung, mangelnde gesetzliche Grundlage für

die Kostenverteilung von Wasser- und Kanalisationskosten wie auch das Begehren nach Festlegung eines nachträglichen Anteils aus öffentlicher Interessenz würden von ihr geteilt. Bei einem allfälligen Obsiegen der privaten Beschwerdeführer müssten die daraus resultierenden Folgen auf den Kostenverteiler auch für die Bürgergemeinde gelten. Im übrigen sei aber darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Parzellen der privaten Eigentümer namhafte Erschliessungsvorteile erfahren würden, welchen mit den im Verfahren A 09 59 beantragten Erhöhungen ihrer Belastung berücksichtigt werden müssten. d) Die Beschwerdeführer 1 beantragten in ihrer Vernehmlassung, der Antrag der Bürgergemeinde auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei gutzuheissen. Hingegen seien die von dieser gestellten einzelnen materiellen Anträge vollumfänglich abzuweisen. In Wiederholung der bereits ihrer eigenen Beschwerde zugrunde liegenden Überlegungen führten sie noch aus, es treffe nicht zu, dass ihre Parzellen nicht bereits früher weitgehend erschlossen gewesen seien. Hingegen verfügten nun die bis anhin noch unüberbauten Parzellen der Bürgergemeinde neu über eine vollkommene Erschliessung, weshalb es sich auch rechtfertige, sie wesentlich mehr zu belasten. 6. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. 7. Am 12. Juli 2010 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter sowie dem von der Gemeinde betrauten Planer vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei - nach einer gerafften Darstellung zur Vorgeschichte des Erschliessungswerks durch den betrauten Planer - an verschiedenen Standorten im Beizugsgebiet Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.

Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf ihre weiteren Darlegungen in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren A 09 58 und A 09 59 richten sich gegen kommunale Einspracheentscheide betreffend den definitiven Kostenverteiler für die Quartiererschliessung „…“. Beiden Eingaben liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich sodann identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. Der Antrag der privaten Beschwerdeführer 1 auf Einholung einer Expertise betreffend einer neutralen Überprüfung der im Kostenverteiler vorgesehenen Kostenanteile „Strassenbau“ und „Leitungsbau“ ist abzuweisen, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und den vom Gericht anlässlich eines Augenscheines gewonnenen Erkenntnissen ergibt. 3. a) Vorgängig einer materiellen Prüfung des streitigen Kostenverteilers sind die verschiedenen formellen Einwände einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Dabei gilt es sich vorweg vor Augen zu halten, dass das von der Gemeindeversammlung (Zuständigkeit derselben bejaht mit VGU A 04 61; Art. 15 ER) mit Beschluss vom 29. November 2004 eingeleitete Perimeterverfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KRG (1. November 2005) hängig war. Mit Blick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen hat dies zur Folge, dass das Perimeterverfahren nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weitergeführt werden musste (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 KRG), wohingegen in materiellrechtlicher Hinsicht zwingend neues Recht (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG; PVG 2007 Nr. 20), also Art. 61 ff. KRG, zur Anwendung gelangt.

b) Soweit die Beschwerdeführer 1 die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Überlegung beantragen, dass ihnen der damalige Einleitungsbeschluss nie rechtsgültig mitgeteilt worden sei, können sie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Selbst wenn nämlich ein Eröffnungsfehler vorliegen sollte, hätte dieser nicht die Nichtigkeit des damaligen Einleitungsbeschlusses, sondern lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge. Massgebend für den Beginn der Anfechtungsfrist wäre dabei der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführern 1 vom Einleitungsbeschluss und dem Perimeterverfahren Kenntnis hätten haben können und müssen. Ob dies bereits im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten am Erschliessungswerk war, kann offen gelassen werden. Spätestens im Zeitpunkt der 1. öffentlichen Auflage des Kostenverteilers (17. August 2007) musste selbst der von den Beschwerdeführern angeführten auswärtigen Grundeigentümerin klar geworden sein, dass seit längerem ein ihr Kosten auferlegendes Perimeterverfahren eingeleitet war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte auch sie ein Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) gegen den missliebigen Einleitungsbeschluss erheben können und müssen. Nachdem aber auch sie, wie bereits alle anderen privaten Grundeigentümer, von einer Anfechtung abgesehen hat, ist der Einleitungsbeschluss so oder anders rechtskräftig, mit der Folge, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus dem Einwand der fehlerhaften Eröffnung zufolge Verspätung nichts mehr zu Gunsten ihrer Begehren ableiten können. c) Erweist sich aber der damalige Einleitungsbeschluss als rechtskräftig, hat dies für das vorliegende Verfahren zur Konsequenz, dass die damals (im Einleitungsverfahren) beschlossenen Bestandteile (u.a. die Anteile öffentlicher [0%] und privater Interessenz [100%]) vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können (VGU A 08 58 und A 08 75). Soweit daher im vorliegenden Verfahren der im Jahre 2004 beschlossene 0%-Anteil aus öffentlicher Interessenz in Frage gestellt und eine Erhöhung auf wenigstens 25% beantragt wird, erweisen sich die diesbezüglichen Überlegungen und Einwände als verspätet. Als verspätet erweisen sich sodann auch alle Darlegungen, mit welchen sinngemäss eine

formelle Entlassung aus dem (rechtskräftig festgelegten) Beizugsgebiet verlangt wird. d) Soweit seitens der Beschwerdeführer 1 ferner geltend gemacht wird, das Erschliessungswerk sei gegenüber dem ursprünglichen Projekt ohne Mitteilung an die Betroffenen abgeändert (fehlende Verlängerung der Strasse im Bereiche der Parzellen Nr. 367, 368, 777 und 778 gegen das EW hin) worden, erweisen sich ihre Überlegungen als aktenwidrig. So lag das Auflageprojekt im Zeitraum zwischen dem 7. und 28. Februar 2005 öffentlich auf und war als Baugesuch „Erschliessung Baugebiet …“ auch ordnungsgemäss im örtlichen Publikationsorgan (Rhiblatt vom 4. Februar 2005) publiziert. Den aufgelegten Projektunterlagen konnte unschwer entnommen werden, dass im Bereich der heute T-förmig ausgestalteten Kreuzung in Richtung der Parzellen 778, 777 und 367 keinerlei strassenmässiger Ausbau gegen Westen hin vorgesehen war. Eine Abweichung gegenüber dem Auflageprojekt erfolgte lediglich insofern, als anstelle des vorgesehen rechtwinkligen Abzweigers zu ihren Gunsten eine geringfügige Verlängerung erfolgt ist, welche sich nun in der erwähnten Tförmigen Kreuzung manifestiert. Dass die Anliegen der Eigentümer der erwähnten Parzellen nach Sicherung der Zufahrt und Weiterführung der Strasse bis hin zu ihren überbauten Liegenschaften Parzellen berücksichtigungswürdig gewesen wären, wurde am Augenschein selbst von der Gemeinde als Bauherrin des Erschliessungswerks nicht in Abrede gestellt. Diese Anliegen hätten aber bereits im Rahmen des damaligen Projektauflage- und Baubewilligungsverfahrens vorgebracht werden können und müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erweisen sie sich daher als verspätet. e) Als unzutreffend erweist sich ferner der Einwand der fehlenden Abnahme des Werks. Gemäss den bei den Akten liegenden Prüfungsprotokollen wurden die im Zusammenhang mit dem Erschliessungswerk getätigten Arbeiten von der mit der Abnahmepflicht belegten Gemeinde als Bauherrschaft - wie in Art. 24 Abs. 1 KRVO vorgegeben - abgenommen (Prüfungsprotokoll der Baumeister- /Belagsarbeiten [exkl. Deckbelag] vom 12. April 2006; Abnahmeprotokoll der

Hydranten 5./30. September 2006). Nachdem sich dem übergeordneten Recht auch weder eine Verpflichtung zur, noch ein Recht auf Abnahme des Erschliessungswerks durch die privaten Grundeigentümer entnehmen lässt, zielt ihr Einwand der fehlenden Abnahme des Werks offenkundig ins Leere. 4. a) Zu prüfen bleiben die gegen den Kostenverteiler vorgebrachten materiellen Rügen. Dass der angewandte Privatanteil (100%) zufolge rechtskräftiger Festlegung im Einleitungsbeschluss nicht mehr im vorliegenden Verfahren überprüft werden kann, wurde bereits ausgeführt (3.c). Dies bedeutet, dass die gesamten Erschliessungskosten mithin von den Grundeigentümern im Beizugsgebiet zu tragen und zwischen diesen aufzuteilen sind. Fraglich kann entsprechend im vorliegenden Verfahren nur noch sein, ob die zwischen den einzelnen Grundeigentümern im Beizugsgebiet vorgenommene Aufteilung des Privatanteils den massgebenden Kostenverteilungsgrundsätzen (Art. 62 ff. KRG; BV) gerecht wird. b) Erschliessungsabgaben sind grundsätzlich von jenen Personen bzw. Eigentümern zu bezahlen, die aus den Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder diese Anlagen nutzen oder nutzen könnten (Art. 62 Abs. 3 KRG). Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festsetzung des Kostenverteilers wie dem vorliegenden regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessenspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenze jedoch in den Grundsätzen der angemessenen Abschöpfung des konkreten Sondervorteils, des Willkürverbots von Art. 9 BV sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird,

dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE131 l 7 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 124 1 23), mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 127 1 41), eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 III 419) oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Bei der Ausarbeitung eines Kostenverteilers sind Schematismen, soweit sie sich innerhalb der erwähnten Grenzen bewegen, ohne weiteres zulässig. c) Im Lichte dieser Grundsätze betrachtet, lässt sich der angefochtene Kostenverteiler, mit welchem die Kosten auf die einzelnen Grundeigentümer entsprechend deren Nutzungsmöglichkeiten und unter Beachtung der ihnen anfallenden Vor- und Nachteile (bestehende Erschliessungs- und Überbauungssituation; aktuell und künftig mögliche Nutzungen ihrer Grundstücke; aktuelle und künftige Anschlussmöglichkeiten) nicht beanstanden. Bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Gemeinde die Überlegungen aufgrund derer sie den individuellen Sondervorteil an der Strassenanlage einerseits, sowie den Wasser- und Abwasseranlagen anderseits, ermittelt hat, dargelegt und diese im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels und eines Augenscheins verdeutlicht. Massgebend für den Verteiler waren im Wesentlichen der bisherige Erschliessungs- und Überbauungsstand eines Grundstücks, dessen Anstosslänge an die neu erstellte Strasse, die Grundstücksfläche und die mit dem Erschliessungswerk einhergehenden neuen, verbesserten (bzw. mit Blick auf die Parzellen der Beschwerdeführerin 2 gar erstmaligen) Überbauungs- und Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bauparzellen. Zwecks Präzisierung des individuellen Nutzens (= Sondervorteils) der einzelnen Grundeigentümer wurde sodann das Beizugsgebiet in fünf Zonen und die Strasse in vier Strassenabschnitte aufgeteilt. Die Beschwerdeführer vermochten in ihren Eingaben und am Augenschein nichts darzutun, was den nach dreimaliger Überarbeitung und

Auflage erarbeiteten Kostenverteiler im Lichte der oben umschriebenen Rechtsprechung als rechts- und/oder verfassungswidrig erscheinen liesse. Letztlich beschränkten sie sich auch im vorliegenden Verfahren auf Einwände, welche sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht hatten, und auf welche diese in den angefochtenen Entscheiden bereits zutreffend eingegangen ist. Auf jene Überlegungen kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Es drängen sich entsprechend nur noch einige wenige, ergänzende Bemerkungen auf. d) Soweit seitens der Beschwerdeführer 1 die Auffassung vertreten wird, dass im Perimeterverfahren lediglich die Kosten für die Strasse (Verkehrsanlage), nicht aber für die Wasser- und Abwasserleitungen (Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) aufzuteilen sind, kann es mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 KRG sein Bewenden haben, welche die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen darstellen. e) Unzutreffend ist sodann ihre Auffassung, dass ihnen aufgrund des konkreten Erschliessungsstandes ihrer Parzellen innerhalb des Beizugsgebiets gelegenen Parzellen gar kein Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk entstehe. Ihre Sichtweise greift zu kurz. In Bekräftigung der bereits den Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen, mit welchen bereits seitens der Gemeinde der den einzelnen Grundeigentümern aufgrund des Erschliessungswerks entstehende Sondervorteil zutreffend dargelegt worden ist, bleibt festzuhalten, dass sich eine Belastung mit Beiträgen bereits aufgrund der mit dem Werk geschaffenen verbesserten Erschliessungssituation resp. neuen, künftig zu realisierenden Nutzungs- und Anschlussmöglichkeiten rechtfertigt und zwar unbesehen, in welchem Umfang von diesen derzeit Gebrauch gemacht wird. So oder anders entsteht ihnen mit dem Erschliessungswerk ein ausgleichungspflichtiger Sondervorteil. Den individuellen Sondervorteilen hat die Gemeinde mit der erwähnten, sehr differenzierten Ausscheidung von Abschnitten und Zonen angemessen Rechnung getragen, welche sich ohne weiteres auch vertreten lässt und

rechtens ist. Für eine weitergehende Reduktion der die Beschwerdeführer 1 treffenden Anteile besteht weder aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen noch der vom Gericht am Augenschein gewonnenen Eindrücke Anlass. Dass den Beschwerdeführern 1 allenfalls im Zuge einer künftigen Feinerschliessung ihrer Grundstücke erneut Kosten entstehen werden - z.B. aufgrund der erforderlichen Tiefbauarbeiten zwecks Anbringens der notwendigen Abzweigungsstücke an die neuen Ver- und Entsorgungsleitungen - trifft zu, ist vorliegend, wo es einzig um die streitige Verteilung der bereits angefallenen Kosten geht, aber ohne Belang. Ebenso wenig spielt es mangels eines entsprechenden Rechtsanspruchs im vorliegenden Verfahren eine Rolle, dass im Zuge der Projektrealisierung seitens der Gemeinde als Bauherrin weder den von verschiedenen Grundeigentümern vorgebrachten Wünschen und Anregungen nach Einbau solcher Abzweigungsstücke in den neuen Ver- und Entsorgungsleitungen noch den „besseren“ Anrampungen an die neue Strasse Rechnung getragen worden ist. Letzteres umso weniger, als der Augenschein gezeigt hat, dass die erstellten Anschlüsse an die Quartierstrasse den üblichen Anforderungen an eine Zufahrt entsprechen und dass insbesondere auch deren zonengemässe Funktionsfähigkeit ohne weiteres bejaht werden kann. Ein Mehr an Komfort wäre allenfalls möglich gewesen, doch kann dieses im vorliegenden Verfahren nicht mehr verlangt werden. f) Im Lichte von Art. 62 und 63 Abs. 1 KRG betrachtet unbehelflich ist sodann auch ihr Einwand, es sei unverständlich, weshalb die Strassenkosten gemäss Kostenabrechnung rund 86% ausmachen würden, nachdem beim Kostenvoranschlag im Jahre 2004 der Anteil noch bei rund 46% gelegen habe. Abzurechnen sind nach den erwähnten Bestimmungen alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dass die von der Gemeinde ihrem Kostenverteiler zugrunde gelegten tatsächlichen Aufwendungen den umschrieben gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht werden könnten, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. g) Die Beschwerdeführerin 2, welche rund 80% der Gesamtkosten für das Erschliessungswerk zu tragen hat, blendet bei ihrer Argumentation völlig aus,

dass das in ihrem Eigentum stehende Bauland (ehemals eine einzige Parzelle Nr. 366, heute aufgeteilt in die Parzellen Nr. 925 - 937 = ca. 42% der Fläche des Beizugsgebietes) erst aufgrund der Realisierung dieses Werkes überhaupt baureif, d.h. erschlossen und überbaubar, geworden ist. Die gänzlich fehlende Erschliessung und Überbaubarkeit war denn auch Auslöser für das dem streitigen Kostenverteiler zugrunde liegende Perimeterverfahren, dessen Einleitung im Übrigen seitens der heutigen Beschwerdeführerin anbegehrt worden ist. Dass sie von dem neuen Erschliessungswerk weitaus am meisten profitiert, ist bereits aufgrund der peripheren Lage ihres Landes am nordwestlichen Ende des Beizugsgebiets, der bis anhin vollständig fehlenden Erschliessung, der umfangreichen für eine Erschliessung erforderlichen (baulichen) Vorkehren (so insbesondere das Erstellen eines komplett neuen, zonengemässen Strassenkörpers und der entsprechend der vorgesehenen Nutzung erforderlichen Wasser- und Abwasserleitungen) und dem Nutzen (baureifes, überbaubares Land; bessere Verkaufsmöglichkeiten zu höheren Baulandpreisen) offenkundig. Die gerügte Auferlegung von rund 80% der Gesamtkosten des Erschliessungswerks wird angesichts dieser Sachlage und der von der Gemeinde angewandten, vertretbaren Kriterien (Anstosslänge [Abschnitt 4]; bisheriger Erschliessungs- und Überbauungsstand [Zone 5]) ohne weiteres nachvollziehbar und lässt sich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht betrachtet ohne weiteres vertreten. Im Lichte dieser Grundsätze und Gegebenheiten erweisen sich die punktuellen Vergleiche einzelner benachbarter Parzellen als zu kurz greifend und unangebracht. Was die Beschwerdeführerin 2 dagegen vorbringen lässt, erschöpft sich im Ergebnis an rein appellatorischer Kritik, auf die nicht mehr näher eingegangen werden muss. Festzuhalten bleibt aber, dass für die von ihr verlangte stärkere Belastung der übrigen Grundeigentümer im Beizugsgebiet kein Anlass besteht. Abgesehen vom bereits Dargelegten auch deshalb, weil diese allesamt Eigentümer von Grundstücken sind, die bereits über eine hinreichende vorbestehende Erschliessung verfügten. h) Nachdem auch die weiteren, von den Beschwerdeführern 1 und 2 zur Stützung ihrer Begehren vorgebrachten Überlegungen die Rechtmässigkeit

des Kostenverteilers nicht in Frage zu stellen vermögen, erweisen sich beide Beschwerden als unbegründet, weshalb sie denn auch abzuweisen sind. 5. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der beiden Beschwerdeverfahren je zur Hälfte der Bürgergemeinde … und den privaten Beschwerdeführern 1 - unter solidarischer Haftung für den sie treffenden hälftigen Anteil - aufzuerlegen (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden politischen Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden A 09 58 und A 09 59 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden A 09 58 und A 09 59 werden abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 447.-zusammen Fr. 5'447.-werden zur Hälfte der Bürgergemeinde … und zur anderen Hälfte unter solidarischer Haftung den privaten Beschwerdeführern im Verfahren A 09 58 auferlegt. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2009 59 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.07.2010 A 2009 59 — Swissrulings