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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 28.04.2009 A 2009 4

28 aprile 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,274 parole·~6 min·6

Riassunto

Schenkungssteuer (Vorempfang) | Schenkungssteuer

Testo integrale

A 09 4 4. Kammer URTEIL vom 28. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schenkungssteuer (Vorempfang) 1. Mit Datum vom 31. Juli 2008 wurde ein Erbteilungsvertrag über den Nachlass von … abgeschlossen. Daran beteiligt waren die Schwester des Verstorbenen …, der Bruder … sowie die Erben der vorverstorbenen anderen Schwester ... Im Rahmen dieser Erbteilung wurden verschiedene Liegenschaften auf die Erben übertragen. … erhielt ½ Miteigentum an Parzelle Nr. 45 (Einfamilienhaus Nr. 373). Am 4. September 2008 übertrug … diverse andere Grundstücke in … auf Rechnung künftiger Erbschaft an zwei Nichten sowie an ihren Bruder ... Am 20. Oktober 2008 wurde das Vorempfangssteuerverfahren eingeleitet und am 4. Dezember 2008 erfolgte die Veranlagung auf Grund eines Vorempfangswertes von Fr. 83'200.-- mit einer Vorempfangssteuer von Fr. 8'320.--. Die dagegen durch … mit der Behauptung, es liege nicht ein Vorempfang sondern eine Erbschaft aus dem Familiengemeinschaftsvermögen vor, erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 16. Februar 2009 ab. 2. Dagegen erhob … am 23. Februar 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung und Zurückweisung an die Steuerverwaltung zu neuer Veranlagung mit korrekten, reduzierten Werten. Alle geerbten Ställe seien uralte Bauten die nach den geltenden Tierschutzgesetzen nicht mehr brauchbar seien. Solche Gebäude seien auch nicht mehr verkäuflich. Bei den Parzellen Nr. 73, 74 und 75 sei das Land von 431 m2 ebenfalls mitvererbt worden. Hingegen beim Stallteil Nr. 382 mit Remise und Anbau Nr. 383-A, welcher gemäss amtlicher Schätzung mit dem Land einen Verkehrswert von Fr. 92'000.-- aufweise, seien die schönsten

Parzellen „…“ (6'415 m2) und in … (3351 m2) nach der Güterzusammenlegung der Nichte … zugeteilt worden. Die Hälfte dieser Schätzung sei deshalb durch die Nichte zu versteuern und dem Beschwerdeführer ein Abzug von der Hälfte, d. h. Fr. 23'000.-- zu gewähren. Für den geschätzten Verkehrswert von Fr. 92'000.-- ergebe sich für 431 m2 ein Wert von Fr. 213.45/m2, dem noch für die Entfernung der wertlosen Ställe ein Wert von Fr. 50.--/m3 bzw. Fr. 50'000.-zuzurechnen sei, was schliesslich einen berücksichtigten Wert von Fr. 329.45/m2 ergebe. Dies entspreche dem doppelten Steuerwert für die Parzellen Nr. 1135 und 1140. Die Hälfte der Parzellen Nr. 1135 mit 29 m2 und 1140 mit 55.5 m2 zu Fr. 170.-- pro m2, total somit Fr. 13'515.-- sei ebenfalls inakzeptabel, da es sich dabei um kleine Landstücke zwischen den Ställen handle, die keinen Wert aufwiesen und nur für die Landwirtschaft genutzt werden könnten. Die Waldteile mit einem Wert von Fr. 10'000.-- würden nur etwa 10 Bäume aufweisen, im Übrigen seien aber nur Sträucher und Felsen vorhanden, weshalb der Wert auch viel zu hoch erscheine. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Steuerbar sei nach Art. 106 lit. b StG der Vorempfang auf künftige Erbschaft. Steuerpflichtig sei gemäss Art. 107 lit. e StG der Empfänger der Zuwendung. Die Aktiven seien zum Verkehrswert zu berechnen (Art. 110 Abs. 1 StG) und die Steuer betrage 10% (Art. 114 Abs. 3 StG). Im Einspracheverfahren sei nur eine Art nachgeholte Erbteilung behauptet worden, wozu im Einspracheentscheid auch Stellung genommen worden sei. Dort sei hingegen die Bewertung der Grundstücke überhaupt nicht bemängelt worden. Aufgrund des verpassten Instanzenzuges könne das Verwaltungsgericht auf die Bewertungsfragen gar nicht eintreten. Die Einwände des Beschwerdeführers seien aber auch materiell unbegründet. Für die Veranlagung seien nämlich für die Parzellen Nr. 73, 74 und 75 die hälftigen Werte der beigelegten amtlichen Schätzungen übernommen worden. Die hälftigen Miteigentumsanteile an den Parzellen Nr. 1135 (58 m2 Hofraum im …) und 1140 (101 m2 Hofraum, Wiese in …) seien zum Wert von Fr. 170.--/m2 eingesetzt, da es sich dabei um unüberbaute Grundstücke in der Kernzone handle, welche den gleichen Wert hätten wie die naheliegenden Parzellen Nr. 1124 und 1123, welche mit Flächen von 208

bzw. 129 m2 amtlich so geschätzt worden seien. Die Anteile an den landwirtschaftlichen Grundstücken, immerhin 22 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 28'962 m2 bzw. einem Anteil des BF von 14'481 m2 seien mit Fr. 10'000.-- im Durchschnitt zu einem Ertragswert von 0.7 Fr. berücksichtigt worden, was sicher nicht als übersetzt gelten könne. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 51 Abs. 2 des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bisherigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am Einspracheverfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits im Einspracheverfahren gestellt wurden (vgl. PVG 1990 Nr. 83; für das neue Recht: VGU R 07 23). Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (BGE 106 V 92); Streitgegenstand ist mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45). Rechtsbegehren in diesem Sinne müssen den Instanzenzug durchlaufen haben. Dagegen ist es zulässig, im Beschwerdeverfahren das schon bei der Vorinstanz gestellte

Rechtsbegehren einzuschränken oder eine zusätzliche bzw. alternative Begründung vorzutragen. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr, sondern sogar weniger als im Einspracheverfahren. Während er zunächst die Aufhebung der Veranlagung als solcher beantragte, verlangt er neu sinngemäss als Folge der geforderten Neubewertung der Liegenschaften nur noch eine Reduktion der Nachlasssteuer. Was er dazu vorbringt, ist ein Wechsel in der Begründung, nicht aber ein neues Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist einzig die Besteuerung des Vorempfanges gemäss Art. 106 ff. StG Beschwerdegegenstand. Alles andere, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erbteilung und seinen erbrachten Arbeitsleistungen vorbringt, ist unerheblich dafür. Die Aktiven werden nach Art. 110 Abs. 1 StG grundsätzlich nach dem Verkehrswert beim Übergang, d. h. hier am 4.9.2008 bewertet. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt nach Art. 110 Abs. 2 StG der Ertragswert. Steuer- und somit Bewertungsobjekt können nur die im Rahmen des entsprechenden Abtretungsvertrages zwischen der abtretenden … und ihrem Bruder … bilden. Diese sind denn auch in Ziff. 1 sowie im Anhang des Vertrages zuhanden des Grundbuchamtes … einzeln aufgeführt. In der Tat handelt es sich um 33 verschiedene Grundstücke. Die Hauptwerte der Gebäude mit den entsprechenden Grundstücken sind den beigelegten Grundstückschätzungen je zur Hälfte (Anteil des Beschwerdeführers) entnommen worden und stimmen durchwegs. Der Wert des Landes in der Kernzone in … (Parzellen Nr. 1135 und 1140) ist denjenigen in der Nähe (Nr. 1124 und 1133) gleichgesetzt worden mit Fr. 170.--/m2, was auch nicht zu beanstanden ist. Deren Gesamtwert erreicht Fr. 13'515.--. Im Übrigen sind die verbleibenden landwirtschaftlichen Parzellen und der Anteil Wald mit einer Gesamtfläche von annähernd 30’000 m2 mit ca. Fr. 0.70/m2 (Ertragswert) eingesetzt worden (insgesamt Fr. 10'000.--), was auch nicht zu beanstanden ist. Die vom Beschwerdeführer an diesen Bewertungen angebrachte Kritik ist unbegründet. Er hat in keiner Weise dargetan, dass die amtlichen Grundstücksschätzungen unzutreffend sind

oder die beigezogenen Vergleichsliegenschaften nicht vergleichbar oder falsch bewertet wären. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, Behauptungen aufzustellen, die teilweise nicht einmal verständlich sind. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 1'658.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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