Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.10.2009 A 2009 38

1 ottobre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·852 parole·~4 min·6

Riassunto

Einsatzkosten | Gebühren übriges

Testo integrale

A 09 38 URTEIL vom 1. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einsatzkosten 1. Am Dienstag 27. Januar 2009 um ca. 01.00 Uhr, wurde der Pikettdienst der Kantonspolizei … mit zwei Polizisten durch die Einsatzzentrale … zur Gemeindepolizei … aufgeboten, weil sich dort ein Taxifahrer der … AG aus … und sein Fahrgast, der sich nicht ausweisen wolle, über den zu bezahlenden Preis der soeben abgeschlossenen Fahrt von … nach … nicht einig seien. Während der Fahrgast … eine Pauschale von Fr. 200.-- bezahlen wollte, bestand der Taxifahrer auf der Bezahlung eines Betrages von Fr. 450.- -. Schliesslich wurden Fr. 200.-- an Ort und Stelle bar bezahlt und der Rest auf eine nachträgliche Rechnungsstellung verwiesen. 2. Im Nachgang dazu erstellte die Kantonspolizei Graubünden an … am 30. Januar 2009 eine Rechnung gemäss eigenen Berechnungsansätzen (RB 613.140) für den erwähnten Einsatz von total Fr. 350.-- (Polizeieinsatz Fr. 60.- -, Fahrspesen pauschal Fr. 40.--, Telefon- und Portospesen Fr. 10.-- und Zeitaufwand 3 h à Fr. 80.-- = Fr. 240.--). Die dagegen durch … am 16. Februar 2009 erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Verfügung vom 24. Juni, mitgeteilt am 2. Juli 2009 abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Gesamtbetrag von Fr. 556.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dagegen erhob … am 10. Juli 2009 form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung. Insbesondere machte er geltend, die Polizei sei nicht durch ihn aufgeboten worden, ein Preis für die Taxifahrt sei nicht im Voraus vereinbart worden, er

möchte die Details als Verursacher kennen und könne als Laie die rechtlichen Ausführungen nicht verstehen. Überdies beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 4. Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Einsatzkosten für Dienstleistungen der Kantonspolizei zu Recht in Rechnung gestellt worden seien, spiele der Umstand, ob ein Preis für die Taxifahrt vereinbart worden sei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, von wem die Kantonspolizei aufgeboten worden sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Anlass gegeben habe, dass zwei kantonale Polizeibeamten hätten ausrücken müssen. Er habe somit als Verursacher die durch den Einsatz entstandenen Kosten zu übernehmen. 5. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bekräftigten die Parteien ihre Anträge und Begründungen. Der Beschwerdeführer erhielt noch die Möglichkeit, in die bei den Akten liegenden Stellungnahmen der Kantonspolizei Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Darauf wird, soweit erforderlich, noch in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5’000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Nachdem es vorliegend um einen Streitwert inklusive Verfahrenskosten der Vorinstanz von ca. Fr. 900.-geht und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. a) Art. 35 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BR 613.000) sieht vor, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden kann, wer polizeiliche

Massnahmen verursacht. Die entsprechenden Ansätze sind gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung durch die Regierung in ihrer Verordnung über die Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei (BR 613.140) festgelegt worden. Die grundsätzliche Kostenerhebungskompetenz der Kantonspolizei ist somit gesetzlich abgestützt und auch gegeben. b) Kostenpflichtig ist, wie in der zitierten Bestimmung auch ausdrücklich vorgesehen, der Verursacher der polizeilichen Massnahmen. Vorliegend handelte es sich zwischen dem Taxifahrer bzw. seinem Unternehmen und seinem Kunden um eine reine zivilrechtliche Auseinandersetzung ohne irgendwelche Gefahr für Leib und Leben sowie für andere geschützte Rechtsgüter. Die Beilegung einer solchen Streitigkeit obliegt nicht der Polizei. Dafür waren somit gar keine polizeilichen Massnahmen erforderlich. Überdies ist der Taxifahrer zur kommunalen Polizei gefahren und nicht der Kunde, sodass in erster Linie der Taxifahrer und in zweiter Linie die kommunale Polizei, welche durchaus auf den Zivilweg hätte verweisen können, den Einsatz der kantonalen Ordnungshüter verursacht haben. Schliesslich geht es nach Lehre und Praxis nicht an, bei mehreren Verursachern, wozu in dritter Linie zweifellos auch der Beschwerdeführer gehört, die Kosten einem einzelnen von ihnen zu überbinden. Vielmehr sind diese nach genauer Abklärung des Hergangs auf die verschiedenen Verursacher sachgerecht zu verteilen. Zumindest hätten vorliegend sowohl die kommunale Polizei als auch das Taxiunternehmen in das Verfahren für die Kostenauferlegung und vor allem auch Kostenverteilung einbezogen werden müssen (BGE 102 Ib 210; Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht: Aufgaben, Grundsätze und Handlungen, Bern, Stuttgart, Wien; Haupt 1993, & 9, Seite 190). Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet und die angefochtene Beschwerdeverfügung des DJSG ist samt der ihr zugrunde liegenden Rechnungsverfügung der Kantonspolizei aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.

Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Beschwerdeverfügung des JPSD samt der ihr zugrunde liegenden Rechnungsverfügung der Kantonspolizei aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 362.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (JPSD) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2009 38 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.10.2009 A 2009 38 — Swissrulings