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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 30.09.2009 A 2009 30

30 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,089 parole·~5 min·8

Riassunto

Steuererlass | Beschwerde

Testo integrale

A 09 30 4. Kammer URTEIL vom 30. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 (nach Angaben der kantonalen Steuerverwaltung eingegangen am 17. November 2008) ersuchte … die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und direkten Bundessteuern für das Jahr 2007. Begründend führte er aus, dass er sich aufgrund der immer prekärer werdenden Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse in seinem Beruf entschieden habe, eine Weiterbildung im Pflegebereich zu beginnen. Er könne am 3. Mai (gemäss beigelegtem Arbeitsvertrag: 1. Mai 2008) ein Pflegepraktikum in der …-Klinik in … beginnen, wobei er monatlich Fr. 1'300.-verdienen werde. Dieses Praktikum könne er nur dank der Unterstützung seiner Eltern, die selber im AHV-Alter seien, absolvieren. Am 13. Dezember 2008 reichte der Steuerpflichtige zusätzliche Unterlagen zu seinem Steuererlassgesuch ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2009 wies die kantonale Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung des Steuererlasses für das Jahr 2007. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine finanzielle Lage noch nicht gebessert habe. Nach dem dreimonatigen Praktikum sei er psychisch krank geworden und habe deswegen für zwei Monate nicht arbeiten können. Er sei nun seit Mai 2008 arbeitslos, was sehr belastend sei. Darüber hinaus sei er

völlig mittellos und werde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er werde bald ausgesteuert und sei dann gezwungen, zum Sozialamt zu gehen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten gehe hervor, dass dieser Schulden habe, die er mit monatlichen Ratenzahlungen begleiche. Da kein Verzicht dieses Gläubigers geltend gemacht werde, würde ein Verzicht des Fiskus sich nicht zu Gunsten des Gesuchstellers, sondern zu Gunsten dieses Gläubigers auswirken. Gemäss langjähriger Praxis werde ein Steuererlass nur in jenem Rahmen gewährt, in welchem auch die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten würden. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Steuererlass für das Jahr 2007 nicht gewährt werden könne. 4. Mit Schreiben vom 14. September 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes … vom 7. August 2008 über einen Totalbetrag von Fr. 3'609.95, den er der Graubündner Kantonalbank inzwischen vollumfänglich abbezahlt habe, ein. Darüber hinaus reichte er die Monatsabrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern für die Monate August bis Dezember 2008 ein, woraus ersichtlich ist, dass ihm in diesen Monaten vom Arbeitslosentaggeld monatlich direkt Raten für das Betreibungsamt Bern-Mittelland sowie für die Sozialen Dienste abgezogen wurden. 5. Die kantonale Steuerverwaltung verzichtete in der Folge ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf die Ausführungen in der Vernehmlassung, an denen sie weiter festhalte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr.

5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1’067.-- (Kantonssteuer 2007: Fr. 937.-- und Bundessteuer 2007: Fr. 130.--) beträgt und es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Steuerlass-Entscheid der Steuerverwaltung vom 29. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht für die Kantons- und Bundessteuer 2007 kein Steuererlass gewährt wurde. 3. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit vor und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b; A 08 28 E. 2b; A 05 26 E. 2). Die grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht und ihm die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indes stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck von Steuererlassen sind, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers sicherzustellen. Der Erlass muss diesem dabei selbst und nicht seinen Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass in einem Fall von Steuererlass auch allfällige private Gläubiger im gleichen Ausmass

wie der Staat auf ihre Forderungen verzichten müssen. Nur so ist auch die Opfersymmetrie gewährleistet. Massgebend für die Entscheidfindung ist aufgrund der obigen Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 8). b) Der Nachweis, ob Einkommens-/Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen dem Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Praxisgemäss sind nicht nur finanzielle Notlage und grosse Härte zum Erlass erforderlich, sondern auch der Verzicht der übrigen Gläubiger im ähnlichen Ausmass wie der Staat selber. Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Monatsabrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zeigen, hat der Beschwerdeführer Schulden bei nicht-privilegierten Drittgläubigern (Graubündner Kantonalbank) auf dem Wege der Pfändung der Arbeitslosenversicherungstaggelder ratenweise abbezahlt. Ferner ist daraus auch ersichtlich, dass ebenfalls gegenüber den Sozialen Diensten monatlich abbezahlt wurde. Demnach ist im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten (vgl. ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Entsprechend des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. der eingereichten Monatsabrechnungen, hat er seine Schulden gegenüber der Gläubigerbank vollumfänglich und gegenüber den Sozialen Diensten zumindest teilweise bis Ende 2008 abbezahlt. Es müsste ihm daher daneben oder anschliessend auch möglich sein, die Schulden bei der kantonalen Steuerverwaltung abzubezahlen. Betreffend die Möglichkeit der Ratenzahlung hat sich der Beschwerdeführer direkt mit der kantonalen Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen. Gemäss Art. 154 Abs. 1 StG ist es nämlich deren Sache, über allfällige Zahlungserleichterungen, wozu auch die Ratenzahlung gehört, zu entscheiden. 4. Es wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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