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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.02.2009 A 2008 80

24 febbraio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·932 parole·~5 min·6

Riassunto

Steuerbefreiung | Steuern übriges

Testo integrale

A 08 80 4. Kammer URTEIL vom 24. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerbefreiung 1. a) Der Verein „…“ mit Sitz im Kanton … war auf Grund der Verfolgung von Kultuszwecken steuerbefreit. Dessen Nachfolgeorganisation ist gemäss Statuten vom 31.10.2004 der Verein „…“. Gemäss § 2 besteht sein Zweck in Folgendem: „Dienst an der Versöhnung für das Wachstum von Einheit und Liebe in der Welt“. Auch dieser Verein ist mit Schreiben der Steuerverwaltung … vom 28.4.2005 auf Grund der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke als steuerbefreit erklärt worden. Im Jahr 1960 wurde durch den erwähnten Verein eine Liegenschaft in … erworben, welche den betagten Schwestern des Säkularinstituts als Wohngemeinschaft diente. Der Verein unterlag seither der beschränkten Steuerpflicht im Kanton Graubünden. Ein Gesuch um Steuerbefreiung des Vereins wies die kantonale Steuerverwaltung Graubünden am 21.1.2003 ab. b) Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22.8.2006 veräusserte die Nachfolgeorganisation Verein „…“ die Liegenschaft in … für 2.3 Mio. Fr., was am 7.9.2007 zur entsprechenden definitiven Veranlagung für die Kantonssteuern 2006 der StV GR im Gesamtbetrag von Fr. 561'900.-- (Gewinn-, Kapital-, Zuschlag-, FAG und Kultussteuer sowie Elementarschadenabgabe) führte. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 12.11.2008 abgewiesen. 2. Dagegen erhob der Verein „…“ am 10. Dezember 2008 Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und g StHG sowie 78 Abs.

1 lit. e und f StG GR von der Steuerpflicht zu befreien. Gemäss den erwähnten Bestimmungen seien juristische Personen, welche sowohl eidgenössisch als auch kantonal einerseits Kultuszwecke und andererseits öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgten, von der kantonalen Steuerpflicht befreit. Eine restriktive Auslegung von Art. 23 Abs. 1 StHG würde überdies Bundesrecht verletzen. Gemäss Statuten verfolge der neue Verein sowohl Kultus- als auch öffentliche und gemeinnützige Zwecke. Deshalb sei auch die Steuerbefreiung am Hauptsitz im Kanton … jeweils erfolgt. Die Liegenschaft in … sei nicht nur als Alters- und Pflegeheim, sondern auch als Arbeitsplatz, wo ausschliesslich gemeinnützige Arbeit geleistet worden sei, benutzt worden. Das Haus sei auch immer offen für bedrohte, bedürftige, verfolgte und heimatlose Frauen gewesen. Das Vermögen des alten Säkularinstitutes, dem die Liegenschaft in … gehörte, wurde der „Stiftung …“ übertragen, welche Einheit und Frieden in der Welt, den Mitgliedern des Institutes Lebensunterhalt in gesunden und kranken Tagen bis zu deren Tod sowie den Verein … unterstützen solle. Dem Verein könne somit die Uneigennützigkeit auf keinen Fall abgesprochen werden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Allgemein seien juristische Personen mit Kultus- oder gemeinnützigen Zwecken sowohl kantonal als auch gesamtschweizerisch gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. e und f StG steuerbefreit. Ausgenommen davon sei gemäss Art. 78 Abs. 2 StG die Grundstückgewinnsteuer. Überdies werde die Steuerbefreiung subjetbezogen (Verfolgung bestimmter gemeinnütziger Zwecke) und objektbezogen (Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung) gewährt. Im Weiteren stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die schon im angefochtenen Entscheid vorgebrachte Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Auch die gemäss den Statuten des neuen Vereins „…“ vorgesehene Pflege der Verständigung zwischen Konfessionen und Religionen ist als Ökumene den Kultuszwecken zuzuordnen, sodass grundsätzlich hier von der generellen Ausrichtung des Vereins auf steuerbefreiende Zwecke sowohl nach lit. e als auch lit. f des Abs. 1 von Art. 78 StG bzw. nach lit. e und g des Abs. 1 von Art. 23 StHG auszugehen ist. Von dieser Steuerbefreiung ist mit Bezug auf Grundstücke auf jeden Fall gemäss Art. 23 Abs. 4 StHG ganz generell die Grundstückgewinnsteuer bzw. nach Bündnerischem Recht ebenfalls gemäss Art. 78 Abs. 2 StG, der ausdrücklich auf das Bundesrecht verweist, ausgenommen. Konsequenterweise müsste dies auch für die Liegenschaften im Rahmen der Kapitalsteuer gelten, was jedoch vom Bundesgericht bisher so noch nicht entschieden worden ist (vgl.Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 23 StHG N 46 mit Hinweisen). Allerdings erstreckt sich die Steuerbefreiung nach den genannten Bestimmungen nur auf den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Steuerbefreiung ist somit objektbezogen. Für die Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht in Graubünden sind demnach allein die Liegenschaft in … und deren Nutzung über all die Jahre bis vor allem kurz vor dem Verkauf massgebend. Diesbezüglich ergibt sich aber klar, dass diese Liegenschaft höchstens marginal für die Kultus- und gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet wurde, sonst aber bis zum Verkauf weitaus überwiegend als Alterresidenz für die betagten Ordensschwestern diente. Vor allem bezogen auf die neuen gemeinnützigen, weltweiten Zwecke des neuen Vereins „…“ ist die Verwendung eindeutig als Selbstzweck für einzelne Mitglieder des Vereins (eben betagte Ordensschwestern) zu betrachten, sodass die Ablehnung der Steuerbefreiung, die übrigens seit 1960 nie gewährt und auf Gesuch hin am 23.1.2003 ausdrücklich abgelehnt worden ist, sich als korrekt erweist. Übrigens ist gerade auch die letzte Steuerbefreiung der Steuerverwaltung des Kantons … vom 28.4.2005 für den Hauptsitz des Beschwerdeführers und bezogen auf die dortige unbeschränkte Steuerpflicht ausdrücklich ohne die Grundstückgewinnsteuer erfolgt und nur dann Letztere

umfassend, wenn eine gehaltene Liegenschaft nicht vermietet, sondern nur unmittelbar dem gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck entsprechend genutzt wurde. Schliesslich beweist der Verkauf, dass offenbar beim Schwinden der Anzahl der älteren Insassen und bei fehlender zweckgemässer Verwendung in Graubünden die Liegenschaft eben gut entbehrt werden konnte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 3'140.-gehen zulasten des Vereins „…“ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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