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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.03.2009 A 2008 72

25 marzo 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,233 parole·~6 min·5

Riassunto

Feuerwehrpflichtersatz und -busse | Ersatzabgabe

Testo integrale

A 08 72 URTEIL vom 25. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Feuerwehrpflichtersatz und -busse 1. Am 27. August 2007 gab … seinen schriftlichen Austritt aus der Feuerwehr per Ende Jahr 2007 bekannt. Darin teilte er überdies dem Feuerwehrkommandanten mit, dass es ihm eventuell aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein werde, an den restlichen Feuerwehrübungen teilzunehmen. 2. Am 10. Oktober 2008 erliess der Vorstand des Feuerwehrverbandes … (FWV) eine Verfügung, in welcher … mit Fr. 1'225.-- gebüsst worden ist, welcher eine genaue Aufstellung über seine An- und Abwesenheit bei den Übungen im Jahr 2007 beigelegt wurde. Gemäss dieser Aufstellung war … an sechs Übungen unentschuldigt abwesend, nämlich am 11., 15. und 30. Mai, 29. August, 13. September und am 26. Oktober 2007. Für die erste Übung wurde er mit Fr. 20.-- gebüsst, für die Zweite mit Fr. 40.--, für die Dritte mit Fr. 80.--, für die Vierte mit Fr. 160.--, für die Fünfte mit Fr. 320.-- und für die Sechste mit Fr. 640.--. 3. Dagegen erhob … am 31. Oktober 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit welcher die Ausstellung der Busse kritisiert wird. Insbesondere sei er an der ersten Übung pünktlich anwesend gewesen, jedoch sei er nicht abgeholt worden. Aus diesem Grunde vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass diese erste Übung vom 11. Mai 2007 als besucht betrachtet werden sollte. Er sei überdies freiwillig in den

Feuerwehrverein … eingetreten, der ein kollegialer Verein sein sollte, und nicht einer, in welchem man finanziell ausgenommen werde. 4. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2008 beantragte der FWV die Abweisung der Beschwerde. Darin wurde erklärt, … sei in Anwendung der massgebenden Gesetzgebung gebüsst worden. Der in der Eingabe des Beschwerdeführers geschilderte Sachverhalt entspreche nicht der Wahrheit und werde vollumfänglich bestritten. 5. Der Instruktionsrichter forderte am 31. Oktober 2008 aus Gleichbehandlungsgründen den FWV auf, auf die Frage einzugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2007 mit einem gewissen Herrn … bereit gestanden sei, ohne jedoch abgeholt worden zu sein. Am 4. März 2009 führte der FWV aus, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig beim Feuerwehrlokal anwesend gewesen sei und die Abwesenheit auch nicht entschuldigt habe. Ob andere Feuerwehrpflichtige ihre Übungen besucht hätten, habe mit der vorliegenden Beschwerde nichts zu tun. 6. Am 19. März 2009 setzte … ein Schreiben auf, in welchem er sein Verhalten nach dem erhaltenen Brief vom Oktober 2008 darlegt. Er habe den Kommandanten der Feuerwehr angerufen und gefragt, ob der Grund dieses Streits ein zwischenmenschliches Problem sei, was vom Kommandanten verneint worden sei. Anschliessend habe man diesbezüglich nichts mehr voneinander gehört. Nach einigen Monaten habe sich schliesslich der Beschwerdeführer beim Kommandanten über die Sachlage informieren wollen, worauf ein gemeinsames Treffen, welches am 9. März 2009 stattgefunden habe, vereinbart worden sei. Bei dieser Aussprache, zu welcher … mit einer Verspätung von acht Minuten erschienen sei, sei festgehalten worden, dass ein Austritt aus der Feuerwehr nur per Jahresende möglich sei. Des Weiteren könne man sich für Übungen nicht schon im voraus entschuldigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Wenn wie vorliegend der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichtlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; BR 370.100). 2. Gemäss Art. 1 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung (FPV; BR 838.100) obliegt das Feuerwehrwesen den Gemeinden. Art. 2 der genannten Verordnung besagt, dass sich mehrere Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen können. Dies haben die Gemeinden … unter dem Namen „Feuerwehr …“ getan. Per 1. Januar 2007 traten die geltenden Statuten sowie das Besoldungs- und Bussenreglement der „Feuerwehr …“ in Kraft. Entsprechend Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG und wie auch in Ziffer 19 der Statuten des FWV erwähnt, können Vorstandsentscheide innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Busse, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden ist, rechtens ist. 3. Der Beschwerdeführer will von jeglicher Strafe befreit werden, weil er mit seinem Schreiben vom 27. August 2007 seinen Austritt aus der Feuerwehr … schriftlich rechtzeitig und rechtsgültig erklärt habe. Sein Schreiben trägt aber die Überschrift „per Ende Jahr 2007“, was klar zeigt, dass er einerseits über die für das ganze Jahr 2007 bestehende Dienstpflicht und andererseits über den nur Ende Jahr möglichen Austritt informiert war. Weiter behauptet er, sich mit dem gleichen Schreiben rechtzeitig für alle noch ausstehenden obligatorischen Feuerwehrübungen entschuldigt zu haben. Auch dies trifft nicht zu, da sich die Entschuldigungen zum Einen auf die einzelnen konkreten Übungen beziehen und er selber mit dem Wort „womöglich“ einen Besuch der nächsten Übungen nicht ganz ausschliesst. Generell kann somit kein „entschuldigtes Fernbleiben“ angenommen werden.

4. a) Art. 5 des Besoldungs- und Bussenreglements der Feuerwehr … (BBR) besagt, dass die Teilnahme an den Übungen und Kursen obligatorisch ist. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 an folgenden Übungen abwesend gewesen ist: 11. Mai, 15. Mai, 30. Mai, 29. August, 13. September und am 26. Oktober. Was die erste Übung vom 11. Mai 2007 betrifft, so vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, er könne für die erste Übung nicht gebüsst werden, da er mit einem gewissen Herrn … aus … bereit gestanden sei und gewartet habe, allerdings nicht abgeholt worden sei. Wie Abklärungen ergaben, wurde Herr … für diese erste Übung nicht gebüsst, da er sich noch entschuldigt hatte. Aufgrund dieser Tatsache kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten, weshalb er zu Recht für die Abwesenheit von der Übung vom 11. Mai 2007 gebüsst worden ist. b) Artikel 6 BBR führt auf, wie hoch unentschuldigtes Fernbleiben bestraft wird. Fürs Erste beträgt die Busse Fr. 20.--, fürs Zweite Fr. 40.--, fürs Dritte Fr. 80.-und fürs Vierte Fernbleiben Fr. 160.--, dann folgt „etc.“. Im besagten Artikel wird das Wort „etc.“ aufgeführt, was im deutschen mit „usw.“ wiedergegeben wird. Dies führt zu einer gewissen Unsicherheit bei der Interpretation des Artikels. Ist im konkreten Fall für ein weiteres unentschuldigtes Fernbleiben eine Busse von Fr. 160.-- anzunehmen oder eher der doppelte Betrag, wie der FWV behauptet. Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage, womit auch gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ das Gericht maximal von einer Busse von Fr. 160.-- ausgeht. Da der Wortlaut hiezu nicht klar ist und damit die gesetzliche Grundlage an sich, ist die Annahme einer Verdoppelung nicht zulässig. Indem eine Busse maximal Fr. 160.-- betragen kann, reduziert sich demzufolge die Geldstrafe für den Beschwerdeführer wie folgt: 11. Mai Fr. 20.--, 15. Mai Fr. 40.--, 30. Mai Fr. 80.--, 29. August Fr. 160.--, 13. September Fr. 160.-- sowie 26. Oktober Fr. 160.--, was total Fr. 620.-- ergibt. Von der Busse ist noch der Sold vom 16. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 35.-- abzuziehen, womit der zu bezahltende Betrag Fr. 585.-- beträgt. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten unter den Parteien je zur Hälfte aufgeteilt. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die ausgesprochene Busse nach Abzug eines Soldes von Fr. 35.-- auf Fr. 585.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 558.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und dem Feuerwehrverband … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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