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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.01.2009 A 2008 64

20 gennaio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,855 parole·~9 min·5

Riassunto

Parkgebühr (jährliche) | Benutzungsgebühren

Testo integrale

A 08 64 4. Kammer URTEIL vom 20. Januar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkgebühr (jährliche) 1. Nachdem … sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild GR … mehrmals nachts auf öffentlichem Grund an der …strasse abstellte, informierte ihn die … Verwaltungspolizei am 3. August 2007 über das Nachtparkieren. Darauf schickte … das Deklarationsformular am 7. September 2007 zurück und wies darauf hin, dass er keine Bewilligung benötige. Er habe einen privaten Abstellplatz gemietet und parkiere nur in Ausnahmefällen auf öffentlichem Grund. Spätere polizeiliche Kontrollen ergaben, dass … trotzdem auch weiterhin sein Fahrzeug nachts auf öffentlichem Grund abstellte. 2. Am 14. April 2008 erging die Verfügung Nr. 601 der …polizei, in welcher festgestellt wurde, dass aufgrund der durchgeführten Kontrollen die Voraussetzungen einer Gebührenpflicht erfüllt seien. Dabei wurde im Sinne einer Nachtparkierungsbewilligung für die Periode April-September 2008 ein Betrag von Fr. 180.-- in Rechnung gestellt. Die durch … dagegen erhobene Einsprache wurde vom Polizeiamt der … am 22. Mai 2008 abgewiesen. Der … wies am 11. August 2008 die ihm dagegen unterbreitete Beschwerde ebenfalls ab. 3. Am 15. September 2008 reichte … frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung aller erwähnten Entscheide. Er besitze eine Wohnung an der …strasse … in …, allerdings ohne Parkmöglichkeit. Aus diesem Grund habe er seit dem 1. Mai 2000 einen Parkplatz in etwa 200 m Entfernung am … gemietet. Dieser Mietvertrag bestehe nach wie vor. Er stelle nicht in Abrede, seinen Wagen vereinzelt vor

seinem Wohnhaus an der …strasse abzustellen. Allerdings geschehe dies nur ausnahmsweise, wenn er in der Nacht spät nach Hause komme oder aber schwere Gegenstände und Waren in seine Wohnung bringen müsse. Er sei auch bisher seit Erwerb der Wohnung im Jahr 1992 von der Zahlungspflicht befreit gewesen. Gemäss Bericht der …polizei habe der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 sein Fahrzeug elf Mal in der Nacht an der …strasse abgestellt, was jedoch bestritten werde. Laut Art. 1 der … Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (VND) sei eine Bewilligung der …polizei nötig, wenn einerseits „nachts“ und andererseits auch „regelmässig“ auf öffentlichem Grund parkiert werde. Zusätzlich gelte gemäss Art. 4 VND die Vermutung, dass grundsätzlich jeder gebührenpflichtig sei, der sich nicht über einen eigenen Parkplatz ausweisen könne. Da er aber über einen eigenen Parkplatz verfüge, sei er gar nicht gebührenpflichtig. Darüber hinaus stehe nirgends, ab wann gesteigerter Gemeingebrauch vorliege. Die VND enthalte hiefür keine Definition. In diesem Sinne müsse in … die ganze Nacht über parkiert werden können, da in der Regel für die öffentlichen Parkplätze zwischen 19 und 7 Uhr keine Gebühren zu entrichten seien. Irgendwelche Erhebungen der … würden aber nicht zeigen, wie lange das Fahrzeug in der Nacht abgestellt gewesen sei, zumal auch eine gewisse Regelmässigkeit gemäss VND gegeben sein müsse, zum Beispiel wöchentlich, zweiwöchentlich oder dergleichen. Unter dem Begriff regelmässig könne man auch häufig oder oft verstehen. In diesem Falle seien die Voraussetzungen wiederum nicht erfüllt, da ein elfmaliges Abstellen des Fahrzeugs innert 181 Tagen nicht als häufig bezeichnet werden könne. Die gewählte Umschreibung im … Reglement sei auch deshalb willkürlich, weil sie den unterschiedlichen Strassentypen nicht Rechnung trage. So werde die …strasse viel weniger zu Nachtparkzwecken benutzt als zum Beispiel die …strasse. 4. Mit ihrer Vernehmlassung beantragt die … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer habe schon 1994 sieben sowie 2000 zwölf und acht Mal sein Fahrzeug an der …strasse abgestellt. Deshalb habe er in jenen Jahren eine Parkbewilligung gelöst und die entsprechende Gebühr bezahlt. Zwischen dem 3. Oktober 2007 und dem

2. September 2008 habe er sein Auto immer zu frühen Morgenstunden, insgesamt 18 Mal parkiert. Dies sei jeweils um ca. 04.00 Uhr morgens an folgenden Tagen der Fall gewesen: 3. Oktober, 1., 27. und 29. November 2007, 22. und 24. Januar, 20. Februar, 18., 19. und 20. März, 15.,16. und 17. April, 15. Mai, 9. und 10. Juli, 5. August sowie 2. September 2008. Dies ergebe sich aus Stichproben, in Tat und Wahrheit habe er aber sicher mehr als 18 Mal im besagten Zeitraum parkiert. Auf die in Frageform formulierten Ausführungen des Beschwerdeführers könne ohnehin nicht eingetreten werden. Als Grundlage diene im konkreten Fall Art. 20 VRV, wonach einer Bewilligung bedürfe, wer nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiere. Der … habe die VND 1981 erlassen. Die Gebühr werde gemäss Art. 4 VND erhoben. Deshalb gälten Fahrzeughalter ohne privaten Parkplatznachweis grundsätzlich als gebührenpflichtig. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis für einen Privatparkplatz erbracht, müsse aber zusätzlich nachweisen können, dass er tatsächlich nachts nicht auf öffentlichen Parkplätzen parkiere. Was den gesteigerten Gemeingebrauch betreffe, so sei gemäss neuer Rechtsprechung schon beim Anhalten einer Zeit zwischen 15 bis 30 Minuten von einem gesteigertem Gemeingebrauch die Rede. Die …strasse befinde sich unweit des Zentrums, eine Parkgebühr müsse zwischen 8 und 19 Uhr beglichen werden, die Maximalparkzeit beträge 12 Stunden. Die polizeilichen Kontrollen würden jeweils in den Morgenstunden vorgenommen in der Annahme, dass in der Regel die ganze Nacht dort parkiert werde. Auch erweise sich die Anzahl der festgestellten Parkierungen als hoch. Offenbar verwende der Beschwerdeführer demzufolge seinen Parkplatz nicht immer. Im Hinblick auf die Nachtparkierung dränge sich in … keine Unterscheidung hinsichtlich Strassentypen auf. 5. In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass die … weder „regelmässig“ noch „nachts“ mit einer Wegleitung noch in einer Praxisfestlegung irgendwie definiere. Ein konkreter Nachweis sei ebenfalls ausgeblieben, da alles über ein Jahr kontrolliert worden sei. An einzelnen Monaten sei überhaupt nicht parkiert worden. Die erhöhte Anzahl von Parkierungen in zwei Monaten gehe auf eine Krankheitsphase zurück. Was die rechtmässige Gebührenerhebung betreffe, so sei gemäss Art. 4 und 5 VND auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in

welchem der gesteigerte Gemeingebrauch stattgefunden haben sollte und nicht auf eine vorausgehende Zeitperiode. 6. In Ihrer Duplik spricht die … die erfolgten Kontrollen an, die stichprobeweise erfolgt seien. Eine lückenlose Kontrolle sei ohnehin nicht möglich. Die Gebührenerhebung sechs Monate im voraus sei zulässig und entspreche den Regelungen in verschiedenen anderen Schweizer Gemeinden (so zum Beispiel in Stadthausen, Schaffhausen, Zug, Ittingen). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdeobjekt bildet vorliegend der … Beschwerdeentscheid vom 11. August 2008 samt dem ihm zu Grunde liegenden Einspracheentscheid des Polizeiamtes bzw. der Rechnungsverfügung von Fr. 180.-- für die Monate April – September 2008. Die zu entscheidende Frage ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühr erfüllt sind. 2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) muss jener eine Bewilligung lösen, der sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet. Der … hat mit seiner Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 22. Mai 1981 (VND) auf dieses Erfordernis bestanden und die entsprechende Gebührenerhebung im Rahmen des Bundesrechts vorgesehen. Als gesetzliche Grundlage einer Parkgebühr dient neu das „Allgemeine Gebührengesetz“ (GebG) vom 21. Juni 2007. Laut Art. 2 GebG sind Benutzungsgebühren Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen geschuldet sind, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt. In Art. 8 GebG ist festgehalten, dass die Gebühr zwischen Fr. 10.-- bis 20'000.-- zu bemessen sei. Laut Art. 11 GebG wird der Entscheid über Gebühren und Auslagen von der in der Hauptsache zuständigen Stelle getroffen. Heute ist somit gestützt darauf die in der VND, welche nur von der Exekutive erlassen worden ist, präzisierte und

im Rahmen derselben vorgesehenen Gebührenerhebung als rechtmässig zu betrachten. 3. Dass das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund als gesteigerter Gemeingebrauch zu betrachten ist, ist vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 122 I 279, S. 286) und wird hier auch völlig zu Recht angenommen. Nach Art. 20 Abs. 2 VRV muss das Fahrzeug nachts regelmässig und an gleicher Stelle abgestellt werden, um eine Bewilligung lösen zu müssen. Das Kriterium der gleichen Stelle ist im hiesigen Fall erfüllt, da das Fahrzeug des Privathalters nachweislich immer an der …strasse abgestellt wurde. Allerdings ist fraglich, ob das Kriterium der Regelmässigkeit erfüllt ist. Mit dem gemieteten Parkplatz ist nämlich die Voraussetzung nach Art. 4 VND erfüllt, wonach jemand grundsätzlich nicht als gebührenpflichtig gilt, wenn er über einen Privatparkplatz verfügt. Der Privatparkplatz ist 200 m vom Wohndomizil des Beschwerdeführers entfernt. Als Beweis reichte der Beschwerdeführer die bankmässige Belegung der lückenlosen Bezahlung der entsprechenden Monatsmieten seit April 2000 ein. Diese Tatsache wird von der … nicht bestritten. Allerdings muss nun die … den Gegenbeweis antreten und beweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen tatsächlich überwiegend auf öffentlichem Grund regelmässig nachts parkiert (Vgl. Vger ZH, VB 2006.00250). Dieser Beweis kann nur mit besonderem Nachweis erbracht werden. Wie die … in ihrer Duplik selber feststellt, ist es schwierig, eine lückenlose Kontrolle der Parkplätze durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat vom 3. Oktober 2007 bis 2. September 2008, in 335 Tagen, sein Fahrzeug erwiesenermassen 18 Mal nachts auf öffentlichen Parkplätzen an der …strasse nachts parkiert. In Prozent gerechnet wären das abgerundet 5 %. Rechnet man noch eine Dunkelziffer hinzu, würde das etwa 7 bis 8 % ausmachen. Wenn die Liste der Stichproben betrachtet wird, fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober, Februar, Mai und August lediglich einmal pro Monat auf öffentlichem Grund sein Fahrzeug abgestellt hat, in den Monaten Januar und Juli zweimal, und im November, März, April dreimal. Auffallend sind auch längere Zeitperioden in denen der Beschwerdeführer nicht erfasst wurde. So zum Beispiel zwischen dem 29. November 2007 und 22. Januar 2008 sowie zwischen dem 15. Mai 2008 und

9. Juli 2008. Die erfassten Daten reichen nicht aus, um dem Beschwerdeführer ein regelmässiges Parkieren in der Nacht nachzuweisen. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch zwei Mal für längere Zeit krank war, weshalb er seinen privaten Parkplatz nicht häufig verwendete. Unter den vorliegenden besonderen Umständen erscheint es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit nicht in einem derartigen Ausmass nachts auf öffentlichem Grund parkierte, das als regelmässiges Parkieren zu würdigen wäre. Die Beschwerdegegnerin betont, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für die Fälle aus den Jahren 1994 und 1999/2000 ordentlich bezahlt hat. Tatsächlich hat sich mit der Miete eines Parkplatzes ab April 2000 die Situation aber geändert, weshalb die Fälle aus den früheren Jahren für den konkreten Fall irrelevant sind. 4. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 sein Auto regelmässig nachts auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt, reicht nicht aus, um die erforderlichen Tatbestandeselemente in der betreffenden Norm zu erfüllen. Die Beschwerdegegnerin hat den erforderlichen Gegenbeweis nicht erbracht. Aus diesem Grunde kommt das Gericht zum Schluss, dass die Gebührenerhebung zu Unrecht erfolgt ist und die Beschwerde somit gutzuheissen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der … (Art. 73 Abs. 1 VRG), welche ausserdem verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote erscheint als ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des … samt dem Einspracheentscheid des Polizeiamtes und der Rechnungsverfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'394.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'712.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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