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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 02.12.2008 A 2008 58

2 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,178 parole·~16 min·8

Riassunto

Beitragsverfahren Ausbau | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

A 08 58 3. Kammer URTEIL vom 2. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beitragsverfahren (Einleitung) 1. a) Am 18. Juni 2007 orientiert die Gemeinde … die betroffenen Eigentümer über den vorgesehenen Ausbau der Via ... In der Folge beschloss der Gemeindevorstand am 20. November 2007 in Anwendung von Art. 63 KRG und Art. 20 ff. des kommunalen Strassengesetzes ein Beitragsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig wurde das beitragspflichtige Gebiet festgelegt und die öffentliche Interessenz auf 40% festgelegt, wobei die Privatinteressenz auf die Grundeigentümer entsprechend ihrer Grundstücksfläche in der Bauzone resp. der maximal möglichen Überbaubarkeit zu verteilen sei. Das Projekt wurde ein erstes Mal öffentlich aufgelegt. b) Mit Schreiben vom 3. März 2008 korrigierte die Gemeinde gegenüber allen Eigentümern eine falsche Rechtsmittelbelehrung in der ersten Ausschreibung und legte das Projekt vom 7. März bis 6. April 2008 ein zweites Mal öffentlich auf. 2. Gegen den Einleitungsbeschluss liessen … und Mitbeteiligte am 7. April 2008 Einsprache erheben und beantragten im Wesentlichen eine Anhebung der öffentlichen Interessenz von 40% auf 70% unter gleichzeitiger Reduktion der Beitragskosten der einzelnen Eigentümer auf 30%. Mit Entscheid vom 24./25. Juni 2008 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab. 3. Dagegen liessen … und Mitbeteiligte am 27. August 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben, wobei als Beschwerdegegner sowohl die Gemeinde als auch der Gemeindevorstand … ins Recht gefasst wurden. Die

Begehren lauteten dahin, die öffentliche Interessenz sei von 40% auf 70% anzuheben bzw. der Anteil der privaten Interessenz von 60% auf 30% zu reduzieren, eventuell sei die öffentliche Interessenz zwischen 50% und 70% festzusetzen. Subeventuell wurde Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich der Fremdnutzung der Via … beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Ausbau der Via … diene der Groberschliessung, wobei die Strasse eine überdurchschnittliche Fremdfrequentierung aufweise. Zudem diene sie über 400 m als Zufahrt zu den gemeindeeigenen Depots (Feuerwehr etc.). Drei Mal pro Woche könne hier Kehricht abgegeben werden. Überdies werde die Via … durch Bikefahrer und Touristen benutzt sowie infolge starker Waldnutzung, auch durch die Gemeinde selbst. Da die Aspekte der öffentlichen Nutzung durch die Gemeinde konsequent ausgeblendet würden, liege eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensmissbrauch vor. Sollten die Hauptanträge nicht angenommen werden, sei die Gemeinde anzuweisen, den Sachverhalt besser abzuklären und die Angelegenheit auf Grund der neuen Erkenntnisse neu zu entscheiden. 4. Die Gemeinde … liess in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Es liege keine nähere Begründung dafür vor, dass der Gemeindevorstand als Beschwerdegegner aufgeführt werde, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Auch sei die Beschwerde unnötig umfangreich, das Gericht solle selber entscheiden, ob eine Überarbeitung und Kürzung angebracht sei. Die Via … stelle zweifellos eine Anlage der Groberschliessung dar. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Gemeinde, auch nach altem Recht, werde die öffentliche Interessenz für solche Strassen auf 40% festgelegt. So sei nicht einmal bei der Schulhausstrasse, welche nebst Schulhaus, Hallenbad, Seeinfrastruktur den ganzen Seebadbetrieb und im Winter auch den Kinderlift erschliesse, eine höhere Festlegung vorgenommen worden. Vorliegend sei der von den Beschwerdeführern erwähnte Strassenteil bis zum Feuerwehrdepot und zur Kehrichtsammelstelle bereits früher perimetriert worden und gehöre nicht zum jetzigen Gebiet des Beitragverfahrens, weswegen dieses Vorbringen völlig

irrelevant sei. Eine überdurchschnittliche Fremdfrequentierung könne daher ausgeschlossen werden. Das Gebiet … werde im Wesentlichen von Anwohnern des Gebietes und von Besuchern der Einwohner benutzt, die fremde Nutzung halte sich in Grenzen. Soweit Handwerker zum Gebiet fahren würden, geschehe dies im Interesse und im Auftrag der Einwohner. … sei jedenfalls kein Anziehungspunkt für Wanderer und Exkursionen, da nach der Schliessung des Restaurants „Panorama“ nur noch das Restaurant „Straussennest“ (gehobene Klasse, sog. „Gourmetrestaurant“) vorhanden sei, welches in keiner Weise Massen von Touristen anziehe. Für Wanderer und Biketouren seien vorhandene Waldwege als Wanderwege signalisiert. Die forstwirtschaftlichen Belange in … seien reduziert, da die Gemeinde dort nur ein Materialdepot besitze, jedoch keine Fahrzeuge. Die Sanierung der Strasse inkl. Trottoir diene der Erhöhung der Verkehrssicherheit von Fahrern und Fussgängern. Die Kosten der Wasserversorgung, d.h. die Verlegung einer neuen Wasserleitung in einem Teil der Strasse, werde durch die Gemeinde übernommen (ca. Fr. 300'000.00). Die …strasse sei eine eigentliche Sackgasse, welche keine weiteren Quartiere oder Gebiete erschliesse, sodass Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. 5. In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführer festhalten, der Gemeindevorstand müsse auch Partei des Verfahrens sein, da bei Gutheissung des Eventualantrages und Rückweisung an die Gemeinde der Vorstand an die entsprechenden Erwägungen des Gerichts gebunden werden müsse. Sodann werde an der Auffassung festgehalten, dass die Via … von so vielen Fremdnutzern frequentiert werde, dass eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf 70% gerechtfertigt sei. Die Gemeinde dürfe ihr Ermessen zwischen 40% und 70% öffentliche Interessenz (Art. 63 KRG) nicht immer auf 40% beschränken. Dass sie dies tue, habe sie selbst bestätigt. Die Schulhausstrasse erschliesse nur das dortige Quartier und stelle somit eine reine Quartierstrasse dar. Demgegenüber erschliesse die Via … aber auch andere Quartiere, sodass eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz sicher angebracht sei. Das Verfahren sei für die ganze …strasse eröffnet worden. Die Erstellung eines Trottoirs mache nur Sinn, wenn sie für die ganze Strasse erfolge, es werde ja immer von einer „Gesamtsanierung“ gesprochen. Ferner

werde … als Ausflugsziel auch in den Broschüren der … AG propagiert. Jetzt wo das Restaurant Panorama geschlossen sei, würden Touristen vermehrt ins Restaurant Straussennest einkehren. Schliesslich werde die Via … durch die Gemeinde stark und oft beansprucht, da sie dort auch ein Materialdepot besitze. 6. Duplicando liess die Beschwerdegegnerin darauf hinweisen, dass die Gemeinde nur über ihren Vorstand entscheiden könne, weshalb der Vorstand selber in der Regel nicht Partei sein könne. Also sei die Beschwerde in diesem Punkt kostenfällig abzuweisen. Früher sei nach Gemeinderecht eine öffentliche Interessenz bis 10% möglich gewesen. Hier habe die Gemeinde nach neuem kantonalen Recht zum ersten Mal eine öffentliche Interessenz festgelegt, es sei also noch keine Praxis entstanden. Sodann werde nur der obere Teil der Via … ausgebaut und perimetriert. Im ersten Teil bestünde bereits je ein Trottoir über die Via … und vom Dorf her, weshalb die Erstellung eines weiteren Trottoirs gar nicht nötig sei. Der Ausbau der Strasse auf 4.20 m mit Trottoir entspräche ausserdem dem ausdrücklichen Wunsch der Mehrheit der Anwohner. Schliesslich sei die Fremdnutzung und frequentierung sehr beschränkt. 7. Am 2. Dezember 2008 führte eine Delegation der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts an Ort und Stelle einen Augenschein durch, bei dem von Seiten der Beschwerdeführer die Parteivertreter … und … anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten …, den Leiter des Bauamts, …, sowie durch den Rechtsvertreter … vertreten. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Die Vertreter der Gemeinde gaben bei dieser Gelegenheit je eine Winter- und eine Sommerwanderkarte über das betreffende Gebiet zu den Akten. Auf die Ausführungen anlässlich des Augenscheins wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist umstritten, ob der Gemeindevorstand im vorliegenden Verfahren als Partei zu behandeln ist. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (BR 175.050) vertritt der Vorstand die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. Partei des Verfahrens ist demnach die Gemeinde selbst. Ausnahmen von dieser Regelung rechtfertigen sich nur, wenn die Mitglieder des Gemeindevorstands persönlich in die Pflicht genommen werden sollen, wobei z.B. an Staatshaftungsfälle zu denken ist oder an Fälle, die eine Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB erforderlich machen. Solche Ausnahmen werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb als Partei lediglich die Gemeinde … gelten kann. Selbstverständlich ist der Gemeindevorstand auch als Vertreter an die Pflichten der Gemeinde gebunden und somit zur Befolgung der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes verpflichtet. Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführer, der Gemeindevorstand sei auch separat noch als selbständige Partei zu behandeln, als unbegründet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht weiter einzugehen ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands … vom 24./25. Juni 2008 in Sachen Einleitungsbeschluss „Via …“ vom 20. November 2007, mit welchem die öffentliche Interessenz auf 40% festgelegt wurde. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet der Zubringer ab Kantonsstrasse sowie der Ausbau der Wasserversorgung im Umfang von etwa Fr. 300'000.00, welcher durch die Gemeinde übernommen wird. Der Ausbau der Strasse auf 4.2 m mit Trottoir von 1.50 m gemäss Wunsch der Anwohner wird voraussichtlich ca. Fr. 2.2 Mio. kosten. 3. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien nun übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen

Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen. Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren), wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrmals bestätigt hat (PVG, VGU 2007 Nr. 20, VGU A 07 37 und A 07 49).) 4. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausgebaut, erwächst den betreffenden Eigentümern grundsätzlich ein wirtschaftlicher Sondervorteil, welcher durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist (vgl. Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 3. A., Bern 1995, S. 220). Diese so genannten Perimeter- oder Erschliessungsbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und sind in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Sondervorteils zu verteilen (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). In diesem Sinne sind die Gemeinden gemäss Art. 62 KRG und Art. 22ff. KRVO berechtigt und verpflichtet, die Privaten an den Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung der Erschliessungsanlagen gemäss ihren Sondervorteilen zu beteiligen. Die Gemeinden beteiligen sich jedoch auch selbst an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Art. 62 Abs. 1 KRG). b) Das Beitragsverfahren ist In Art. 22 ff. der KRVO geregelt und lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (1.: Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; 2.: Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum

mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). c) Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz sind dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben ist bei der Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen Rechnung zu tragen. 5. a) Zu prüfen ist vorliegend, nachdem die Einleitung des Verfahrens, die konkrete Abgrenzung des Beizugsgebietes und die Zuordnung der Strasse zur Groberschliessung zu Recht nicht in Frage gestellt worden sind, lediglich die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 40%. b) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Der Rahmen der prozentualen

Festlegungen ergibt sich aus Art. 63 Abs. 2 KRG. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0% und bei solchen den Groberschliessung 70 - 40%. Für Groberschliessungen entsprechen 40% gemäss Art. 63 KRG somit dem minimal zulässigen Gemeindeanteil. c) Die Via … ist eine Sackgasse und dient einzig der Erschliessung des für sich abgeschlossenen Weilers … Möglichkeiten zum Parkieren bestehen kaum und es herrscht kein Durchgangsverkehr, weshalb eine minimale öffentliche Interessenz von 40% nicht von vorn herein abwegig erscheint. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Via … eine überdurchschnittliche Fremdfrequentierung aufweist, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. aa) Die Beschwerdeführer führen aus, die …strasse diene über 400 m als Zufahrt zu den gemeindeneigenen Depots mit Feuerwehr, Kehricht etc., was eine höhere Frequentierung der Strasse zur Folge habe. Dies ist nicht richtig. Wie aus den Plänen hervorgeht und wie sich das Gericht anlässlich des Augenscheins versichern konnte, befindet sich die Zugangsstrasse zu den erwähnten Depots weder im geplanten Ausbau- noch im Perimetergebiet. Das Vorbringen fusst somit auf falschen Prämissen und erweist sich sowohl als unzutreffend als auch als unbehelflich. bb) Weiter wird ins Feld geführt, die Gemeinde müsse dringend die Wasserversorgung für … erweitern und wolle die Kosten bequem auf die Grundeigentümer überwälzen. Aus diesem Argument können die Beschwerdeführer jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. So bestreiten sie selbst nicht, dass die …strasse einer Sanierung und Erweiterung bedarf. Die Kosten für die Sanierung der Wasserversorgung von ca. Fr. 300'000.00 werden sodann vollumfänglich von der Gemeinde übernommen, womit den Grundeigentümern daraus überhaupt keine Mehrkosten entstehen. Von einer Überwälzung der Kosten kann unter diesen Voraussetzungen sicherlich nicht die Rede sein, weswegen das vorgebrachte Argument ins Leere zielt.

cc) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die Via … werde häufig von Bikern und Touristen benutzt. … werde auch als Ausflugsziel in den Broschüren der … AG propagiert und viele Wanderer würden ins Restaurant … einkehren. Dadurch habe sich die Siedlung … über die Jahre zu einem Tourismusmagnet entwickelt. Dieses Argument ist zunächst insoweit zu relativieren, als es sich bei der Benützung der Strasse durch Wanderer und Biker lediglich um eine Nebennutzung der Strasse handelt. Sodann konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheins und aufgrund der eingereichten Wanderkarten davon überzeugen, dass rund um das Gebiet … zahlreiche andere spezielle Wanderwege bestehen. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Wanderwege im Wald weitaus attraktiver sein dürften als die schattige, tiefer gelegene Via …. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse hat die Gemeinde ihr Ermessen sicherlich nicht überschritten, wenn sie eine Erhöhnung der öffentlichen Interessenz aufgrund einer Nutzung durch Biker und Wanderer abgelehnt hat. Auch durch die zahlreichen Wanderwege kann diese Schlussfolgerung aber nicht in Frage gestellt werden, da in … selbst praktisch keine Parkierungsmöglichkeiten bestehen, welche als Ausgangspunkt für eine Wanderung dienen könnten. Dass ein Trottoir für einen sicheren Zugang erstellt werden soll, ist im Übrigen unbestritten. Dies ist durch die öffentliche Interessenz von 40% jedoch voll abgedeckt. dd) Am Augenschein konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das beschränkte Materialdepot im Gebiet … wenig benutzt wird und auch die Waldnutzung - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – nicht übermässig sein kann, da die erschlossene Waldfläche überblickbar ist, was keine Erhöhung der öffentlichen Interessenz rechtfertigt. ee) Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass in … viel gebaut werde und entsprechend viel Verkehr entstehen würde, mindestens 70% des Autoverkehrs sei auf „…fremde Faktoren“ zurückzuführen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die behaupteten vielen Handwerker dies gerade auf Veranlassung und im Interesse der Einwohner und Grundeigentümer von … tun, weshalb es sich dann eben gerade um „…interne Faktoren“ handelt.

Nach dem Gesagten kann somit den Begründungen der Beschwerdeführer für eine Erhöhung der Interessenz auf 70% nicht gefolgt werden. Die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 40% ist den Verhältnissen vor Ort angemessen, weshalb ein Eingriff des Gerichtes in das Ermessen der Gemeinde grundsätzlich nicht angezeigt ist. d) Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die Gemeinde allenfalls durch eine schematische Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 40% ihr Ermessen unterschritten haben könnte. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen lassen, haben die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. sie haben sachliche Unterscheidungen zu treffen und den besonderen Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hält (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, N 383). Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung der Ermessensunterschreibung u.a. auf den Einspracheentscheid, worin der Gemeindevorstand schreibt: „Auf dem ganzen Gemeindegebiet von … wurde bisher nie ein höherer Anteil als 40% öffentliche Interessenz festgelegt (…) Aus Sicht der Gemeinde gibt es keinen Grund von diesem Grundsatz hier abzuweichen“ Aufgrund dieser isolierten und wiederholten Aussage kann tatsächlich der Eindruck entstehen, die Gemeinde habe den Anteil der öffentlichen Interessenz schematisch auf 40% festgelegt und übe ihren Ermessensspielraum folglich nicht pflichtgemäss aus. Die Gemeinde relativiert diese Aussage allerdings, indem sie darauf verweist, dass zum neuen Recht noch überhaupt keine Praxis bestehe. Nach altem Gemeinderecht sei noch ein Minimalansatz von 10% für die öffentliche Interessenz vorgesehen gewesen. Daraus erhellt, dass sich die zitierte Aussage im Wesentlichen noch auf das alte Gemeinderecht bezog, welches von der Gemeinde autonom ausgelegt werden durfte. Zum alten Recht war eine solche Praxisfestlegung zur

Bestimmung der öffentlichen Interessenz im Bereich von 10% - 40% nicht zu beanstanden. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen zu lesen, dass selbst bei der Schulhausstrasse, welche das Hallenbad, die See-Infrastruktur, den ganzen Seebadbetrieb und den Kinderskilift erschliesse, die öffentliche Interessenz auf maximal 40% festgelegt worden sei. Nach neuem, kantonalem Recht ist die Interessenz nun zwischen 40 und 70% festzulegen. Wie aus der Erwägung 5c hervorgeht, ist die Bestimmung der öffentlichen Interessenz auf den Minimalwert von 40% aufgrund der Verhältnisse an Ort und Stelle nicht zu beanstanden. Sodann hat sich die Gemeinde in ihrem Einspracheentscheid eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst. Ihr kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihr Ermessen schematisch ausgeübt. Eine Ermessensunterschreitung liegt daher nicht vor. 6. a) Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer mit ihren Argumenten nicht durchzudringen vermögen. Die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 40% erscheint den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und angemessen. Sodann kann nach Prüfung der gesamten Umstände auch keine Ermessensunterschreitung der Gemeindebehörden festgestellt werden, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid insgesamt als rechtmässig erweist. Für eine grundsätzlich nicht weiterführende und als Weiler erschliessende, dem allgemeinen Motorverkehr dienende Strasse bleiben diese Funktionen trotz untergeordneten Nebennutzungen schliesslich überwiegend, weshalb auch der Subeventualantrag mit Rückweisung an die Gemeinde zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen abzuweisen ist, weil daraus kein anderes Ergebnis zu erwarten ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarsicher Haftung (Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 3'320.-gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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