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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2008 11

15 aprile 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·753 parole·~4 min·5

Riassunto

Kantonssteuer | Einkommenssteuer

Testo integrale

A 08 11 3. Kammer URTEIL vom 15. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer 1. Das in … wohnhafte Ehepaar … ist in … Eigentümer einer Liegenschaft. Dem unterzeichneten leeren Hauptformular für beschränkt Steuerpflichtige im Kanton Graubünden legten sie eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons … (inkl. Beilagen) bei. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nahm am 5. September 2007 die definitive Veranlagung vor. Der in der Selbstdeklaration eingesetzte Eigenmietwert von Fr. 68'800.-- für die Liegenschaft in … wurde unverändert übernommen. Die von den Steuerpflichtigen gegen den Eigenmietwert erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 21. Januar 2008 ab. 2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 6. Februar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Eigenmietwert für die Liegenschaft in … auf Fr. 42'000.-- herabzusetzen. Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Vermietung ihrer Liegenschaft in … zum geschätzten Wert von Fr. 68‘880.-- erscheine nach ihren Abklärungen als ausgeschlossen. Insbesondere verweisen sie auf das Vermietungsangebot von … Tourismus; danach seien die teuersten Objekte eine 5½-Zimmerwohnung im Dorfzentrum mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'980.-- und eine 4½-Zimmerwohnung für Fr. 1’650.-- inkl. Garage; davon seien ca. Fr. 250.--/Monat als Nebenkosten in Abzug zu bringen. Gemäss Auskunft von einheimischen Immobilienfirmen entsprächen Eigenmietwerte in … etwa 80 - 90% des Marktwertes. Nach dem Steuergesetz von Baselland sei auch für die teuersten Objekte Fr. 50'000.-- /Jahr für Luxusvillen die oberste Grenze.

3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die schon im angefochtenen Entscheid vorgebrachten Argumente. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid betrifft nur die Kantonssteuern, nicht dagegen die Gemeindesteuern. Soweit die Beschwerdeführer auch letztere anfechten wollen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. a) Die Steuererklärung dient der Feststellung des steuerlich relevanten Sachverhaltes, d.h. der für eine vollständige und richtige Veranlagung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie ist in erster Linie Sachdarstellung des Steuerpflichtigen und somit eine Wissenserklärung. Mit der Steuererklärung erhalten die Steuerbehörden Kenntnis von diesen Tatsachen, weshalb ihr Informationsfunktion zukommt. Das Ausfüllen der Steuererklärung setzt eine rechtliche Würdigung von Tatsachen voraus, was dem Steuerpflichtigen mit Hilfe der Wegleitung erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden soll. Ist jemand nicht in der Lage, seine Steuererklärung selbst auszufüllen, so muss er zumindest alle für die Vornahme der Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen einreichen, damit die Steuerbehörde gestützt darauf eine Veranlagung vornehmen kann. Andernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen). Die Steuererklärung ist aber auch eine verbindliche Willenserklärung, bei der sich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Sie enthält den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerfaktoren entsprechend

der Selbstdeklaration festzusetzen. Er darf sich nicht später in Widerspruch dazu setzen. Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen abstellen. Sie darf insbesondere davon ausgehen, dass Steuerpflichtige Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen, von sich aus vorbringen und dass tatsächliche Zugeständnisse zu ihren Ungunsten der Wahrheit entsprechen. Der Steuerpflichtige muss deshalb immer damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu prüfen (vgl. Schade, a.a.O, N 13 zu § 180 mit zahlreichen Hinweisen). b) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf die in der Steuerklärung der Beschwerdeführer gemachten Angaben abgestellt. Insbesondere hat sie den Eigenmietwert für die Liegenschaft in … gemäss der Selbstdeklaration festgesetzt. Darauf sind die Beschwerdeführer zu behaften. Mit ihrer Einsprache, mit der sie eine Herabsetzung des deklarierten Eigenmietwertes verlangt haben, haben sie sich dazu in Widerspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an sich gar keinen Anlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen. Wenn sie dies trotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihren Einspracheentscheid ausführlich begründet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht ersichtlich. Haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache bzw. Beschwerde in Gegensatz zu der mit ihrer Selbstdeklaration beantragten Veranlagung gesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 2'122.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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