Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2007 20

8 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·741 parole·~4 min·7

Riassunto

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Testo integrale

A 07 20 3. Kammer URTEIL vom 8. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1. … hat sich per 1. Oktober 2005 von … kommend in … angemeldet und niedergelassen. Sein Arbeitsort war für das ganze Steuerjahr 2005 in … bei der Firma … AG. Gemäss den Angaben des Steuerpflichtigen zur Steuererklärung 2005 hat er anfangs 2005 ein Einfamilienhaus in Deutschland (…) angefangen zu bauen, welches sich am Wohnort seiner damaligen Partnerin befindet. Da er im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Einfamilienhauses Bauleitungsaufgaben sowie Eigenleistungen erbracht habe, sei er täglich am Abend von … nach Deutschland (109 km/Weg) gefahren, wo er auch übernachtet habe, und somit am nächsten Morgen wieder von Deutschland nach … zur Arbeit gekommen. In der Veranlagungsverfügung vom 3. Mai 2006 anerkannte die Veranlagungsbehörde lediglich die Fahrkosten … - … für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 mit Rückkehr über Mittag nach Hause. Die von … erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 1. September 2006 in Form einer Abschreibungsverfügung teilweise gut. Die Berechnungskorrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland wurde gewährt. Die Autofahrkosten vom Wohnort … bzw. … nach Deutschland wurden hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Arbeitsort in … und der Wohnsitz in … bzw. (ab 1. Oktober 2005) ebenfalls in … befinde und die Fahrkosten … nach … und retour bis zum Zuzug nach … berücksichtigt seien. Der Abzug für auswärtige Verpflegung wurde ebenfalls nicht anerkannt, da täglich 4-mal die Fahrt vom Wohnort … zum Arbeitsort … berücksichtigt worden sei. In der Folge insistierte … darauf, dass die Fahrkosten nach Deutschland steuerlich anzuerkennen seien. Mit

Einspracheentscheiden vom 27. März bzw. 4. April 2007 wiesen sowohl die kantonale (bezüglich Kantons- und Bundessteuer) als auch die städtische Steuerverwaltung (bezüglich Gemeindesteuer) die Einsprachen ab. 2. Dagegen erhob … am 11. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Fahrund Verpflegungsmehrkosten in dem in der Steuerklärung geltend gemachten Umfang zum Abzug zuzulassen. Er verstehe nicht, weshalb ihm ein Eigenmietwert für Deutschland aufgerechnet und trotzdem nicht die Fahrtkosten anerkannt worden seien. 3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls Abweisung beantragte die … Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdegegenstand kann vorliegend nur die Abzugsfähigkeit der Autofahrkosten nach Deutschland sein, da dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland bereits in der Einsprache Rechung getragen wurde und ein über den ursprünglichen Einspracheantrag hinausgehendes Begehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Ein Abzug von Fahrspesen kann generell nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des

Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn sich ein Berufstätiger dazu entschliesst, seine Freizeit nicht an seinem Wohnort sondern weit davon entfernt zu verbringen, so ist das seine private Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht es jedoch in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend. Der Beschwerdeführer bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er sich im fraglichen Zeitraum jeweils nach Deutschland begeben hat. Vielmehr macht er nur geltend, dass er dort am Bau eines Eigenheimes mitgewirkt habe. Das ändert aber nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in … bzw. … hatte. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit erfolgte somit aus rein privaten Interessen und hat mit seiner Berufsausübung nichts zu tun. Da diese Reisen demnach für die Einkommenserzielung nicht notwendig waren, hat die Vorinstanz die Kosten dafür und für entsprechende Verpflegungskosten völlig zu Recht nicht als Berufsauslagen anerkannt. Die Beschwerde ist infolgedessen diesbezüglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 164.-zusammen Fr. 1'664.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2007 20 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.06.2007 A 2007 20 — Swissrulings