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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2005 79

5 gennaio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,027 parole·~5 min·8

Riassunto

Handänderungssteuer | Gesuch

Testo integrale

A 05 79 3. Kammer URTEIL vom 5. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Handänderungssteuer 1. Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 1998 errichtete die … im November 1999 die Stiftung „…“ mit dem Zweck der Weiterführung der bisher von der … geführten Heime. Zum eingebrachten Stiftungsvermögen gehörte u.a. auch das in der Gemeinde … gelegene Schulinternat … Der Kanton Graubünden gewährte der Stiftung bereits im Jahre 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 die Steuerbefreiung (ausgenommen davon die Grundstückgewinnsteuer). Im Vollzug des Stiftungszweckes wurden die Grundstücke Nr. 1791 und 1793 mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten per 1. Juli 2005 auf die neue Stiftung übertragen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 veranlagte die Gemeinde … ausgehend von einem Basiswert von Fr. 4,2 Mio. die Handänderungssteuer im Umfang von Fr. 80'400.--. Die dagegen von der Stiftung erhobene Einsprache, mit welcher die Stiftung die Steuerbefreiung anbegehrte, wies die Gemeindesteuerkommission mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ab. 2. Dagegen liess die Stiftung „…“ am 12. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Steuerbefreiung zu gewähren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im kommunalen Steuergesetz (GStG) fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, um ihr die Steuerbefreiung zu versagen. Ausgehend von Art. 12 GStG in Verbindung mit Art. 2 GStG müsse ihr diese gewährt werden. Die Aufzählung in Art. 25 GStG sei nicht abschliessend.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. In Art. 25 GStG habe die Gemeinde abschliessend andere Bestimmungen aufgestellt, wer und was von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei. Diese Bestimmung gehe dem kantonalen Recht (Art. 78 StG) vor, zumal es um eine kommunale Steuer gehe. Handle es sich aber um eine abschliessende Aufzählung, deren Regelung in die Kompetenz einer Gemeinde falle, habe die Rekurrentin der Pflicht zur Entrichtung der Handänderungssteuer unterworfen werden dürfen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Überführung der beiden in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften aus dem Vermögen der … in die Stiftung der kommunalen Handänderungssteuer unterliegt. 2. a) Bei der Beurteilung der sich stellenden Frage ist von folgenden kommunalrechtlichen Bestimmungen auszugehen: A. Steuerarten und Steuerberechtigung Art. 1 Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben gemäss den Bestimmungen der Gemeindeverfassung folgende Steuern 1. Hauptsteuern … 2. Ergänzungssteuern … - eine Handänderungssteuer Art. 2 Für Bestand und Umfang der Steuerberechtigung der Gemeinde gelten die Vorschriften des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes sinngemäss. (…) B. Die Hauptsteuern (…) C. Die Ergänzungssteuern I. Allgemeines

Art. 12 Die Vorschriften der Abschnitte A und B dieses Gesetzes über Steuerpflicht, Steuerbefreiung, Veranlagung, Einsprache, Wiedererwägung, Steuererlass und Steuereinzug sowie die Strafsteuer und Bussen finden für Spezialsteuern Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die juristischen Personen unterliegen den Spezialsteuern, soweit dies Art. 40 Abs. 5 der Kantonsverfassung zulässt. (…) IV. Handänderungssteuer Art. 25 Von der Entrichtung der Handänderungssteuer sind befreit: 1. Erwerb aus Erbfolge und Erbgang; 2. Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft; 3. Übertragung von Grundeigentum infolge Heirat, Änderung des ehelichen Güterstandes oder Scheidung; 4. Handänderung, die in Tauschform bei Güterzusammenlegung zwangsweise oder freiwillig gestützt auf behördliche Erlasse (Kant. Meliorationsgesetz) erfolgen. 5. Der Erwerb von Grundeigentum im Zwangsvollstreckungsverfahren, (…) b) Die Gemeinde begründete die angefochtene Veranlagung mit der Überlegung, dass nach Art. 12 GStG die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte A und B dieses Gesetzes nur gelten würden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt werde. Eine solche „andere“ Bestimmung sei nun aber mit Art. 25 GStG aufgestellt worden, in welchem genau festgehalten werde, wer und was von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei, nämlich der Erwerb aus Erbfolge und Erbteilung, die Abtretung an direkte Nachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft und die Übertragung von Grundeigentum im Zwangsvollstreckungsverfahren unter den dort genannten Bedingungen. Diese Aufzählung sei abschliessend. Art. 25 GStG gehe jener von Art. 78 des kantonalen Steuergesetzes (StG) vor. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Zutreffend ist, dass der in Art. 12 GStG enthaltene Vorbehalt „anderer Bestimmungen“ mit Art. 25 GStG konkretisiert worden ist. Dies trifft aber nicht in allen Teilen zu. Entgegen der gemeindlichen Auffassung sind dort nämlich lediglich Konkretisierungen hinsichtlich des Steuerobjektes (also des Grundes für eine Steuerbefreiung) aufgenommen worden. Hingegen fehlt eine Regelung der Steuersubjekte, welche einen Anspruch auf Steuerbefreiung geltend machen können (vgl. z.B. die Auflistung in Art. 78 StG). Entsprechend ist denn auch festzuhalten, dass Art. 25 GStG die Voraussetzungen für eine

Steuerbefreiung nicht abschliessend regelt. Damit steht aber fest, dass mangels einer abschliessenden Regelung im kommunalen Recht, die Vorschriften der Abschnitte A und B Anwendung finden müssen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GStG). Danach ist auf Art. 2 Satz 1 GStG abzustellen, welcher einen Verweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes enthält. Gestützt auf diese Bestimmung wiederum ist Art. 78 StG anwendbar, der einen Katalog jener Steuersubjekte enthält, welche von der Steuerpflicht befreit sind, so nach lit. f der genannten Bestimmung juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen. Kommt aber wie dargelegt kantonales Recht sinngemäss zur Anwendung, und ist unbestritten, dass die Rekurrentin die in Art. 78 Abs. 1 lit. f StG erwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat die Rekursgegnerin die Rekurrentin zu Unrecht der Handänderungssteuerpflicht unterstellt. Was die Rekursgegnerin dagegen vorbringt, vermag im Lichte des Dargelegten nicht zu überzeugen. - Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung sind aufzuheben. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin, welche überdies die Rekurrentin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid betreffend Handänderungssteuer sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 3'126.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die Stiftung „…“ aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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