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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.06.2005 A 2005 29

10 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·730 parole·~4 min·3

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer | Gesuch

Testo integrale

A 05 29 3. Kammer URTEIL vom 10. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundstückgewinnsteuer 1. … verkauften am 9. Januar 2003 ihre Eigentumswohnung in der Gemeinde … für Fr. 638'550.--. Die Zustellung der Steuererklärung mit der Aufforderung zur Einreichung der Deklaration innert 30 Tagen durch die Steuerverwaltung erfolgte am 9. April 2003 an die Adresse der Verkäufer gemäss Handänderungsanzeige (… in …). Am 20. Mai 2003 wurden die Steuerpflichtigen gemahnt, die Steuererklärung einzureichen. Das Ehepaar … leitete das Steuererklärungsformular an Notar … weiter, welcher am 6. Juni 2003 als Vertreter die Steuererklärung für Grundstückgewinne einreichte. Der Kaufvertrag war von Notar … beurkundet worden, welcher gemäss Ziffer 5 der weiteren Vertragsbestimmungen für die Parteien die maximal anfallende Grundstückgewinnsteuer zu berechnen und sicherzustellen sowie nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung und Bezahlung "die Ausgleichung vorzunehmen" hatte. Beigelegt war der Deklaration neben einer Kopie des Vertrages aus dem Jahr 2003 noch eine solche über den seinerzeitigen Erwerb im Jahr 1976. Am 11. September 2003 wurde die Veranlagungsverfügung dem Steuervertreter eröffnet. Sie wurde innert Frist nicht angefochten und am 11. Dezember 2003 beglichen. Am 8. März 2005 erhoben … bei der Steuerverwaltung Einsprache. Sie hätten erst am 10. Februar 2005 von der Veranlagung Kenntnis erhalten. Es seien umfangreiche Investitionen getätigt worden; zu diesem Zwecke habe man dem Notar eine detaillierte Aufstellung mit der Bitte um Weiterleitung an die Steuerverwaltung übergeben. Mit Entscheid vom 11. März 2005 trat die Steuerverwaltung darauf nicht ein.

2. Dagegen erhoben … am 13. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Grundstückgewinnsteuer zurückzuerstatten. Sie bringen wiederum dasselbe vor wie schon in der Einsprache. 3. Die Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 11. September 2003 an den Notar als Stellvertreter der Rekurrenten rechtmässig und ihre Einsprache vom 8. März 2005 somit verspätet erfolgt ist. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren von einem gültigen Vertretungsverhältnis ausgehen durfte. 2. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76). Der vertragliche Vertreter hat sich grundsätzlich durch eine rechtsgültige Bevollmächtigung auszuweisen. Diese kann einerseits in der Steuererklärung selbst enthalten sein, indem die Steuerpflichtigen dort einen Vertreter bezeichnen, anderseits kann sie aber auch formlos und damit stillschweigend erteilt werden. Letzteres wird in Lehre und Praxis als Anscheinsvollmacht bezeichnet und kann sich aus den von den Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben, so etwa wenn die Steuerpflichtigen wissentlich dulden, dass jemand als ihr Vertreter auftritt. Die Behörde darf dann aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 VVG), und alle Handlungen des Vertreters werden bis zur Bekanntgabe des Vollmachtsentzuges gegenüber der Steuerbehörde den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet (VGU A 00 6; VGE 823/97).

3. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten das Formular für die Steuererklärung an ihre Adresse in München zugestellt. Auch die Mahnung, die Steuerklärung einzureichen, wurde den Rekurrenten an deren Wohnort zugestellt. In der Folge reichte der Notar, welcher den Kaufvertrag für die Eigentumswohnung beurkundet hatte, mit dem Kaufvertrag 1976, den er nur von den Rekurrenten erhalten haben konnte, die Deklaration für die Grundstückgewinnsteuer als Steuervertreter ein. Schon allein aus diesem Ablauf durfte die Vorinstanz auf ein Vertretungsverhältnis schliessen. Hinzu kommt, dass der Notar gemäss Ziffer 5 der weiteren Vertragsbestimmungen des der Steuerverwaltung bekannten Kaufvertrages die maximal anfallende Grundstückgewinnsteuer zu berechnen und sicherzustellen sowie nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung und Bezahlung "die Ausgleichung vorzunehmen" hatte. Auch dies deutet darauf hin, dass die Rekurrenten den Notar mit ihrer Vertretung im Veranlagungsverfahren betrauten. Die Steuerverwaltung war daher befugt, die Veranlagungsverfügung allein dem Notar zu eröffnen. Wenn die Rekurrenten erst zu spät davon erfuhren, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Vertreter. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache eingetreten. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 2'085.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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