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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.02.2005 A 2004 96

15 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·538 parole·~3 min·3

Riassunto

Grundstückgewinnsteuer | Gesuch

Testo integrale

A 04 96A 3. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundstückgewinnsteuer 1. Mit Verfügung vom 11. März 2004 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die Veräusserung eines Grundstückes in … von … an die Einzelfirma … auf Grund eines steuerbaren Grundstückgewinnes von Fr. 292'000.-- zu einem Steuersatz von 15%, unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Eigentumsdauer von 43.5% zu einem Steuerbetrag von Fr. 24'747.--. In seiner Einsprache vom 24. März 2004 beantragte der Steuerpflichtige, der zu versteuernde Grundstückgewinn sei auf Fr. 297'200.-- herabzusetzen und die mittlere Eigentumsdauer sei auf 47.95 Jahre zu erhöhen, was einen Steuerbetrag von Fr. 21'845.-- ergeben hätte. Unter teilweiser Gutheissung der Einsprache legte die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 30. September 2004 folgende Steuerbeträge fest: steuerbare Grundstückgewinne Fr. 110'900.-- bzw. 186'600.-- (total somit Fr. 297'600.--), Steuersatz 15%, Abzug für Eigentumsdauer 43.5% bzw. 51%, was Steuerbeträge von Fr. 9'399.-- bzw. 13'715.--, total somit Fr. 23'114.-- ergab. Mit Rekurs vom 23. Oktober 2004 verlangte der Steuerpflichtige, dass die dem Quartierplan „…“ unentgeltlich abgetretenen 73 m2 als Anlagewert anzuerkennen seien, was gemäss seiner Berechnung vom 23. September/1. Oktober 2004 zuhanden der Steuerverwaltung einem Gesamtsteuerbetrag von Fr. 22'948.-- entsprechen würde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 schrieb der Instruktionsrichter den Rekurs als offensichtlich unzulässig ab. Er ging irrtümlich davon aus, dass der Rekurrent im Rekursbegehren mehr verlangt hatte als in der Einsprache. In der dagegen erhobenen Einsprache beantragte der Rekurrent, den Steuerbetrag auf Fr. 22'948.-- festzusetzen. Die Steuerverwaltung erklärte sich in der Folge aufgrund einer

Neuberechnung des Anlagewertes des Grundstückes im Jahre 1915 bereit, den Steuerbetrag mit Fr. 22'943.-- zu bemessen. Der Rekurs könne daher abgeschrieben werden. Es sei allerdings festzuhalten, dass diese Korrektur nicht Folge der Anerkennung für die nicht verkauften 73 m2 gemäss Rekursbegehren sei. Der Rekurrent hielt in der Folge an seinem Antrag fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG sind ein Rückzug, eine Anerkennung oder ein Vergleich mit einer Abschreibungsverfügung zu erledigen, welche die Wirkung eines rechtskräftigen Urteiles erlangt. Vorliegend hat die Steuerverwaltung das Rekursbegehren betragsmässig anerkannt bzw. ist sogar noch geringfügig darunter gegangen. Der Rekurs ist daher ohne weiteres zufolge betragsmässiger Anerkennung abzuschreiben. Die Gründe für diese Anerkennung sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in die Abschreibungsverfügung aufzunehmen. Die Verbindlichkeitswirkung von Verwaltungsverfügungen bezieht sich, gleich wie bei Justizurteilen, nur auf das Verfügungsdispositiv. Nur dieses, nicht aber die Begründung der Verfügung bzw. des Urteiles erwächst in Rechtskraft. Ein von einer Verfügung Betroffener wird daher nur durch die im Dispositiv getroffenen Anordnungen beschwert und kann deshalb auch nur dieses anfechten (vgl. PVG 1991 Nr. 24). Eine Begründung kann als solche demnach nicht angefochten werden. Dementsprechend sind auch die Gründe für eine Anerkennung nicht in eine Abschreibungsverfügung aufzunehmen. Vielmehr hat diese nur die Feststellung zu enthalten, dass dem Rechtsbegehren entsprochen wurde. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden. Demnach verfügt das Gericht:

1. Der Rekurs wird als infolge Anerkennung des Steuerbetrages von Fr. 22'943.- - durch die Steuerverwaltung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.-zusammen Fr. 868.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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